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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2049-W/04

Anrechnung inländischer Kapitalerträge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2049-W/04vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 entschieden: Der Berufung (im eingeschränkten Umfang laut Schreiben vom 23. November 2006) wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 vom 18. Oktober 2004 wurde, wie von der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung (Kz 645) angegeben, inländische Kapitalertragsteuer in Höhe € 2.700,00 angerechnet. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 18. November 2004 brachte die Bw. vor, dass die Höhe der anrechenbaren inländischen Kapitalertragsteuer mit € 2.700,00 irrtümlich unrichtig erklärt worden sei und tatsächlich € 3.238,86 betrage. Ein zweiter Berufungspunkt betraf die Geltendmachung eines so genannten Anrechnungsvortrages im Hinblick auf im Ausland erhobene Quellensteuerbeträge. Diesbezüglich erklärte die Bw. mit einem an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten Schreiben vom 23. November 2006 die Zurücknahme, so dass das Berufungsbegehren auf den erstgenannten Berufungspunkt eingeschränkt wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Das Recht auf Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer besteht gemäß § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 97 Abs. 4 EStG 1988. Da die Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid angerechneten Betrages an inländischer Kapitalertragsteuer von € 2.700,00 aufgrund eines Versehens der Bw. unrichtig ist, wird die Richtigstellung des Anrechnungsbetrages auf € 3.238,86 vorgenommen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, 29. November 2006  

Normen und Schlagworte

inländische KapitalerträgeAnrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2049-W/04
Stammnummer
25243
Gültig
29.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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