Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1250-W/02
Maßgebliches Wirtschaftsjahr für den Beginn der verschmelzungsbedingten Firmenwertabschreibung,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1250-W/02vom 24.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.GmbH, vertreten durch Fa. Houf
Wirtschaftstreuhand OEG, vorm. Wirtschaftsprüfungs. und
Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Rudolfsplatz 6 vom 27. Mai 1997
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 9. Mai 1997 betreffend Körperschaftsteuer 1995
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelte es sich um ein Großunternehmen
mit dem Betriebsgegenstand "Präzisionstechnik" in der Rechtsform einer
GmbH.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1993 bis 1995 wurden u.a. folgende das Berufungsverfahren
betreffende Feststellungen getroffen:
1. Urlaubsrückstellung
Die Berechnung der Urlaubsrückstellung der
geprüften Gesellschaft wäre insoweit geändert worden, als der so
genannte "Fehlzeitenfaktor" (Reduzierung der Arbeitsstunden pro Woche in der
Rückstellungsberechnung aufgrund der Umrechnung von den Normalstunden in
Höhe von 167 auf die effektive Anwesenheitszeit der Dienstgeber in
Höhe von 126 bzw. 139 Stunden pro Woche) nicht anerkannt wurde.
Da Löhne für Lohnzahlungszeiträume zu
bezahlen wären und nicht für Produktive Arbeitszeiträume,
verbiete sich bei der Aufwandsabgrenzung die Herstellung eines zeitlichen
Zusammenhanges mit einem "produktiven Leistungswochenlohn" (VwGH-Erkenntnis vom
12. Jänner 1993, Zl. 92/14/0165).
2. Firmenwertabschreibung
Die Verschmelzung der M.GmbH (als untergehende
Gesellschaft) mit der J.GmbH nunmehr Bw. (als aufnehmende Gesellschaft) sei lt.
Verschmelzungsvertrag vom 18. Dezember 1995 rückwirkend mit Wirkung
zum Ablauf des 31. Mai 1995 erfolgt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 Z 2 UmgrStG (Artikel 1
betreffend Verschmelzungen) könne ein Firmenwert, der bei der Anschaffung
von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden
Körperschaft abgegolten wurde, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab
dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und
gemäß
§ 8 Abs.3 des EStG 1988 abgeschrieben werden.
Von der geprüften Gesellschaft wäre allerdings
bereits im Jahr 1995 eine steuerliche Abschreibung des Firmenwertes in Höhe
von S 3,583.867,-- bei der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung geltend
gemacht worden, obwohl auf Grund der Verschmelzung im Jahre 1995 erst 1996 eine
Firmenwertabschreibung möglich gewesen wäre. Eine steuerliche
Zurechnung Firmenwertabschreibung wäre bisher in Höhe von
S 7,548.517,-- vorgenommen worden.
Die BP hätte daher im Rahmen der steuerlichen
Mehr-Weniger-Rechnung die Zurechnung der gesamten bisher handelsrechtlich als
Aufwand verbuchten Firmenwertabschreibung im Jahr 1995 in Höhe von
S 11,132.384,-- (statt bisher S 7,548.517,--) vorgenommen.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde
ausgeführt, dass u.a. diese Feststellungen zu einer Erhöhung des
steuerpflichtigen Gewinns von S 4.534.354,-- bzw.
Körperschaftsteuererhöhung von S 1.541.680,-- geführt
hätten.
Die Nichtanerkennung der Urlaubsrückstellung
hätte eine Gewinnerhöhung von S 950.487,--, die
Firmenwertabschreibung eine Erhöhung von S 3.583.867,-- gebracht.
Dagegen wurde eingewendet, dass die Bw. seit
Firmengründung 1991 für die Berechnung der Rückstellung folgenden
Berechnungsmodus angewendet hätte:
|
Durchschnittliches
Brutto-Monatsentgelt
|
..........
|
zuzüglich
anteiliger Sonderzahlungen
|
..........
|
zuzüglich
Lohnnebenkosten
|
..........
|
ergibt
durchschnittlicher Monatsaufwand (Betrag A)
|
..........
|
Betrag
A
|
..........
|
dividiert durch
durchschnittlich geleistete Arbeitsstunden/Monat
|
..........
|
mal Anzahl der
aliquoten offenen Urlaubstage zum Stichtag in Stunden
|
..........
|
ergibt
Abgrenzungsbetrag je Mitarbeiter (Betrag B)
|
..........
Die Summe der Beträge B für alle Mitarbeiter -
unabhängig davon, ob es sich um einen positiven oder um einen negativen
Betrag handelt - ergäbe die Höhe der Rückstellung für nicht
konsumierte Urlaube zum Bilanzstichtag.
Von Seiten der BP wäre nunmehr beanstandet worden,
dass ausgehend von Betrag A nicht durch die Anzahl der durchschnittlich
geleisteten Arbeitsstunden/Monat (das waren im Jahr 1995 für Arbeiter 126
bzw. für Angestellte 139 Stunden) zu dividieren wäre, sondern generell
durch die Anzahl der monatlichen Normalarbeitszeit von 167 Stunden. Damit
ergäbe sich eine Rückstellung in Höhe von S 3.443.786,00
anstatt von S 4. 394.273,00, woraus für das Jahr 1995 eine
Gewinnerhöhung von S 950.487,00 abgeleitet würde.
Stelle man die Bilanzwerte der letzten Jahre und die nach
Beurteilung der BP anzuerkennenden Rückstellungswerte gegenüber,
ergäbe sich folgendes Bild:
|
|
Wert
lt. HB
|
Wert
lt. BP
|
Differenz
|
1995
|
4.394.273,00
|
3.443.786,00
|
950.487,00
|
1994
|
4.782.492,00
|
3.814.045,00
|
968.447,00
|
1993
|
4.168.773,00
|
3.361.182,00
|
807.591,00
|
1992
|
3.856.236,00
|
3.040.134,00
|
816.102,00
|
1991
|
3.950.282,00
|
3.118.562,00
|
831.720,00
Daraus sei ersichtlich, dass im Jahr 1995 ein Aufwand aus
diesem Titel überhaupt nicht zu verbuchen gewesen wäre, sondern der
Differenzbetrag sich sogar um S 17.960,00 reduziert hätte. Auf Grund
des Prinzips der periodengerechten Gewinnermittlung könnten in einem
Veranlagungsjahr nur solche Aufwendungen und Erträge steuerlich zugerechnet
werden, die wirtschaftlich in diesem Jahr verursacht worden wären. Auf
Basis dieses Grundsatzes hätte die Judikatur und Verwaltungspraxis das
Prinzip des Nachholverbotes entwickelt, wonach Aufwendungen, die in Vorjahren zu
unrecht nicht steuerlich geltend gemacht worden wären, in späteren
Jahren mit steuerlicher Wirkung nicht nachgeholt werden dürfen (z.B. VwGH
vom 23. Jänner 1974, Zl 1138/72 zur erstmaligen Bildung der
Urlaubsrückstellung).
Logische Konsequenz dieses Grundsatzes sei, dass auch
Aufwendungen, die in Vorjahren vermeintlich zu Unrecht steuerlich abgesetzt
worden wären, nicht in einem späteren Veranlagungsjahr
gewinnerhöhend berücksichtigt werden dürfen. Unabhängig von
der Frage, ob die von der Gesellschaft vorgenommene Berechnungsmethode somit
anzuerkennen sei oder nicht, ergäbe sich für das Jahr 1995 keine
Gewinnerhöhung sondern eine Gewinnminderung von S 17.960,00.
Abgesehen davon, wäre jedoch auch die Beanstandung der
BP hinsichtlich des Berechnungsmodus nicht berechtigt. In Tz 2.5 der
Niederschrift vom 16. April 1997 würde auf das Erkenntnis des VwGH vom
12. Jänner 1993, Zl 92/14/0165 verwiesen, wonach die
Aufwandsabgrenzung unter Herstellung eines Zusammenhanges mit einem "produktiven
Leistungswochenlohn" verboten wäre, da Löhne für
Lohnzahlungszeiträume und nicht für produktive Arbeitszeiträume
zu bezahlen wären.
Dass Löhne grundsätzlich für
Lohnzahlungszeiträume zu bezahlen seien und nicht für produktive
Arbeitszeiträume, würde in keiner Weise bestritten. Würde man
allerdings diese Tatsache dahingehend auslegen, dass nur solche Beträge,
die auf Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Geschäftsjahres
entfallen, allenfalls rückstellbar wären, wäre eine
Urlaubsrückstellung überhaupt nicht anzuerkennen. Die BP würde
somit die Tatsache übersehen, dass neben dem zeitlichen Zusammenhang (wie
dargestellt) auch ein sachlicher Zusammenhang gegeben sein kann, der eine
Rückstellungsbildung rechtfertigt. Dies kommt auch in dem von der BP
zitierten Erkenntnis zum Ausdruck, wonach im entscheidungsrelevanten Fall die
Rückstellung in der beantragten Höhe vor allem deshalb nicht anerkannt
wurde, weil ein sachlicher Zusammenhang nicht behauptet oder nachgewiesen worden
wäre.
Genau dieser sachliche Zusammenhang sei jedoch im
vorliegenden Fall entscheidend. Tatsache sei, dass den Erträgen eines
Geschäftsjahres die mit diesen Erträgen in sachlichem Zusammenhang
stehenden Ausgaben aufwandswirksam gegenüberzustellen seien. Damit wird dem
Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung entsprochen. Schon bereits in
seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1974, Zl 1138/72 hätte der VwGH
ausgesprochen, dass "wirtschaftlich gesehen die Urlaubsgelder einen Teil des
Entgelts für die während des Jahres erbrachte Arbeitsleistung des
einzelnen Arbeitnehmers darstellen". Aus diesem Grund wäre daher eine
Abgrenzung für nicht konsumierte Urlaube steuerlich zuzulassen.
Wenn aber das Urlaubsgeld Teil des Entgeltes für die
während eines Jahres erbrachte Arbeitsleistung sei, dann ist korrekterweise
der Abgrenzungsbetrag auch auf diese Bezugsgröße abzustimmen. Damit
würde logisch auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass die im
abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Erträge (denen die zurechenbaren
Aufwendungen gegenüberzustellen sind) nur in der geleisteten Arbeitszeit
erwirtschaftet hätten werden können und nicht in einer fiktiven
Normalarbeitszeit.
Es würde somit ein zwingender sachlicher Zusammenhang
zwischen den Erträgen und den geleisteten Arbeitsstunden existieren, daher
müssten die Personalkosten auch unter Bezugnahme auf diese Leistungszeiten
periodengerecht abgegrenzt werden. Diesen sachlichen Zusammenhang hätte wie
erwähnt schon der VwGH in seinem oben erwähnten grundlegenden
Erkenntnis hergestellt. Die Berechnung der Bw. sei somit steuerlich
anzuerkennen.
ad Firmenwertabschreibung
Die Gesellschaft wäre mit Verschmelzungsvertrag vom
18. Dezember 1995 gemäß Art I UmgrStG als aufnehmende Gesellschaft
rückwirkend zum 31. Mai 1995 mit der M.GmbH als übertragende
Gesellschaft verschmolzen worden, wobei die Anteilsinhaber der (untergehenden)
M.GmbH mit Anteilsrechten der (aufnehmenden) J.GmbH (Bw.) abgefunden worden
wären. Die M.GmbH wäre zu diesem Zeitpunkt zu 99,7% am Stammkapital
der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen.
Die übertragende M.GmbH hätte zuvor ihre 99,7%
der Anteile an der J.GmbH (Bw.) mit Abtretungsvertrag vom 30. Mai 1995 um
einen Betrag von S 79.760.000,00 erworben. Unter Berücksichtigung
nachträglicher Anschaffungsnebenkosten hätte der steuerliche Buchwert
der Beteiligung zum Zeitpunkt der Verschmelzung S 83.911.845,00 betragen.
Diesem Buchwert wäre zum Stichtag der Verschmelzung ein Eigenkapital der
übertragenden Gesellschaft von S 422.461,18 gegenüber gestanden,
sodass sich aus der Aufrechnung dieser Beträge ein Unterschiedsbetrag von
S 83.489.383,82 ergeben hätte.
In diesem Betrag wäre - wie gesondert nachgewiesen -
ein grundsätzlich gem § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG
abschreibbarer Firmenwert enthalten gewesen, dessen Höhe auch von der BP
mit S 53.758.000,00 anerkannt worden wäre. Die Gesellschaft hätte
daher im Jahr 1995 gem § 8 Abs 3 EStG eine Firmenwertabschreibung
in Höhe von 1/15tel von S 53.758.000,00, somit S 3.583.867,00
geltend gemacht.
Die BP hätte eingewendet, dass für das Jahr 1995
keine steuerwirksame Abschreibung geltend gemacht werden könnte, sondern
erst für das dem Verschmelzungsstichtag folgende Wirtschaftsjahr, für
das Jahr 1996. Der Betrag von S 3.583.867,00 wäre daher
gewinnerhöhend zugerechnet worden.
Die Ansicht der BP sei unrichtig. Gemäß
§ 3
Abs 2 Z 2 UmgrStG in der für das Jahr 1995 maßgeblichen Fassung
könnte ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an
der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten
worden wäre, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß
§ 8 Abs 3 EStG 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung sei, dass
- die Anschaffung längstens zwei Jahre vor
dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist,
- das Vorliegen und das Ausmaß des
Firmenwertes nachgewiesen wird und
- die Körperschaft, deren Anteile erworben
worden sind, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führt.
Wie im Zuge der BP anerkannt worden wäre, lagen
sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der
Firmenwertabschreibung vor, weshalb auch für das Jahr 1996 die Abschreibung
in der beantragten Höhe als zulässig erachtet wurde. Diese Punkte
stünden daher grundsätzlich außer Streit.
Streitgegenständlich sei lediglich die Frage, ob die Firmenwertabschreibung
auch schon für das Jahr 1995 zustehe oder nicht.
Laut Ansicht der BP wäre laut Gesetzeslage die
Abschreibung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr
abschreibbar, und daher eine Abschreibung im Jahr 1995 nicht zulässig.
Grammatikalisch würde diese Auslegung bedeuten, dass der Firmenwert nicht
abgeschrieben als auch nicht angesetzt werden dürfte. Im Jahre 1995
wäre ein steuerlicher Übergangsposten in Evidenz zu halten, und
könnte dieser erst im Jahre 1996 als steuerlich absetzbarer Firmenwert
ausgewiesen werden. Eine derartige Auslegung könne jedoch nicht in der
Absicht des Gesetzgebers gelegen sein. Vielmehr sollten da Verschmelzungen auch
mit steuerl. Rückwirkung durchgeführt werden könnten,
rückwirkende Abschreibung des Firmenwertes verhindert werden (entsprechend
der Bestimmung des § 4 Zi 1 lit. a UmgrStG). Dies wäre
der Fall, wenn der Firmenwert bereits in jenem Jahr abgeschrieben werden
könnte, welches mit dem Verschmelzungsstichtag endet.
Die Formulierungen des § 3 Abs. 2 Zi. 2
und § 4 Zi. 1 lit. a UmgrStG seien jedoch nicht
gleichlautend. Laut § 4 Zi. 1 lit. a UmgrStG könne der
Verlustabzug ab dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum
geltend gemacht werden, während laut § 3 Abs. 2 Zi. 2
UmgrStG die Firmenwertabschreibung ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Wirtschaftsjahr möglich sein würde.
Wäre der 31. Dezember eines Jahres
Verschmelzungsstichtag und zudem Regelbilanzstichtag, würde dies keine
abweichende Konsequenzen ergeben, nicht jedoch wenn der Verschmelzungsstichtag
ein anderer als der 31. Dezember sei.
§ 4 Z 1 lit a) UmgrStG würde eindeutig bestimmen,
dass der Verlustabzug ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Veranlagungszeitraum zusteht. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der
Verschmelzungsvorgang regelmäßig nach dem Verschmelzungsstichtag
stattfindet und der Verlustabzug ein höchstpersönliches Recht des
Steuersubjektes darstellt, dass allein auf Grund einer zivilrechtlichen
Gesamtrechtsnachfolge nicht auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen
würde, erscheine es sachgerecht, die Geltendmachung dieses Rechtes nicht
auch schon rückwirkend zu ermöglichen, nämlich gedanklich
für einen Veranlagungszeitraum, der vor dem Abschluss des
Verschmelzungsvertrages endet. Da der Verschmelzungsvorgang handelsrechtlich ein
laufender Geschäftsfall der aufnehmenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des
Abschluss des Verschmelzungsvertrages darstellen würde und damit
zivilrechtliche die Gesamtrechtsnachfolge regelmäßig erst nach dem
Verschmelzungsstichtag eintritt, würde bei einer anderen Auslegung der
Verlustabzug bereits für ein Veranlagungsjahr zustehen, in welchem die
aufnehmende Gesellschaft zivilrechtlich noch gar nicht Gesamtrechtsnachfolgerin
der übertragenden Gesellschaft war.
Auf Grund der früheren Formulierung des StruktVG
hätte der VwGH entschieden, dass der Verlustabzug bereits in jenem
Veranlagungsjahr, in welches der Verschmelzungsstichtag fällt, möglich
ist. Im Zuge der Neuformulierung des UmgrStG wäre dies jedoch
ausgeschlossen worden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Verluste bei der
aufnehmenden Gesellschaft nicht tatsächlich angefallen und darüber
hinaus gemäß
§ 4 Z 1 lit a) UmgrStG
überhaupt nur insoweit abzugsfähig seien, als die Verluste dem
übertragenen Vermögen zurechenbar wären bzw./und dieses am
Verschmelzungsstichtag auch tatsächlich vorhanden sei, würde diese
Regelung auch nicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen.
Bei der Firmenwertabschreibung würde auf die
abweichende Formulierung verwiesen, wonach die Firmenwertabschreibung ab dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr möglich ist. Logischer
Hintergrund dieser Formulierung sei, dass - wie bereits oben erwähnt - der
Verschmelzungsvorgang zivilrechtlich immer nach dem Verschmelzungsstichtag
stattfindet. Würde daher die Firmenwertabschreibung bereits in jenem
Wirtschaftsjahr zulässig sein, das mit dem Verschmelzungsstichtag endet,
würde die Abschreibung auf Grund eines Sachverhaltes möglich sein, der
noch gar nicht verwirklicht ist.
Wirtschaftlich logisch sei daher die Bestimmung so zu
verstehen, dass die Firmenwertabschreibung erst in jenem Wirtschaftsjahr
zusteht, in welches der tatsächliche "Anschaffungsvorgang" im Zuge der
Verschmelzung fallen würde. Wie oben ausgeführt, entspricht dies bei
Stichtagen 31. Dezember regelmäßig auch dem folgenden
Veranlagungszeitraum. Bei unterjährigen Stichtagen - wie im vorliegenden
Fall - treffe dies jedoch nicht zu, da gemäß dem Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Juni 1994 auch ein
Rumpfwirtschaftsjahr als Wirtschaftsjahr i.S. der maßgeblichen Bestimmung
zu verstehen sei.
Im vorliegenden Fall wäre der 31. Mai 1995 der
Verschmelzungsstichtag gewesen, und zu diesem Stichtag sowohl eine
Zwischenbilanz der übertragenden Gesellschaft (= Schlussbilanz und
Grundlage der Verschmelzung) als auch eine Zwischenbilanz der aufnehmenden
Gesellschaft erstellt worden. Zweitere wäre im Zuge der Schlussbesprechung
der BP auch übergeben worden.
Der Verschmelzungsvertrag wäre am 18. Dezember
1995 vor Ende eines Regelwirtschaftsjahres mit 31. Dezember 1995
abgeschlossen worden. Dagegen hätte die aufnehmende Gesellschaft auf den
Verschmelzungsstichtag einen Zwischenabschluss erstellt und/bzw. das
Wirtschaftsjahr 1995 in zwei Rumpfwirtschaftsjahre geteilt. Das zweite
Rumpfwirtschaftsjahr hätte somit nach dem Verschmelzungsstichtag begonnen,
und sei daher aus diesem Grund eine Firmenwertabschreibung zulässig.
Der für die Firmenwertabschreibung maßgebliche
zivilrechtliche Anschaffungsvorgang am 18. Dezember 1995 hätte somit
(auch) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Abschreibung ermöglicht.
Die Unzulässigkeit der Abschreibung wäre eine nicht sachgerechte
Durchbrechung des Anschaffungsprinzips und würde auch den Grundsatz der
Besteuerung nach Leistungsfähigkeit durchbrechen, zumal die mit der
Anschaffung des Firmenwertes verbundenen Kosten bereits ebenso in diesem
Wirtschaftsjahr angefallen wären.
Abschließend sei noch auf den ursprünglichen
Sinn der Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG Bezug
genommen, wenn dieser auch aus fiskalpolitischen Überlegungen dem
"Strukturanpassungsgesetz 1996" zum Opfer gefallen wäre. Wie in der
Literatur mehrfach kommentiert (z.B. Hügel, ecolex 1995, S.509, Bruckner,
ÖStZ 1995, S 225) sollte die Firmenwertabschreibung die
grundsätzliche steuerliche Diskriminierung der
Beteiligungsveräußerung ("share deal") gegenüber der
Unternehmensveräußerung ("asset deal") mildern. Während
nämlich beim "asset deal" die Abschreibbarkeit der für den bezahlten
Kaufpreis erworbenen Vermögensgegenstände einschließlich
Firmenwert beim Käufer außer Streit steht, ist eine
(planmäßige) Abschreibung der Anschaffungskosten der Beteiligung
grundsätzlich nicht möglich. Dazu komme, dass im Vermögen des
erworbenen Unternehmens die mit dem Kaufpreis erworbenen stillen Reserven sowie
der Firmenwert quasi nochmals enthalten seien und über laufende
steuerpflichtige Gewinne realisiert worden wäre. Während also die
Anschaffungskosten steuerlich unbeachtet bleiben würden, müssten die
gekauften und nicht selbst erwirtschafteten Gewinne aus stillen Reserven und aus
dem Firmenwert versteuert werden.
Um diese steuerliche Diskriminierung zu mindern, wäre
die - mittlerweile abgeschaffte - Bestimmung eingeführt worden, die eine
ohnedies nur eingeschränkte Abschreibbarkeit des Kaufpreises, nämlich
nur hinsichtlich der Firmenwertkomponente, ermöglicht hätte. Dazu sei
erwähnt, dass die in der Vergangenheit oftmals gegen diese Bestimmung
eingewendete Möglichkeit der Doppelverwertung von Aufwendungen
(nämlich durch gleichzeitige Beteiligungsabschreibung) mittlerweile zu
einer Nahezu-Garnichtverwertung mutiert sei, zumal die Beteiligungsabschreibung
ebenfalls nur noch unter sehr restriktiven Rahmenbedingungen möglich
wäre.
Tatsächlich wäre durch die Firmenwertabschreibung
ein Teil jener künftig laufenden Gewinne, die bereits über die
Anschaffung der Beteiligung im Kaufpreis abgegolten worden wäre und zu
steuerpfl. Einkünften geführt hätten, beim Erwerber nicht
nochmals steuerpflichtig. Dies wäre nur erreichbar, wenn die
Firmenwertabschreibung ab jenem Zeitpunkt zustehe, ab welchem die steuerpfl.
Erträge bei der aufnehmenden Gesellschaft anfallen würden. Dieser
Zeitpunkt würde i.d.R. unmittelbar nach dem Verschmelzungsstichtag liegen.
Eine Bestimmung, wonach eine Abschreibung im ersten Jahr der Anschaffung nicht
möglich sein sollte, wäre daher unsachgerecht und systemwidrig.
Die gesetzliche Regelung, wonach die Firmenwertabschreibung
ab dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr möglich sei,
wäre somit nicht derart zu verstehen, dass das erste nach dem
Verschmelzungsstichtag beginnende Wirtschaftsjahr gemeint sei. Vielmehr
müsste für die Zeit unmittelbar nach dem Verschmelzungsstichtag die
Firmenwertabschreibung zustehen, unabhängig davon, ob unmittelbar nach dem
Verschmelzungsstichtag für die aufnehmende Gesellschaft ein Wirtschaftsjahr
beginnt oder nicht. Im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung müsste
daher der Bw. die Firmenwertabschreibung bereits im Jahr 1995 zustehen.
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
zu 1.
Urlaubsrückstellung
Von Seiten der BP wäre beanstandet worden, dass bei
der Urlaubsrückstellung für die Ermittlung des Abgrenzungsbetrages je
Mitarbeiter, ausgehend von Betrag A, durch die Anzahl der durchschnittlich
geleisteten Arbeitsstunden pro Monat dividiert worden wäre.
Es erscheine der BP unzulässig, für Belange der
Rückstellungsberechnung den Arbeitslohn auf produktive Arbeitstage
(exklusive Feiertage, voraussichtliche Krankheitstage und sonstige
Nichtanwesenheitstage der Dienstnehmer) umzurechnen. Es handle sich ja um die
Bewertung eines lohnbezogenen Erfüllungsrückstandes. Lohn würde
aber gleichermaßen für produktive und unproduktive Arbeitstage
bezahlt.
Bei der Bildung von Rückstellungen für
unverbrauchten Urlaub ist nach Ansicht der BP vom tatsächlichen Lohnaufwand
auszugehen. Eine Umrechnung auf einen produktiven Leistungswochenlohn sei
unzulässig, weil einer Bilanz und der in ihr vorzunehmenden
periodengerechten Abgrenzung des Aufwandes nicht die Aufgabe einer
Kostenrechnung zukomme.
Da die Löhne für Lohnzahlungszeiträume zu
bezahlen sind und nicht für produktive Arbeitszeiträume, verbietet
sich bei der Aufwandsabgrenzung die Herstellung eines Zusammenhanges mit einem
produktiven Leistungswochenlohn.
Zum Vorwurf des Bw. hinsichtlich des Verstoßes der BP
gegen das Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung würde folgendes
ausgeführt. Die Bw. hätte seit ihrer Gründung bei der Berechnung
der Urlaubsrückstellung immer den gleichen Berechnungsmodus angewendet. Der
BP sei sehr wohl bekannt, dass eine Wiederaufnehme des Verfahrens im Zuge der BP
zurückgehend bis in das Jahr 1991 möglich gewesen wäre, jenes
Jahr somit, in dem erstmalig die Berechnung der Rückstellung zu berichtigen
wäre.
Auf Grund der damit aber einhergehenden,
naturgemäß längeren Prüfungsdauer (statt drei wären es
fünf Prüfungsjahre gewesen), der höheren Inanspruchnahme der
Buchhaltungskräfte (noch weiter in der Vergangenheit zurückliegende
Jahre), wobei von einer Zustimmung der geprüften Gesellschaft aufgrund des
äußeren Anscheines ausgegangen werden konnte, wäre von der BP
nur das letzte Prüfungsjahr 1995 berichtigt worden.
Zu 2.
Firmenwertabschreibung
Die geprüfte Gesellschaft
wäre mit Verschmelzungsvertrag vom 18. Dezember 1995 gemäß
Art I UmgrStG als aufnehmende Gesellschaft rückwirkend zum
31. Mai 1995 mit der M.GmbH als übertragende Gesellschaft verschmolzen
worden.
Gemäß
§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG
in der für das Jahr 1995 maßgeblichen Fassung könne ein
Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der
übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde,
soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag
folgenden Wirtschaftsjahr abgeschrieben werden.
Streitgegenständlich ist die Frage, ob die
Firmenwertabschreibung auch schon für das Jahr 1995 zusteht. Von der
geprüften Gesellschaft würde angeführt, dass die Bestimmung des
§ 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG wirtschaftlich logisch so zu verstehen
sei, dass die Firmenwertabschreibung erst in jenem Wirtschaftsjahr zusteht, in
welches der tatsächliche "Anschaffungsvorgang" im Zuge der Verschmelzung
fällt. Dies würde bei Verschmelzungsstichtagen per 31. Dezember
regelmäßig auch dem folgenden Veranlagungszeitraum entsprechen. Bei
unterjährigen Stichtagen, wie im vorliegenden Fall, treffe dies jedoch
nicht zu.
Hervorgehoben wird von der geprüften Gesellschaft
auch, dass für den Verschmelzungsstichtag 31. Mai 1995 von der
aufnehmenden Gesellschaft eine "Zwischenbilanz" erstellt worden wäre.
Dadurch wird laut Bw. somit das Regelwirtschaftsjahr 1995 in zwei
Rumpfwirtschaftsjahre geteilt. Dies würde jedoch von der BP bestritten und
sei somit der entscheidende Punkt. Im Kalenderjahr 1995 wäre nur von zwei
Rumpfwirtschaftsjahren auszugehen, wenn zwei Bilanzen vorliegen würden, mit
den zwei Gewinnermittlungsperioden 1. Jänner 1995 bis 31. Mai 1995 und 1.
Juni 1995 bis 31. Dezember 1995, sei dies jedoch nicht der Fall.
Anzumerken ist, dass am 15. Juni 1998 der Konkurs über
das Vermögen der Bw. eröffnet und mit 10. Dezember 2001 mangels
Kostendeckung aufgehoben wurde. Die Stellungnahme der BP wurde mit Schreiben vom
3. November 2004 den beiden (ehemaligen) Geschäftsführern G. und K.
zur Gegenäußerung nachweislich übermittelt, jedoch nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Firmenwertabschreibung)
Übertragende Körperschaft:
Bei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem
Verschmelzungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem
Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung ergibt (§ 2 Abs. 1 UmgrStG).
Gemäß
§ 2 Abs. 3 UmgrStG ist das Einkommen
der übertragenden Körperschaft so zu ermitteln, als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgt
wäre.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 UmgrStG
idF 1991 (BGBl. 699/1991) ist
der Verschmelzungsstichtag der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der
Verschmelzung zugrunde gelegt wird.
§ 2 Abs. 5 UmgrStG idF 1996 (BGBl. 1996/797) lautet in
der Folge:
Verschmelzungsstichtag ist der Tag, zu dem die
Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Verschmelzung zugrunde gelegt wird. Zum
Verschmelzungsstichtag ist weiters eine Verschmelzungsbilanz aufzustellen, in
der die nach Abs. 1 und 2 steuerlich maßgebenden ergebende
Verschmelzungskapitale unter Berücksichtigung nachträglicher
Veränderungen i. S. d. Abs. 4 darzustellen sind.
Übernehmende Körperschaft:
Die übernehmende Körperschaft hat die zum
Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte i. S. d. § 2
fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende
Körperschaft mit dem -beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden
Tages.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG
idF 1991 (BGBl. 699/1991) gilt
für Buchgewinne und Buchverluste weiters folgendes: Ein Firmenwert, der bei
der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder
übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im
Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß
§ 8 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden.
Voraussetzung ist, dass
- die Anschaffung längstens zwei Jahre vor
dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist,
- das Vorliegen und das Ausmaß des
Firmenwertes nachgewiesen wird und
- die Körperschaft, deren Anteile erworben
worden sind, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führt.
Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt werden, als
für die erworbenen Anteile der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die
Firmenwertabschreibung bereits für das Jahr 1995 zusteht oder nicht. Lt.
Ansicht der BP sei eine Abschreibung ab den dem Verschmelzungsstichtag folgenden
Wirtschaftsjahr 1996 zulässig. Lt. Bw. können Verschmelzungen auch mit
steuerlicher Rückwirkung durchgeführt werden, die rückwirkende
Abschreibung des Firmenwertes jedoch verhindert werden.
Die Bestimmung des § 4 Z 1a UmgrStG würde
eindeutig festlegen, dass der Verlustabzug ab dem dem Verschmelzungsstichtag
folgenden Veranlagungszeitraum zusteht. Bei der Firmenwertabschreibung
würde eine abweichende Formulierung vorliegen, d.h. dass ab dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr die Abschreibung möglich
ist.
Im vorliegenden Fall läge ein unterjähriger
Stichtag vor und würde lt. Erlass des BMF vom 14. Juni 1994 auch ein
Rumpfwirtschaftsjahr als Wirtschaftsjahr zu verstehen sein. Im vorliegenden Fall
wäre mit 31. Mai 1995 als Verschmelzungsstichtag eine Zwischenbilanz
erstellt worden und würde lt. Bw. damit das Wirtschaftsjahr 1995 in zwei
Rumpfwirtschaftsjahre geteilt.
Lt. herrschender Lehre sollte die Firmenwertabschreibung
die steuerliche Diskriminierung der Beteiligungsveräußerung
gegenüber der Unternehmensveräußerung mildern. Während die
Anschaffungskosten steuerlich unbeachtet bleiben, würden die gekauften und
nicht selbst erwirtschafteten Gewinne aus stillen Reserven und Firmenwert
versteuert.
Durch die Firmenwertabschreibung wäre ein Teil der
künftigen laufenden Gewinne somit beim Erwerber nicht steuerpflichtig. Dies
wäre dadurch erreicht, dass die Firmenwertabschreibung ab jenem Zeitpunkt
zustehe, ab welchem die steuerlichen Erträge bei der aufnehmenden
Gesellschaft anfallen würde. Dieser Zeitpunkt würde in der Regel
unmittelbar nach dem Verschmelzungsstichtag liegen. Die Abschreibung im ersten
Jahr der Anschaffung wäre somit sachgerecht und systemgerecht.
Die Regelung, dass die Firmenwertabschreibung ab dem dem
Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr möglich sei, wäre
somit nicht so zu verstehen, dass das erst nach dem Verschmelzungsstichtag
beginnende Wirtschaftsjahr gemeint ist, sondern bereits für die Zeit
unmittelbar nach dem Verschmelzungsstichtag zustehen, unabhängig ob
unmittelbar nach dem Verschmelzungsstichtag ein Wirtschaftsjahr beginnt oder
nicht. Daher müsste die Abschreibung bereits im Jahr 1995 zustehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Bw. mit
Verschmelzungsvertrag vom 18. Dezember 1995 gemäß Art I
UmgrStG als aufnehmende Gesellschaft rückwirkend zum 31. Mai 1995 mit
der Maximilian Gessler GmbH als übertragende Gesellschaft
verschmolzen.
Betreffend Verschmelzungen als auch Einbringungen ist
auszuführen, dass mit dem Verschmelzungsstichtag hinsichtlich des
übertragenden Vermögens das Wirtschaftsjahr endet, jedoch das bereits
laufende Wirtschaftsjahr der übernehmenden Gesellschaft nach herrschender
Lehre kein "weiteres (nächstes)" Wirtschaftsjahr darstellt (vgl.
Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 203 zu § 24;
Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, UmgrStG 1995, Tz 1 u. 4 zu § 3). Dies ist
sowohl für fortgeführte steuerfreie Beträge und steuerfreie
Rücklagen relevant als auch die erstmalige Absetzung für Abnutzung bei
Erfüllen aller Voraussetzungen betreffend die Abschreibung eines
Firmenwertes. Wurde z.B. eine Verschmelzung auf den 1. Jänner 1994
vorgenommen, ist die erste Absetzung erst im Jahre 1995 wirksam.
Zu den Einwendungen ist somit auszuführen, dass unter
Verweis auf die steuerlichen Bestimmung nach § 2 Abs. 5 UmgrStG steuerlich
der Verschmelzungsstichtag insofern wesentlich ist, dass mit Ablauf dieses Tages
jedenfalls das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft
endet und der Vermögensübergang mit Beginn des folgenden Tages wirksam
wird (vgl. Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, UmgrStG 1995, Tz 3 zu § 2).
Im vorliegenden Fall wurde somit
mit Verschmelzungsstichtag 31. Mai 1995 das Wirtschaftsjahr der
übertragenden Gesellschaft (M.GmbH ) jedenfalls beendet, das bereits
laufende Wirtschaftsjahr der übernehmenden Gesellschaft (Bw.) stellt jedoch
noch kein weiteres "nächstes" Wirtschaftsjahr dar.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist im
vorliegenden Fall somit die Abschreibung des Firmenwertes entsprechend der
herrschenden Lehre und Finanzverwaltung erst ab dem dem Verschmelzungsstichtag
folgenden Wirtschaftsjahr 1996 erstmals möglich. Bilanzierungsstichtag der
Bw. als übernehmende Gesellschaft war lt. Aktenlage der 31. Dezember 1996
und wurde durch die Vorlage einer Zwischenbilanz betreffend die
übertragende Gesellschaft auch kein Rumpfwirtschaftsjahr der
übernehmenden Gesellschaft (Bw.) begründet.
Bezüglich die (zwingende) Vorlage einer Schlussbilanz
ist weiters ergänzend auszuführen, dass von der Bw. zum 31. Mai 1995
keine Schlussbilanz sondern lediglich eine Zwischenbilanz erstellt und vorgelegt
wurde, jedoch erst nach der Bestimmung des § 2 Abs. 5 UmgrStG idF 1996,
welche auf Umgründungen anzuwenden ist, denen ein Stichtag nach dem 31.
Dezember 1996 zugrunde gelegt wird, gesetzlich die zwingende Aufstellung einer
Schlussbilanz bzw./und Verschmelzungsbilanz geregelt wurde. Dies war im
vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungsrelevant.
Die Berufung war in diesem Punkt daher abzuweisen.
Ad Urlaubsrückstellung)
Gemäß
§ 4 Abs 2 EStG 1988 muss
der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz)
nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach
diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss sie auch nach dem Einreichen beim
Finanzamt berichtigt werden. Die Bilanzberichtigung ist in jedem Stadium des
Besteuerungsverfahrens zulässig und ist auch von Amts wegen, z.B. im Zuge
einer BP, durchzuführen.
Unter einer Bilanzberichtigung versteht man die
Berichtigung eines in der Bilanz vorhandenen, unrichtigen und daher
unzulässigen Bilanzansatzes durch einen zulässigen Bilanzansatz. Wie
der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist ein
Bilanzansatz bis zum Jahr des erstmaligen fehlerhaften Ausweises zurück zu
berichtigen, sodass die Bilanzberichtigung nicht zu einer periodenfremden
Nacherfassung eines Betriebsvorfalles im Zeitpunkt der Entdeckung eines Fehlers
führen kann (VwGH 14.12.1993, 90/14/0034). Es wird dadurch der
periodengerechten Gewinnermittlung gegenüber dem Grundsatz der
Gesamtgewinnbesteuerung der Vorrang eingeräumt. Die Berichtigung muss
über die Eröffnungsbilanz der ersten Periode erfolgen bei der die
Bestandskraft durchbrochen werden kann bzw. nicht Verjährung eingetreten
ist. Rückstellungen für künftigen Lohnaufwand im
laufenden Urlaubsjahr nicht konsumierter Urlaubsansprüche sind nach der
Judikatur des VwGH wahlweise zulässig. Der Rückstellung darf nur der
auf das betreffende Jahr entfallende anteilige offene Urlaubsanspruch zugrunde
gelegt werden, nicht hingegen der gesamte offene Urlaubsanspruch. Bei der
Berechnung sind die tatsächlichen Lohnkosten einschließlich
anteiliger Sonderzahlungen, Überstunden, Prämien, Provisionen und dgl.
und Lohnnebenkosten wie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und der
Dienstgeberbeitrag zu berücksichtigen. Unzulässig wäre es
hingegen den Arbeitslohn auf produktive Arbeitstage umzurechnen. Wird mit der
Rückstellung in einem Jahr erstmals begonnen, so darf auch im ersten Jahr
nur der auf die Periode entfallende Rückstellungsbetrag steuerwirksam
dotiert werden (Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 51 zu § 5).
Bestritten wird sowohl die Höhe der Rückstellung
betreffend die Nichtanerkennung des Fehlzeitenfaktors, d.h. die Reduzierung der
Arbeitsstunden pro Woche in der Rückstellungsberechnung zu
berücksichtigen als auch die periodengerechte Gewinnermittlung.
Die Bw. wendet ein, dass auf Grund des Prinzips der
periodengerechten Gewinnermittlung das Prinzip des Nachholverbotes entwickelt
worden wäre, wonach in späteren Jahren die Aufwendungen nicht
nachgeholt werden dürfen. Auch wäre der Berechnungsmodus der BP nicht
berechtigt. Wären nur solche Beträge, die auf
Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Geschäftsjahres entfallen
rückstellbar, wäre eine Urlaubsrückstellung nicht anzuerkennen.
Neben dem zeitlichen Zusammenhang könnte somit auch ein sachlicher
Zusammenhang gegeben sein. Auch lt. dem von der BP zitierten Erkenntnis
würde die Rückstellung deshalb nicht anerkannt, weil ein sachlicher
Zusammenhang nicht behauptet oder nachgewiesen worden wäre.
Im vorliegenden Fall wäre dieser Zusammenhang ebenso
entscheidend. Es sei Tatsache, dass den Erträgen eines Geschäftsjahres
die sachlich in Zusammenhang stehenden Ausgaben aufwandswirksam
gegenüberzustellen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes würden wirtschaftlich betrachtet, die
Urlaubsgelder einen Teil des Entgelts für die jährlich erbrachte
Leistung des einzelnen Arbeitnehmers darstellen. Daher sei eine Abgrenzung
für nicht konsumierte Urlaube steuerlich zuzulassen.
Das Urlaubsgeld sei somit Teil des Entgeltes während
eines Jahres erbrachter Arbeitsleistung. Es läge somit ein zwingend
sachlicher Zusammenhang zwischen den Erträgen und den geleisteten
Arbeitsstunden vor und müssten auch die Personalkosten periodengerecht
abgegrenzt werden.
Dazu ist auszuführen, dass nach herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die
durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden monatlich zugrunde zu legen sind,
sondern die monatliche Normalarbeitszeit von 167 Stunden. Da Löhne für
Lohnzahlungszeiträume zu bezahlen sind und nicht für produktive
Arbeitszeiträume, verbiete sich bei der Aufwandsabgrenzung die Herstellung
eines zeitlichen Zusammenhanges mit einem "produktiven Leistungswochenlohn"
(VwGH 12. Jänner 1993, Zl 92/14/0165).
Einen sachlichen Zusammenhang zwischen realisierten Ertrag
und während des unverbrauchten Urlaubes (Fehlzeit) erbrachter
Arbeitsleistung stellt die Bw. auch nicht her. Ein sachlicher Zusammenhang der
Ausgaben mit den nach dem Realisationsprinzip bestimmten Erträgen wurde im
vorliegenden Fall zwar theoretisch eingewendet, jedoch rechnerisch nicht
dargelegt. Zudem werden durch die Nichtberücksichtigung von Urlaubszeiten
die tatsächlichen Lohnaufwendungen insgesamt verändert, da Löhne
für produktive als auch unproduktive Zeit, somit grundsätzlich
für Lohnzahlungszeiträume zu bezahlen sind. Anzusetzen sind daher die
im betreffenden Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) entstandenen und nicht
konsumierten Urlaubsansprüche mit dem Bruttourlaubsentgelt, den aliquoten
Anteilen an Sonderzahlungen und den darauf entfallenden Lohnabgaben.
Was den Einwand "Abgrenzung für nicht konsumierte
Urlaube anlangt, ist somit auszuführen, dass diese grundsätzlich
möglich und zulässig ist, jedoch vom Bw. im Rahmen der Jahresbilanz
nicht gebildet wurde. Anwartschaften auf höhere Urlaubsansprüche in
Folgejahren stehen hingegen nicht im Zusammenhang mit der jeweiligen
Abschlussperiode.
Bezüglich periodengerechter Gewinnermittlung und
Wiederaufnahme der Verfahren zurück bis zum Jahre 1991, wird eingewendet,
dass die Judikatur als auch Verwaltungspraxis das Prinzip des Nachholverbotes
entwickelt hätte und daher die in den Vorjahren zu Unrecht geltend
gemachten Aufwendungen nicht in einem späteren Jahr gewinnerhöhend
berücksichtigt werden dürfen, d.h. damit für das Jahr 1995 keine
Gewinnerhöhung sondern eine Gewinnminderung von S 17.960,-- zur Folge
hätte. Der Streitpunkt betrifft somit die Ermittlung der Höhe des
für das Jahr 1995 maßgeblichen Hinzurechnungsbetrages unter
Berücksichtigung der jährlichen Dotierung, da die Rückstellung im
Jahr 1995 nicht erstmalig gebildet wurde. Dazu ist auszuführen, dass die
steuerlich unzulässige Berechnungsmethode der Rückstellung durch die
Bw. auch bereits in den Vorjahren angewendet wurde. Aus der Bestimmung des
§ 4 Abs 2 EStG 1988 sowie der Judikatur ist jedoch abzuleiten,
dass dem Grundsatz der Periodenbesteuerung Vorrang gegenüber dem Grundsatz
der Gesamtgewinnbesteuerung gegeben wird. Es wäre daher bei der Bw. eine
Berichtigung der zurückliegenden Bilanzen durchzuführen gewesen. Der
unrichtige Bilanzansatz kann jedoch unter Verweis auf die obigen
Ausführungen nicht mit steuerlicher Wirkung in einem späteren Jahr
ausgeglichen werden. Die Berücksichtigung der Dotierung der
Vorjahre hätte daher, wie durch die Bw. zu Recht eingewendet, über die
Berichtigung der Eröffnungsbilanz bzw. Wiederaufnahme des Jahres 1991 zu
erfolgen gehabt. Aufgrund der Zweischneidigkeit der Bilanzen hätte sich
dadurch der Hinzurechnungsbetrag und somit die Gewinnerhöhung des Jahres
1995 um jenen resultierenden Unterschiedsbetrag zwischen handels- und
steuerrechtlicher Rückstellung in Höhe von S 17.960,-- reduziert. Der
Berufung war daher in diesem Punkt statt zu geben.
Berechnung
der Körperschaftsteuer (KSt) 1995:
|
|
in
ÖS
|
in
Euro
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Prüferbilanz
|
4.442.624,63
|
|
abzgl. der
Hinzurechnung lt. BP
|
950.487,--
|
|
zzgl.
Berechnung lt. Berufungseinwendung
|
-17.960,--
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE = steuerl. Einkommen
|
3.510.098,--
|
|
zzgl. Tz 34
des BP-Berichtes ergibt zu versteuerndes Einkommen
|
18.854.195,--
|
|
Körperschaftsteuer
gem. § 22 KStG 1988 34% vom Einkommen =
|
18.854.200,--
6.410.428,--
|
|
anzurechn.
Steuerabzugsbetr.
|
-207.287,--
|
|
Abgabenschuld
lt. BE
|
6.203.141,--
|
450.799,84
Die Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (S, €)
Wien, am 24.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 3 Abs. 2 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1250-W/02
- Stammnummer
- 25149
- Gültig
- 24.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF