Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1915-W/05
Kein Vertreterpauschale für einen im Außendienst tätigen Systemanalytiker
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1915-W/05vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch für einen im Außendienst tätigen Systemanalytiker
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adresse, vom 30. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. Jänner 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 das
Werbungskostenpauschale für Vertreter gemäß
§ 1 Z 9 der VO
BGBl. Nr. 32/1993 geltend.
Beigelegt war dem Antrag eine Arbeitsplatzbeschreibung des
Arbeitgebers. Daraus geht hervor, dass der Bw. als Systemberater im
Geschäftsbereich Datenverarbeitung tätig gewesen sei. Diese
Tätigkeit sei überwiegend im Außendienst ausgeübt worden
und habe die Betreuung und Beratung der Kunden in allen Phasen der
Verkaufstätigkeit, insbesonders der Geschäftsanbahnung, der
Anbotserstellung, des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden laufenden
Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen umfasst. Als Systemberater
sei der Bw. vor allem für die EDV-spezifischen und organisatorischen
Aspekte (Produkte, Systemkonfiguration) der Verkaufsverhandlungen und der
Anboterstellung zuständig, während die kaufmännischen Agenden
durch den Verkaufsrepräsentanten wahrgenommen worden seien. Systemberater,
Verkaufsrepräsentant und der zuständige Vertriebsleiter würden
gemeinsam ein Verkaufsteam bilden, in welchem die hoch spezifischen Kenntnisse,
die für den Vertrieb von EDV-Anlagen und der dazugehörigen Software
benötigt werden, organisatorisch zusammengefasst seien. Alle Mitglieder
dieses Teams seien in direkten Kundenkontakt gleichermaßen am
Zustandekommen der Geschäftsabschlüsse beteiligt.
Das Finanzamt versagte im Lauf des weiteren Verfahrens mit
Bescheid vom 11. Jänner 2005 und mit Berufungsvorentscheidung vom 10.
Februar 2005 den Abzug des Vertreterpauschales und führte dazu im
wesentlichen aus, dass der Bw. als Systemberater tätig sei, was darauf
schließen lasse, dass er nicht ausschließlich im Verkauf tätig
sei.
Der Bw. wies in der Berufung auf die vorgelegte
Arbeitsplatzbeschreibung hin, sowie auf die Information seines Arbeitgebers,
dass er das Vertreterpauschale geltend machen könne.
Im Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus,
dass nach Rücksprache mit der Personalabteilung seines damaligen
Arbeitgebers, kein einziger Fall bekannt sei, in dem das Vertreterpauschale
aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung, die auch dem Bw. ausgestellt worden sei,
abgelehnt worden wäre. Erst kürzlich sei abermals dieselbe
Arbeitsplatzbeschreibung für einen Mitarbeiter ausgestellt worden und sei
auch diesem Mitarbeiter das Vertreterpauschale zuerkannt worden. Auch andere
ehemaligen Kollegen des Bw. die dieselbe Tätigkeit ausgeübt
hätten, sei das Vertreterpauschale seit Jahren immer wieder aufgrund
derselben Arbeitsplatzbeschreibung zuerkannt worden. Der Bw. verstehe nun nicht,
warum ausgerechnet ihm allein dieses Pauschale nicht gewährt
würde.
Im Rahmen einer Einvernahme des Bw. vor der
Abgabenbehörde II Instanz am 24. November 2006 gab dieser zu seiner
Tätigkeit im Jahr 2000 folgendes an:
"Ich habe ab 15.
Jänner 2000 bei der B gearbeitet,
zuvor war ich bei anderen Firmen als Systemanalytiker tätig. Ich lege
meinen Dienstvertrag vom 17. Dezember 1999 sowie eine Zusatzvereinbarung vom
selben Tag vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.
Zunächst war ich
eingesetzt bei einem potentiellen Projekt bei der
C, bei dem in weiterer Folge aber keine
Auftragsvergabe erfolgte. In weiterer Folge war ich ab 6. März 2000 bis zum
Ausscheiden aus der Firma B nur mehr an
einem Projekt bei der D eingesetzt. Bei
diesem Projekt ging es um die Neuschaffung des Beitragsgrundlagenwesens, wobei
meine Aufgaben in diesem Projekt die Analyse sowie das Softwaredesign waren.
Mein Arbeitsplatz war defacto bei der
D., ich bin aber zwischendurch im
wieder zu B. gegangen, um bestimmte
Aufgaben zu erledigen. Der bei weiten größte Teil meiner Arbeitszeit
entfiel auf die Tätigkeit bei der D.
. Ab Mitte Oktober 2002 bin ich dann von der
D. als Mitarbeiter übernommen
worden, wo ich auch jetzt noch tätig bin.
Ich mache weiters noch
eine Betriebsratsumlage in Höhe von S 2.602,50 sowie eine Spende an den
Verein der Freunde des E in Höhe
von S 700,- als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend und lege
entsprechende Belege vor".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Darunter fallen gemäß Z 1 lit. 3a leg.cit. auch
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
Die vom Bw. aufgrund der vorgelegten Bestätigung
seines Arbeitgebers einbehaltenen Beträge an Betriebsratsumlage in
Höhe von S 2.602,50 sind daher als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur
Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden.
§ 1 Z 9 der VO BGBl. Nr. 32/1993 setzt für
Vertreter folgendes Werbungskostenpauschale fest: "5 v. H. der
Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich. Der Arbeitnehmer
muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Aufgrund der Angaben des Bw. ergibt sich, dass er im
berufungsgegenständlichen Zeitraum als Systemanalytiker tätig war.
Seine Haupttätigkeit bestand in der Durchführung eines konkreten
Projektes bei einem einzigen Kunden seines Arbeitgebers, wo er auch den bei
weitem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit verbrachte. Der Arbeitsplatz
des Bw. befand sich defacto bei diesem Kunden. Der Bw. war nur einmal in ein
anderes Projekt eingebunden, dass aber nicht zustande kam.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass dem Bw. das
beantragte Werbungskostenpauschale nicht zuerkannt werden kann, da es sich um
keine Vertretertätigkeit i. S. d. VO Nr. 32/1993 handelt.
Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit ist die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen, d. h. Akquisition
(Erlangung und Abschluss) von Aufträgen. Nach den Lohnsteuerrichtlinien des
BMF 1999, Rz. 406 (Durchführungserlass, veröffentlicht AÖFV. Nr.
200/1998), zählt "Eine andere Außendiensttätigkeit, deren
vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen
ist, ... nicht als Vertretertätigkeit. ...".
Ein Vertreter i. S. der zitierten VO hat typischerweise
einen großen potentiellen Kundenkreis. Er versucht, zahlreiche
Geschäftsabschlüsse herbeizuführen. Dies bedingt zahlreiche
Kundenbesuche, Gespräche und Telefonate etc. Als Nebenprodukt ist auch die
Kundenbetreuung zu nennen, denn die Zufriedenheit der Kunden führt
möglicherweise zu Vertragsverlängerungen und weiteren
Abschlüssen. Kundenbetreuung als Nebenprodukt ist unschädlich.
Diese Art der Vertretertätigkeit bedingt aber auch
zahlreiche kleinere Aufwendungen wie Einladungen der potentiellen Kunden,
Telefongespräche von unterwegs etc., die durch das Werbungskostenpauschale
abgegolten werden sollen. Auch die Ausführungen in den
Lohnsteuerrichtlinien aaO. " Vertreter sind Personen, die im Außendienst
zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig sind. ..." widersprechen dieser Auffassung
keineswegs, ist der Satz doch nur im Zusammenhang mit obigem Satz zu verstehen,
wonach eben die Auftragserlangung im Vordergrund stehen muss. Der UFS ist zwar
an Erlässe des BMF nicht gebunden, legt die zitierten Ausführungen
jedoch seiner Entscheidung zu Grunde, da sie logisch und nachvollziehbar sind
und sowohl den Intentionen des Verordnungsgebers als auch den Erfahrungen des
täglichen Lebens entsprechen.
Eine gänzlich andere Art der
Außendiensttätigkeit wie die soeben beschriebene führt der Bw.
aus. Bei ihm steht die Projektdurchführung im Vordergrund. Sie fällt
nicht nur als Nebenprodukt an. Der Bw. war nur in bei zwei Kunden insgesamt
tätig, wobei seine Tätigkeit sich fast ausschließlich nur auf
einen Kunden erstreckte. Es handelte sich dabei um die konkrete Umsetzung eines
Projektes vor Ort und nicht um Vertretertätigkeit. Auch der fast
ausschließliche Einsatz für nur einen Kunden vor Ort ist nicht
typisch für einen Vertreter i. S. d. VO. . Die Akquisition ist bei ihm nur
untergeordnet. Der Bw. war zwar überwiegend im Außendienst
tätig, jedoch nicht als Vertreter.
Auch die mit der VO pauschal abzudeckenden typischen
Werbungskosten eines Vertreters (s.o.) liegen beim Bw. nicht vor, sodass auch
nach dem Sinn der VO das Werbungskostenpauschale nicht zusteht.
Gemäß
§ 18 Abs.1 Z 7 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 können Zuwendungen an bestimmte
Einrichtungen (Museen, Forschungseinrichtungen etc) unter den dort
aufgezählten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen
werden.
Zuwendungen an Vereine können nur dann abgesetzt
werden, wenn diesen durch einen Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23
bestätigt wurde, dass sie gemeinnützig sind und in bestimmter
vorgegebener Weise ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen.
Sämtliche Einrichtungen, für die ein solcher Bescheid ausgestellt
wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
Da der Verein der Freunde des Kunsthistorischen Museums
nicht in dieser Liste enthalten ist, können Zuwendungen an diesen Verein
nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1915-W/05
- Stammnummer
- 25215
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF