Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2781
Verschmelzende Umwandlung einer österr. Holdinggesellschaft auf die französische Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0554-IV/4/2006vom 09.11.2006
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische
Holdinggesellschaft, die eine Beteiligung an einer schweizerischen und einer
französischen Tochtergesellschaft hält, verschmelzend auf der
Grundlage des Umgründungssteuergesetzes steuerneutral auf die alleinige
französische Gesellschafterin umgewandelt, verbleibt in Österreich
keine Betriebstätte mehr und die zwei Beteiligungen scheiden damit aus der
österreichischen Besteuerungshoheit aus und gehen in das
Betriebsvermögen der übernehmenden französischen Gesellschaft
über.
Auf Gesellschafterebene sind allerdings besondere
Überlegungen anzustellen: Vor dem Umwandlungsvorgang hält die
französische Muttergesellschaft eine unter § 98 Abs 1 Z 8 EStG
fallende Beteiligung an der österreichischen Holdinggesellschaft, bei deren
Veräußerung die stillen Reserven nach inländischem Recht der
beschränkten Steuerpflicht zu unterziehen sind. Dieses inländische
Besteuerungsrecht wird - abweichend von den OECD-Grundsätzen - durch
Artikel 13 Abs.3 lit. a DBA-Frankreich nicht unterdrückt. Bei dem
Umwandlungsvorgang geht daher nicht auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens
die Steuerhängigkeit der in den Anteilen aufgespeicherten Wertzuwächse
verloren, sondern diese Steuerhängigkeit erlischt, weil die Beteiligung an
der inländischen Holdinggesellschaft und damit die Steuerhängigkeit
der darin enthaltenen stillen Reserven untergeht. Die französische
Muttergesellschaft setzt demnach durch die verschmelzende Umwandlung ihrer
Tochtergesellschaft eine Maßnahme, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes
der Republik Österreich hinsichtlich des eingetretenen Wertzuwachses in der
genannten Beteiligung führt. Es hat daher auf der Grundlage von § 98
Abs. 1 Z 8 EStG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Z 2 EStG eine
"Wegzugsbesteuerung" stattzufinden, in deren Rahmen aber ein Antrag auf
Besteuerungsaufschub gestellt werden kann.
Bundesministerium für Finanzen, 9. November
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0554-IV/4/2006
- Stammnummer
- 25272
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF