Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0625-W/04
Schenkung zwar ohne Gegenleistung an die Übergeberin, wohl aber Übernahme von Wohnrechten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-W/04vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jeder einzelne einen abgabenrechtlichen Tatbestand erfüllende Vorgang ist für sich selbst zu betrachten und unterliegt selbständig der Besteuerung. Somit ist der Einwand des Bw., sein Vater habe bereits 1986 Grunderwerbsteuer bezahlt, für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht weiter von Bedeutung.
Verpflichtet sich der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer/Übergeber gegenüber, eine Schuld zu übernehmen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend, das heißt, die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Übergeber bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten. Das Vertragsverhältnis zum Gläubiger, d.h. ob auch nach außen ein Schuldnerwechsel eintritt, ist nicht relevant.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Vater des Bw., die Rückzahlungsverpflichtungen zu tragen hat und diesen auch nachkommt. Den Bw. trifft damit die Leistungsverpflichtung hinsichtlich der das Grundstück belastenden Kredite und Darlehen nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 13. Jänner 2004, ErfNr. betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert und die Schenkungssteuer festgesetzt wie
folgt: gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit
3,5% von € 30.098,- sohin mit
€ 1.053,43 gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von € 32.298,-
sohin mit € 645,96 sohin insgesamt mit
€ 1.699,39
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2003 übertrug
Frau I.Z. ihrem Sohn, in der Folge Berufungswerber (Bw.) genannt, einen
Hälfteanteil des Grundstückes K. In Punkt I des Vertrages ist
festgehalten, dass die Übertragung ohne gewährte oder versprochene
Gegenleistung sowie ohne Vorbehalte und Auflagen somit als reine Schenkung
erfolgt. In Punkt III. ist festgehalten, dass Besitz, Nutzungen und Lasten
sofort an den Geschenknehmer übergehen.
Der anteilige Einheitswert des Grundstückes war mit
€ 23.546,- bekannt gegeben worden.
Dieses Rechtsgeschäft unterwarf das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Schenkungssteuer und setzte die
Abgabe entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 ErbStG ausgehend
vom 3fachen Einheitswert in Höhe von € 4.834,66 fest.
Im dagegen erhobenen Rechtsmittel bringt der Bw. vor, dass
ihm im Zuge der Scheidungsvereinbarung seiner Eltern die gegenständliche
Liegenschaftshälfte zugesprochen wurde und er sich mit Annahme der
Schenkung laut Punkt III des Vertrages auch zur Übernahme der Lasten, also
der verbücherten Schulden verpflichtet habe. Diese Schulden betragen aber
weit mehr als die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Schenkungs- oder
Grunderwerbsteuersteuer. Die Grunderwerbsteuer sei schon im Jahr 1986 von seinem
Vater durch Bezahlung von S 44.000,- (das entspricht € 3.197,60)
- das sind 8 % des Kaufpreises - beglichen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2004 wies das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 18. März 2004 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Grunderwerbsteuer
als auch die Schenkungssteuer ihrem Wesen nach Verkehrsteuern sind. Das
heißt sie knüpfen an den Übergang von
Vermögen/Grundstücken an. Jeder einzelne einen abgabenrechtlichen
Tatbestand erfüllende Vorgang ist für sich selbst zu betrachten und
unterliegt selbständig der Besteuerung. Somit ist der Einwand des Bw., sein
Vater habe bereits 1986 Grunderwerbsteuer bezahlt, für die Beurteilung des
gegenständlichen Falles nicht weiter von Bedeutung.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Ob und in welchem Umfang eine Schenkung vorliegt, ist nach
bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Die Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechts ist ein Vertrag, durch den jemand
verpflichtet wird, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen
(§ 938 ABGB).
Vorgänge mit denen Grundstücke übertragen
werden unterliegen zwar grundsätzlich der Grunderwerbsteuer - so bestimmt
u.a. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG, dass ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der
Grunderwerbsteuer unterliegt, sofern sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen - zur Abgrenzung gegenüber der
Erbschafts- und Schenkunssteuer bestimmt jedoch § 3 Abs. 1
Z. 2 GrEStG, dass Grundstücksschenkungen unter Lebenden im
Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der
jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit als der Wert des Grundstückes den Wert der
Auflage oder der Gegenleistung übersteigt von der Besteuerung u.a.
ausgenommen sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5
GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist
Teil der Bemessungsgrundlage. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält.
Verpflichtet sich der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer/Übergeber gegenüber, eine Schuld zu
übernehmen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung iSd
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgebend, das heißt, die Schuldübernahme
ist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen,
wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Übergeber
bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten. Das
Vertragsverhältnis zum Gläubiger, d.h. ob auch nach außen ein
Schuldnerwechsel eintritt, ist nicht relevant.
Der Unabhängigen Finanzsenat hat im Zuge des
Berufungsverfahrens
Einsicht
genommen in den Akt des Bezirksgericht Liesing über die Ehescheidung von
EhegattenZ.
den
Bw. auf Grund seines Berufungvorbringes ersucht darzulegen und entsprechende
Unterlagen beizubringen, welche Kreditverbindlichkeiten, in welcher Höhe in
Bezug auf die Liegenschaftsübertragung von ihm zu tragen sind.
In der Vergleichsausfertigung vom 15. Dezember 2003 ist
festgehalten, dass Herr Mag. Dr. K.Z. sich verpflichtet nachstehende Kredite zur
Alleinzahlung zu übernehmen:
Sparkasse T Kreditkontonummer
0000,
der zum angegebenen Zeitpunkt mit € 12.865,85
aushaftet, Sparkasse T
Kreditkontonummer 0001, der zum
angegebenen Zeitpunkt mit € 95.474,49
aushaftet Bausparkasse der österr.
Sparkasse AG Kreditkontonummer 02, der zum angegebenen Zeitpunkt mit
€ 6.675,88 aushaftet Weiters verpflichtete sich Herr Mag. Dr.
K.Z. die Wohnbauförderung des
Landes Wien betreffend Kontoblattnummer
03, welche zum angegebenen Zeitpunkt mit € 18.701,89 aushaftet
zur Rückzahlung zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2006 gab der Bw. bekannt, dass es
sich bei den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten um folgende
handelte:
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Kreditkontonummer
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Aushaftung per 31. 12. 2003
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Sparkasse T
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00
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€
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9.606,47
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Sparkasse T
|
01
|
€
|
92.251,30
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S-Bausparkasse
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02
|
€
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4.671,12
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Wohnbauförderung
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03
|
€
|
18.701,89
In dem am 10. 10. 2006 geführten
Erörterungsgespräch gibt der Bw. an, dass er derzeit, auf Grund seiner
finanziellen Situation als Student nicht in der Lage wäre, diese
Rückzahlungen zu tätigen.
Es steht fest, dass der Vater des Bw., die
Rückzahlungsverpflichtungen zu tragen hat und diesen auch nachkommt. Den
Bw. trifft damit die Leistungsverpflichtung hinsichtlich der das Grundstück
belastenden Kredite und Darlehen nicht.
Soweit der Bw. zu diesen Vorhaltungen ausführt, dass
ihm im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Vaters oder seiner Mutter die
Restschuld zur alleinigen Zahlung überbliebe ist auf
§ 6 BewG, zu verweisen wonach bedingte Lasten nicht zu
berücksichtigen sind.
Weiters hatte der Bw. im Zuge des Berufungsverfahren noch
vorgebracht - was auch Thema des am 10. 10. 2006 geführten
Erörterungsgespräches war - dass seinen beiden Schwestern ein
Wohnrecht an dieser Liegenschaft bis zu ihrem ersten Auszug eingeräumt
worden war.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten. Da für die Ermittlung der Gegenleistung die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich sind und diese
Wohnrechte bereits im Zeitpunkt der Übertragung der
Liegenschaftshälfte an den Bw. bestanden, ergibt sich, dass diese ihn als
Gegenleistung belasten.
Nun sind Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld
bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Gemäß
§ 15 Abs. 2 BewG sind Nutzungen oder
Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen
des Jahreswertes zu bewerten.
Eine in Sachwerten bestehende Leistung ist nach dem Wert zu
beurteilen, den sie objektiv gesehen, für den Leistungsempfänger hat.
Das bedeutet, dass der Geldbetrag errechnet werden muss, den der
Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die Leistung am
Verbraucherort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes kann somit ein fiktiver
Mietwert angesetzt werden, der auch unter Fremden erzielbar wäre.
Zur Bewertung der Wohnrechte führt der Bw. aus, dass
die monatlichen Mietpreise für etwa gleichwertige Einfamilienhäuser
(Lage, Größe, Zusatzanreize wie Garten, Garage) etwa
€ 1.420,- betragen. Dies erscheint durchaus
glaubwürdig.
Daraus ergibt sich eine Jahresmiete von
€ 17.040,-. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass
im gegenständlichen Haus 4 Personen leben und sich die Bewertung im
gegenständlichen Fall auf den Hälfteanteil bezieht, errechnet sich
unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 15 BewG - da der
Zeitpunkt des Auszuges der Schwestern unbestimmt ist - die den Bw. treffende
Belastung mit einem Wert von € 38.340,- (€ 17.040:2 (ergibt
den Jahreswert der Wohnrechtsberechtigten) : 2 (Wert für den
Hälfteanteil) x 9 (Kapitalisierungsfaktor)).
Die Schenkungssteuer errechnet sich daher wie folgt:
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Schenkungssteuer
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steuerlich maßgeblicher Wert = 3facher Einheitswert
des Grundstückanteiles
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€
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70.638,-
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abzüglich Gegenleistung (Wohnrechte)
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€
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38.340,-
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schenkungssteuerlich relevanter Teil
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€
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32.298,-
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2% gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG = € 645,96
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abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
€
|
2.200,-
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€
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30.098,-
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3,5% gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG = € 1.053,43
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€ 1.699,39
Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass soweit
die Übertragung des Grundstücksanteiles entgeltlich erfolgte, die
Grunderwerbsteuer mit einem erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht zu machen
ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 15 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-W/04
- Stammnummer
- 25323
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF