Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0240-F/04
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-F/04vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.E., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch, betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungsführerin ließ im Jahr 2002 eine Photovoltaikanlage zur
Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie errichten. Am 24. April 2003
reichte sie die und Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 samt Beilagen ein. Mit Bescheiden vom 13. Mai 2003 wurde sie zur Umsatz-
und Einkommensteuer 2002 veranlagt.
Am
11. Juli 2003 langte beim Finanzamt ein mit 11. Juni 2003 datiertes
Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 in Höhe von 10.195,10 € ein.
Mit Bescheid
vom 14. Juli 2003 versagte das Finanzamt die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie mit der Begründung, dass die Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie nach Abgabe der Einkommensteuererklärung
ausgeschlossen sei.
Dagegen wandte
sich die Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend führt sie aus,
dass bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
davon ausgegangen worden sei, dass die Photovoltaikanlage ein nicht bewegliches
Anlagengut darstelle und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die
Investitionszuwachsprämie einbezogen werden könne. Erst danach sei zu
Tage getreten, dass solche Anlagen als bewegliches Anlagegut zählten und
sehe sie daher nicht ein, weshalb ihr die Investitionszuwachsprämie nicht
gewährt werde, nur weil sie die Einkommensteuererklärung zu früh
abgegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat in Übereinstimmung mit dem
überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7; Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 15; Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069 und SWK
6/2004, S 63; Unger, SWK, 25/2004, S 75) wiederholt die Auffassung
vertreten, dass nach der oben wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003
anzuwendenden Regelung (die Neuregelung des § 108e EStG 1988
durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, derzufolge die
Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des
jeweiligen Jahresbescheides zulässig ist, ist nach der
Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988 erstmals
für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen) die
Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung des betreffenden Jahres befristet ist und mit der nicht
fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Diese
Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.9.2006, 2004/15/0104, bestätigt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Gegenständlich
wurde das Verzeichnis unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 eingereicht und hat das Finanzamt die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 sohin zu Recht versagt.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Berufungsführerin nichts
zu ändern. Selbst wenn das Finanzamt zum Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 nach außen erkennbar davon
ausgegangen sein sollte, dass eine Photovoltaikanlage (generell) kein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut ist (was im Einzelfall allenfalls
zu prüfen wäre, zumal ein Wirtschaftsgut grundsätzlich als Teil
eines Gebäudes und damit als unbeweglich angesehen wird, wenn es mit diesem
derart verbunden ist, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen
anderen Ort versetzt werden kann), wäre es der Berufungsführerin offen
gestanden, eine derartige Auffassung im Rechtsmittelwege zu bekämpfen.
Voraussetzung hierfür wäre aber wiederum die fristgerechte
Antragstellung und ein entsprechender Bescheid des Finanzamtes
gewesen.
Der Berufung
konnte daher gesamthaft gesehen kein Erfolg beschieden sein.
Feldkirch,
am 1. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-F/04
- Stammnummer
- 25251
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF