Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2136-W/06
Schulgeld nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastung, Unfallkosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2136-W/06vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N., vom 15. November 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 6. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Angestellte tätig
und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und
2004 die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung (Schulgeld) für den
Sohn als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
sowie Unfallkosten der Bw. in Höhe von € 3.227,50 als sonstige
Werbungskosten.
Die Bw. hätte am 7. Jänner 2003 um 7.50 Uhr auf
dem Weg zum Dienstort einen Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig
verschuldet, indem die Bw. bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 Stundenkilometer
auf einer nassen und rutschigen Straße einem entgegenkommenden Fahrzeug
ausgewichen und durch das Ausweichmanöver ins Schleudern gekommen wäre
und in der Folge ein entgegenkommendes Auto gerammt hätte. Es wäre an
beiden Autos Reparaturkosten entstanden. Die Bezirkshauptmannschaft WU
hätte am 25. Jänner 2005 das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, da
nicht fahrlässiges Verschulden der Bw. vorgelegen wäre.
Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen nicht, da auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehen würde und Unfallkosten als Werbungskosten nur im Falle von
Dienstreisen möglich wären.
In der form- und fristgerechten
Berufung wurde eingewendet, dass lt. Bescheidbegründung Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht
als außergewöhnlich gelten, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Die im
Einzugsgebiet gelegene AHS P. könnte jedoch aus Platzmangel keine
Schüler aus G. aufnehmen. Diesbezüglich könnte eine
Bestätigung der AHS P. vorgelegt werden. Die anderen öffentlichen
Gymnasien würden in einer Entfernung liegen, die mit schnellsten
Verkehrsmitteln nur in über einer Stunde Entfernung zu erreichen
wären. G. würde in einem Seitental liegen und verkehrsmäßig
nur sporadisch erreichbar sein. Darüber hinaus hätten die Kinder in
der Schule keine Gleitzeiten, um diese auf die Zug- und Autobusfahrpläne
abstimmen zu können und würden zu bestimmten Tageszeiten sogar mehrere
Stunden zur Heimfahrt benötigt. Die Aufsichtspflicht der Schule würde
jedenfalls mit Unterrichtsschluss enden. Die Aufwendungen für die private
Schule "X" B. wären lt. Bw. somit jedenfalls gerechtfertigt und als
Alternative nur die Hauptschule in B. möglich. Im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 2002 wären diese Ausbildungskosten zudem anerkannt
worden.
Bezüglich den Unfallkosten würde weiters auf das
Steuerhandbuch 2003 verwiesen, welches wie folgt ausführt:
"Entsteht durch die Berufsausübung ein
Vermögensschaden, so stellen die daraus erwachsenen Kosten Werbungskosten
dar." Da der Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz stattgefunden hätte
und nicht grob fahrlässig verschuldet worden wäre, seien daher diese
Kosten anzuerkennen entsprechend den Kosten für einen Unfall bei
Dienstreisen.
In einem beigelegten Schreiben
ergänzte die Bw., dass der Sohn das Gymnasium "X " B. , eine Privatschule
mit Öffentlichkeitsrecht besucht, wofür auch Schulgeld bezahlt
würde. Die nächstgelegene öffentliche AHS würde sich in P.
befinden, jedoch wären aus Platzgründen keine auswärtigen Kinder
aufgenommen worden. Es wäre daher nur mehr der Besuch eines Gymnasiums in
W. oder St. möglich gewesen, mit einem Schulweg von rund einer Stunde und
wäre dies als unzumutbar anzusehen. Die Entfernung zur Schule würde
nur 7 Kilometer (km) betragen. Die Ausbildungskosten (Schulgeld) würden
daher zwangsläufig anfallen. Zum Nachweis wurden zwei Bestätigungen
der XX W. betreffend Schulgeldbezahlung 2003 und 2004 vorgelegt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004
führt begründend aus, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsgebietes gelegen
gelten, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Schulort zeitlich
noch zumutbar ist. Die Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort würden dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
retour mehr als eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Im gegenständlichen Fall
wäre der Ausbildungsort ca. 7 km vom Wohnort entfernt und würde die
Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel lt. Fahrplanauskunft zwischen 14
und 31 Minuten je Fahrtstrecke betragen. Die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Pauschalbetrages bzgl. auswärtiger
Berufsausbildung seien daher nicht gegeben.
Betreffend die Unfallkosten
wäre der Dienstort im Jahre 2003 ebenfalls B. ("X ") gewesen. Da jedoch die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich wäre,
würden die geltend gemachten Ausgaben betreffend den Verkehrsunfall keine
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG darstellen.
Im Zuge des Vorlageantrages wurde ergänzend
ausgeführt, dass die Bw. nicht behauptet hätte die Schule in B. sei
nicht innerhalb einer Stunde zu erreichen, sondern dass der Sohn der Bw. diese
nahe gelegene private Schule mit Öffentlichkeitsrecht deshalb besuchen
müsste, da ein öffentliches Gymnasium nicht "innerhalb eines
Einzugsbereiches des Wohnortes" liegen würde. Die anfallenden
Ausbildungskosten (Schulgeld) würden daher jedenfalls zwangsläufig
anfallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Schulgeld)
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte
außerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes liegt, wird durch eine
Verordnung des Bundesministeriums vom 14. September 1995 (BGBl 1995/624) anhand
folgender Kriterien geregelt:
Mindestentfernung
(80 km in eine Richtung) oder
Mindestwegzeit
(eine Stunde in eine Richtung) oder
Zumutbarkeit
nach den VO zu § 26 Abs. 3 StudienfördG oder
Zumutbarkeit
für Schüler oder Lehrlinge bzw.
Berufsausbildung im Rahmen eines
Dienstverhältnisses.
Die Verordnung normiert in § 2 Abs. 1, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der genannten Verordnung
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 der genannten Verordnung
gelten Ausbildungskosten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Internat).
Die Verordnung ist nach ihrem § 4 auf Zeiträume
ab dem 1. September 1995 anzuwenden.
Dazu ist weiters auszuführen:
Die Berufsausbildung eines Kindes fällt als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung,
doch gelten lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Aufwendungen dafür als grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, EStG 1988, Tz
33, 34 und 38 Berufsausbildung zu § 34; ua. VwGH 30.1.1990, 88/14/0218;
27.5.1999, 98/15/0100).
Das Schulgeld ist zwar mit der Bestimmung nach § 34
Abs. 8 EStG nicht abgegolten, doch hat der Gesetzgeber durch eine weitgehende
Schulgeldbefreiung vorgesorgt bzw. ist das Schulgeld deshalb nicht zu
berücksichtigen, weil es sich dabei um eine Unterhaltsleistung handelt, die
auch beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche
Belastung darstellen würde (vgl. ua. VwGH 18.2.1999,
97/15/0047).
Im vorliegenden Fall liegt
folgender Sachverhalt vor: Der Sohn der Bw. wohnte im
streitgegenständlichen Zeitraum in G. in der Gemeinde P.. Er besuchte das
private Gymnasium "X " in B. , wodurch täglich der Weg von G. nach B. und
retour zurücklegt wurde. Die Fahrtdauer in einer Richtung belief sich in
der Regel auf rund 31 Minuten. Die Entfernung des Wohnortes von der
Ausbildungsstätte beträgt ca. 7 km und liegt somit innerhalb einer
Entfernung von 80 km. Für den Besuch der Schule wurde für die
Jahre 2003 und 2004 ein Schulgeld in Höhe von €°1.436,- und
€°1.472,- entrichtet.
Dass somit
besondere Gründe vorgelegen wären, welche (beim Sohn selbst) eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, ergibt sich somit
weder aus der Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort (liegt innerhalb
einer Entfernung von 80 km) noch liegen Aufwendungen für die Bezahlung
eines Zweitunterkunft vor (Internatskosten). Dass im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, da die AHS P.
keinen Platz für Schüler aus G. hätte, ist im vorliegenden Fall
somit nicht entscheidungsrelevant und beträgt zudem lt. Fahrplanauskunft
die Fahrt des öffentlichen Verkehrsmittels nach W. zwischen 45 und 53
Minuten je Fahrtstrecke.
Die Bezahlung des Schulgeldes durch die Bw. erfolgte somit
als Unterhaltsleistung an den Sohn. Der Schulbesuch des Sohnes dient der
Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber bei der
Unterhaltsberechtigten (Bw.) selbst, wäre sie die Steuerpflichtige,
grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen,
erfolgte die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen
daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich. Es
ist daher davon auszugehen, dass diese Unterhaltszahlungen durch die von der Bw.
bezogene Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten sind. Die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 sind somit nicht erfüllt. Die Berufung ist daher
in diesem Punkt abzuweisen.
Ad Unfallkosten)
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen. Schäden auf Grund höherer Gewalt (wie Reparaturkosten
nach einem Unfall), die sich im Rahmen der beruflichen Verwendung des eigenen
Kfz ereignen, sind berufsbedingt absetzbar. Berufsbedingt sind auch Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, jedoch nur im Falle der Unzumutbarkeit
der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels. Unzumutbarkeit der
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Massenverkehrsmitteln) ist
gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel
überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.
Dabei ist auf die Verhältnisse des jeweiligen Tages abzustellen (vgl.
Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 68 zu § 16; RME, ÖStZ
1995).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anerkennung von Unfallkosten weiters nicht
grob fahrlässiges Verhalten voraus (ua. VwGH 21.10.1999, 94/15/0193):
Im vorliegenden Fall ist
folgender Sachverhalt zu beurteilen: Der Wohnort der Bw. ist G. , die
Arbeitsstelle befindet sich ebenfalls im ca. 7 km entfernten B. ("X "). Der
Unfall hätte sich am Montag, den 7. Jänner 2003 um 7.50 Uhr auf dem
Weg zur Arbeitsstelle ereignet. Bei einer Geschwindigkeit von nur ca. 30
Stundenkilometer hätte die Bw. auf einer nassen und rutschigen Straße
durch ein Ausweichmanöver ein entgegenkommendes Auto gerammt. Das
Verwaltungsverfahren wäre diesbezüglich eingestellt worden, da nicht
grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen wäre.
Im gegenständlichen Fall liegt somit eine Fahrt
zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte vor. Es handelte sich um einen
Werktag um 7.50 Uhr früh, wobei schlechte Verkehrsbedingungen jedoch nicht
(grob) fahrlässiges Verhalten zu dem Unfall führten. Die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und
der Arbeitsstätte wäre jedoch grundsätzlich möglich und auch
zumutbar gewesen. Daraus ergibt sich somit, dass die diese Aufwendungen bei
einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag als abgegolten gelten, da die
Kosten für die Benutzung eines eigenen Kfz an Stelle des
Massenbeförderungsmittels der Höhe nach mit diesem Pauschbetrag
abgegolten werden.
Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 29.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2136-W/06
- Stammnummer
- 25206
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF