Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1643-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1643-W/06vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sachwalterin,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. November 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird augehoben.
Entscheidungsgründe
Einleitend wird festgehalten, dass der Berufungswerber
(Bw.), geb. am 23. Oktober 1972, bereits im August 2001 einen Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre (=
1. August 1996) gestellt hat.
Gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes vom 4.
Oktober 2001 wurde Berufung erhoben und vom unabhängigen Finanzsenat am 11.
März 2005 eine abweisende Berufungsentscheidung (GZ. RV/3111-W/02)
erlassen.
Betreffend des vorliegenden Sachverhaltes wird daher auf
diese Berufungsentscheidung verwiesen.
Die Sachwalterin des Bw. stellte mit Schreiben vom 9.
November 2005 (Beih 3) neuerlich einen Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre
(= November 2000.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde der Bw. am 19.
Dezember 2005 im Bundessozialamt untersucht und dabei folgendes ärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Schulausbildung:
Volksschule, Hauptschule, abgebrochene Schlosserlehre.
Seit
einem Verkehrsunfall 1991, bei dem seine Frau und sein Kind starben, ist er
depressiv.
Er
war als Hilfsarbeiter beschäftigt, konnte keiner Arbeit über
längere Zeit nachgehen.
Er
lebt in einer Partnerschaft, das gemeinsame Kind ist derzeit bei Pflegeeltern
untergebracht.
Er
gibt an, gerne fischen zu gehen.
Er
ist besachwaltet.
Derzeit
steht er in Psychotherapie. Diagnosen:
Z.n.
mehreren Suizidversuchen, Alkohol: Z.n. Alkoholabusus, seit 4 Jahren abstinent
Nikotin: 40 Zigaretten/Tag
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Psychotherapie
Untersuchungsbefund:
Größe:
180cm, Gewicht: 93kg. Caput: eingeschränktes Sehen li. Auge, Hören
nicht eingeschränkt, OK- und UK- Vollprothese. Collum: Schilddrüse
nicht vergrößert tastbar. Thorax: symmetrisch, normaler Klopfschall,
VA, Herztöne rein, rhythmisch. Abdomen: über Thoraxniveau, innere
Organe nicht vergrößert tastbar, keine Resistenzen. Wirbelsäule:
kein Druckschmerz, achsengerecht, Nierenlager frei. Extremitäten frei
beweglich. RR 130/90
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
wirkt sehr angespannt, Sprache einfach, schlecht konzentrationsfähig,
Abschweifen der Gedanken.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-05-12
OSTARRICHI-KLINIKUM MAUER, AKUTPSYCHIATRIE
Befundbericht:
stat. Aufenthalt wegen Kopfschmerzen: Entlassung auf Revers.
Psychiatrischer
Entlassungsstatus: orientiert, keine psychotische Symptomatik, keine formale
Denkstörung
2005-05-06
OSTARRICHI-KLINIKUM, MAUER
Psychologischer
Befund: paranoide Symptome, Neigung zu somatischen Beschwerden,
Denk/Konzentrationsstörung, ängstlich-gespannt-agitierte Symptome,
Einsicht in eigene Lage reduziert
2005-03-07
DR. R.B.(FA F. NEUROLOGIE UND PSYCHIATRIE)
Neurologisch-psychiatrisches
Ergänzungsgutachten: Aussagen aus Vorgutachten zur psychische Belastbarkeit
schon seit Eintritt ins Berufsleben vorhanden.
2004-02-17
DR. R. B. (FA F. NEUROLOGIE UND
PSYCHIATRIE)
Neurologisch-
Psychiatrisches Gutachten: psychische Belastbarkeit nur gering, nicht in der
Lage an einer Arbeitsstelle länger als im allerbesten Fall mehrere Monate
bestehen zu können.
Diagnose(n):
Persönlichkeitsstörung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 050% ICD: F32.-
Rahmensatzbegründung:
5
Stufen über unterem Rahmensatz, da andauernde
Persönlichkeitsänderung als posttraumatische Belastungsstörung
mit wiederholten depressiven Episoden
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1991-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-02-23 von T-F.K.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-02-23
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 29. März 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 10. November 2005 auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab November 2000 mit folgender Begründung
ab:
"Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B.
VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im
Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest,
dass von einer beruflichen Tätigkeit indes nicht gesprochen werden kann,
wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistung erbringt, wenn also
eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu
therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen
Dienstnehmer zu behandeln. Gleichzeitig verweist der Verwaltungsgerichtshof auf
sein Erkenntnis vom 21.11.1990, 90/13/0129, in dem zur vergleichbaren Bestimmung
des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 festgestellt wurde, es komme nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden könne, sondern lediglich darauf, ob sich die betreffende
Person durch Arbeitsleistung den Unterhalt verschaffen
könne.
Da Sie trotz einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung über Jahre
hindurch in der Lage waren den Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis
zu bestreiten, erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG 1967..."
Die Sachwalterin erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung und führte dazu aus:
"...Herr
L. ist aufgrund seiner psychischen
Erkrankung seit Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbsunfähig und war
trotz der eingetretenen Behinderung nicht in der Lage über Jahre hindurch
den Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis zu
bestreiten.
Mit Urteil des
Landesgerichtes St. Pölten vom 20.10.2005 wurde die Klage auf
Gewährung der Invaliditätspension abgewiesen, da Herr
L. die Arbeitsunfähigkeit bereits ins
Erwerbsleben eingebracht hat.
Herr
L. war, wie es aus dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung
ersichtlich ist, nur wenige Monate in der Lage, sich selbst den Lebensunterhalt
durch ein Dienstverhältnis zu bestreiten.
Sein Einkommen lag
in der Lehrzeit (8 Monate) in 1988, 1990, 1991 weit unter dem Richtsatz für
die Ausgleichszulage.
Von Juni 1991 bis
Jänner 1992 sowie im März 1992 hat Herr
L. eine Umschulung im Rahmen des AMFG
absolviert und hat dabei 9 Monate Pflichtversicherung erworben. Diese Umschulung
kann nicht als Dienstverhältnis gewertet werden.
Herr
L. hat im Jahr 2002 ein Arbeitstraining
begonnen. Dies kann nicht als ein normales Dienstverhältnis gewertet
werden, da ein Arbeitstraining unter sozialarbeiterischer Betreuung und unter
besonders geschützten Bedingungen stattfindet. Das Arbeitstraining wurde
schon nach 4 Monaten beendet. Seine Dienstverhältnisse waren alle nur von
kurzer Dauer und können somit nur als Arbeitsversuche gewertet
werden.
Laut beigelegtem
Schreiben der PVA hat Herr L. insgesamt 42
Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Von diesen 42 Beitragsmonaten
sind 21 Monate für die Anspruchsvoraussetzungen nicht maßgeblich, da
kein normales Dienstverhältnis vorlag bzw. das Einkommen zu gering
war!
Die restlichen 21
Monate sind durch 8 Arbeitsversuche von 1992 bis 2001 zustande
gekommen!
Eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit liegt somit nicht vor!"
Das Finanzamt erließ am 4. Juli 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Das
anspruchsvermittelnde Kind L.H. (ledig:
L) ist am 23.10.1972 geboren und hat damit
am 22.10.1993 das 21. Lebensjahr vollendet. Verheiratet ist
H.L. seit 23.10.2002 mit
L.B.
Im ärztlichen
Gutachten des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 12.9.2001 ist
festgehalten, dass ein Grad der Behinderung von 80 % gegeben ist. Eine dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht
bescheinigt.
Vom Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen wird im ärztlichen
Sachverständigengutachten am 19.12.2005 ein Grad der Behinderung von 50 %
und eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
festgestellt. Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist
erforderlich.
Die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat mit Bescheid vom 18.12.2001 den
Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ua. damit abgewiesen, dass
nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung der Versicherte noch imstande
ist, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit im Sinne von Punkt 2
auszuüben.
Das Klagebegehren
(...) beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht auf
Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1.1.2003 wurde am 20.10.2005
abgewiesen. In dem dabei durchgeführten Beweisverfahren wird ua.
ausgeführt: "Der am 23.10.1972 geborene Kläger erlernte keinen Beruf.
Er hat in den letzten 15 Jahren vor Stichtag 1.1.2003 sechs Monate eine
Schlosserlehre, neun Monate eine Umschulung, zwei Monate eine Lehre als Maler-
und Anstreicher absolviert und war 25 Monate als Hilfsarbeiter
beschäftigt". Am 31.10.2001 wurde Berufung gegen die Abweisung der
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe erhoben und diese vom
Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. Mit Berufungsentscheidung (GZ. RV/3111-W/02)
vom 11.3.2005 hat der unabhängige Finanzsenat die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde
festgehalten, dass auf Grund des Versicherungsdatenauszuges 8 Monate als
Arbeiterlehrling, 1 Monat als Angestellter und zirka 14 Monate als Arbeiter
ausgewiesen sind.
Die
unterschiedlichen Beschäftigungszeiten sind wahrscheinlicherweise auf
(teils) unvollständige Unterlagen zurückzuführen, sind aber
gegenständlich nicht entscheidungsrelevant.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
Tätigkeit der Annahme entgegen, dass ein Kind infolge seiner Behinderung
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser
Rechtsprechung hat sich auch der unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung vom 11.3.2005 angeschlossen.
Auf Grund des
vorliegenden Sachverhalts und der vorliegenden Unterlagen kann vom Finanzamt
Lilienfeld St. Pölten keine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, die vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren
Berufsausbildung eingetreten ist, erkannt werden.
Somit bleibt noch
zu untersuchen, inwieweit und in welcher Höhe die Gattin dem
anspruchsvermittelnden Kind Unterhalt zu leisten hat. § 5 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmt nämlich, dass kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist.
In den dem
Finanzamt übermittelten Meldungen der Ehegattin über die Bezüge
vom Arbeitsmarktservice GmbH und Emmausgemeinschaft lässt sich keine
Unterhaltsverpflichtung ableiten (2005: € 2.846,72 AMS; € 500,00
NÖ GKK; 2004: € 2.755,76 AMS, € 2.221,40 NÖ GKK, 2003:
€ 3.625,18 AMS; 2002: € 940,94 AMS, € 5.327,29
Emmausgemeinschaft)."
Die Sachwalterin stellte fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Im Wesentlichen führt sie darin aus wie in der
Berufung vom 25. April 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der im Berufungsfall anwendbaren
Rechtsgrundlagen, des anzunehmenden Sachverhaltes sowie der rechtlichen
Würdigung wird ausdrücklich auf die Berufungsentscheidung vom
11.3.2005, RV/3111-W/02, verwiesen, deren Begründung somit auch Teil der
Begründung der nun erlassenen Berufungsentscheidung darstellt.
Seit diesem Zeitpunkt liegen folgende neue Beweismittel
vor:
1) Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits-
und Sozialgericht vom 20.10.2005, mit dem der Antrag des Bw. auf Gewährung
von Invaliditätspension abgewiesen wird. Diesem Urteil lag ein
medizinisches Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie
zugrunde; demzufolge sei es auf Grund der diagnostizierten Krankheiten zu
erwarten, dass der Bw. nicht in der Lage ist, an einer Arbeitsstelle länger
als im allerbesten Fall mehrere Monate bestehen zu können. In rechtlicher
Hinsicht folgerte das Gericht, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Bw.
die Arbeitsunfähigkeit bereits ins Erwerbsleben eingebracht
habe.
2) Gutachten vom 23.2.2006.
Hier wird unter Berücksichtigung der im gerichtlichen
Verfahren erstellten Gutachten die Erkrankung in die Richtsatzposition 585
eingereiht und der Gesamtgrad der Behinderung rückwirkend ab 1.10.1991 mit
50% eingeschätzt. Der Bw. sei weiters voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger
Rechtsprechung darauf ab, ob eine Beschäftigung nur aus therapeutischen
oder karitativen Erwägungen ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt (vgl
etwa die Erkenntnisse vom 21.2.2001, 96/14/0159, und vom 28.1.1997, 95/14/0125).
Ein bloßes Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers erfüllt diese
Voraussetzung nicht.
Selbst eine Tätigkeit auf einem geschützten
Arbeitsplatz steht der Annahme einer dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht
entgegen (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181).
Im Berufungsfall ist aber in Rechnung zu stellen, dass der
Gerichtsgutachter in schlüssiger Weise bescheinigt hat, der Bw. sei nicht
in der Lage, an einer Arbeitsstelle länger als im allerbesten Fall mehrere
Monate bestehen zu können. Die Gutachterin des Bundessozialamtes hat sich
dieser Beurteilung, die sich mit dem aktenkundigen Beschäftigungsverlauf
deckt, angeschlossen.
Somit kann nunmehr - abweichend von der in der
Entscheidung GZ RV/3111-W/02 nach dem damaligen Kenntnisstand getroffenen
Beurteilung - davon ausgegangen werden, dass der Bw. nicht zur Erbringung
von Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert in der Lage gewesen ist (vgl.
VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134), und dass deshalb seine dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist.
Dass seitens der Ehegattin des Bw. (derzeit) keine
Unterhaltspflicht besteht, hat bereits das Finanzamt zutreffend festgestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass erhöhte
Familienbeihilfe erst ab Oktober 2001 gewährt werden kann, da der
seinerzeitige durch die Berufungsentscheidung GZ RV/3111-W/02 bestätigte
Abweisungsbescheid am 4. Oktober 2001 ergangen ist. Das Finanzamt hätte
somit den neuerlichen teilweise überschneidenden Antrag, soweit
Zeiträume vor Oktober 2001 betroffen sind, wegen entschiedener Sache
zurückweisen müssen.
Wien, am 1.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1643-W/06
- Stammnummer
- 25259
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF