Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1039-L/05
Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung unter 50 % liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1039-L/05vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 26. August 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit ab 1.5.2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.8.2005 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 8
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab 1. Mai
2005 abgewiesen. Vom Bundessozialamt sei ein Grad der Behinderung von 30 %
bestätigt worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass das Kind von Geburt an Neurodermitis habe und bis
dato noch erheblich daran leide. Tatsache sei, dass der Berufungswerberin jetzt
und sicherlich noch bedeutend länger als 3 Jahre erhebliche
Zusatzkosten entstehen würden. Eine regelmäßige alternative
Behandlung wie Homöopathie, Bioresonanz, Kinesiologie usw. seien
durchzuführen und beizubehalten, da dies einen allfällig auftretenden
Schub doch etwas mildere. Die Kosten dafür seien enorm. Unterstützend
werde dabei die klassische Medizin eingesetzt mit Salben (Cortison, Elidel,
Protopic) und Tabletten (Antihistaminika). Weiters würden durch
regelmäßige mehrwöchige Meer- und Bergaufenthalte das
Immunsystem und der gesamte Organismus entlastet und gestärkt, ebenso die
Psyche. Allgemeines Krankheitsgefühl, Zerschlagenheit und
Müdigkeit bis hin zur Depression sei jedoch nicht möglich zu
unterdrücken. Erschwerdend komme die oftmalige Unverträglichkeit
diverser Medikamente (Cortison, Elidel...) wie auch die der Pflegecremen hinzu,
die in regelmäßigen Abständen neu ausgetestet und gewechselt
werden müssten. Ebenso die Verstärkung sämtlicher "normaler"
Krankheiten. Eine totale Ernährungsumstellung sei ebenfalls
notwendig gewesen. Weizen und Milch seien wie Zucker und Süßigkeiten
sowie sämtliche Fertigprodukte zu vermeiden
In der Folge ersuchte das Finanzamt nochmals das
Bundessozialamt um Erstellung eines Gutachtens. Auf Grund des Leidens des Kindes
"Atopisches Ekzem, generalisiert anamnestisch, Richtsatzposition 699, Gdb:
40 %; Rahmensatzbegründung: generalisierter Verlauf von Kinderarzt
bestätigt, großer Aufwand für derzeit günstigen
Verlauf; leicht verlaufendes Asthma bronchiale, Richtsatzposition 285,
Gdb: 20 %; Rahmensatzbegründung: Kontrolle diesbezüglich bei
LungenFA, bis dato keine Inhalationen; Gesamtgrad der Behinderung:
40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend; aufgrund des
Aufwandes und des Verdachtes auf ein beginnendes Asthma bronchiale
gerechtfertigt" wurde vom Bundessozialamt am 3.11.2005 ein Gesamtgrad der
Behinderung von 40 % bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.11.2005 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Folge
wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurde ein Anamnesebogen
eines Facharztes vom 8.6.2006 nachgereicht, in dem die Beurteilung bzw. der
Verlauf der Neurodermitis/Atopische Dermatitis mit "schwer" eingestuft
wurde. Mit Schreiben vom 19.6.2006 ersuchte der unabhängige
Finanzsenat das Bundessoziamt um Mitteilung, ob sich dadurch eine Änderung
des festgestellten Grades der Behinderung ergebe.
Dieses Amt gab mit Schriftstück vom 22.8.2006
Folgendes bekannt: "Eine Abänderung der bisherigen Beurteilung ist
auf Grund des nachgereichten Befundes des behandelnden Kinderfacharztes nicht
möglich. Die daraus ersichtliche Beeinträchtigung und
Gesundheitsschädigung wurde in den Begutachtungen ausreichend
berücksichtigt und gewürdigt. Bei günstigem Verlauf und
konsequenter Behandlung besteht keine Gesundheitsschädigung mehr im
Ausmaß einer erheblichen Behinderung."
Der Berufungswerberin wurde mit Vorhalt vom 11.9.2006 die
Stellungnahme des Bundessozialamtes zur Kenntnis gebracht und die
Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geboten. Dieser Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Im vorliegendem Fall wurde in keinem Gutachten ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % bescheinigt. Die Gutachten unterscheiden
sich dadurch, dass beim Gutachten vom 1.11.2005 auch der Verdacht auf ein
beginnendes Asthma bronchiale berücksichtigt wurde. Dennoch wurde auch in
diesem Gutachten nur ein Grad der Behinderung von 40 % bescheinigt. Es kann
daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Behinderungsgrades mit weniger als 50 v.H. mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Weiters wird angeführt, dass das
Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der Berufungswerberin nie
behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten die vom VwGH
angeführten Kriterien.
Der Berufungswerberin wurden die Gutachten vom Finanzamt
auch zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit
dem der Berufungswerberin die Möglichkeit geboten wurde, eine Stellungnahme
abzugeben, blieb unbeantwortet.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.5.2005 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1039-L/05
- Stammnummer
- 25269
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF