Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2049-W/04
Anrechnung inländischer Kapitalerträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2049-W/04vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Der
Berufung (im eingeschränkten Umfang laut Schreiben vom 23. November 2006)
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 2003 vom 18. Oktober 2004 wurde, wie von der Bw. in der
Körperschaftsteuererklärung (Kz 645) angegeben, inländische
Kapitalertragsteuer in Höhe € 2.700,00 angerechnet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 18.
November 2004 brachte die Bw. vor, dass die Höhe der anrechenbaren
inländischen Kapitalertragsteuer mit € 2.700,00 irrtümlich
unrichtig erklärt worden sei und tatsächlich € 3.238,86 betrage.
Ein zweiter Berufungspunkt betraf die Geltendmachung eines so genannten
Anrechnungsvortrages im Hinblick auf im Ausland erhobene
Quellensteuerbeträge. Diesbezüglich erklärte die Bw. mit einem an
den unabhängigen Finanzsenat gerichteten Schreiben vom 23. November 2006
die Zurücknahme, so dass das Berufungsbegehren auf den erstgenannten
Berufungspunkt eingeschränkt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Recht auf Anrechnung inländischer
Kapitalertragsteuer besteht gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm
§ 97 Abs. 4 EStG 1988. Da die Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid
angerechneten Betrages an inländischer Kapitalertragsteuer von €
2.700,00 aufgrund eines Versehens der Bw. unrichtig ist, wird die
Richtigstellung des Anrechnungsbetrages auf € 3.238,86 vorgenommen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
29. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2049-W/04
- Stammnummer
- 25243
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF