Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0135-Z2L/06
Unzulässige Vorschreibung von Säumniszinsen für eine nachträglich beseitigte Eingangsabgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0135-Z2L/06vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, Tz 12f zu § 289
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden des Bf., Adr., vertreten durch Dr.
Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, vom
10. März 2003 gegen die Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes
Feldkirch vom 7. Februar 2003, Zahl 900/xxx/2002-3 und vom
7. März 2003, Zahl 900/xxx/2002-5, betreffend Säumniszinsen
entschieden:
Den Beschwerden
wird Folge gegeben.
Der Spruch der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2003 wird wie folgt
geändert:
Der Berufung
wird stattgegeben. Die Säumniszinsbescheide vom 24. Juli 2001 und vom 30.
Juli 2001, Zahl 900/000/xxxxx/01/1999/00, werden aufgehoben.
Der Spruch der
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2003 wird wie folgt
geändert:
Der Berufung
wird stattgegeben. Der Säumniszinsenbescheid vom 30. August 2001, Zahl
900/000/xxxxx/01/1999/00, wird aufgehoben
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 setzte das Hauptzollamt
Feldkirch für den Beschwerdeführer (Bf.) eine Eingangsabgabenschuld in
Höhe von ATS 643.905,00 fest.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit den Bescheiden vom 24. Juli 2001, 30. Juli 2001 und 30.
August 2001 schrieb das Hauptzollamt Feldkirch dem Bf. Säumniszinsen
für die Säumniszeiträume 15. Juni bis 14. Juli 2001, 15. Juli bis
14. August 2001 und 15. August bis 14. September 2001 in Höhe von jeweils
ATS 3.563,00 (entspricht € 258,93) vor.
In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Bf.
aus, er habe in Erwartung, dass die Berufungsentscheidung betreffend den
Bescheid vom 21. Juni 2001 prompt ergehen würde, keine aufschiebende
Wirkung beantragt. Weil die Vorschreibung von Säumniszinsen erst in
Betracht komme, wenn der "Hauptsachenbetrag" feststehe, seien die angefochtenen
Bescheide verfrüht ergangen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer,
seiner Berufung gegen die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld "aufschiebende"
Wirkung" zuzuerkennen.
Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 7. März 2003
bzw. 7. Februar 2003 wies das Hauptzollamt Feldkirch die Berufungen gegen die
Vorschreibung von Säumniszinsen als unbegründet ab und führte im
Wesentlichen aus, dass Säumniszinsen eine formelle Abgabenzahlungsschuld,
nicht jedoch die Rechtskraft der "Stammabgabe" voraussetzen würden. Ein
Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen sei daher auch dann
rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenschuld sachlich
unrichtig sei.
Dagegen wurden mit Eingabe vom 10. März 2003 jeweils
der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Die in der Folge ergangenen abweisenden
Berufungsentscheidungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.
Oktober 2006 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Unabhängige Finanzsenat hat deshalb darüber
im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden.
Über
die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der
Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der
Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Nach Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK ist der nach Art. 221
ZK mitgeteilte Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.
Unbeschadet des Art. 244 zweiter Absatz ZK darf diese Frist zehn Tage, gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Betrags an den Zollschuldner,
nicht überschreiten.
Art. 232 Abs. 1 ZK lautet:
"(1)
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
a)
...
b)
so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der
Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf
jedoch nicht niedriger sein."
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
sind auch gemäß
§ 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben,
wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
Die Vorschreibung von Säumniszinsen nach Art. 232 Abs.
1 Buchstabe b ZK dient der Sicherung des Abgabenanspruches (Witte,
Zollkodex4, Rz 8 zu
Art. 232).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.
Oktober 2006, Zlen. 2006/16/0036, 0037 mit Hinweisen zur entsprechenden
Judikatur ausgeführt hat, ist dem Zollamt insoweit zu folgen, als die
Vorschreibung von Säumniszinsen den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsanspruches voraussetzt. Das ist die Verpflichtung einen
Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu
entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen
Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des
Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabenpflichtigen
(vgl. VwGH 2000/16/0080 vom 23. März 2001).
Im vorliegenden Fall ist jedoch die
Eingangsabgabenvorschreibung vom 21. Juni 2001 vom Zollamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2002 ersatzlos beseitigt worden. Durch
die ersatzlose Aufhebung des Eingangsabgabenbescheides, die ex tunc wirkt, trat
aber das Verfahren über die Eingangsabgabenvorschreibung in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden
hat (vgl. Ritz,
BAO3 Tz 12 f zu §
289)
Das bedeutet für die Beschwerdefälle, dass der
formal begründete Abgabenanspruch in der Folge rückwirkend wieder
beseitigt wurde.
Somit erweist sich die Vorschreibung von Säumniszinsen
für die nicht festgesetzten Eingangsabgaben als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 222 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0135-Z2L/06
- Stammnummer
- 25315
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF