Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0298-L/06
Keine erhöhte Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung unter 50 % liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-L/06vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 25. August 2005 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind x,
für die Zeit ab Juli 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.8.2005 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 8
Abs. 5 und 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab
Juli 2005 abgewiesen. Vom Bundessozialamt sei ein Grad der Behinderung von
30 % bestätigt worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass der Arzt selber gehört habe, dass das Kind nicht
höre. Auch das Psychische komme hinzu. Das Kind sei K.O. in der Schule,
weil es nicht mitkomme und seine Mitschüler nicht höre. Das sei von
der Hörschule auch getestet worden. Weiters sei seine Deutschprache sehr
schlecht, weil er zu wenig höre.
In der Folge ersuchte das Finanzamt nochmals das
Bundessozialamt um Erstellung eines Gutachtens. Auf Grund der Leiden des Kindes
"1. Minimale Schwerhörigkeit beider Ohren aufgrund eines Seromucotympanons
immer wiederkehrend, Richtsatzposition: 643, GdB 30 %; 2.
Entwicklungsverzögerung mit erhöhtem Förderbedarf in Deutsch und
Mathematik; Entwicklungsverzögerung vor allem im sprachlichen Bereich mit
erhöhtem Förderbedarf in Deutsch und Mathematik bei normal bis
durchschnittlicher Intelligenz, Richtsatzposition: 585, GdB 30 %"
wurde vom Bundessozialamt mit Gutachten vom 8.2.2006 ein Gesamtgrad der
Behinderung von 40 % bescheinigt (bemerkt wird weiters: "Hauptleiden
ist das Leiden in Pkt. 1. Leiden in Pkt. 2 erhöht um
1 Stufe").
Auf Grund dieses Gutachtens wies das Finanzamt die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 9.2.2006 als unbegründet ab.
Dem Vorlageantrag wurde eine ärztliche
Bestätigung eines Hospitals beigelegt. Bei dem Kind bestehe eine
spezifische rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung, eine
leichte Schallleitungsschwerhörigkeit bei Zustand nach rezidivierenden
Dauerdrainagen beidseits. Im Verhältnis zum Tonaudiogramm sei das
Sprachdiskriminationsvermögen bereits ohne Störschall
eingeschränkt, mit Störschall stark eingeschränkt. Dies habe auch
deutliche Auswirkungen auf das schulische Lernen, es bestünden
Einschränkungen im Lese-/Sinnverständnis, im
schriftsprachlichen Ausdruck sowie eine mangelnde Automatisierung von
Rechenoperationen, beim Kopfrechnen und bei Textaufgaben, vor allem aufgrund von
Schwächen im akustischen Arbeitsgedächtnis und im
Textverständnis. Aus diesem Grund sei auch sonderpädagogischer
Förderbedarf für Deutsch und Mathematik empfohlen worden. Eine
Sprachentwicklungsstörung stelle auch einen Risikofaktor für die
psychosoziale Entwicklung dar. Der Schweregrad der Beeinträchtigung liege
nach Einschätzung des Arztes bei ca. 50 %.
Vom unabhängigen Finanzsenat wurde das Bundessozialamt
in der Folge ersucht mitzuteilen, ob sich dadurch am festgestellten Grad der
Behinderung eine Änderung ergebe.
Mit Schreiben vom 23.8.2006 teilte das Bundessozialamt mit,
dass die bestehenden Beeinträchtigungen entsprechend ihrer Auswirkung nach
den Richtlinien korrekt beurteilt worden seien. Eine Abänderung sei nicht
möglich. Es liege keine Gesundheitsschädigung im Ausmaß einer
erheblichen Behinderung vor. Keine Hinweise auf ein wesentliches
Intelligenzdefizit. Möglicherweise stehe die Sprachentwicklungsstörung
auch im Zusammenhang mit mangelnden Deutschkenntnissen.
Mit Vorhalt vom 8.9.2006 wurde der Berufungswerberin die
Möglichkeit geboten, dazu schriftlich innerhalb von drei Wochen Stellung zu
nehmen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes hat
nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Im vorliegendem Fall wurde in keinem Gutachten ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % bescheinigt. Die Gutachten unterscheiden
sich dadurch, dass für das Erstgutachten kein logopädischer Befund
bzw. kein Befund über den genauen Sprachentwicklungsstand vorgelegt wurde.
Dennoch wurde dann auch im zweiten Gutachten nur ein Grad der Behinderung von
40 % bescheinigt. Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit weniger als 50
v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Die Gutachten enthalten auch den Hinweis auf den Satz der
Verordnung, weshalb klargestellt ist, in welchem Bereich eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit angenommen wird. Ebenso ist nachvollziehbar, welcher
Befund dieser Beurteilung zu Grunde liegt. Weiters wird angeführt, dass das
Kind nicht voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, was aber selbst von der Berufungswerberin nie
behauptet wurde. Somit erfüllen aber diese Gutachten die vom VwGH
angeführten Kriterien.
Der Berufungswerberin wurden die Gutachten vom Finanzamt
auch zur Kenntnis gebracht. Der Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, mit
dem der Berufungswerberin die Möglichkeit geboten wurde, eine Stellungnahme
abzugeben, blieb unbeantwortet.
Somit kann aber nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn
der Berufungswerberin für die Zeit ab Juli 2005 ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-L/06
- Stammnummer
- 25231
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF