Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0266-K/05
Normverbrauchsabgabe - Vorführkraftfahrzeug (4 Jahre altes Kraftfahrzeug mit Kilometerstand von 156.000 km)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0266-K/05vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei dem streitverhangenen Kraftfahrzeug ist ins Kalkül zu ziehen, dass zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und dem Zeitpunkt des Ankaufes durch den Bw. bereits nahezu vier Jahre verstrichen sind; die in der Verwaltungspraxis festgelegte Dauer (der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen) von ein bis zwei Jahren für Wagen der Luxusklasse ist daher bereits um mehr als das Doppelte überstiegen.
Im konkreten Fall war daher mangels Vorliegens eines Vorführkraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 festzusetzen.
Bei einem Kraftfahrzeug mit einem Kilometerstand von 156.000 km kann selbst bei pfleglichster Behandlung nicht mehr erwartet werden, dass von einem Kaufinteressenten verlässliche Vergleiche im Hinblick auf den Komfort, das Fahrverhalten und die Technik zu einem nicht gebrauchten Kraftfahrzeug angestellt werden können. Ein Einfluss auf das Verhalten beim Kauf eines neuwertigen Kraftfahrzeuges auf Grund von Probefahrten ist daher auszuschließen. Hinzu tritt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug - sowohl was die Karosserie als auch die technische Ausstattung anbelangt - vollkommen umgestellt wurde und als "gängiges Modell" bereits im Zeitpunkt des Ankaufes nicht mehr am Markt präsent war.
Der Umstand, dass das streitverhangene Kraftfahrzeug von mehreren (ausländischen) "Kaufinteressenten" zur Probe gefahren wurde, vermag keinen Ausschlag für die Qualifikation als Vorführkraftfahrzeug geben. Probefahrten kamen im gegenständlichen Fall nur für Käufer eines Gebrauchtwagens dieser Marke in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Mainhart, Monique Weinmann und Alfred Affenzeller
im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung des
G.L. , Kraftfahrzeughändler, W., vertreten durch Agitas Steuerberater- und
Wirtschaftsprüfer GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1030 Wien, Apostelgasse 23, vom
27. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk, vertreten durch OR Mag. Bernhard Ludwig, vom 25. Februar 2005
betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Juli 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
G.L. (in der Folge Bw. bzw. G.L.) betreibt unter der
Firmenbezeichnung "L.G. - Autohandel" seit November 1999 einen
Kraftfahrzeughandel überwiegend mit Gebrauchtwagen, die er von privaten
Personen oder von Firmen in Österreich und Deutschland einkauft.
Im September 2004 wurde beim Bw. von der
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften eine Nachschau nach
§ 144 BAO durchgeführt. In der dabei aufgenommenen Niederschrift vom
15. September 2004 ist Folgendes festgehalten:
"Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Firma
B.P.GesmbH (BMW-Vertragshändler, in der Folge B.P. GesmbH), L.T., wurde der
Betriebsprüfung ein Kaufvertrag vom 5. Juli 2002, in dem der Verkauf eines
Gebrauchtwagens der Marke BMW 730 D zu einem Nettoverkaufspreis i.H.v. €
17.400,00 mit dem Einzelunternehmen G.L. vereinbart wurde, vorgelegt. Dieses
Fahrzeug war bis zum Ankauf durch die Fa. B.P. GesmbH nicht in Österreich
zugelassen. Mit Gebrauchtwagenrechnung 224061 vom 22. Juli 2002 fakturierte
nunmehr die Firma B.P. GesmbH an die Firma G.L. das gegenständliche
Fahrzeug i.H.v. € 17.400,00 zzgl. 20% Umsatzsteuer. Zusätzlich wurde
auf der Faktura angeführt, dass die NoVA mit 13% nicht abgeführt
wurde. Begründet wurde die Nichtvorschreibung der NoVA der Firma B.P.
GesmbH damit, dass es sich bei der Firma G.L. um einen Kraftfahrzeughändler
handelt. Das gegenständliche Fahrzeug wurde erstmalig am 5. Oktober 1998 im
Ausland zum Verkehr zugelassen und hatte im Zeitpunkt des Ankaufes von der Firma
B.P. GesmbH einen Kilometerstand von 156.000. Laut KFZ-Zentralregister war
dieses Fahrzeug in der Zeit vom 23. Juli bis 7. November 2002 im Inland
zugelassen. Da in den Grunddaten des zu überprüfenden
Einzelunternehmens keine Abfuhr der NoVA ersichtlich ist, sollte
diesbezüglich eine Erhebung durchgeführt werden.
Zu diesem Geschäftsfall wird seitens der Firma G.L.,
vertreten durch die Agitas GmbH Nachstehendes mitgeteilt: Herr G.L. handelt
überwiegend mit gebrauchten Fahrzeugen, die er zumeist in das Ausland
exportiert. So auch das gegenständliche Fahrzeug. Das Gebraucht-Fahrzeug
wurde mit einem Kilometerstand von 156.000 von der geprüften Gesellschaft
übernommen und wurde als "Vorführfahrzeug" verwendet. Die Buchung
erfolgte auf dem Konto 5301 - "Handelswaren mit Vorsteuerabzug". Auf die
Frage der Verwendung konnte nach Auskunft von Fr. Mag. Etl in Erfahrung gebracht
werden, dass insgesamt 8 namhaft gemachte bulgarische Interessenten mit dem
Fahrzeug in Bulgarien gefahren wären. Der Kontakt zu den 8 namhaft
gemachten Personen wäre durch sog. Mundpropaganda hergestellt worden. Dem
Ersuchen des ha. Erhebungsdienstes nach Vorlage von Fahrtenbüchern konnte
nicht entsprochen werden, da solche nicht geführt wurden. Weiters konnten
keine Ablichtungen von Reisepässen vorgelegt werden. Diese müssten
allenfalls nachgereicht werden. Es wurden weder Kautionen noch Nutzungsentgelte
für die Überlassung dieses Fahrzeuges vereinbart bzw. gezahlt. Am
7.11.2002 fakturierte mit RE.Nr. 200230 das Einzelunternehmen G.L. an das
slowakische Unternehmen R.C., 940 01 Nove Zamky, Komamanaska cesta 88, das
gegenständliche Fahrzeug zu einem Preis von € 17.900,00. Der
Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 162.000. Gebucht wurde der Verkauf auf
dem Warenerlöskonto "Export".
Zusammenfassend wird Folgendes festgehalten: Unter
Bezugnahme des vereinbarten Kaufvertrages für Gebrauchtfahrzeuge, das
Baujahr 1998 und einen Kilometerstand bei Vertragsabschluss von 156.000 wurde
nach Angabe von Fr. Mag. Etl die Nichtabfuhr der NoVA damit begründet, dass
das erworbene KFZ "Vorführcharakter" hatte."
Diese Niederschrift wurde am 17. September 2004 auf Grund
eines Telefonates des Erhebungsorganes mit der Sachbearbeiterin des steuerlichen
Vertreters des Bw. wie folgt ergänzt:
"Steuerlicher Vertreter ist die Agitas Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer GmbH. Im Jahr 2002 handelte Herr G.L. überwiegend
mit gebrauchten Fahrzeugen. Die Listung der bulgarischen Interessenten von Herrn
G.L. wurde dem Finanzamt per Fax übermittelt. Der Kilometerstand zum
Zeitpunkt des Verkaufs wurde von Herrn G.L. mit 162.000 km geschätzt. Es
wird festgehalten, dass in beiderseitigem Einvernehmen aufgrund der dargelegten
Niederschrift auf die Ausfertigung eines Berichts verzichtet wird."
Von der Großbetriebsprüfung
Wien-Körperschaften wurde der o.a. Sachverhalt (unter Anschluss des
Kaufvertrages vom 5. Juli 2002, der Gebrauchtwagenrechnung vom 22. Juli 2002,
der KFZ Zentralregisterabfrage, der Aufstellung der Interessenten, ZA 58A und
Export-Rechnung vom 7. November 2002 sowie der Niederschrift vom 15. September
2004) dem Finanzamt mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 bekannt gegeben. Der
Inhalt dieses Schreibens deckt sich mit den Ausführungen in der
Niederschrift vom 15. September 2004, ergänzt um das Ersuchen, beim Bw. die
NoVA festzusetzen, da dieser gemäß
§ 1 Abs. 3 NoVAG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 NoVAG zur Berechnung und Abfuhr verpflichtet gewesen wäre.
Aus dem Kaufvertrag vom 5. Juli 2002 geht hervor, dass der
Bw. vom Verkäufer B.P. GesmbH das Kraftfahrzeug BMW 730 D mit der ersten
Zulassung in Österreich im Oktober 1998, einem Kilometerstand von 156.000
und 2 Vorbesitzern um einen Kaufpreis von € 17.400,00 erworben hat.
Von der B.P. GesmbH wurden an den Bw. eine Gebrauchtwagenrechnung, datiert mit
22. Juli 2002, über das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit einem Nettopreis
von € 17.400,00 und einem Endpreis von € 20.880,00 gestellt. Der
KFZ-Zentralregisterabfrage vom 4. August 2004 ist zu entnehmen, dass der
gegenständliche BMW 730D mit Erstzulassungsdatum 5. Oktober 1998 am 23.
Juli 2002 auf den Bw. angemeldet und am 7. November 2002 abgemeldet wurde. Aus
der Rechnung vom 7. November 2002 ist ersichtlich, dass der Bw. der Fa. R.C. in
Nove Zamky den BMW 730D zu einem Preis von € 17.900,00 verkauft hat. Die
Aufstellung der Interessenten (d.i. eine von der steuerlichen Vertreterin des
Bw. am 8. September 2004 übermittelte und vom Bw. gezeichnete "Liste
BMW 730D Vorführfahrzeug") enthält Folgendes:
"Gefahren in Bulgarien für Vorführzwecke von
7/2002 bis 11/2002:
|
1. Robert Grudev, Mariza 57b, BG - 4000
Plodiv
|
2. Ivan Dimitrov, Drazki 15, BG - 4000
Plodiv
|
3. Georgi Donchev, JK Dianabad 4A/2/10, BG - 1000
Sofia
|
4. Evelina Boyankinska, Stojan Kalachev 20/5, BG -
3000 Vraca
|
5. Marin Nakov, Mladost 4/438/E/2, BG - 1000
Sofia
|
6. Borislav Dukov, 13th Mart, BG - 1000
Sofia
|
7. Rosen Rusimov, Manastirski Livadi bl. 28, ap. 3, BG
-1000 Sofia
|
8. Stefan Kolev, k-s Dubnika 1/D/97, BG - 2000
Vraca
Km-Stand bei Verkauf ca. 162.000 km."
Vom Finanzamt wurde mit Bescheid vom 25. Februar 2005 die
Normverbrauchsabgabe für Juli 2002 mit € 2.262,00 festgesetzt und
dahingehend begründet, dass der Nachweis darüber, dass der am 22. Juli
2002 gekaufte PKW (BMW 730D) als Vorführfahrzeug verwendet worden sei,
fehle und daher die NoVA mit 13% vom Nettoverkaufspreis ermittelt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. im Wege seiner
steuerlichen Vertreterin (nach erfolgter Verlängerung der Frist zur
Einbringung eines Rechtsmittels) mit Eingabe vom 27. April 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 29. April 2005, Berufung. Darin wurde ausgeführt wie folgt:
Das betreffende Fahrzeug (BMW 730D) sei mit Rechnung vom 22. Juli 2002 von der
Firma B.P. GesmbH gekauft worden und mit 7. November 2002 in die Slowakei
exportiert worden. Während dieses Zeitraumes sei das betreffende Fahrzeug
als Vorführwagen angemeldet und zu Vorführzwecken verwendet worden. Im
Rahmen der Nachschau gemäß
§ 144 BAO im September 2004 sei dem
Finanzamt eine Liste jener Personen vorgelegt worden, die das betreffende
Fahrzeug als Vorführfahrzeug benutzt hätten. Ablichtungen von
Reisepässen seien nicht verlangt worden, könnten aber nachgereicht
werden. Seitens des Finanzamtes seien bislang keinerlei Nachweise verlangt
worden. Es werde beantragt bekannt zu geben, welche Nachweise zu erbringen seien
sowie nach Erbringung der Nachweise die NoVA mit 0 festzusetzen.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 19. Mai 2005 wurde der
Bw. unter Bekanntgabe einer Frist aufgefordert, die Verwendung des Fahrzeuges
BMW 730D als Vorführwagen entsprechend zu dokumentieren (z.B. avisierte
Ablichtung von Reisepässen).
Nach weiterer Fristverlängerung zur Beantwortung des
angeführten Vorhaltes legte die Bw. erneut eine Liste der Personen, die den
BMW 730D als Vorführwagen genutzt haben, sowie Ablichtungen der
Reisepässe unter Angabe des Benutzerzeitraumes vor. Die vom Bw. vorgelegte
Liste deckt sich mit jener, die zuvor unter den "Beilagen" angeführt wurde;
als "Benutzerzeitraum" ist auf dieser bei Grudev der 5.8., bei Dimitrov der
6.8., bei Donchev der 9.8., bei Boyankinska der 15.8., bei Nakov der 20.8., bei
Dukov der 22.8., bei Rusimov der 27.8. und bei Kolev der 29.8.2002
angeführt. Ablichtungen der Reisepässe von den genannten Personen
wurden vom Bw. angeschlossen und sind im Akt erliegend.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 1. Juli
2005 wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass ein Fahrzeug nach herrschender Lehre ein
Vorführkraftfahrzeug nur dann wäre, wenn mit Hilfe dieses Fahrzeuges
die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges einem potentiellen Kunden
vorgeführt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass ein
Vorführkraftwagen nur ein Fahrzeug sein könne, das einer bestimmten
Type entspreche, von der der Händler eine größere Anzahl
verkaufen könne oder wolle. Ein Einzelstück könne daher
definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 1. August 2005
eingebrachte Antrag des Bw. vom 29. Juli 2005 auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wurde
ausgeführt wie folgt: Die Berufung vom 27. April 2005 betreffend die
Normverbrauchsabgabe 2002 für das Fahrzeug BMW 730D sei seitens des
Finanzamtes als unbegründet abgewiesen worden. Begründet sei die
Abweisung damit worden, dass ein Fahrzeug nach herrschender Lehre nur dann ein
Vorführfahrzeug wäre, wenn mit Hilfe dieses Fahrzeuges die
Vorzüge derartiger Fahrzeug einem potentiellen Kunden vorgeführt
werden könnten. Daraus ergebe sich, dass ein Vorführkraftwagen nur ein
Kraftwagen sein könne, der einer bestimmten Type entspreche, von der der
Händler eine größere Anzahl verkaufen könne oder wolle. Wie
seitens des Bw. nachgewiesen worden sei, sei der PKW 730D den potenziellen
Kunden auch tatsächlich vorgeführt worden um diesen die Vorzüge
eines derartigen Fahrzeuges vermitteln zu können. Das betreffende Fahrzeug
falle daher genau unter die Definition, die das Finanzamt für die
Beschreibung eines Vorführfahrzeuges heranziehe. Das Finanzamt argumentiere
weiters, dass ein Vorführwagen nur ein Fahrzeug sein könne, dass einer
bestimmten Type entspreche, von der der Händler eine größere
Anzahl verkaufen könne und wolle und ein Einzelstück
definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein könne. Da der
Bw. aber über keinen eigenen Schauraum bzw. Vorführplatz verfüge,
sei es einerseits nicht möglich, von jeder Fahrzeugtype einen großen
Vorrat zu halten, was aber für die Klassifizierung eines Fahrzeuges als
Vorführfahrzeug nicht schädlich sein könne. D.h. aber nicht, dass
der betreffende BMW 730D kein Vorführwagen sein könne. Gebe es
für bestimmte Fahrzeugtypen mehrere Interessenten, so würden die
entsprechenden Fahrzeuge nach Auftragseingang angeschafft. Damit sei aber
widerlegt, dass ein Einzelstück definitionsgemäß kein
Vorführkraftfahrzeug sein könne. Weder im NoVA-Gesetz noch in den dazu
ergangenen Erlässen wie auch in den Unmsatzsteuerrichtlinien oder in den
Einkommensteuerrichtlinien könne auch nur irgendein Hinweis darüber
gefunden werden, dass die Eigenschaft eines Vorführfahrzeuges davon
abhängen würde, dass der betreffende Händler eine
größere Anzahl verkaufen könne oder wolle, denn es stehe
außer Frage, dass auch jeder kleinere Händler eine größere
Anzahl verkaufen wolle. Ob er es auch könne, sei eine andere Frage. Eine
derartige Ansicht würde jedenfalls zu einer Ungleichbehandlung von
kleineren und größeren Fahrzeughändlern führen und
wäre auf Grund des Erachtens des Bw. auch verfassungsrechtlich bedenklich.
Mit Bericht vom 4. August 2005 legte das Finanzamt die
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat mit dem Ersuchen um Abweisung zur
Entscheidung vor.
Im weiteren Berufungsverfahren wurde bei der Fa. Denzel in
9020 Klagenfurt, Feldkirchner Straße 90, hinsichtlich des in Streit
stehenden Kraftfahrzeuges am 30. Mai 2006 Folgendes in Erfahrung gebracht: Der
Personenkraftwagen BMW 730D sei mit einer Motorisierung von 184 PS von BMW in
der Zeit von September 1998 bis Februar 2000 serienmäßig erzeugt
worden. Ab März 2000 bis Oktober 2001 sei das genannte Fahrzeug einem
"Facelifting" unterzogen und neu motorisiert worden. Ab November 2001 gelangte
für diesen PKW eine neue Baureihe zum Einsatz und sei sowohl die Karosserie
dieses Kraftfahrzeuges als auch die Technik vollkommen umgestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz
1991 (NoVAG 1991) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung
von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist.
Nach § 4 Abs. 2 NoVAG 1991 erster Satz ist
Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige,
für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das in Streit
stehende Kraftfahrzeug, wie der Bw. ins Treffen führt, als
Vorführkraftfahrzeug anzusehen ist und folglich - was die
Normverbrauchsabgabe anbelangt - von der Steuerpflicht ausgenommen ist, oder
aber, wie das Finanzamt behauptet, nicht als Vorführkraftfahrzeug anzusehen
ist und daher auf Grund dessen erstmaliger Zulassung in Österreich der
Normverbrauchsabgabe zu unterwerfen ist.
Zu prüfen ist daher im vorliegenden Fall, was unter
dem Begriff "Vorführkraftfahrzeug" zu verstehen ist und ob das in Streit
stehende Kraftfahrzeug als solches anzusehen ist oder nicht.
Aus wirtschaftlicher Deutung heraus werden vom Begriff
"Vorführkraftfahrzeuge" alle jene Fahrzeuge erfasst, die ein Unternehmer zu
Präsentationszwecken in sein Betriebsvermögen aufnimmt. Dies ist in
erster Linie bei Kraftfahrzeugen, die neu in den Markt eingeführt werden,
der Fall. Ein Vorführkraftfahrzeug stellt ein 1:1 Modell für den
potentiellen Käufer dar und eröffnet dem Kunden die Möglichkeit,
sich über Komfort, Fahrverhalten und Technik eines Modells im Rahmen einer
Probefahrt informieren zu können. Was die Behaltedauer von
Vorführkraftfahrzeugen anbelangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 2. Juli 1975, Zl. 2306/74 (in dem die Zuordnung von
Vorführkraftfahrzeugen entweder zum Anlagevermögen oder zum
Umlaufvermögen bzw. "Vorratsvermögen" zur Beurteilung anstand),
ausgesprochen, dass unter Vorführkraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge zu
verstehen seien, die von Anfang an nur mit dem Ziel einer - der raschen
technischen Abnutzung und wirtschaftlichen Wertminderung angemessenen -
baldigen Veräußerung im Unternehmen verwendet würden. Das
jeweilige Kraftfahrzeug, das vom Unternehmen erworben und sodann als
Vorführfahrzeug verwendet werde, solle also weiterveräußert
werden und sei daher nicht im Sinne des § 131 Abs. 4 AktG dazu bestimmt,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Der Vorführwagen werde zwar
für betriebliche Zwecke in Gebrauch genommen und fungiere somit kurze Zeit
wie ein Anlagegut. Gemessen an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines
Vorführwagens könne aber nicht davon gesprochen werden, dass dieser
dazu bestimmt sei, dem Betrieb dauernd zu dienen. Die technische und - mit
dem Hervorkommen neuer Kraftfahrzeugtypen verbundene - wirtschaftliche
Entwertung des Vorführwagens lasse einen baldigen Verkauf des Wagens
wirtschaftlich geboten erscheinen.
Vorführkraftfahrzeuge, die dem Umlaufvermögen
zuzurechnen sind, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Was die Dauer der
Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen anbelangt, geht die Verwaltungspraxis
bei gängigen Modellen von einer Dauer von 6 Monaten, bei Wagen der
Luxusklasse wegen meist nicht so gravierender Unterschiede zum
Vorgängermodell von einer längeren Dauer, nämlich von 1 bis 2
Jahren ab der erstmaligen Anmeldung aus.
Bei dem nunmehr in Streit stehenden Kraftfahrzeug ist ins
Kalkül zu ziehen, dass zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und
dem Zeitpunkt des Ankaufes durch den Bw. bereits ein Zeitraum von nahezu 4
Jahren verstrichen ist; damit ist selbst die in der Verwaltungspraxis
festgelegte Dauer von 1 bis 2 Jahren für Wagen der Luxusklasse bereits um
mehr als das Doppelte überstiegen.
Hinzu tritt, dass das streitverhangene Kraftfahrzeug im
Zeitpunkt des Ankaufes bereits einen Stand von 156.000 Kilometern aufwies.
Selbst bei pfleglichster Behandlung kann bei einem derartigen Kraftfahrzeug
nicht mehr erwartet werden, dass von einem Kaufinteressenten verlässliche
Vergleiche im Hinblick auf den Komfort, das Fahrverhalten und die Technik zu
einem nicht gebrauchten Kraftfahrzeug angestellt werden können. Es ist
vielmehr anzunehmen, dass ein derartig abgenutztes Kraftfahrzeug einem Vergleich
mit einem neuwertigen Kraftfahrzeug in keiner Hinsicht standhalten kann. Ein
Einfluss auf das Verhalten beim Kauf eines neuwertigen Kraftfahrzeuges auf Grund
von Probefahrten mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug ist daher im
gegenständlichen Fall auszuschließen.
Darüber hinaus wurden die Kraftfahrzeuge der Marke
BMW, Serie 7, im Jahr 2001 dahin gehend überholt, dass die Karosserie der
Kraftfahrzeuge grundlegend geändert wurde und die Kraftfahrzeuge zudem neu
motorisiert wurden. Das in Rede stehende Kraftfahrzeugmodell war sohin bereits
im Zeitpunkt des Ankaufes durch den Bw. als "gängiges Modell" am Markt
nicht mehr präsent.
Wenn der Bw. ins Treffen geführt hat, dass das
gegenständliche Kraftfahrzeug durch mehrere Kaufinteressenten zur Probe
gefahren worden ist, kann dieser Umstand für sich allein keinen Ausschlag
für die Qualifikation als Vorführkraftfahrzeug geben. Vielmehr sind im
Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen im gegenständlichen
Fall Probefahrten nur für Kaufinteressenten in Betracht gekommen, die
gerade einen Gebrauchtwagen dieser Marke erwerben wollten.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass das in Streit
stehende Kraftfahrzeug vom unabhängigen Finanzsenat nicht als
Vorführkraftfahrzeug qualifiziert werden kann.
Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es
sich bei dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug um kein "Vorführmodell"
handelt und hat daher für dasselbe zu Recht die Normverbrauchsabgabe mit
dem Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung in Österreich festgesetzt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 27. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0266-K/05
- Stammnummer
- 25186
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF