Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0379-L/06
Einräumung des Wohnrechts an die Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0379-L/06vom 24.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 25. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
12. Jänner 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 25.11.2005 übertrug Herr
JP an seinen Sohn gewisse im Vertrag näher bezeichnete
Grundstücke. Punkt III. des Vertrages lautet: Mit Rücksicht auf
diese Übergabe bedingt sich der Übergeber für sich und als
Abgeltung für die auf den Vertragsliegenschaften geleisteten Arbeiten auch
für seine Ehegattin MP (die Berufungswerberin) aus und es verpflichtet sich
der Übernehmer für sich und seine Nachfolger im Besitz des
Vertragsobjektes den beiden Berechtigten vollkommen kosten- und abzugsfrei, ohne
weiteres Entgelt, auf die Lebenszeit des längerlebenden Berechtigten zu
erbringen nachstehende Gegenleistungen: 1) Zur Wohnung und
Benützung: im vertragsgegenständlichen Haus R für den
persönlichen Bedarf der Berechtigten das ausschließliche
Wohnungsrecht im gesamten Erdgeschoß, bei freiem elektrischen Strom
..., 2) An persönlichen Dienstleistungen: der Übernehmer hat
den Berechtigten im übergebenen Hause im Krankheits- und
Gebrechlichkeitsfall alle erforderlichen Arbeiten , ... zu verrichten ...
.
Das Finanzamt wertete diese Vereinbarung als
schenkungssteuerpflichtigen Vorgang im Verhältnis der Ehegatten und setzte
mit dem angefochtenen Bescheid die Schenkungssteuer vom Kapitalwert des
eingeräumten Wohnrechtes fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Bei Vorschreibung der Schenkungssteuer ging das
Finanzamt offensichtlich davon aus, dass das Wohnrecht vom Übergeber
schenkungsweise zugewendet wurde. Tatsächlich sollte das
Wohnungsgebrauchsrecht die jahrzehntelange Arbeit, die die Berufungswerberin in
die Vertragsliegenschaften investiert habe, zumindest teilweise abgelten. Der
Wert der geleisteten Arbeiten übersteige den Wert des
Wohnungsgebrauchrechtes deutlich, sodass keine Schenkung vorliege.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird
ausgeführt: Der Ehegatte der Berufungswerberin und Übergeber
der Liegenschaften sei zeitlebens bei einer Baufirma beschäftigt und durch
diese Tätigkeit voll ausgelastet gewesen. Die Bewirtschaftung seines
landwirtschaftlichen Betriebes sei durch die Berufungswerberin erfolgt. Nach dem
Willen der Vertragsparteien sollten diese Arbeitsleistungen, die über den
Umfang der bloßen Haushaltsführung und Beistandspflicht weit
hinausgingen, durch die Zuwendung des Wohnrechtes abgegolten werden. Sollte das
Finanzamt nicht dieser Ansicht sein, so sei es unrichtig, eine schenkungsweise
Zuwendung des Wohnungsrechtes anzunehmen, sondern es handle sich um die
wohnungsmäßige Versorgung der Ehegattin im Rahmen der gesetzlichen
Unterhaltspflicht. Eine Schenkungsabsicht habe jedenfalls nicht
bestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Schenkungssteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 2 ErbStG Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung im Sinne dieses
Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG Schenkungen im Sinne des
Bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 dieser Gesetzesstelle jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung oder
freigebigen Zuwendung kann jede Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist, somit auch ein Recht, wie im gegenständlichen Fall ein Wohnrecht oder
Wohnungsgebrauchsrecht. Der Schenkungssteuer unterliegen auch
Vermögenszuwendungen, welche ohne einen formellen Vertrag (das ist die
ausdrückliche Einigung zwischen Geschenkgeber und Geschenkempfänger
über die Unentgeltlichkeit) geschlossen werden, durch die jemand, ohne
selbst eine adäquate Gegenleistung zu erbringen, auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird. Voraussetzung ist in subjektiver Hinsicht, dass der Zuwendende
den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt,
diesem etwas unentgeltlich zukommen zu lassen. Die Bereicherungsabsicht kann
dabei aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme des
Bereicherungswillens ist gerade bei Zuwendungen im Angehörigenbereich
gerechtfertigt, weil gerade Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu welchen
gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht. Ein der
Schenkungssteuer unterliegender Vorgang kann auch in einem Vertrag zugunsten
Dritter liegen, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne
entsprechende Gegenleistung erhält. Ein Anwendungsfall dieser Vertragsart
ist der Übergabsvertrag, das ist ein Vertrag eigener Art mit familien- und
erbrechtlichen Elementen, in welchem - neben der Übertragung von
Liegenschaften, Unternehmen und ähnlichem - unter anderem auch
Leistungen an Dritte, wie Abfindungen oder auch gewisse Rechte vereinbart
werden. Im gegenständlichen Übergabsvertrag hat sich der
Übergeber nicht nur für sich, sondern auch für seine Ehegattin
das Wohnungsrecht versprechen lassen. Der Zuwendende muss sich bei seinem
Handeln der Freigebigkeit bewusst sein. Ist er zu Recht oder zu Unrecht der
Ansicht, in Erfüllung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu
leisten, so handelt er nicht freiwillig, es liegt also keine Schenkung vor
(Fellner, Kommentar zum ErbStG, RZ 12 zu § 3). Eine Freigebigkeit ist auch
dann ausgeschlossen, wenn der Zuwendende an einen rechtlichen Anspruch geglaubt
hat und ihn durch die Zuwendungen hat abfinden wollen. Daher sind Zuwendungen,
die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, als
nicht freigebig im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG anzusehen. Die
Bestimmungen des ABGB regeln die eherechtlichen Wirkungen in den §§ 90
ff. Gemäß
§ 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur
umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen
verpflichtet. Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften
und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur
Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse
gemeinsam beizutragen. § 97 ABGB lautet: "Ist ein Ehegatte über die
Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen
Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf,
dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre,
damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere ...".
Diesfalls steht dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten während
aufrechter Ehe ein obligatorischer klagbarer Unterlassungsanspruch zu. Dieser
Anspruch kann zwar - da er mit dem Tod des Verfügungsberechtigten
erlischt - nicht gegenüber dessen Erben geltend gemacht werden, er
setzt sich aber im Wohnrecht des § 758 ABGB fort (Koziol-Welser,
Grundriss des bürgerlichen
Rechts10 , Band II, S
208). Nach dieser Bestimmung steht dem Ehegatten (bei aufrechter Ehe) das
gesetzliche Vorausvermächtnis zu, welches die zum ehelichen Haushalt
gehörenden beweglichen Sachen und das Recht, in der Ehewohnung weiterhin zu
wohnen, umfasst. Im vorliegenden Fall hat der Übergeber sein
Liegenschaftsvermögen, welches auch die Ehewohnung umfasst, dem Sohn
übertragen, wodurch er auch in der Folge sein Verfügungsrecht an der
Ehewohnung verliert. Dadurch wäre auch das Recht der Ehegattin auf das
Wohnen als Teil ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert. Wenn sich daher
der Übergeber als (weitere) Gegenleistung für die Übergabe auch
die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes an die Ehegattin zusichern
lässt, so handelt es sich dabei nicht um eine freigebige Zuwendung, sondern
vielmehr nur um eine in Entsprechung der ihm als Verfügungsberechtigten
auferlegten Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin im Sinne der
bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Nachdem somit die gegenständliche
strittige Zuwendung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt
ist, kann von einer Freigebigkeit der Zuwendung nicht die Rede sein und der
Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist nicht verwirklicht worden (vgl.
zuletzt auch VwGH v. 29.6.2006, 2006/16/0016).
Linz, am 24.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0379-L/06
- Stammnummer
- 25144
- Gültig
- 24.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF