Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0236-I/05
Zeitgleiche Abgabe des Formulars E 108e mit den Steuererklärungen 2002 erforderlich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-I/05vom 07.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG idF BGBl I 2002/155 für das Jahr 2002 ist verspätet, wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird (VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
die Steuerberaterin, vom 10. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 26. April 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte ihre Abgabenerklärungen
auf dem Postweg beim Finanzamt ein. Im Veranlagungsakt befinden sich - je
mit einem Eingangsstempel vom 16. Jänner 2004 versehen - eine
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002, eine Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2002 sowie ein Jahresabschluss zum 31.12.2002. Die Steuererklärungen wurden
mit Bescheiden vom 19. Jänner 2004 antrags- und
erklärungsgemäß veranlagt.
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass die
Berufungswerberin dem Finanzamt per Post eine Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG, Formular E 108e, datiert mit
3. Februar 2004, eingelangt bei der Abgabenbehörde laut
Eingangsstempel am 5. Februar 2004, übersandte. Der Aufforderung des
Finanzamtes vom 1. März 2004 auf Nachweis der Behauptung der
Berufungswerberin laut eigenem Vorbringen, sie habe das Antragsformular
E 108e gleichzeitig mit den Abgabenerklärungen 2002 beim Finanzamt
eingereicht, kam diese nicht nach. Das Finanzamt wies vorerst obige Eingabe mit
Bescheid vom 18. Februar 2004 zurück, hob diesen
Zurückweisungsbescheid jedoch nach Berufung mit zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2005 auf, um wiederum
bescheidmäßig die Investitionszuwachsprämie 2002
gemäß
§ 108e EStG 1988 mit 0,00 € festzusetzen
(vgl. Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 mit
Ausfertigungsdatum 26. April 2005). Begründend führte die
Abgabenbehörde hierzu aus, nach den EStR 2000 (Rz 8211) sei für
2002 die Investitionszuwachsprämie bis zum Ergehen des
Feststellungsbescheides geltend zu machen. Da die Eingabe nicht fristgerecht
erfolgt sei, sei ein Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen, in dem die
Prämie abweichend von der Selbstberechnung mit Null festzusetzen gewesen
sei.
Ihre hiergegen fristgerecht erhobene Berufung vom
10. Mai 2005 begründete die Berufungswerberin ua. unter Verweis auf
Giesinger, Verfahrensrecht nochmals: Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie, SWK 2004, damit, sie habe das Antragsformular
§ 108e gleichzeitig mit den übrigen Abgabenerklärungen beim
Finanzamt eingereicht. Nach Ergehen der Veranlagungsbescheide sei festgestellt
worden, dass eine Gutschrift der Investitionszuwachsprämie 2002 nicht
erfolgt sei. Bei einer Rücksprache habe der zuständige
Referatsmitarbeiter mitgeteilt, dass kein Antragsformular betreffend
Investitionszuwachsprämie im Akt vorhanden sei, weshalb angeregt werde, den
Antrag erneut einzureichen. Dieser Antrag sei am 3. Februar 2004 an das
Finanzamt übermittelt worden. Der im Vorhalt vom 1. März 2004
angeforderte Nachweis über die Einreichung könnte bis dato nicht
erbracht werden, da dieser praktisch unmöglich sei. Die
Steuererklärungen seien per Post an das Finanzamt gesendet worden, was
bedeute, dass die steuerliche Vertreterin keinen Eingangsstempel des Finanzamtes
auf den Kopien der Steuererklärungen vorweisen könne. Abgesehen
hiervon führt Stoll, 1500, zur Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde
innerhalb von fünf Jahren aus, die abgabentatbestandsrelevante zeitraum-
oder zeitpunktbezogene Universalität der Offenlegung sei allein der
Abgabenerklärung eigen. Die Abgabenerklärungen würden der
Offizialmaxime unterliegen. Stoll schreibe auf Seite 1260, Offizialmaxime
(Amtswegigkeit) bedeute eine Verpflichtung der Abgabenbehörde
(§ 114, § 115 Abs. 1) zur Einleitung des Verfahrens von
Amts wegen; dieser Verfahrensschritt liege somit nicht in der Disposition der
Partei und auch nicht im Ermessen der Behörde. Die Behörde habe, ohne
an die Parteianträge gebunden zu sein, die Ermittlungen von Amts wegen
durchzuführen. Damit solle laut Stoll die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung gewährleistet werden. Den Prozessgegenstand, den Gegenstand des
Verfahrens, bestimme nicht die Partei in Form eines Antrages. Die Behörde
habe die Verfahrensherrschaft; das Verfahren sei antragsunabhängig. Die
Normierung des § 108e Abs. 4 EStG, demzufolge der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres (§§ 42, 43) anzuschließen sei,
könne nur so interpretiert werden, dass der Gesetzgeber damit die Frist zur
Abgabe der Abgabenerklärung E 108e mit dem Zeitpunkt der Einreichung
der Steuererklärung festgelegt habe. Ein späteres Einreichen
könnte nur Rechtsfolgen gemäß
§ 135 BAO
(Verspätungszuschlag) haben. Auch bei Einreichung der Abgabenerklärung
E 108e nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung
habe die Finanzverwaltung die Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren
auszuüben. Die Entscheidungspflicht habe das Finanzamt auszuüben,
indem es eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto auf Grund der E 108e
durchführe, vergleichbar mit einer Gutschrift auf Grund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (VwGH 2001/13/0178). Aus der Gesetzesformulierung des
§ 108e Abs. 4 EStG sei nicht herauszulesen, dass die beiden
selbständigen Abgabenverfahren (E 108e und
Einkommensteuererklärung) aneinander gebunden seien, sondern dass der
Gesetzgeber damit die Frist zur Abgabe der Abgabenerklärung E 108e mit
dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung festgelegt habe. Auf
Grund des Legalitätsprinzips und des Gleichheitsgebotes sowie der
Rechtssystematik des Verfahrensrechtes könne gesagt werden, dass die
gegenständliche Entscheidung des UFS und die Interpretation des BMF nur
richtig wäre, wenn der Gesetzgeber im § 108e EStG
ausdrücklich formuliert hätte, dass die Prämie nur auf Antrag zu
gewähren sei und dass der Antrag bis zum Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärungen bei sonstigem Verlust der Prämie gestellt werden
müsse. Tatsächlich sei die E 108e laut Gesetz jedoch eine
Abgabenerklärung und kein Antrag. Da in jedem Fall ein amtswegiges
Verfahren stattzufinden habe, müsse die Behörde eine Entscheidung
innerhalb der Verjährungsfrist fällen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen
Finanzsenat direkt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Mit
Schreiben vom 30. November 2006 zog die steuerliche Vertreterin den Antrag
auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42,43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 erster Satz
EStG 1988 ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Gemäß
§ 108e Abs. 5
letzter Satz EStG 1988 ist die Prämie zu Lasten des Aufkommens an
veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Dem Abgabepflichtigen steht es frei, eine
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist die Prämie - nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes -
in einem Verzeichnis geltend zu machen, das der Steuererklärung des
betreffenden Jahres beizuschließen "ist". Darin stimmt die herrschende
Lehre überein (Zorn in Hofstätter/ Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 7 zu § 108e; Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Tz. 15 zu § 108e, Denk/Gaedke, SWK
2003, Seite 496, Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, Seite 69, Unger, SWK 2004, Seite
775).
Im vorliegenden Fall ist vorerst strittig, zu welchem
Zeitpunkt die Berufungswerberin ihren Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG für
das Jahr 2002 erstmals bei der Abgabenbehörde eingebracht hat. Die
Berufungswerberin stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen darauf, sie habe
das Formular E 108e rechtzeitig, da gemeinsam mit den auf dem Postweg dem
Finanzamt übermittelten Steuererklärungen samt Jahresabschluss
(Eingangsstempel laut Finanzamt 16. Jänner 2004) eingereicht. Das
Finanzamt vertritt hingegen die Auffassung, das Formular E 108c sei den
Steuererklärungen nicht beigelegen, sondern sei erstmals am 5. Februar
2004 (Eingangsstempel) bei der Abgabenbehörde eingelangt.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des
§ 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, genügt es für eine
schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 17.10.1988, 87/16/0161; VwGH 18.12.1990, 87/14/0155). Ein Vorgang
tatsächlicher Art ist dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende
Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den Gesetzen logischen Denkens
gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so
ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH 14.5.1991, 89/14/0195).
Die Berufungswerberin führte trotz ausdrücklicher
Aufforderung im Schreiben des Finanzamtes vom 1. März 2004 keinen
Nachweis für den Zeitpunkt der behaupteten erstmaligen Abgabe bzw.
Einreichung des Formulars E 108e beim Finanzamt, ua. in Form einer
abgestempelten Kopie. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem von ihr zur
Geltendmachung der Prämie nachgereichtem Formular E 108e
(Eingangsstempel beim Finanzamt 5. Februar 2004), zumal dieses keine Kopie
des streitgegenständlichen Antrages vom Jänner 2004 darstellen kann,
sondern ausdrücklich vom 3. Februar 2004 datiert. Das
streitgegenständliche Vorbringen, der Antrag sei gleichzeitig mit den
übrigen Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht, wurde sohin
- abgesehen von einer Behauptung - weder belegt und/oder
dokumentiert noch durch zweckentsprechende Ausführungen oder Beweismittel
näher glaubhaft gemacht. Das Finanzamt hingegen vertritt unter Verweis auf
die Aktenlage die Ansicht, der strittige Antrag sei den Steuererklärungen
nicht beigelegen.
Die Parteienvorbringen laut Aktenlage widersprechen sich
somit gänzlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung können jedoch
weder die Ausführungen der Berufungswerberin noch die Ansicht des
Finanzamtes grundsätzlich ausgeschlossen werden, da nach der Auffassung des
Referenten weder der Umstand abwegig erschiene, die Berufungswerberin habe das
Verzeichnis bzw. das Formular E 108e gemeinsam mit den
Steuererklärungen auf dem Postweg beim Finanzamt eingereicht und dieses sei
anschließend beim Finanzamt in Verlust geraten, noch mit Gewissheit
ausgeschlossen werden könne, dass auf Seiten der Berufungswerberin bzw. der
steuerlichen Vertreterin der Berufungswerberin bei der Erstellung, Aufbewahrung
und Einreichung der Steuererklärungen Fehler unterlaufen seien (ua.
unvollständige Kuvertierung bzw. Übersendung der
Abgabenerklärungen ohne Beilage des Formulars E 108e an das
Finanzamt). Die Beweislast, dass das Verzeichnis mit den Steuererklärungen
beim Finanzamt eingereicht wurde, liegt jedoch bei der Berufungswerberin (VwGH
21.1.2004, 99/13/0145; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz. 10
zu § 108, 321). In Anbetracht der bekannten Tatsache, dass
überall Fehler passieren können, wäre es bei ihr gelegen bzw. ist
auch nur die Berufungswerberin dazu in der Lage gewesen, den Nachweis für
die Einreichung des Formulars E 108e in Form eines Abgabestempels zu
sichern.
Da der Referent dem auf lediglich Behauptungen beruhenden
Vorbringen der Berufungswerberin keine höhere Beweiskraft zumessen konnte
als der vorliegenden Aktenlage des Finanzamtes, der zur Folge bei der
Abgabenbehörde am 16. Jänner 2004 lediglich
Abgabenerklärungen samt Jahresabschluss, jedoch kein Formular E 108e
eingelangt sind und somit ein solches erstmals am 5. Februar 2004 beim
Finanzamt eingereicht wurde, und von der Berufungswerberin kein konkreter
Nachweis für die rechtzeitige Einreichung des Formulars E 108e
erbracht wurde, gelangt dieser auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens zur
Ansicht, dass die Einreichung des streitgegenständlichen Antrages auf
Investitionszuwachsprämie 2002 im Zeitpunkt der Einreichung der
Abgabenerklärungen (am 16. Jänner 2004) nicht als erwiesen
angenommen werden kann, sondern es wahrscheinlicher ist, dass das Formular
E 108e erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am
5. Februar 2004, beim Finanzamt eingegangen ist.
Das Vorbringen der Berufungswerberin, die (rechtzeitige)
Abgabe des Verzeichnisses durch Aufzeigen eines beim Finanzamt vorgefallenen
Fehlers (erstmaliges Auffinden einer abgegebenen Erklärung bei einem
weiteren Klienten der steuerlichen Vertreterin der Berufungswerberin erst im
Zuge einer Betriebsprüfung) glaubhaft zu machen, kann der Berufung zu
keinem Erfolg verhelfen, wurde ja offensichtlich diese verloren geglaubte
Unterlage beim Finanzamt auch wieder aufgefunden, was im Fall der
Berufungswerberin jedoch nicht zutraf. Ebenso kann den Referenten auch nicht das
in der Berufung vom 10. Mai 2005 angeführte Gespräch der
steuerlichen Vertreterin der Berufungswerberin mit dem zuständigen
Referatsmitarbeiter des Finanzamtes zu einer abweichenden Beweiswürdigung
veranlassen, ergibt sich hieraus doch wiederum kein Nachweis einer
gleichzeitigen Einreichung des Formulars E 108e mit den
Abgabenerklärungen. Eine etwaige Anregung des Finanzamtsmitarbeiters auf
nochmalige Einreichung des Antrages stellt ebenso keine rechtsverbindliche
Zusage der Abgabenbehörde auf Zuerkennung der Prämie dar, sodass auch
hieraus kein Anspruch der Berufungswerberin abgeleitet werden
könnte.
Im vorliegenden Berufungsverfahren verbleibt nunmehr die
Frage strittig, ob die - laut obigen Ausführungen - nicht
gemeinsam mit den Abgabenerklärungen zeitgleich, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgte Einreichung des Verzeichnisses der
Investitionszuwachsprämie bzw. des Antrages auf Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG, Formular
E 108e, bei der Abgabenbehörde eine Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie mit "Null Euro" (wie vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid vorgenommen) oder eine Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie in der begehrten Höhe (wie von der
Berufungswerberin beantragt) zur Folge hat
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42,43 EStG). Der
Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21.9.2006,
Zl. 2004/15/0104, hierzu mit der Frage beschäftigt, ob der erste Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass das
dort genannte Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden
Jahres gleichzeitig mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres
einzureichen ist, also der Wortfolge "ist anzuschließen" auch ein
zeitlicher Aspekt innewohnt. Dies wurde von ihm ua. mit der Begründung
bejaht, die Fristen der BAO für die Einreichung von Abgabenerklärungen
sind auf die gegenständliche Abgabenerklärung zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nicht anzuwenden, da die Abgabenerklärungen
nach § 108e EStG 1988 im § 134 Abs. 1 BAO nicht
angeführt sind und der Antragsteller nicht zur Einreichung einer solchen
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat nach der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine Antragsfrist für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie zwar nicht ausdrücklich
formuliert, doch wird mit der Wortfolge "ist anzuschließen" nach der
Systematik und Teleologie der Regelungen ein zeitlicher Rahmen der
Antragstellung festgelegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Stellung des Antrages auf Prämiengewährung in den Fällen des
§ 108c bis § 108f EStG zeitlich begrenzt ist, erachtet der
Verwaltungsgerichtshof nicht unsachlich, dass der in § 108e EStG 1988
verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist, gleichfalls ein
zeitlicher Aspekt beizumessen ist. Dem Finanzamt ist es dadurch möglich, in
einem Arbeitsgang einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die
Gewinnfeststellung) vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die beantragte Prämie gegeben sind. Zudem ist
davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der
Jahressteuererklärung bereits alle Informationen vorliegen, die er in Bezug
auf die Geltendmachung von Prämien benötigt. Dazu kommt, dass es bei
Begünstigungsvorschriften, wie der Gewährung staatlicher Prämien,
dem Antragsteller die Beachtung bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen
durchaus zugemutet werden kann, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den
finanziellen Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Der
Verwaltungsgerichtshof schlussfolgert hieraus, dass ein Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der
Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet ist
(VwGH 21.9.2006, Zl. 2004/15/0104).
Da sohin auf Grund obiger Ausführungen die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nach dem Willen des
Gesetzgebers an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden und
aus dem Wortlaut des § 108e EStG nichts anderes abzuleiten ist, ergibt
sich als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung, dass ein die
beantragte Prämie mit "Null Euro" festzusetzender Bescheid
(§ 201 BAO) zu ergehen hat. Im vorliegenden Fall reichte die
Berufungswerberin das Verzeichnis zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG bzw. den
diesbezüglichen Antrag, Formular E 108e, bei der Abgabenbehörde
nicht zeitlich mit ihren Abgabenerklärungen, sondern erst zu einem
späteren Zeitpunkt ein. Das Finanzamt setzte daher im bekämpften
Bescheid zu Recht die Investitionszuwachsprämie mit "Null Euro"
fest.
Zum Berufungsvorbringen des Berufungswerbers unter Verweis
auf Giesinger, Verfahrensrecht nochmals: Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie, SWK 2004, 389, ist ergänzend festzuhalten,
dass ein Veranlagungsverfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu
erfolgen hat. Wenn das EStG 1988 für die Investitionszuwachsprämie
vorsieht, dass der Steuererklärung ein eigenes Verzeichnis für die
Investitionszuwachsprämie beizuschließen ist, gibt es damit
ausreichend deutlich zu erkennen, dass es der Abgabenbehörde
ermöglicht werden soll, eine allfällige Festsetzung der Prämie
bereits im Zuge der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer
vorzunehmen. Keineswegs sollte nach der Intention des Gesetzes ein eigenes
Veranlagungsverfahren zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
erfolgen. Dies schon deshalb, weil die Prämie (als eine besondere Form der
"negativen" Einkommensteuer) vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und nur
in den Fällen der unrichtigen Berechnung bescheidmäßig
festzusetzen ist. Soweit in diversen Gesetzen angeordnet wird, dass Anbringen
"als Abgabenerklärung gelten", wird damit der Zweck verfolgt, mit solchen
Anbringen jene Rechtsfolgen herbeizuführen, wie sie nach den
Rechtsfolgeanordnungen der BAO - z.B. in §§ 133 Abs. 2, 119
oder 139 BAO - mit der Abgabe solcher Erklärungen generell verbunden sind
(Ritz, BAO-Handbuch, Tz 1ff zu § 133, sowie zum seinerzeitigen IPrG
Nolz, ÖStZ 1982, 75). Folgte man hingegen der in der Berufung zitierten
Ansicht Giesingers, SWK 2004, wonach die einzig mögliche Rechtsfolge einer
verspäteten Abgabenerklärung - und somit auch des allenfalls am
5. Februar 2004 verspätet eingereichten Verzeichnisses betreffend die
Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie - die Verhängung eines
Verspätungszuschlages sein könne, so wäre die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 völlig sinnentleert. Zudem ist bei
der Inanspruchnahme eines Rechtes die Verhängung eines
Verspätungszuschlages von vornherein ausgeschlossen. Daher handelt es sich
bei der Bindung der Abgabe des Formulars E 108e an den Abgabezeitpunkt der
Steuererklärung um eine Fallfrist - befristet mit dem Tag der Abgabe der
Steuererklärung, bei deren Versäumung das Recht auf Gutschrift der
Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieSteuererklärungenAbgabeFormularE 108ezeitlichZeitpunktVerzeichnisfreie BeweiswürdigungNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-I/05
- Stammnummer
- 25261
- Gültig
- 07.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF