Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0012-S/04
Wiedereinsetzung inden vorigen Stand
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-S/04vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen G.A., Sbg., über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 7. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
11. März 2004, xxx, betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 167 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz hat die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom
26.März 2001 wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a und
§ 51 Abs. 1 lit a FinStrG bestraft und eine Geldstrafe von ATS 57.000.--,
im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen,
verhängt. Weiters wurde die Bf. zur Tragung der Verfahrenskosten
verpflichtet. Diese Strafverfügung wurde am 9.April 2001 zugestellt und ist
in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe wurde am 31.Oktober 2002 zur
Gänze entrichtet.
Mit Eingabe vom 30.Dezember 2003 beantragte die Bf. die
Wiederaufnahme des Verfahrens und führte dazu aus, dass sich die dem
Strafverfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide (Umsatzsteuer 1999 und 2000)
geändert hätten. Es werde ersucht, die Geldstrafe an die verminderten
Abgabenbeträge anzupassen.
Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde seitens des Finanzamtes
mit Bescheid vom 15.Jänner 2004 als verspätet zurückgewiesen,
weil die Änderung der Umsatzsteuerbescheide im März bzw. Juli 2003
ergangen sei, sodass die einmonatige Antragsfrist im Sinne des § 165 Abs. 4
FinStrG bereits seit längerer Zeit abgelaufen sei.
Auf diese Zurückweisung reagierte die Bf. mit dem am
20.Februar 2004 bei der Erstinstanz eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Sie beantragte den Bescheid vom 15.Jänner 2004 ersatzlos
aufzuheben. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie unfähig gewesen die Termine
für den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig wahrzunehmen. Sie habe von
1996 bis 2001 eine Gaststätte in Salzburg geführt, sei in dieser Zeit
alkoholabhängig geworden und habe ihrer Geschäftstätigkeit und
ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordentlich nachkommen können. Seit
der Schließung des Lokales sei sie in einem schlechten körperlichen
und seelischen Zustand und leide unter Depressionen. Sie sei wiederholt in
ärztlicher Behandlung und im Krankenstand, entsprechende Bestätigungen
der Salzburger Gebietskrankenkasse würden vorgelegt. Aus den besagten
Gründen sei die Antragsfrist für die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens versäumt worden.
Mit Bescheid vom 11.März 2004 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesem
Wiedereinsetzungsantrag keine Folge
gegeben. Begründend führte es aus, dass die Bf. nach der Aktenlage
Mitte des Jahres 2002 und im Jahr 2003 diverse Anträge, Ansuchen und
Erklärungen beim Finanzamt eingebracht habe und daher von einem Zustand der
Dispositionsunfähigkeit wohl nicht gesprochen werden könne. Unter
Hinweis auf mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verneinte das
Finanzamt das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses.
Die Beschwerdeführerin hat auch diesen Bescheid
bekämpft. In ihrer Eingabe vom 7.April 2004 führt sie aus, sie
könne sich einen Anwalt oder Steuerberater nicht leisten und sei nun am
Ende ihrer Weisheit. Wenn das Finanzamt auf verschiedene Eingaben verweise, sei
dazu festzustellen, dass ihr ihre Schwester bei diversen Erledigungen wie dem
Aufarbeiten der Buchhaltung behilflich gewesen sei. Außerdem könne
das Finanzamt nicht beurteilen, ob und wie krank sie gewesen sei. Sie
sehe es lediglich als ihr Recht an, dass die Geldstrafe an die zugrunde
liegenden Abgabenbescheide angepasst werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer
mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten eines
anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt ( § 167 Abs. 1 FinStrG). Der Antrag muss binnen Monatsfrist
nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei
der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese
ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen ( § 167 Abs. 2 leg.
cit. ).
Die Bf. begründet ihren Antrag nun damit, dass sie
seit Schließung ihres Lokales im Jahr 2001 in einem sehr schlechten
körperlichen und seelischen Zustand gewesen sei und an Depressionen leide.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine
Erkrankung ein Verschulden nur dann ausschließen, wenn sie zu einem
Zustand der Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich
und schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr im Stande ist, die nach der
Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (z.B. VwGH vom 5.4.1971, 340/71;
VwGH 27.9.1999, 99/17/0313). Die Bf. hat in ihrem Antrag und in der vorliegenden
Beschwerde vorgebracht, dass sie sich im in Rede stehenden Zeitraum in einem
körperlich und seelisch schlechten Zustand befunden habe,
Handlungsunfähigkeit wurde von der Bf. jedoch nicht behauptet und ist nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde weder aus ihrem Vorbringen noch aus der
Aktenlage erschließbar. Dazu ist nochmals auf die Entscheidungspraxis des
VwGH zu verweisen, wonach die bloße Behauptung allein, durch eine
Krankheit in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen zu sein, das die
Dispositionsfähigkeit ausschloss, ohne für die Richtigkeit der
Behauptung entsprechende Beweise beizubringen oder anzubieten, nicht ausreicht,
das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzutun (VwGH 18.2.1983,
83/04/0003). Eine die Handlungsfähigkeit einer Person nicht
ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet
werden.
Die verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide
ergingen am 26.3.2003 (Umsatzsteuer 1999) und am 18.7.2003 (Umsatzsteuer 2000).
Durch diese Bescheide wurden die festgesetzten Steuern auf rund die Hälfte
der in der Strafverfügung als strafbestimmender Wertbetrag herangezogenen
Beträge reduziert. Damit begann die Monatsfrist für die begehrte
Wiederaufnahme des Verfahrens zu laufen, die die Bf. ungenutzt verstreichen
ließ. Nach der Aktenlage hat die Bf. Anfang Juli 2002 bei der
Finanzstrafbehörde vorgesprochen und am 8.Juli 2002 eine Ratenansuchen
betreffend ihre Geldstrafe eingebracht. Am 15. Mai 2003 hat sie eine Gewinn- und
Verlustrechung und Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2000
eingebracht, am 6.Juni 2003 einen Antrag auf Aufrollung des Verfahrens. Am
30.Juli 2003 hat die Bf. schließlich gegen den Einkommensteuerbescheid
2000 berufen. Daraus kann nur abgeleitet werden, dass die Bf. im Jahr
2003 durchaus in der Lage gewesen ist, ihre behördlichen Angelegenheiten
selbstständig zu vertreten. Ob sie dabei von ihrer Schwester
unterstützt wurde, ist für die entscheidende Frage, ob ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist, nicht relevant.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn eine Person es
tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter
Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten
konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es von einem Durchschnittsmenschen
objektiv nicht verhindert werden konnte, d.h. es muss von solcher Art sein, dass
es bei der Anwendung normal erreichbarer Mittel nicht abgewendet werden konnte.
Ein Ereignis ist dann nicht unabwendbar, wenn es durch eine entsprechende
Sorgfalt und Kontrolle ausgeschlossen werden kann.
Zu den von der Bf. vorgelegten Bescheinigungen der
Salzburger Gebietskrankenkasse, in der ihre Arbeitsunfähigkeit in den
Zeiträumen 8.7.2002 bis 25.11.2002 sowie 19.5.2003 bis 6.6.2003 und
22.9.2003 bis 5.10.2003 bestätigt wird, ist festzustellen, dass diese jene
Monate, in denen die relevanten Bescheide ergangen sind, nicht betreffen. Mit
diesen Bestätigungen konnte damit eine allfällige
Handlungsfähigkeit in den betreffenden Monaten nicht aufgezeigt werden.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein derartiges unabwendbares
oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hat die Behörde nach objektiven
Maßstäben zu entscheiden, es ist der Behörde verwehrt,
allfällige Billigkeitsüberlegungen in ihre Entscheidung
einfließen zu lassen. Wenn ein Finanzstrafverfahren rechtskräftig
abgeschlossen ist und auch außerordentliche Rechtsmittel, wie
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
mehr greifen, kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände einer besonderen Härte nur mehr durch Gnadenmaßnahmen
im Sinne des § 187 FinStrG begegnet werden. Dies setzt ein entsprechend
begründetes Ansuchen voraus. Über ein Gnadengesuch hat nach § 187
FinStrG das Bundesministerium für Finanzen abzusprechen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden
Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht zu erkennen ist und
das Finanzamt Salzburg-Stadt den Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand daher zu Recht abgewiesen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
30. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-S/04
- Stammnummer
- 25238
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF