Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0272-G/04
Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Grund- und Hauskauf und eingeräumte Fixpreisgarantie sind Indizien gegen eine Bauherreneigenschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-G/04vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Perner & Sommerauer, Steuerberatung und Unternehmensberatung OEG,
8010 Graz, Plüddemanngasse 77, vom 22. Juni 2004 gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Mai 2004 im
wieder aufgenommenen Verfahren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 2002 erwarb die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrem Ehegatten von der V GesmbH aus dem
Gutsbestand der Liegenschaft GB 63203 x das Grundstück 1167/21 sowie 2/22
Anteile an der EZ xx und 2/12 Anteile an der EZ y um den Kaufpreis von €
72.724,80. An Erschließungskosten wurde zusätzlich ein Betrag von
€ 19.767,02 vereinbart.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1997 wurde der
Berufungswerberin Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grund- und
Aufschließungskosten in Höhe von € 1.618,61 vorgeschrieben.
Dem Prüfungsakt des Finanzamtes ist die Bestellung
eines Fertighauses vom 8. November 2002 durch die Berufungswerberin um
den Gesamtkaufpreis von € 290.000 zu entnehmen. Als voraussichtlicher
Liefertermin wurde März - April 2003 und Festpreisgarantie bis November
2003 vereinbart. In diesem Hauskaufvertrag wurde die Firma V GesmbH als
Generalunternehmer (GU) bezeichnet. Im vereinbarten Kaufpreis sind die zur
Beantragung der Baugenehmigung erforderlichen Einreichpläne enthalten. Die
Berufungswerber verpflichteten sich, einen Planungs- und Baustellenkoordinator
zu bestellen. Der Käufer hat nach Punkt 7 des Vertrages das Haus
unmittelbar nach Beendigung des Baues vom Generalunternehmer zu übernehmen.
Spätestens 8 Tage nach Annahme des Kaufvertrages hat der Käufer eine
Anzahlung in Höhe von 5 % der Kaufsumme zu leisten. Die Montage des Hauses
auf dem vom Käufer bereits erstellten Keller bzw. Fundamentplatte kann nur
dann erfolgen, wenn die Maße denen, des vom Generalunternehmer zur
Verfügung gestellten Polierplanes entsprechen. Der Hauskaufvertrag
enthält schließlich folgenden handschriftlichen Vermerk:"
Zusätzlich gilt die Beilage zum Kaufvertrag "EM 90 Erkerhaus
vergrößert" unterzeichnet von beiden Parteien."
Aus einer Vorhaltsbeantwortung vom 3. März 2004 geht
hervor, dass die Berufungswerber auf der Grazer Messe vom gegenständlichen
Bauvorhaben Kenntnis erlangt haben. Das Grundstück sei von der Fa. VBau zum
Kauf angeboten worden. Die Bauarbeiten seien im Auftrag der V GesmbH
durchgeführt worden .Für die Errichtung des Kellers sei Ihnen von der
Baufirma die Firma Ing. S zugeteilt worden. Verhandlungen bezüglich
Grundstückserwerb seien ebenfalls mit der V GesmbH geführt worden.
Mit Eingabe vom 18. März 2003 stellte die
Berufungswerberin an das zuständige Gemeindeamt das Bauansuchen. Dem
Einreichplan ist als Bauführer für das Fertighaus die Baufirma GesmbH
zu entnehmen. Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 wurde den Bauwerbern die
Baubewilligung erteilt.
Mit Bescheid im wieder aufgenommenen Verfahren vom
21. Mai 2004 wurde nunmehr Grunderwerbsteuer in Höhe von €
6.693,61 festgesetzt. Bemessungsgrundlage bildeten die anteiligen Grund-,
Aufschließungs- und Hauserrichtungskosten in Höhe von €
191.245,91. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die Einbeziehung
der Hauserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer bekämpft. Das Finanzamt habe den unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Hauskaufvertrag ausschließlich
auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges gefolgert. Der dem vom Finanzamt
zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Sachverhalt
sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Von einem Gesamtkonzept könne
keine Rede sein. Es habe der Politik der V GesmbH entsprochen, die
Grundstücke auch ohne ein von ihrer Firma zusätzlich angebotenes z
Fertighaus anzubieten. Der Grund dafür liege in der besseren Verwertbarkeit
der Liegenschaften, da ein potentieller Käufer auf diese Art nicht an den
Kauf eines bebauten Grundstückes gebunden sei.
Die Absicht, ein unbebautes Grundstück zu erwerben,
sei durch das der Berufung beigelegte Schreiben der V GesmbH dokumentiert. In
diesem an die Berufungswerber adressierten Schreiben bestätigt die V
GesmbH, dass mit dem Grundstückskauf keine Verpflichtung zum Erwerb eines
Fertighauses verbunden gewesen sei. Die Art der Bebauung stehe im Rahmen der
Bauordnung frei und sei auch die Baufirma frei wählbar.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges sei der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Im vorliegenden Fall könne es sich nur um ein
unbebautes Grundstück handeln. Nach mehrwöchigen Verhandlungen mit
anderen Baufirmen hätten sich die Berufungswerber zum Kauf eines V. Hauses
entschlossen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 31. März 1999, Zl.
96/16/0213 mache der Verwaltungsgerichtshof seine rechtliche Beurteilung von der
Tatsache abhängig, dass der Erwerber an ein bestimmtes durch die Planung
des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden sei. Eine zeitliche Nahebeziehung allein
könne nicht ausschlaggebend dafür sein, die Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin abzuerkennen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Fertigteilhauses
als Bauherrin anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang des am 8. November 2002 erfolgten Abschlusses des
Hauskaufvertrages und dem kurze Zeit vorher - nämlich am 21. Oktober
2002 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages.
Die Berufungswerberin gab in der Vorhaltsbeantwortung vom
3. März 2004 bekannt, auf der Grazer Messe auf ein Musterhaus aufmerksam
geworden zu sein. Wer das Haus geplant habe, wisse sie nicht, doch habe sie ein
fertiges Haus bei der V GesmbH gekauft. Sämtliche Arbeiten seien im Auftrag
dieser Firma erfolgt. Die Zuteilung einer anderen Firma für die
Kellererrichtung sei ebenfalls von der Vario-Bau Fertighaus GesmbH erfolgt. Vor
dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung ergibt sich aus dem oben
dargestellten Sachverhalt, dem die Berufung substantiell nicht entgegengetreten
ist, dass die Berufungswerberin ein bebautes Grundstück erwerben wollte.
Dem Einwand, dass im vorliegenden Fall nur ein unbebautes
Grundstück erworben worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass
Gegenleistung auch alles ist, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss (VwGH vom 15. März 2001,
2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Das muss nicht notwendig
der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist
der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001, 2001/16/0082). Gegenstand eines
Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine zukünftige oder eine Sache sein,
hinsichtlich welcher die Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften
durch den Verkäufer bzw. Bauorganisator erst geschaffen werden
müssen.
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Auch wenn im vorliegenden Fall der Hauskaufvertrag erst
kurz nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde, kann aus der
Abwicklung des Erwerbsvorganges auf das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen
dem Erwerb des Grundstückes und dem zeitnah erfolgten Abschluss des
Werkvertrages geschlossen werden. Denn es ist ohne Bedeutung, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und danach
- wenn auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des
Gebäudes notwendigen Vertrag. Bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert
einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse.
Zu dem von der V GesmbH auf Wunsch der Käufer
verfassten Schreiben, worin die Baufirma bestätigt, dass mit dem
Grundstückskauf keineswegs die Verpflichtung, auch ein Fertighaus zu
erwerben, verbunden gewesen sei, wird ausgeführt, dass der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges nicht entgegensteht, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschuss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Zwischen dem Grundstückserwerb und dem Hauskaufvertrag
liegt im vorliegenden Fall ein Zeitraum von 18 Tagen. Der Einwand,
mehrwöchige Verhandlungen auch mit anderen Baufirmen geführt zu haben,
rechtfertigt ebenfalls die Annahme, dass die Berufungswerberin beabsichtigte,
ein Grundstück mit einem Haus, auch wenn dieses noch nicht gebaut war, zu
erwerben.
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen (VwGH vom 29. Juli 2004, 2004/16/0053). Die von der Judikatur
erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft
müssen dabei kumulativ vorliegen
(Fellner, aaO., Rz 90 zu
§ 5 GrEStG).
Die im konkreten Fall eingeräumte Festpreisgarantie
bis November 2003 und damit der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung
wird daher als wesentliches Indiz für den Ausschluss der
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin angesehen (VwGH vom
15. März 2001, 2000/16/0082). Das Baurisiko wurde nach dem
Inhalt des Kaufvertrages betreffend das Fertigteilhaus von der V GesmbH
getragen. Neben der Planung hat die Baufirma das Bauverfahren
einschließlich der Vermarktung im eigenen Namen durchgeführt. Auch
nach Angaben der Berufungswerberin wurden die gesamten Bauarbeiten im Auftrag
der Baufirma durchgeführt. Laut Kaufvertrag wurden von der V GesmbH
unterschiedliche Haustypen verschiedener Ausbaustufen zum Kauf angeboten. Die
Berufungswerberin entschied sich mit Kaufvertrag vom 8. November 2002 für
ein Fertigteilhaus. Ebenso wie in den Fällen, in denen der Erwerber
an ein bereits fertig vorgegebenes Konzept gebunden ist, ist auch im Fall des
Erwerbes eines Fertighauses zur Errichtung auf einem dazu bereitgestellten
Grundstück davon auszugehen, dass auch der Bauvertrag in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen ist. (VwGH vom 17.
März 2003, 2004/16/0246). Der den Grundstücksübereignungsanspruch
begründende Vertrag ist daher im konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht
miteinbezogen, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf
gerichtet ist, der Erwerberin als einheitlichen Leistungsgegenstand das
Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.
Der Annahme eines objektiven engen sachlichen
Zusammenhanges steht die Errichtung des Kellers in Eigenregie nicht entgegen.
Die Berufungswerber waren von vornherein in ein fertiges Konzept, das die
Errichtung eines Fertighauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah,
eingebunden.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, die
Hauserrichtungskosten seien schon deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil klarer Vertragswille der
Erwerb eines unbebauten Grundstückes gewesen sei, übersieht diese,
dass es für die Beurteilung der Gegenleistung nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt ankommt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (VwGH vom 26. März 1992, 93/16/0072). Für
"Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die Beteiligten mehrere
dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen abschließen, die auf
Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu einem Vertragswerk
zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Im vorliegenden Fall ist entscheidend auf den gemeinsamen
Willen von Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem
Erwerber das Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte.
Auch der Umstand, dass die Berufungswerber gegenüber
der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten sind, steht dem Konnex von
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0211, 0212).
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 22.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-G/04
- Stammnummer
- 25128
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF