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UFSW FSRV/0024-W/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-W/06vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., Pensionist, geb. xxx, wohnhaft yyy, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Zollamtes Wien vom 5. Jänner 2006, Zl. 100/91.382/2005-AFF/Tou,
SN 100/2005/01055-003, dieses vertreten durch ORat Dr. Gerold Teibinger,
betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
gemäß
§ 156 Abs.4 Finanzstrafgesetz (FinStrG) als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Jänner 2006 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Antrag des Bf.
(Beschwerdeführer, im folgenden Bf.) vom 14.12.2005 auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 167 FinStrG mit der Begründung
abgewiesen, dass bei der am 7.10.2005 in ungarischer Übersetzung
zugestellten Strafverfügung die Rechtskraft der Entscheidung am 7.11.2005
eingetreten sei und die am 14.12.2005 beantragte "Wiedereinsetzung des
Finanzstrafverfahrens" auf die Begründung gestützt war, der Bf. habe
erst nach Kontaktaufnahme mit einer ungarischen Rechtsanwältin die Sachlage
verstehen und gegen die Strafverfügung Einspruch erheben können. Das
sei aber kein anzuerkennender Wiedereinsetzungsgrund nach einer
Fristversäumnis aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses im Sinne von § 167 FinStrG.
Gegen diesen abweisenden Bescheid (Zustellung mit
internationalem Rückschein am 16.1.2006) erhob der Bf. mit Schriftsatz vom
14.2.2006, Postaufgabe 21.2.2006, Beschwerde an die Finanzstrafbehörde II.
Instanz. Begründend führte er aus, dass er wegen fehlender Rechts- und
Sprachkenntnisse nicht in der Lage war, einen den §§ 56 Abs.2 und 153
FinStrG entsprechenden Einspruch ohne fachkompetente Hilfe abzufassen. Nachdem
ihm bekannt geworden war, dass das Zollamt den Brief seines Sohnes vom
14.10.2005 nicht als Einspruch wertete und ihm einen Mängelbehebungsauftrag
erteilt hatte, habe er durch einen ihm bekannten Dolmetsch der ungarischen
Zollfahndung eine ungarische Rechtsanwältin kontaktiert, die ihm den
Rechtsfall erklärte, wonach er dann binnen Monatsfrist nach Aufhören
des Hindernisses den Einspruch unter Einhaltung des § 153 FinStrG erhob.
Der Bescheid vom 5.1.2006 berücksichtige nicht, dass ein der deutschen
Sprache nicht mächtiger EU-Bürger ein dem § 153 FinStrG,
insbesondere dem Abs.1 lit.c) und d) dieser Bestimmung entsprechendes
Rechtsmittel ohne fachkundigen Beistand mit Deutschkenntnissen und ohne
Gewährung einer angemessenen Frist nicht einbringen könne. Der Bf. zog
einen Vergleich zum ungarischen Recht, in dem beim Widerspruch gegen einen
solchen Bescheid eine Begründung gar nicht nötig wäre. Jedenfalls
war die angegebene Frist zur Beischaffung der Gesetzestexte (RIS sei nicht
einmal an ungarischen Universitäten bekannt) und deren Übersetzung
nicht ausreichend gewesen.
In dem Schriftsatz wurde weiters ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 Abs.1 lit.b)
wegen bisher nicht berücksichtigter Beweise zu seinen
Einkommensverhältnissen und seiner angenommenen Mittäterschaft
gestellt. Weiters wurde Fr. N. als Zustellungsbevollmächtigte (§ 9
Abs.1 Zustellgesetz) benannt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass am 6.8.2005 die 3 ungarischen Staatsbürger X., Y. und Bf. bei der
Zollstelle Klingenbach betreten wurden, als sie in 2 Autos kommend, insgesamt
161 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten ohne Anmeldung von Ungarn nach
Österreich verbringen wollten. Die Zigaretten waren in unter
Kleidungsstücken verdeckten Kunststofftaschen, in den Reserveradmulden,
unter den Fußmatten und unter den Rücksitzbänken, in
Werkzeugkisten mit doppeltem Boden sowie am Körper der 3 Personen unter
Kleidungsstücken versteckt. Es wurde mit den 3 Personen eine
Tatbeschreibung gemäß
§ 83 Abs.3 FinStrG aufgenommen, in der
festgehalten wurde, dass ein serbischer Staatsbürger die Zigaretten zu den
3 Personen nach T. gebracht und den Auftrag erteilt hatte, sie zum Westbahnhof
zu bringen und dort gemäß telefonischer Anweisung weiterzugeben. Die
Tatbeschreibung wurde von den 3 Personen unterfertigt, die Zigaretten
beschlagnahmt und die Finanzstrafbehörde I. Instanz verständigt. Von X
wurde zur Sicherung von Geldstrafe und Verfahrenskosten ein Betrag in Höhe
von 2.000,- € eingehoben.
Am 26.9.2005 erging an die 3 Personen jeweils eine
Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG, in denen ihnen für
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei den Delikten der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung sowie des
versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols jeweils
eine Geldstrafe plus Kostenersatz in Höhe von 2.200,- € auferlegt und
auf Verfall der Zigaretten erkannt wurde. Für den Nichteinbringungsfall der
Geldstrafe wurde auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen erkannt. Die
Strafverfügung enthielt eine ausführliche Belehrung über das
binnen einem Monat auszuübende Einspruchsrecht gegen die
Strafverfügung.
Die in die Muttersprache übersetzte
Strafverfügung wurde dem Bf. am 7.10.2005 mit internationalem
Rückschein zugestellt. Die Einspruchsfrist währte daher
gemäß
§§ 56 Abs.2 und Abs.3 und 145 Abs.1 FinStrG bis zum
Ablauf des 7.11.2005.
Im Folgenden wurde zwischen dem Zollamt und dem Sohn des
Bf., X , ein Schriftverkehr geführt, der die Intention des X erkennen
lässt, auch für die beiden anderen involvierten Personen des
Verfahrens, also den Bf. und die Ehefrau F. zu sprechen. Ungeachtet des
Umstandes, dass man im Finanzstrafverfahren als Beschuldigter für sich
selbst oder durch einen gemäß
§ 77 FinStrG bestellten
Verteidiger auftreten muss, führen dieser Schriftverkehr und die
Argumentationen des X in Hinblick auf die beiden anderen Personen für diese
zu keiner günstigeren Beurteilung im Wiedereinsetzungsverfahren und zum
spruchgemäßen zurückweisenden Ergebnis dieser
Beschwerdeentscheidung.
Mit Schreiben vom 14.10.2005, zur Post gegeben am
17.10.2005, führte X aus, dass er die beschriebene Tat und damit eine
Rechtsverletzung begangen habe, wolle aber zu seiner Entschuldigung die
schlechte wirtschaftliche Lage seiner Familie (also der 3 involvierten Personen)
anführen, durch die sie in diese Lage geraten sind. Er kenne sich mit
Rechtsregeln nicht aus, erbitte diesbezüglich Aufklärung und halte es
für richtig, dass die Verantwortung und die Folgen nur bei ihm liegen. Er
bitte daher, dass die Strafe nur gegen ihn verhängt und herabgesetzt sowie
eine Ratenzahlung bewilligt werden möge.
Mit übersetztem Antwortschreiben vom 24.10.2005,
zugestellt am 2.11., erteilte ihm die Finanzstrafbehörde I. Instanz die
gewünschten Auskünfte und belehrte auch darüber, dass im
Verfahren die Anträge jeweils von der betreffenden Person selbst gestellt
werden müssen. Zugleich erging dabei die Anfrage an X , ob sein Schreiben
vom 14.10.2005 als Einspruch gegen die Strafverfügung zu verstehen sei.
Für die Antwort wurde eine 14 - tägige Frist ab Zustellung
gewährt.
Als Antwort übermittelte er im Faxweg am 29.12.2005
eine Zusammenstellung über die finanziellen Verhältnisse seiner
Familie und der Bf. am 23.12.2005 einen am 14.12. abgefassten Schriftsatz mit
der Überschrift "Wiedereinsetzungsantrag, Einspruch, ua." Darin stellte er
gemäß
§ 167 FinStrG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die
Einspruchsfrist und erhob gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung
vom 26.9.2005. Dabei führt er aus, er habe seinen Sohn weder zu den
Finanzvergehen bestimmt noch zu ihrer Ausführung beigetragen, weshalb
§ 11 FinStrG auf ihn nicht anwendbar sei. Gemäß
§ 23 Abs.3
FinStrG seien die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines Täters zu berücksichtigen und es gehe
aus dem Brief seines Sohnes vom 14.10.2005 seine geringe Pension und Leibrente
in Höhe von ca. 350,- € und die triste wirtschaftliche Situation
hervor. Daher sei die in Höhe von 2.000,- € verhängte Strafe
nicht angemessen, denn gemäß
§ 23 Abs.3 FinStrG seien die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Er habe einen
entsprechenden Einspruch ohne fachkompetente Hilfe nicht selbst verfassen
können und habe zuerst den Rat einer durch einen Dolmetscher der
ungarischen Zollfahndung vermittelten ungarischen Rechtsanwältin gesucht.
Erst dann habe er, binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses, einen
dem § 153 FinStrG entsprechenden Einspruch abfassen können. Weiters
stellte er den Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen.
Der abweisende Bescheid der Finanzstrafbehörde I.
Instanz vom 5.1.2006 wurde mit internationalem Rückschein am 16.1.2006 dem
Bf. zugestellt. Dagegen bracht der Bf. mit Schriftsatz vom 14.2. 2006 im
Wesentlichen mit denselben begründenden Argumenten wie im
Wiedereinsetzungsantrag (s.o.) Beschwerde ein, die laut Poststempel am 21.2.2006
zur Post gegeben wurde und am 27.2.2006 beim unabhängigen Finanzsenat
eintraf.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind im vorliegenden
Verfahren folgende Bestimmungen von Belang:
§ 145 Abs.1 FinStrG: Der Beschuldigte und die
Nebenbeteiligten können gegen die Strafverfügung binnen einem Monat
nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich
die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel
vorbringen.
§ 167 Abs.1 FinStrG : Gegen die Versäumung einer
Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten
oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an
der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Abs.2: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen
Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt
werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden
sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag
berufen.
Abs.3: Im Fall der Versäumung einer Frist hat der
Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
...
§ 108 Abs.1 BAO: Bei der Berechnung von Fristen, die
nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist
maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
Abs.2: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen
enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,
der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so
endet die Frist mit Ablauf des letzen Tages dieses Monats.
Abs.3: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage,
Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf
einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember,
so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als
letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs.4: Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht
eingerechnet.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde gegen den Bescheid
vom 5.1.2006 schon aus dem formellen Grund der verspäteten Einbringung
spruchgemäß zurückzuweisen. Für die Beurteilung der
Rechtzeitigkeit ist nicht das in der Überschrift der Beschwerdeschrift
aufscheinende Datum 14.2.2006 maßgebend, sondern jenes der Postaufgabe,
das im Poststempel mit 21.2.2006
aufscheint. Nicht maßgeblich sind hingegen gemäß dem nach
§ 56 Abs.2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren geltenden § 108
Abs.4 BAO die anschließenden Tage des Postenlaufes, also die Zeit bis zum
Eintreffen des Schriftstücks bei der Behörde, hier am 27.2.2006. Das
Zustelldatum des Bescheides vom 5.1.2006 scheint im Rückschein mit
16.1.2006 auf. Dieses Datum setzt die einmonatige Rechtsmittelfrist in Lauf, die
gemäß
§ 108 Abs.2 BAO mit Ablauf des Donnerstags,
16.2.2006 endet. Somit erfolgte die
Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde am Montag, dem 21.2.2006
verspätet. Die mit 7.11.2005 rechtskräftig gewordene
Strafverfügung bleibt somit aufrecht und hat gemäß
§ 145
Abs.5 FinStrG die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.
Im Übrigen sei vermerkt, dass die geltend gemachten
Gründe auch gar kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 167 FinStrG
sein konnten. Unter einem die Einhaltung einer Frist hindernden Ereignis ist ein
im Voraus nicht berechenbares bzw. unüberwindliches Hindernis gemeint, mit
dessen Eintritt normalerweise nicht gerechnet werden muss, weil es nur selten
eintritt und das die Handlungsfähigkeit einer Person in einem Ausmaß
behindert, das es der Person unmöglich macht, ihre verfahrensrechtlichen
Handlungen vorzunehmen, wie z.B. plötzlich und schwer auftretende
Krankheit. Nicht als Wiedereinsetzungsgrund in die Einspruchsfrist einer
Strafverfügung kann hingegen der Umstand gelten, sich den Inhalt der
Strafverfügung erst von einer rechtskundigen Person erläutern zu
lassen, um dann einen Einspruch zu formulieren.
Vermerkt sei, dass der im Beschwerdeschreiben vom 14.2.2006
ebenfalls enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 FinStrG nicht Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung ist, sondern
gemäß
§ 165 Abs.4 FinStrG bei der Finanzstrafbehörde
einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren die Strafentscheidung in
erster Instanz erlassen hat. Das ist durch Weiterleitung der Beschwerdeschrift
vom 14.2.2006 an die Finanzstrafbehörde I. Instanz am 2.3.2006 erfolgt. Die
Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß
§ 166
Abs.1 FinStrG der Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die
Strafentscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat.
Wien, am 27.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-W/06
- Stammnummer
- 25221
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF