Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0079-Z1W/05
Entziehung von Zigaretten aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0079-Z1W/05vom 24.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des IA, XY, vom 3. November 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 27. September
2005, GZ. 100/60398/98-111, betreffend Zollschuld, entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Die Abgaben werden mit € 0,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November 1998, GZ.
100/60398/02/98-Rie, schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer
(Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1 bis 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG Abgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) in der Gesamthöhe
von S 182.490,00 (€ 13.262,07) vor; der Bf. habe die in den
Berechnungsblättern angeführten 410 Stangen Zigaretten verschiedener
Marken im Jahre 1996 der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 7.
Dezember 1998, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Ermittlungsverfahren sei noch nicht durchgeführt
worden. Aus den Vermögensverhältnissen des Bf. sei ersichtlich, das es
für ihn keinen Grund für das Ausborgen von Geldbeträgen von AW
gegeben hätte. Die Auseinandersetzung zwischen dem Bf. und AW sei bereits
ab Herbst 1995 eskaliert. Der Bf. habe im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum keinen Kontakt mehr mit AW gehabt. Es sei daher nie zu Schmuggelfahrten
für AW oder einer sonstigen Zusammenarbeit mit ihm gekommen. Die
Anschuldigungen des AW seien lediglich allgemein gehalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2005, GZ.
100/60398/98-111, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3. November 2005,
in der im Wesentlichen wie in der Berufung und ergänzend im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei unwahrscheinlich, dass zwei Menschen "miteinander
Geschäfte machen" würden, die "einander spinnefeind" seien. Der Bf.
habe am 12. Oktober 1995 gegen AW Strafanzeige wegen gefährlicher Drohung
erstattet. Beim Landesgericht Wiener Neustadt habe der Bf. in der
Hauptverhandlung zwei Mal als Zeuge gegen AW ausgesagt. Das Strafverfahren sei
erst am 28. November 1996 durch Freispruch beendet worden. Dort, wo AW in seinen
Aussagen konkret werde, sei es dem Bf. möglich, deren Unwahrheit zu
beweisen.
Mit Schreiben vom 15. November 2006 an den
Unabhängigen Finanzsenat zog der Bf. ua. den Antrag auf Entscheidung
über die Beschwerde durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates sowie
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK).
Zollschuldner sind:
die
Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat (Art.
203 Abs. 3 erster Anstrich ZK)
die
Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, das sie die Ware der zollamtlichen
Überwachung entziehen (Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK)
die
Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden war (Art. 203 Abs. 3 dritter Anstrich ZK)
gegebenenfalls
die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der
vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus
der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben (Art. 203 Abs. 3
vierter Anstrich ZK)
Am 20. Juni 2006 erkannte der Spruchsenat beim Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz AW ua. schuldig, er habe im
Dezember 1996 40.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, hinsichtlich
welcher zuvor von nicht mehr feststellbaren Tätern das Finanzvergehen des
Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopols begangen worden sei, gekauft bzw. an sich gebracht und verhandelt,
wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1
lit. a, 46 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz - FinStrG). Das Finanzstrafverfahren
gegen AW und den Bf., "in dem ihnen vorgeworfen wurde, im April 1996 14.800
Stück Zigaretten und im Mai 1996 27.200 Stück Zigaretten geschmuggelt
bzw. nach dem Schmuggel in der Absicht eine Abgabenhehlerei zu begehen, an sich
gebracht zu haben und M darüber hinaus wegen des Vorwurfs im Dezember 1996
40.00 Stück Zigaretten der Marke Marlboro geschmuggelt zu haben", stellte
der Spruchsenat gemäß
§ 136 FinStrG ein.
Das og. Erkenntnis, GZ. XYZ, ist rechtskräftig.
In der Begründung führte der Spruchsenat ua. aus
wie folgt:
AW habe im April 1996 14.800 Stück Zigaretten
zollunredlicher Herkunft, im Mai 1996 27.200 Stück derartige Zigaretten und
im Dezember 1996 die og. 40.000 Stück Zigaretten gekauft. Es könne
nicht festgestellt werden, dass AW die genannten Zigaretten vom Bf. erworben
habe.
AW habe zwar angegeben, die Zigaretten jeweils vom Bf.
erworben zu haben, ohne jedoch nähere Details der Übergabe etc.
darzustellen. Der Bf. habe durch Vorlage von Akten belegt, dass er AW im Jahre
1995 wegen des gerichtlich strafbaren Vergehens der gefährlichen Drohung,
des Vebrechens der Erpressung und des Betruges angezeigt habe und dass es im
Laufe des Jahres 1996 deshalb zu einem Gerichtsverfahren gegen AW gekommen sei.
Dieser sei letztlich nach zwei Verhandlungen vor dem Landesgericht Wiener
Neustadt, nämlich am 5. Juli 1996 und 28. November 1996, freigesprochen
worden. Die Angaben des AW hätten zwar durchaus nachvollziehbar geklungen,
starke Zweifel an der Schuld des Bf. habe jedoch der Umstand geweckt, dass es
lebensfremd erscheine, dass nachdem er AW "wegen massiver gerichtlich strafbarer
Handlungen angezeigt hat und das diesbezügliche Verfahren läuft, genau
in diesem Zeitraum weitere illegale Zigarettengeschäfte abwickelt". Es
erscheine unglaubwürdig, dass "nachdem die beiden Beschuldigten im
gerichtlichen Streit lagen, diese illegale Zigarettengeschäfte miteinander
abschließen".
Die Strafbarkeit der Tathandlungen im April und Mai 1996
sei gemäß
§ 31 Abs. 5 FinStrG verjährt, sodass schon aus
diesem Grund hinsichtlich beider Beschuldigter mit Einstellung des Verfahrens
vorzugehen gewesen sei.
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Aufgrund der im rechtskräftigen Erkenntnis des
Spruchsenates festgestellten Tatsachen erachtet es der Senat im Rahmen der
freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen, dass der
Bf. im Jahre 1996 die verfahrensgegenständlichen 410 Stangen Zigaretten
weder der zollamtlichen Überwachung entzogen (Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
erster Anstrich ZK) noch einen der übrigen der in Art. 203 Abs. 3
aufgezählten Tatbestände verwirklicht hat. Der Beschwerde ist daher
Folge zu gegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
November 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0079-Z1W/05
- Stammnummer
- 25126
- Gültig
- 24.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF