Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0225-F/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-F/04vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit der Wortfolge "ist anzuschließen" in § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der in den Jahren 2002 und 2003 anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 155/2002, wird die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres befristet. Ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, ist daher verspätet (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104).
Die Investitionszuwachsprämie ist in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Kalenderjahr angeschafft wurden, zu gewähren. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten vollständig vorliegen (vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0116 und VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M Betriebsgesellschaft mbH, vertreten
durch den nunmehr als Masseverwalter im Konkurs über ihr Vermögen
bestellten Rechtsanwalt Dr. V, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die M
Betriebsgesellschaft mbH, über deren Vermögen am 26. April 2006 der
Konkurs eröffnet wurde, bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr.
Bilanzstichtag ist der 30. April. Die Körperschaftsteuererklärung
für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wurde beim Finanzamt am 21. November
2003 eingereicht. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 wurde sie zur
Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 veranlagt.
Am
19. Juli 2004 langte beim Finanzamt ein mit 15. Juli 2004 datiertes
Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 in Höhe von 1.260,80 € samt
Detailberechnung der im Kalenderjahr 2002 getätigten Investitionen
ein.
Mit Bescheid
vom 21. Juli 2004 versagte das Finanzamt die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie mit der Begründung, das Verzeichnis sei zu
spät eingereicht worden.
Die dagegen mit
der Begründung, dass aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres eine
genaue Ermittlung des Investitionszuwachses betreffend das Kalenderjahr 2002
nicht schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen für das
Jahr 2002, sondern erst im Zuge der Jahresabschlussarbeiten für das
Wirtschaftsjahr 2002/2003 möglich gewesen und die Prämie dann
unverzüglich beantragt worden sei, erhobene Berufung wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Bei einem abweichenden
Wirtschaftsjahr sei der Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002
wirtschaftsgutbezogen den Investitionen des Wirtschaftsjahres 2001/2002 und den
Investitionen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 zuzuordnen. Soweit der
Investitionszuwachs des Kalenderjahres 2002 auf Investitionen des
Wirtschaftsjahres 2001/2002 entfalle sei er mit der Steuererklärung
für das Jahr 2002 geltend zu machen. Der Rest sei mit der
Steuererklärung 2003 zu beantragen. Nachdem die
Körperschaftsteuererklärung 2002 am 21. November 2003, das Verzeichnis
zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
aber erst am 19. Juli 2004 eingereicht worden sei, sei die Geltendmachung
jedenfalls zu spät erfolgt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Investitionszuwachs des Jahres 2002 bei der Abgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 noch nicht bekannt gewesen
wäre, seien die Erklärungen doch erst am 21. November 2003 eingereicht
worden.
Mit Schreiben
vom 12. August 2004 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat in Übereinstimmung mit dem
überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7; Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 15; Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069 und SWK
6/2004, S 63; Unger, SWK, 25/2004, S 75)
wiederholtdie Auffassung vertreten, dass nach der oben wiedergegebenen, für
die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung (die Neuregelung des
§ 108e EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004, derzufolge die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der
formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zulässig ist, ist
nach der Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988
erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen)
die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung
des Verzeichnisses der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren
geht.
Diese
Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.9.2006, 2004/15/0104, bestätigt. Das Gesetz sehe eine Antragstellung in
der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor, wobei die Regelung nach der
Systematik und Teleologie dahin zu verstehen sei, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber - auch im Vergleich mit den Prämienregelungen
nach den §§ 108c, 108d und 108f - nicht unterstellt werden, dass
er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 keine Befristung vorgesehen habe und
erscheine eine solche überschaubare Fristsetzung auch nicht unsachlich.
Daraus ergebe sich, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung
des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei.
Weiters hat der
der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf
Hofstätter/Reichel (a.a.O., § 108e Tz 7) ausgesprochen, dass
die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr bei
einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der
Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen sei, weil
erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten
vollständig vorlägen. Darauf verweisend hat der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0116, daher verneint, dass im
Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahres das Verzeichnis zur (anteiligen)
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002
gemeinsam mit der das Wirtschaftjahr 2001/2002 erfassenden Steuererklärung
2002 einzureichen ist.
Die auf die
Ausführungen in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 8228) gestützte
Auffassung des Finanzamtes steht sohin im Widerspruch mit dem vom
Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsstandpunkt und hat das Finanzamt den
erst nach Einreichung der das Wirtschaftsjahr 2001/2002 erfassenden
Körperschaftsteuererklärung 2002 vorgelegten Antrag auf Gewährung
der Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2002 daher zu
Unrecht als verspätet gewertet.
Nachdem die
Höhe der beantragten Prämie außer Streit steht, ist die
Investitionszuwachsprämie mit jenem Betrag festzusetzen, mit dem sie im
Formular E 108e ausgewiesen ist. Eine Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie nach § 201 BAO hat nur zu erfolgen,
wenn eine von der eingereichten Erklärung abweichende Festsetzung erfolgt
(vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236). Der angefochtene Bescheid war daher
ersatzlos aufzuheben. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist
gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben.
Feldkirch,
am 1. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-F/04
- Stammnummer
- 25266
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF