Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0216-G/04
Die Erteilung eines Bauauftrages vor dem Grundstückserwerb rechtfertigt die Annahme, dass die Absicht bestand, von vorn herein ein bebautes Grundtück zu erwerben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-G/04vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Josef Faulend - Klauser, Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte,
8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, vom 17. Jänner 2003 gegen
den endgültigen Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
16. Dezember 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. April 1997 hat der Berufungswerber
gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Firma P (Bauunternehmung) die
Grundstücke x im Ausmaß von je 597 m² erworben. Zusätzlich
wurde ein 2/16 sowie ein 2/32 Anteil an der EZ y erworben. Der Kaufpreis wurde
mit S 895.500 vereinbart.
Mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vom 27. Juni 1997 wurde dem Berufungswerber vom anteiligen Kaufpreis
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 15.671 vorgeschrieben.
Erhebungen der Prüfungsabteilung haben ergeben, dass die
Veräußerin der Liegenschaft im Jahre 1993 die Bebauung der Parzellen
mit 8 Einfamilienhäusern des Types A sowie mit 8 Einfamilienhäusern
des Types B geplant hat. Die Firma P hat die Grundstücke in einem Prospekt
mit angeschlossenem Lageplan unter der Bezeichnung "Wohnenxxx", mit
Landesförderung zum Kauf angeboten. Darin wurde ein Haustyp mit
verschiedenen Ausbaustufen beworben. Baubeginn für den I. Bauabschnitt
sollte Frühjahr 1994 sein.
Nach dem von der Firma P als
Grundstücksveräußerin am 14. Oktober 1993 gestellten
Ansuchen um Widmung wurde dieser mit Bescheid vom 28. Dezember 1993
die Baubewilligung erteilt. Im Einreichplan ist diese Firma sowohl unter Planung
als auch als Bauführer ausgewiesen.
Am 16. April 1997 verfasste der Berufungswerber an die
Firma P ein Schreiben mit folgendem
Inhalt. "Betrifft Wohnen im
Grünen"
Mit Kaufvertrag vom
17. 4. 1997 habe ich unter anderem die Baugrundstücke 156/5 und 156/6 je KG
B erworben. Im Rahmen des Projektes
"Wohnen im Grünen -
xyStraße" erteile ich hiermit der
P unwiderruflich den Auftrag zur
Errichtung eines Einfamilienhauses, wie es in der mir von Ihnen
überlassenen Dokumentation beschrieben ist, um den darin festgelegten
Fixpreis und den angeführten Zahlungsbedingungen sowie zu allen sich daraus
insbesondere hinsichtlich der Baubeschreibung und der Ausgestaltung genau
ergebenden Bestimmungen. Ich halte fest, dass ich diese Dokumentation
sorgfältig studiert und mit Ihren zuständigen Mitarbeitern besprochen
habe."
In der am 14. Jänner 1998 von der Firma P gelegten
Schlussrechnung wurden die Gesamtkosten für den Wohnhausneubau mit S
2.241,749,05 beziffert.
Mit endgültigem Bescheid vom 16. Dezember 2002 wurde
die Grunderwerbsteuer - ausgehend von den anteiligen Grundstücks- und
Hauserrichtungskosten - mit € 3.989,87 festgesetzt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
darauf verwiesen, dass die Baumeisterarbeiten des errichteten Gebäudes von
der Firma P durchgeführt worden seien. Die Liegenschaft EZ yy sei in 16
Baparzellen geteilt worden. Alle inzwischen verkauften Bauparzellen seien zum
Teil bebaut zum Teil unverbaut. In 10 Fällen habe die Fa. P die Häuser
gebaut. Die restlichen Erwerber hätten ihr Haus durch andere Baufirmen
errichten lassen. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die
Käufer der Bauparzellen in der Auswahl der bauausführenden Firmen
völlig frei gewesen seien. Die Käufer hätten sich nicht in ein
Vertragsgeflecht einbinden lassen, das sichergestellt hätte, dass nur
solche Interessenten Grundstücke erwerben könnten, die sich an das von
der Fa. P vorgegebene Baukonzept gehalten hätten. Das Entgelt für die
Hauserrichtung stelle keine Gegenleistung dar, da der Berufungswerber als
Bauherr anzusehen sei.
Das Haus des Berufungswerbers sei ausschließlich nach
dessen individuellen Vorstellungen geplant und errichtet worden. Beim
gegenständlichen Haus handle es sich um eine Villa. Neben dem finanziellen
Risiko habe der Berufungswerber das Baurisiko getragen und seien mit vielen
anderen Professionisten weitere Werkverträge abgeschlossen worden.
Im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes sei noch nicht festgestanden,
wie das Haus aussehen sollte. Völlig frei in der Planung sei der
Berufungswerber an kein vorgegebenes Konzept gebunden gewesen. Es sei daher von
zwei getrennten Verträgen auszugehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde ohne nähere
Begründung der Vorlageantrag gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerber
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherr anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang der am 16. April 1997 unwiderruflich erfolgten
Auftragserteilung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und dem erst zu einem
späteren Zeitpunkt - nämlich am 23. April 1997 abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag. Der an die Firma P erteilte und von beiden
Vertragsteilen unterzeichnete Bauauftrag bezieht sich auf die Errichtung eines
Einfamilienhauses auf den Baugrundstücken 156/5 und 156/6 der KG B , wie es
in der Dokumentation umschrieben ist zu einem festgelegten Fixpreis.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Die Verknüpfung gelangte auch dadurch zum Ausdruck, dass die
Baubewilligung für das Bauvorhaben von der
Grundstücksveräußerin bereits im Jahre 1993 erwirkt wurde. Die
Firma P plante im Jahre 1993 die Bebauung der Grundstücke mit 16
Häusern. Zu diesem Zweck wurden die Grundstücke in einem Prospekt
unter "Wohnen im Grünen", D, mit Landesförderung zum Kauf angeboten.
Nach Auskunft des zuständigen Baureferenten konnte die Baufirma nach
Erteilung der Baubewilligung selbstständig den Zeitpunkt des Beginnes der
Bautätigkeiten bestimmen.
Dass die Bebauung - wie in der Berufung behauptet -
lediglich in 10 Fällen durch die Firma P erfolgt sei, steht der Annahme
eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung im
konkreten Fall nicht entgegen.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe auf die
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen können, da es sich beim vorliegenden
Haus um kein Einfamilienhaus, sondern durch den Ankauf von zwei Bauparzellen um
eine Villa handle, geht insofern ins Leere, als für das Haus als
Planverfasser und Bauführer die Firma P in Erscheinung getreten ist und die
Größe des errichteten Hauses für die Beurteilung der
Bauherreneigenschaft nicht entscheidungswesentlich ist.
Mit der unwiderruflichen Auftragserteilung zur Errichtung
eines Einfamilienhauses, wie es in der ihm überlassenen Dokumentation
beschrieben war und der Erteilung seiner Zustimmung zu allen sich daraus
hinsichtlich der Baubeschreibung und der Ausgestaltung genau ergebenden
Bestimmungen kann von einer Übernahme des Baurisikos angesichts dieser
Vereinbarungen keine Rede mehr sein. Neben der Planung hat die Baufirma das
Bauverfahren einschließlich der Vermarktung im eigenen Namen
durchgeführt. Der Abschluss von weiteren Werkverträgen mit anderen
Professionisten lässt die finale Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung ebenfalls unberührt. Darüber hinaus wurden
derartige Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
mit einbezogen.
Dem Vorbringen, es sei kein Fixpreis vereinbart worden,
steht die unmissverständliche Textierung der im Akt einliegenden
Auftragserteilung vom 16. April 1997 entgegen, wonach die Auftragserteilung zu
einem festgelegten Fixpreis in Höhe von S 1.804.500 erfolgte.
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen (VwGH vom 29. Juli 2004, 2004/16/0053). Die von der Judikatur
erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft
müssen dabei kumulativ vorliegen
(Fellner, aaO., Rz 90 zu
§ 5 GrEStG).
Der im konkreten Fall vereinbarte Fixpreis und damit der
Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung wird daher als wesentliches Indiz
für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers angesehen
(VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0082). Dem Einwand, im
Zeitpunkt des Grundstückserwerbes sei noch nicht festgestanden, wie das in
der Zwischenzeit auf beiden Grundstücken errichtete Gebäude aussehen
sollte, wird entgegengehalten, dass der Berufungswerber bereits vor dem Erwerb
der Grundstücke den Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wie es
in der ihm überlassenen Dokumentation beschrieben ist, erteilt hat. Der
Berufungswerber bestätigte weiters, diese Dokumentation sorgfältig
studiert und mit den zuständigen Mitarbeitern der Firma P besprochen zu
haben. Dieser Bestätigung ist ohne Zweifel die Absicht, ein mit einem
bestimmten Haus bebautes Grundstück zu erwerben, zu entnehmen.
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht
auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (VwGH vom 26. März 1992, 93/16/0072). Für
"Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die Beteiligten mehrere
dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen abschließen, die auf
Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu einem Vertragswerk
zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Im vorliegenden Fall ist entscheidend auf den gemeinsamen
Willen von Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem
Erwerber das Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Der
Berufungswerber war von vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung
eines Wohnhauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden. Der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag ist daher im
konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als
einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen.
Auch der Umstand, dass der Berufungswerber gegenüber
der Baubehörde als Bauherr bezeichnet wurde, steht dem Konnex von
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten des Berufungswerbers als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0211, 0212).
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-G/04
- Stammnummer
- 25285
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF