Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2210-W/05
Abweisung eines Ratenansuchens wegen Gefährdung der Einbringlichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2210-W/05vom 05.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 4. November 2004 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 27.Oktober 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) Zahlungserleichterung betreffend des auf seinem
Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 2.138,60
in monatlichen Raten a' € 20,00 mit der Begründung,
dass er derzeit nur einen geringen Pensionsvorschuss in Höhe von
€ 24,60 pro Tag bekomme und es ihm nicht möglich sei, den
geforderten Betrag von € 2.138,60 zu begleichen.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
vom 4. November 2004 wurde dieses Zahlungserleichterungsansuchen
abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die vom Bw. angebotenen
Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien.
Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet. In einem Ansuchen um
Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die
Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht
aus.
Gegen diesen das Ratenansuchen abweisenden Bescheid vom
4. November 2004 richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte
Berufung des Bw. vom 29. November 2004, im Rahmen derer der Bw. seinen
Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form von monatlichen
Raten a' € 20,00 aufrecht erhält und ausführt,
dass sein Pensionsvorschuss € 24,60 pro Tag bzw. € 762,60
pro Monat (bei 31 Tagen) betrage. Abzüglich der monatlichen Fixkosten
für Wohnung in Höhe von € 329,31, Strom in Höhe von
€ 15,00, Lebenshaltungskosten € 310,00, Versicherungen in
Höhe von € 168,94 ergebe sich ein Minus von € 60,94 pro
Monat. Diese Aufwendungen wurden mit entsprechenden Rechnungen bzw.
Kontoauszügen seitens des Bw. glaubhaft gemacht. Da der Bw. behindert sei
(50%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit), habe er monatliche Ausgaben
für Medikamente und Heilbehelfe von ca. 50,00 zu tragen. Dazu
würden auch noch die Kosten für einen PKW in Höhe von ca.
€ 150,00 monatlich kommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2004
wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen und der Bw. zur
Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen ersucht, die rückständigen
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 2.138,60 unverzüglich zu
entrichten. Zur Begründung wurde seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz ausgeführt, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch
die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Rechtzeitig am 31. Dezember 2004 beantragte der
Bw. Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, welche er handschriftlich am 12. Oktober 2005 dahingehend
ergänzte, dass er um Löschung des Betrages ersuche, da dieser bereits
2003 von der I-GmbH einbehalten worden sei und die Forderung daher zu Unrecht
bestehe. Ratenzahlung könne er derzeit nicht leisten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Abs.
4: Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften
sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden
Gesetzliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines
Zahlungserleichterungsansuchens sind neben dem Vorliegen eines entsprechenden
Antrages des Abgabepflichtigen einerseits, dass die sofortige oder sofortige
volle Entrichtung der Abgaben für diesen mit erheblichen Härten
verbunden wäre und andererseits, dass die Einbringlichkeit durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Für die bescheidmäßige
Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche dieser
Voraussetzungen erfüllt sein. Nur wenn diese bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, eine
Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Diese Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in einem
Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen (VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252).
Aufgrund der vom Bw. glaubhaft dargestellten
äußerst eingeschränkten Einkommens- und Vermögenslage ist
die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer in der sofortigen
Abgabenentrichtung gelegenen erheblichen Härte zweifelsfrei zu
bejahen.
Die für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
erforderliche weitere Tatbestandsvoraussetzung der Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub hat der Bw. mit seinem Vorbringen
nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Im Gegenteil hat er wiederholt
dargelegt, dass ihm in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögenssituation
die Entrichtung des vom Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes lediglich in
Form von monatlichen Raten a' € 20,00 möglich sei,
wobei er in der handschriftlichen Ergänzung des Vorlageantrages vom
3. Oktober 2005 sogar bekannt gab, dass er derzeit überhaupt
keine Ratenzahlungen leisten könne.
Aus der Gebarung des Abgabenkontos des Bw. ist ersichtlich,
dass dieser auch die von ihm angebotenen Raten a' € 20,00
pro Monat nicht auf das Abgabenkonto entrichtet hat.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher
völlig zu Recht davon ausgegangen, dass durch Gewährung der
beantragten Raten von € 20,00 pro Monat die Einbringlichkeit der
Abgabe gefährdet wäre.
Insoweit der Bw. in der am 3. Oktober 2005
erfolgten handschriftlichen Ergänzung des Vorlageantrages einwendet, dass
die Abgabenforderung zu Unrecht bestehe, ist er darauf hinzuweisen, dass
derartige Einwendungen im gegenständlichen Abgabeneinbringungsverfahren
nicht zum Erfolg führen können. Derartige, die Abgabenfestsetzung
betreffende Einwendungen können daher nur im Abgabenfestsetzungsverfahren
zu einem Erfolg führen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2210-W/05
- Stammnummer
- 25302
- Gültig
- 05.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF