Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1046-W/05
Abzug von Pflichtversicherungsbeiträgen bei einem zu 100% an der GmbH beteiligten Geschäftsführer trotz vorübergehendem Gehaltsverzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1046-W/05vom 24.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Geschäftsführer,
1120 Wien, S.Gasse, vertreten durch Gesellschaft für
Wirtschaftsberatung und treuhändige Verwaltung Gesellschaft m.b.H.,
Steuerberatungsgesellschaft, 1150 Wien, Winckelmannstraße 8, vom
3. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vom 28. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) ist Geschäftsführer
einer GmbH, deren Anteile sich zu 100% in seinem Vermögen befinden. Laut
Aktenlage (ab 1998) wurden für die GmbH bis zum Streitjahr stets Gewinne,
teils in Millionenhöhe (1998 und 2001); einbekannt. Der Bw. erklärte
aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH in den Jahren
1998 bis 2001 Bezüge in Höhe von öS 600.000,00 bis
1.400.000,00. Für die Jahre 2002 bis 2004 erklärte er dagegen keine
Geschäftsführerbezüge. Darüber hinaus scheinen in den
Einkommensteuererklärungen dieser 3 Jahre Einkünfte in erheblicher
Höhe aus der Vermietung der Liegenschaft, auf der die GmbH ihr Gewerbe
betreibt, auf. (Für das Jahr 2005 wurden trotz Vorliegen eines negativen
Betriebsergebnisses der GmbH wiederum Einnahmen (€ 12.000,00) bzw.
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit erklärt.)
Im Zuge der Veranlagung erging an den Bw. ein Vorhalt (vom
23.12.2004), in dem er um Mitteilung (und um Vorlage allfälliger
Unterlagen) gebeten wurde, weshalb seit 2002 keine Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit bezogen worden seien.
Der steuerliche Vertreter führte in der Beantwortung
des Vorhaltes (vom 17.01.2005) aus, dass sein Mandant seit 11.11.1988
Geschäftsführer der GmbH sei. Auf Grund der Rezension (Anmerkung:
gemeint war offenkundig: Rezession = Rückgang) der letzten Jahre und einer
Umstrukturierung in der Branche sei es zu einem Rückgang der Umsätze
des Unternehmens gekommen. So habe sich der Umsatz von rd.
€ 1.380.000,00 im Jahr 1999 auf rd. € 633.000,00 im Jahr
2002 um rd. 55% verringert, was auch eine Reduktion der Personalkosten um rd.
43% erforderlich gemacht habe. Zur weiteren Kostenreduktion sei der
Geschäftsführerbezug ab dem Jahr 2000 reduziert und ab dem Jahr 2002
kein Geschäftsführerbezug mehr ausbezahlt worden.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2003
berücksichtigte das Finanzamt die im Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit angefallen
Sozialversicherungsbeiträge nicht wie begehrt, als Betriebsausgaben,
sondern als sog. "Topfsonderausgaben"; dies mit folgender
Begründung:
"Sie sind zu 100% Gesellschafter-Geschäftsführer
der A. GesmbH. Seit 2002 werden keine Geschäftsführerbezüge mehr
ausbezahlt. Wird ein an sich die Pflichtversicherung auslösendes
Dienstverhältnis nur "pro forma" aufrecht erhalten, ohne dass ein Entgelt
bezahlt wird, so verlieren die weitergezahlten Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung ihre Eigenschaft als Pflichtbeiträge und können
nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Betriebsausgaben liegen nicht
vor. Die geltend gemachten Aufwendungen werden als Topfsonderausgaben
berücksichtigt." (Anmerkung: Da die Summe der übrigen Einkünfte
jedoch den Betrag von € 50.900,00 gem. §
18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988, letzter Satz
überstieg, blieben die Sozialversicherungsbeträge auch unter diesem
Titel ohne steuerliche Auswirkung.)
Der steuerliche Vertreter erhob (mit Eingabe vom
03.02.2005) Berufung:
Die Pflichtversicherung des Bw. sei aus folgenden
Gründen als Betriebsausgabe anzuerkennen:
Der Bw. sei Alleingesellschafter und
-geschäftsführer der GmbH und als solcher als einziger für die
Führungsaufgaben des Unternehmens verantwortlich und tätig. Auf Grund
dieses Sachverhaltes könne es sich beim Bw. um keinen "Pro
forma"-Geschäftsführer handeln, da eine tatsächliche
Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeübt werde.
Wie bereits im Ersuchen um Ergänzung dargestellt, sei
es in der Branche zu Einbrüchen bei den Umsätzen gekommen, die eine
Reduktion der Lohnkosten erforderlich machten. Zur weiteren Kostenreduktion habe
der Geschäftsführer auch auf seine Bezüge verzichtet, was aber
nur als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen sei; sobald sich die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder verbessere, sei auch eine
Auszahlung von weiteren Geschäftsführerbezügen vorgesehen.
In einem weiteren Vorhalt (10.03.2005) ersuchte das
Finanzamt den Bw., konkrete Vereinbarungen zwischen der GesmbH und dem Bw. als
Geschäftsführer über die Frage vorzulegen, wann und in welcher
Höhe Geschäftsführerbezüge bzw. Kostenersätze durch die
GesmbH zu leisten seien.
Nach Erinnerung und Fristverlängerung übersandte
der steuerliche Vertreter schließlich eine (mit 12.12.2001) datierte
Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Bw. als ihrem Geschäftsführer,
wonach die Geschäftsführerbezüge "bis zur abgeschlossenen
Durchführung der Rationalisierungsmaßnahmen ausgesetzt" würden.
Die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung der Branche hätten
Rationalisierungsmaßnahmen vor allem im Personalbereich erforderlich
gemacht. Diese Rationalisierungsmaßnahmen verursachten vorübergehend
erhöhte Kosten durch anfallende Abfertigungszahlungen, welche nur zum Teil
durch Rückstellungen abgedeckt seien. Es werde daher vereinbart, dass erst
nach Beendigung dieser Maßnahmen wieder ein Geschäftsführerbezug
ausbezahlt werde.
Im Begleitschreiben (vom 25.04.2005) wies der steuerliche
Vertreter darauf hin, dass für diese Jahre die Höhe der
Geschäftsführerbezüge, auf die verzichtet wurde, nicht
festgestellt werden könne, da jeweils zum Ende jeden Jahres für das
nächste Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung die Höhe des
Geschäftsführerbezuges festgelegt wurde. Diese Vereinbarung sei also
getroffen worden, ohne vorher einen Geschäftsführerbezug für
diese Jahre festgelegt zu haben. Da im Jahr 2004 die
Rationalisierungsmaßnahmen abgeschlossen worden seien, würden im Jahr
2005 wieder Geschäftsführerbezüge in Höhe von
€ 12.000,00 ausbezahlt werden.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung keine Folge:
"1.) Sachverhalt/Verfahrensverlauf
Sie bezogen als
Alleingesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH (St.Nr. 000/0000, in
der Folge: GmbH) bis 2001 von der GmbH Geschäftsführerbezüge
zwischen ATS 1,4 Mio. (1998) und ATS 600.000 (2001).
Seit 2002 "verzichten" Sie auf die
Geschäftsführerbezüge, erhalten von der GmbH zudem aber auch
keinen Kostenersatz für den von Ihnen entrichteten jährlichen
GSVG-Versicherungsbeitrag, den Sie in ihrer Einkommensteuererklärung als
Betriebsausgabe geltend gemacht haben, weshalb die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit 2002 und 2003 ein negatives Ergebnis aufweisen.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurde der GSVG-Beitrag
nicht als Betriebsausgabe anerkannt mit der Begründung, dass Beiträge
zur gesetzlichen Sozialversicherung ihre Eigenschaft als Pflichtbeiträge
verlieren würden, wenn ein Dienstverhältnis nur pro forma
aufrechterhalten werde ohne dass ein Entgelt bezahlt werde, womit sie nur als
Sonderausgaben geltend gemacht werden könnten.
In der Berufung machen Sie geltend, dass dies in Ihrem Fall
nicht zutreffe, da Sie nachweislich als (einziger) Geschäftsführer
für die GmbH tätig seien. Der Verzicht auf Entgelte sei nur "...als
eine vorübergehende Maßnahme anzusehen..." bis "...sich die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder verbessert..." habe.
Im Zuge eines Vorhaltsverfahrens haben Sie eine
Vereinbarung zwischen der GmbH und Ihnen vom Dezember 2001 vorgelegt, wonach die
Geschäftsführerbezüge ab 2002 bis zum Abschluss von
Rationalisierungsmaßnahmen insbesondere im Personalbereich "auszusetzen"
seien. Mit gleicher Vorhaltsbeantwortung gaben Sie bekannt, dass die Höhe
der Geschäftsführerbezüge, auf die Sie verzichtet haben, nicht
festgestellt werden könne, da diese immer kurzfristig nach jeweiliger
wirtschaftlicher Lage festgelegt worden seien; im Jahr 2005 würden wieder
Bezüge iHv € 12.000,00 ausbezahlt werden
2.) Rechtliche Würdigung
Nach Ansicht des ho. Finanzamtes sind die rechtlichen
Konsequenzen aus dem o.a. Sachverhalt abweichend von der Begründung des
Erstbescheides wie folgt zu beurteilen, wobei sich daraus aber insgesamt keine
steuerlichen Änderungen ergeben.
a) Betriebsausgabeneigenschaft der GSVG
Beiträge
Hinsichtlich der Versicherungspflicht wird im GSVG nicht
auf die Entgeltlichkeit der Geschäftsführertätigkeit eines
geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH abgestellt, womit
hinsichtlich der Beurteilung der Betriebsausgabeneigenschaft der
Pflichtversicherungsbeiträge vom Erstbescheid abzuweichen ist. Somit
stellen die gezahlten GSVG Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben und nicht
Sonderausgaben dar.
b) Vereinbarung v. 12.12.2001
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren
Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt
haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären. Dies gilt somit insbesondere auch für Rechtsbeziehungen
zwischen einer GmbH und ihrem Ein-Mann-Gesellschafter-Geschäftsführer.
Da somit die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und
ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge voraussetzt, dass die
Leistungsbeziehungen unter Bedingungen erfolgen, wie sie auch gegenüber
gesellschaftsfremden Personen üblich sind (Fremdüblichkeit), ist im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der Forderungsverzicht auf
jegliches Geschäftsführerentgelt nach seinem inneren Gehalt seine
Ursache in einer gültigen schuldrechtlichen Beziehung zwischen der GmbH und
Ihnen als Geschäftsführer oder im Gesellschaftsverhältnis
hat.
Abgesehen davon, dass die Vereinbarung vom 12.12.2001 erst
im Zuge der Berufung nach einem Vorhalteverfahren lediglich dem ho. Finanzamt
vorgelegt worden ist und somit nicht nach außen hin mit genügender
Deutlichkeit in Erscheinung getreten ist, sind darin weder Konditionen über
eine spätere Nachzahlung der ausgesetzten Geschäftsführerentgelte
noch solche über eine Verzinsung, (kein klarer und eindeutiger Inhalt)
enthalten und auch die Festlegungen über den zeitlichen Rahmen der
"Aussetzung" der Bezüge sind nur sehr vage formuliert ("...erst nach
Beendigung der Rationalisierungsmaßnahmen...") und bieten einen
entsprechend weitgehenden Interpretations- und Handlungsspielraum. Daher
hält die Vereinbarung zudem auch einem Fremdvergleich nicht stand, da ein
der GmbH fremd gegenüber stehender Gesellschafter-Geschäftsführer
zumindest nicht Jahre lang auf den Kostenersatz seiner entrichteten GSVG
Beiträge durch die GmbH verzichten würde, noch dazu ohne Vereinbarung
eines exakten End-Zeitpunkts der Aussetzung und ohne Vereinbarung der
Nachzahlung.
Zusätzlich ist festzuhalten, dass sich der
GSVG-,Beitrag nach der dem Gesellschafter-Geschäftsführer
gewährten Vergütung bemisst und somit als Teil der Vergütung
immer aus dieser zu tragen ist. Darüber hinaus hat die Gesellschaft in den
Jahren 2002 und 2003 zwar rückläufige, dennoch aber namhafte Gewinne
und Umsätze erzielt. Die Argumentation, der Verzicht sei aufgrund von
"Einbrüchen bei den Umsätzen" als vorübergehende Maßnahme
erfolgt, kann somit anhand der Betriebsergebnisse nicht nachvollzogen werden.
Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände würde ein
gesellschaftsfremder Geschäftsführer wenigstens nicht auf den
Kostenersatz seiner geleisteten GSVG Beiträge verzichten.
3.) Entscheidung
Aus den unter Punkt 2.) angeführten Gründen ist
davon auszugehen, dass der Verzicht auf jegliches
Geschäftsführerentgelt nach seinem inneren Gehalt seine Ursache im
Gesellschaftsverhältnis hat (Personenidentität von Gesellschafter und
Geschäftsführer) und nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung
zwischen der GmbH und Ihnen als Geschäftsführer. Es sind daher den als
Betriebsausgabe geltend gemachten GSVG Pflichtversicherungsbeiträgen
Vergütungen mindestens in jener Höhe gegenüberzustellen, die
unter den gleichen Bedingungen ein fremder Geschäftsführer nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gerade noch hätte akzeptieren können. Eine
Geschäftsführervergütung, die gerade einmal die Kosten für
die aus dieser Tätigkeit entstehenden Sozialversicherungsbeiträge
abdeckt, ist dabei nach Ansicht des ho. Finanzamtes als absolute Untergrenze
anzusehen. Aufgrund der Zurechnung von Geschäftsführer-Bezügen in
Höhe der verausgabten GSVG Beiträge haben diese somit auch keine
steuerliche Auswirkung."
Der Bw. stellte durch seinen steuerlichen Vertreter den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an den UFS; dies mit folgender
Begründung:
"Namens und auftrags unserer oben bezeichneten
Mandantschaft beantragen wir eine Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bezüglich der Berufungsvorentscheidung
vom 23. Mai 2005.
Als ergänzende Begründung zur Berufung vom 3.
Februar 2005 führen wir folgendes aus:
Die Vereinbarung vom 12. Dezember 2001 bezüglich den
Verzicht auf Geschäftsführerbezüge wurde in schriftlicher Form
abgefasst, eine Kopie dieser Vereinbarung wurde der Finanzbehörde auf
Anfrage zur Verfügung gestellt.
Weiters ist auch in der Bilanz der Gesellschaft der Jahre
2002 und 2003 zu ersehen, dass weder ein Geschäftsführerbezug
ausbezahlt, noch eine Rückstellung für später zu zahlende
Geschäftsführerbezüge gebildet wurde. Die Vereinbarung ist also
in dreierlei Form nach außen hin in Erscheinung getreten; als
schriftlicher Vertrag, durch den Niederschlag in den Jahresabschlüssen 2002
und 2003, sowie in den Einkommensteuererklärungen unseres Mandanten.
Andererseits erscheint dieser schriftliche Vertrag insofern
nicht relevant, als unser Mandant in den Jahren 2002 und 2003 keine
Geschäftsführerbezüge bezogen hat, und daher bei ihm als
Einnahmen-Ausgabenrechner in diesen Jahren kein Geld zugeflossen ist. So sind
bei einem Einnahmen-Ausgabenrechner immer nur die tatsächlich zugeflossenen
Einnahmen als solche zu erfassen, unabhängig von allfälligen
abweichenden Verträgen.
Weiters sind die GSVG-Beiträge des
Gesellschafter-Geschäftsführers Pflichtbeiträge gemäß
§ 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a. EStG
jedenfalls als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Zur Feststellung der Finanzbehörde, die
GSVG-Beiträge bemessen sich nach der dem
Gesell-schafter-Geschäftsführer gewährten Vergütung und
seien somit immer aus dieser zu tragen, ist festzustellen, dass die
vorläufigen Beitragsgrundlagen an die Sozialversicherung aufgrund der
Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres bemessen werden, eine
endgültige Festlegung der Versicherungsbeiträge erfolgt erst mit
Vorliegen des Einkommensteuerbescheides des entsprechenden Kalenderjahres im
Nachhinein.
Die Abdeckung der Sozialversicherungsbeiträge durch
Geschäftsführerbezüge innerhalb einem Kalenderjahres ist daher
nicht möglich. Weiters geht diese Argument insofern ins Leere, als ein
Gesellschafter-Geschäftsführer auch der Versicherungspflicht
unterliegt, wenn keine Geschäftsführerbezüge ausbezahlt werden.
In diesem Fall ist der Mindestbeitrag zu leisten.
Wir beantragen daher, für das Jahr 2003 den Verlust
aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 11.580,88 anzuerkennen."
Über Ersuchen des UFS legte das Finanzamt die Akten
der GmbH vor. Aus den Bilanzen zu den Stichtagen 31.12.2002 bis 2004 ergab sich,
dass für diese Jahre keine Geschäftsführerbzüge passiviert
worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einziger Streitpunkt ist die Berücksichtigung der
negativen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, welche
ausschließlich durch die Geltendmachung der für 2003 vorgeschriebenen
und wohl auch im Jahr 2003 vom Bw. verausgabten
Pflichtversicherungsbeiträge (in Höhe von € 11.590,88)
entstanden sind.
Während das Finanzamt ursprünglich im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2003 noch davon ausging, dass ein
Pro-forma-Dienstverhältnis vorliege und es sich bei den geleisteten
Sozialversicherungszahlungen somit nicht um Pflichtversicherungszahlungen,
sondern um als Sonderausgaben zu
berücksichtigende Versicherungszahlungen handle, ging es in der
Berufungsvorentscheidung von dieser Argumentationslinie - offenbar unter
Bedachtnahme auf die Ausführungen in Vorhaltsbeantwortung und Berufung -
ab:
Gestützt auf einen angestellten
Fremdvergleich gelangte das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung zur Überzeugung, dass nicht nur der Verzicht
auf jegliches Geschäftsführerentgelt auf unbestimmte Zeit ("bis zum
Abschluss der Rationalisierungsmaßnahmen) sondern auch noch die Tragung
der nicht unerheblichen Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer einem Fremdvergleich nicht standhält und nur
durch die gleichzeitige Stellung als 100%-Anteilsinhaber seine Erklärung
findet.
Wie der Berufungsvorentscheidung unter Punkt 3.) zu
entnehmen ist, anerkennt nunmehr auch das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der
vom Bw. geleisteten Pflichtversicherungsbeiträge als abzugsfähige
Betriebsausgaben. Gleichzeitig geht das Finanzamt nunmehr aber unter Hinweis auf
fremdunübliche Verhältnisse vom Zufluss von Bezügen zumindest in
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge aus und gelangt so zum gleichen
Ergebnis wie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid.
Der UFS schließt sich der Meinung beider
Vertragsparteien an, wonach es sich bei den strittigen
Sozialversicherungsbeiträgen um
abzugsfähige Betriebsausgaben
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a EStG 1988
handelt.
Es liegen außerdem Betriebsausgaben
des Bw. selbst und nicht der GmbH vor.
Der Bw. leistete daher keine Zahlungen zu
Gunsten der GmbH, die unter Anwendung eines Fremdvergleiches im Sinne der
Judikatur des VwGH (vgl. 86/13/0162 v. 24.1.1990) als steuerneutrale Einlage in
die GmbH und nicht als Betriebsausgabe des Bw. als
Gesellschaftergeschäftsführer umgedeutet hätten werden
können.
Der Bw. ermittelt seine Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit gem.
§ 4 Abs. 3 EStG 1988. Für einen Ansatz von
Bezügen aus der Geschäftsführertätigkeit im Jahr 2003
wäre jedenfalls deren Zufluss
erforderlich gewesen. Eine Konstellation, auf Grund der von einem
Verfügenkönnen des Bw. als Alleingesellschafter und damit von einem
erfolgten Zufluss ausgegangen hätte werden können, z.B. im Falle von
durch die GmbH passivierten aber nicht ausbezahlten
Geschäftsführerbezügen (vgl. VwGH v. 30.11.1993, 93/14/0155) war
im vorliegenden Berufungsfall laut Aktenlage aber nicht gegeben.
Wenngleich den Ausführungen des Finanzamtes im
Zusammenhang mit einem Fremdvergleich bezogen auf die festgestellten
Verhältnisse - jahrelange Erbringung von
Geschäftsführerleistungen ohne Entlohnung oder auch nur Stundung der
Geschäftsführerbezüge bei gleichzeitigem Risiko, im Falle einer
Insolvenz zur Haftung und strafrechtlichen Verantwortung (Krida) herangezogen zu
werden, Berechtigung zukommt, kann dies aber am fehlenden Zufluss von
Geschäftsführerbezügen in Höhe der geleisteten
Sozialversicherungsbeiträge nichts ändern.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 24.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1046-W/05
- Stammnummer
- 25148
- Gültig
- 24.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF