Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2706-W/06
Bemessungsgrundlage eines Bestandvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2706-W/06vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum "Wert" des Bestandvertrages zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. Für die Einbeziehung des Wertes der Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach §33 TP5 GebG ist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist. (hier: Ausmalarbeiten, Abschluss eines Fernwärmeliefervertrages)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G;, vertreten durch Dr. W., gegen den
Bescheid des Finanzamtes A; vom 27. Oktober 2005, St.Nr.: x, betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 2. Juni 2003 hat die Berufungswerberin (Bw), G.,
vormals P, vertreten durch A.., mit der Firma M einen Mietvertrag
abgeschlossen.
Der Mietvertrag enthält unter Anderem folgende
Bestimmungen:
Punkt
XI. 3.:
"Nach Beendigung des
Mietverhältnisses übergibt der Mieter das Kellerabteil geräumt,
die Bestandseinheit
neu ausgemalt
weiß, Böden ordnungsgemäß
gereinigt
, die
Einrichtungsgegenstände ordnungsgemäß gereinigt, geräumt
von seinen Fahrnissen und besenrein.".....
Punkt
XX.
"....
Der
Mieter verpflichtet sich daher, einen Wärmeenergiebezugsvertrag direkt mit
der Firma F
abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses bis zur
rechtmäßigen Rückstellung des Mietobjektes aufrecht zu erhalten.
Er haftet der Vermieterin für Schäden, insbesondere auch an der
Substanz des Hauses, die daraus entstehen, dass ein derartiger
Energiebezugsvertrag nicht
besteht.
"
Im Zuge einer Außenprüfung gemäß
§ 147 BAO erfolgten vom Finanzamt A; Beanstandungen und wurde die
Gebühr mit dem spruchgegenständlichen Bescheid gemäß
§
201 BAO festgesetzt, wobei sowohl die Verpflichtung die Bestandseinheit neu
weiß auszumalen, als auch die Verpflichtung einen
Wärmeenergiebezugsvertrag abzuschließen, bewertet und der
Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wurden.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw. bringt im
Wesentlichen vor, weder die vom Mieter übernommene Verpflichtung zum
Abschluss eines Fernwärmevertrages noch die Ausmalarbeiten stellten einen
gebührenrechtlich relevanten Tatbestand dar.
Dies deshalb, weil der Mieter in seiner Disposition frei
bleibe das Bestandsobjekt auszumalen bzw. einen solchen Wärmebezugsvertrag
überhaupt abzuschließen. Wenn auf Wunsch des Mieters keine Heizung
erforderlich sei, so bestehe kein Grund und keine Verpflichtung einen
Wärmebezugsvertrag abzuschließen. Im Übrigen sei ein solcher
Vertrag auf ein gesondertes Rechtsgeschäft, nämlich die Beauftragung
eines Wärmelieferanten durch den Mieter
zurückzuführen.
Die Ausmalarbeiten dienten lediglich der gesetzlich
normierten Zustandserhaltung und seien weder eine Leistung des Mieters "die zum
Gebrauch erforderlich" sei noch "eine Verbesserung des
Bestandgegenstandes".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Vorlageantrag enthielt keine ergänzende
Berufungsbegründung.
In seiner Berufungsentscheidung vom 1. Juni 2006,
RV/0255-W/06, vertrat der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass
Ausmalarbeiten keine Übernahme von Verpflichtungen darstellen, die der
Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der
Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen,
sondern vielmehr der Zustandserhaltung im Sinne des §1109 ABGB. Weiters
vertrat der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die allgemeine
Verpflichtung des Mieters, einen Wärmeenergiebezugsvertrag direkt mit der
Firma abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses
aufrecht zu erhalten, nicht mehr zu den Leistungen aus dem Mietvertrag
gehören.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat das Finanzamt A;
Amtsbeschwerde erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid
(Berufungsentscheidung) des unabhängigen Finanzsenates mit Erkenntnis vom
25. Oktober 2006, Zl. 2006/16/0111, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
(Berufungsentscheidung) durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren in
jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides
befunden hat. Der unabhängige Finanzsenat hat daher in einem fortgesetzten
Verfahren neuerlich über die Berufung zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem obzitierten
Erkenntnis folgende Rechtsanschauung dargetan:
"§
33 TP 5 Abs. l Z. l GebG 1957 unterwirft Bestandverträge (§§ 1090
ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewissen Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, nach dem Wert der Rechtsgebühr, und zwar im Allgemeinen mit l
v.H.
Gemäß
§ 1096 Abs. l ABGB sind Vermieter und Verpächter verpflichtet, das
Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und
zu erhalten und die Bestandinhaber in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse
nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart
mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des
Bestandnehmers derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht
taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der
Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Auf dieser Befreiung
kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im Voraus nicht verzichtet
werden.
Gemäß
§ 1109 ABGB muss der Bestandnehmer nach geendigtem Bestandvertrage die
Sache dem etwa errichteten Inventarium gemäß oder doch in dem
Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete Grundstücke aber
mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher der Pacht geendigt worden ist,
in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein
Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des
früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung
schützen.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen zum
"Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist,
alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um
in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. Dazu
zählt auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die
Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung
der Erhaltung der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien
Gebrauches. Dienten die gegenständlichen Serviceleistungen der
Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der
vermieteten Büroräumlichkeiten, so bildete das Entgelt dafür
einen Teil des Preises und damit der Gebührenbemessungsgrundlage (vgl. die
in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, unter Rz. 75 und 76 zu § 33
TP 5 GebG 1957 wiedergegebene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Alle
Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des
Bestandrechtes stehen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der
Bestandnehmer neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere
Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des
widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsachen dienen, dann ist ein
dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. Für die Einbeziehung des
Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG
ist nicht entscheidend, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber
selbst zu erbringen ist (vgl. Fellner aaO).
Wesentlich
für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass
ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht
(vgl. Fellner, aaO, Rz 77 zu § 33 TP 5 GebG).
Die
belangte Behörde sah vorerst einmal in der Verpflichtung, den
Bestandgegenstand neu ausgemalt zurückzustellen, lediglich eine solche zur
Erhaltung des Zustandes, in welchem der Bestandnehmer die Bestandsache
übernommen und in welchem er sie schon nach dem Gesetz zurückzustellen
habe.
Die
gesetzlichen Verpflichtungen des Bestandnehmers im Zuge der Zurückstellung
der Bestandsache sind im § 1109 ABGB näher geregelt, der auch im
Anwendungsbereich des MRG maßgebend ist.
Bestandobjekte
- mit Ausnahme gepachteter Grundstücke - sind nach § 1109 ABGB in dem
Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurden, jedoch mit den
Verschlechterungen, die sich aus der gewöhnlichen Abnutzung und infolge von
Schäden ergeben, für die der Bestandnehmer nicht haftet (vgl. etwa
Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB I³, Rz. 7 zu
§§ 1109,1110 ABGB).
Zu
solchen Verschlechterungen, die sich aus der gewöhnlichen Abnutzung
ergeben, zählt etwa auch das Altern der Wandfarbe. Von Gesetzes wegen
wäre daher im vorliegenden Fall die Mieterin nicht dazu verpflichtet
gewesen, den Bestandgegenstand neu ausgemalt zurückzustellen, wie dies im
Punkt XI.3. - vom Gesetz abweichend - vereinbart wurde. Damit geht entgegen der
Ansicht der belangten Behörde diese Verpflichtung der Mieterin aus dem
Mietvertrag über jene nach § 1109 ABGB hinaus, den Bestandgegenstand
in dem Zustand zurückzustellen, in dem er übernommen worden war,
jedoch unter Inkaufnahme der Verschlechterungen infolge gewöhnlicher
Abnützung.
Daraus
folgt, dass es sich bei der besagten Verpflichtung zum Ausmalen des
Bestandgegenstandes um eine Leistung des Bestandnehmers handelt, die zum "Wert"
des Bestandvertrages nach § 33 TP 5 GebG hinzuzurechnen
ist.
Weiters
schied die belangte Behörde die Verpflichtung des Mieters zum Abschluss
eines Wärmeenergiebezugsvertrages mit der
F schon deshalb vom Wert des
Bestandvertrages aus, weil es sich hiebei nicht mehr um Leistungen aus dem
Mietvertrag handle.
Nach
dem eingangs Gesagten zählen zum "Wert" des Bestandvertrages alle
Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in
den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen; für die
Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach
§ 33 TP 5 GebG ist nicht entscheidend, dass die Verpflichtung
gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist.
Diese
Voraussetzungen sind - entgegen der Ansicht der belangten Behörde -in der
im Punkt XX. des Bestandvertrages enthaltenen Verpflichtung des Mieters, einen
Wärmeenergiebezugsvertrag direkt mit der Firma
F abzuschließen und für die
Dauer des Bestandverhältnisses bis zur rechtmäßigen
Rückstellung des Mietobjektes aufrecht zu erhalten, festgelegt: Nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des Mietvertrages handelt es sich hiebei um eine
besondere Vereinbarung aus dem Mietvertrag; auch ist der von der
Abgabenbehörde erster Instanz aufgezeigte wirtschaftliche Zusammenhang
dieser Verpflichtung mit der Überlassung der Bestandsache erfüllt,
weil aus der in Punkt XX. zweiter Satz des Mietvertrages verdeutlichten
Schadenersatzpflicht des Mieters das Interesse der Mitbeteiligten an der
Erhaltung der Bestandsache durch Gewährleistung der Beheizung erhellt. Die
gegenüber der Mitbeteiligten eingegangene Verpflichtung zum Abschluss des
Wärmeenergiebezugsvertrages war daher eine besondere Leistung, zu deren
Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtete, um in den Genuss des
Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen, mag auch die gegenüber
der Mitbeteiligten eingegangene Verpflichtung darin bestanden haben, den
Energiebezugsvertrag mit einem Dritten abzuschließen und das Entgelt aus
dem Energiebezugsvertrag an einen Dritten zu entrichten.
Auf
ein Naheverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und der
F kam es bei diesem Ergebnis nicht
an."
Gemäß
§63 Abs.1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen
zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen. Auf Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war
die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2706-W/06
- Stammnummer
- 25322
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF