Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2334-W/06
nicht belegte Vorsteuern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2334-W/06vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1020 Wien, Adresse1, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 1. März 2005
bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb einen Kebabstand. Da
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, schätzte das Finanzamt
die Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO und setzte die
Umsatzsteuer für 3-12/2005 mit Bescheid vom 9.3.2006 fest. Ein
Zustellnachweis ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Die Bw. erhob dagegen mit Schreiben vom 12.4.2006
Berufung.
Da sich die Bw. in ihren Ausführungen lediglich auf
noch abzugebende
Umsatzsteuervoranmeldungen bezog, auf deren Basis die Umsatzsteuer festzusetzen
sei, erließ das Finanzamt per 19.5.2006 einen Mängelbehebungsauftrag
gemäß
§ 250 BAO, in dem die Bw. zur Vorlage besagter
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgefordert wurde.
Die Bw. legte per 26.4.2006 Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate März bis Dezember 2005 vor. Aus den Voranmeldungen
ergab sich für jedes der vorangemeldeten Monate eine
Gutschrift.
Das Finanzamt forderte die Bw. mit Vorhalt vom 26.5.2006
auf, die beantragten Vorsteuerbeträge anhand von Originalbelegen
nachzuweisen.
Da die Bw. dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 14.9.2006 die Umsatzsteuer in
Höhe der Voranmeldungen fest, versagte jedoch die beantragten Vorsteuern
zur Gänze, da keine Belege vorgelegt wurden.
Die Bw. reichte daraufhin erneut eine mit der ersten
Berufung völlig inhaltsgleiche Berufung, nunmehr datiert vom 26.9.2006,
ein. Das Finanzamt legte den Akt zu Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen die von anderen Unternehmern in
einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung an ihn
gesondert als Umsatzsteuer ausgewiesen werden und die für Lieferungen oder
sonstige Leistungen anfielen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind.
Mangels Zustellnachweis ist es dem erkennenden Senat nicht
möglich zweifelsfrei festzustellen, ob die Berufung der Bw. vom 12.4. 2005
fristgerecht eingebracht wurde oder nicht. Es ist daher zu Gunsten der Bw. davon
auszugehen, dass ihre Berufung fristgerecht eingereicht wurde.
Da die Bw. steuerlich nicht vertreten ist, war die
neuerliche Einreichung der Berufung am 26. 9. 2006 als Vorlageantrag zu
werten.
Eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 Abs1 Z 1 UStG 1994 ist die Existenz von § 11
UStG 1994 entsprechenden Rechnungen (siehe dazu VwGH vom 18.11.1987,
86/13/0204).
Die Bw. war und ist gemäß
§ 143 Abs. 2 BAO
verpflichtet diese Rechnungen der Behörde auf Aufforderung vorzulegen.
Diese Aufforderung erfolgte mittels Vorhalt des Finanzamtes vom 16.5.2006. Da
die Bw. dieser Verpflichtung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen
ist, kann der Vorsteuerabzug nur zu Gänze versagt werden. Mangels Vorlage
der bezughabenden Rechnungen, entziehen sich die von der Bw. vorangemeldeten
Vorsteuerbeträge nicht nur jeglicher Überprüfung, es bleibt auch
zweifelhaft ob und inwieweit ordnungsgemäße Rechnungen überhaupt
existieren. Daher bleibt für eine Schätzung der Vorsteuern kein Raum.
Eine solche wäre nur dann vorzunehmen, wenn als erwiesen angenommen werden
kann, dass der Bw. auch tatsächlich Rechnungen i.S.d. § 11 UStG 1994
ausgestellt worden sind (siehe dazu VwGH vom 20.6.1995, 91/13/0063). Die
gänzliche Versagung des Abzugs der beantragten Vorsteuern erfolgte somit zu
Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2334-W/06
- Stammnummer
- 25250
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF