Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0381-L/05
Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung unter 50 % liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-L/05vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 21. Dezember 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab 1.5.2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 21.12.2004 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.5.2004
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 und 6
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut dem vom Bundessozialamt
übermittelten Gutachten betrage der Grad der Behinderung des Kindes
30 %.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde damit
begründet, dass der Sohn der Berufungswerberin am "Tourette-Syndrom" leide,
welches durch motorische und vokale Tics in unterschiedlicher Häufigkeit
und Intensität gekennzeichnet sei. Charakteristisch für die Krankheit
sei ein phasenhafter Verlauf, wobei bei den weitaus häufigeren schlechten
Phasen die Tics für den kleinen Patienten kaum zu ertragen seien. Dem Kind
sei es mittlerweile möglich, die Tics für kurze Zeit zu
unterdrücken, z.B. für die Dauer einer Untersuchung. Hinterher
würden die Tics dann verstärkt auftreten. Der Zustand des Kindes sei
bis zum Sommer schon so schlecht gewesen, dass seine soziale Integration nicht
mehr möglich gewesen sei. Da das Kind zudem ab Herbst 2005 eingeschult
werden sollte, habe sich die Berufungswerberin für die Gabe eines
Psychopharmakums entschieden. Leider habe der Sohn der Berufungswerberin nicht
gut auf das Medikament angesprochen, sodass die Krankheit sowohl ihn als auch
das Familienleben weiterhin massiv beeinträchtige. Die zahlreichen von der
Berufungswerberin vorgelegten Befunde seien vom untersuchenden Arzt des
Bundessozialamtes weder gelesen noch kopiert worden. Es sei auch kein
behandelnder Arzt kontaktiert worden.
In der Folge forderte das Finanzamt neuerlich ein Gutachten
des Bundessozialamtes an. Aus der Anamnese des am 15.2.2005 erstellten
Gutachtens geht Folgendes hervor: " Unauffällige SS und Geburt, eine
jüngere Schwester; das Kind (Anm.: Name genannt) besucht seit dem
3. Lj. den Kindergarten; unauffällige Entwicklung bis Ostern 2004;
seit Ostern 2004 begann sich der Bub auf beide Ohren und auf die Oberschenkel zu
schlagen, auf den Tisch zu klopfen, den Bleistift wegzuwerfen, aufzustampfen,
wobei jede motorische Aktion mit einem Laut vebunden war. Gelegentlich kam es
auch zum Einnässen. Vor allem freudige, eher positive Erlebnisse
lösten diese Aktionen aus. Der Vater meint, in etwa einen 6-wöchigen
zyklischen Verlauf feststellen zu können. Im April 2004 wurde ein
Tourette-Syndrom, bzw. eine Tic-Störung festgestellt. Anfangs fand eine
homöopathische Behandlung statt, in weiterer Folge kam es 9/2004 zur med.
Einstellung mit Delpral, das gut vertragen wird. Seit einigen Wochen ist
anamnestisch eine Besserung der Symptomatik zu verzeichnen. Im Kindergarten gibt
es gemäß Vater keine Probleme, sozial ist Oliver gut integriert,
angepasst, hat Freunde, kann sich im Spiel konzentrieren. Gelegengentlich kommt
es zu Selbstzweifel des Knaben, ob er an ihn gestellte Anforderungen auch
schaffen wird. Bei der Untersuchung ist wie beim Vorgutachten vom 22.11.2004
keine Ticepisode feststellbar. Die Reaktionen und Antworten sind mindestens
altersgemäß und adäquat."
Diagnose: Ticstörung Richtsatzposition:
585 GdB 030 % Pos. 585 sgm. wird wegen der geringen klin.
Symptomatik und dem guten Ansprechen auf die Medikation mit 30 % GdB
eingeschätzt.
Das Finanzamt wies die Berufung auf Grund dieses Gutachtens
mit Berufungsvorentscheidung vom 11.3.2005 als unbegründet ab.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass es dem Kind auf Grund zahlreicher kostspieliger Therapien
heute möglich sei, seine Tics für eine gewisse Zeit zu
unterdrücken. Ein selbst angefertigtes Video, welches das Kind beim Spiel
zeige, möchte die Berufungswerberin bei der nächsten Untersuchung
mitbringen. Das Kind werde im Herbst eingeschult, wegen seiner Krankheit
müsse es aber eine Integrationsklasse besuchen. Der Sohn der
Berufungswerberin vertrage zwar die Medikamente körperlich gut, die Erfolge
hinsichtlich Wirksamkeit seien aber leider nur mäßig, obwohl schon
mehrere Medikamente ausprobiert worden seien. Zusätzlich zum
Tourette-Syndrom habe das Kind auch beträchtliche Hautprobleme, welche sich
durch Juckreiz und raue und offene Stellen am ganzen Körper
äußern würden. Weiters sei das Kind trotz seines Alters von fast
7 Jahren noch immer Bettnässer.
Mit Vorhalt vom 29.5.2006 wurde der Berufungswerberin vom
unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass auf Grund der vorliegenden
Gutachten des Bundessozialamtes kein Anspruch auf die erhöhte
Familienbeihilfe bestehen würde. Es wurde ihr aber die Möglichkeit zu
einer schriftlichen Stellungnahme bzw. gegebenenfalls zur Vorlage eines
Gegengutachtens geboten. Diesem Vorhalt sowie der telefonisch am
17.8.2006 mit der Berufungswerberin vereinbarten Vorlage von Befunden
bezüglich der Hauterkrankung des Kindes wurde nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Im gegebenem Fall bescheinigte das zuständige
Bundessozialamt auf Grund des Leidens des Sohnes der Berufungswerberin einen
Grad der Behinderung von 30 %. Dieses Gutachten enthält auch den
Hinweis auf den Satz der Verordnung (Richtsatzposition 585), weshalb
klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher Befund dieser Beurteilung
zu Grunde liegt. Weiters wird angeführt, dass das Kind nicht
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, was aber auch von der Berufungswerberin nie behauptet wurde. Somit
erfüllt aber dieses Gutachten die vom VwGH angeführten
Kriterien.
Der Berufungswerberin wurde das Gutachten vom Finanzamt
auch zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit
dem der Berufungswerberin weiters die Möglichkeit geboten wurde, eine
Stellungnahme abzugeben und eventuell ein Gegengutachten vorzulegen, blieb
unbeantwortet. Ebenso unterblieb die mit der Berufungswerberin am 17.8.2006
vereinbarte Vorlage von Befunden bezüglich der Hauterkrankung des
Kindes.
Somit kann aber im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten
des Bundessozialamtes nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.5.2004 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-L/05
- Stammnummer
- 25282
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF