Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2461-W/06
Zeitpunkt des Eintritts eines 50% erreichenden Behinderungsgrades
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2461-W/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk S. betreffend erhöhte Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 9. November 2005 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung ihrer Tochter I., geb. am 10. Oktober 1999, ab Oktober
2003.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter am 13.
Jänner 2006 im Bundessozialamt Niederösterreich untersucht und
folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Untersuchung
am: 2006-01-13 10:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein;
Anamnese:
6-jähriges
Mädchen mit Haustaubmilbenallergie und nächtlichem Reizhusten nach
Angabe der Mutter; phasenweise auch verlegte Nasenatmung; keine
Belastungsdyspnoe erhebbar; fallweise Inhalation erforderlich; weiters auch
Neurodermitis seit ca.2 Jahren; Behandlung beim Kinderfacharzt;
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Inhalation
mit Sultanol Dosieraerosol/Flixotide DA bei Bedarf; Aerius-Saft bei Bedarf;
Elidel-Creme, gemischte Salbe, Balneum-Hermal-Ölbad zur
Hautpflege;
Untersuchungsbefund:
6-jähriges
Mädchen in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand, Cor o.B.,
Pulmo frei, gering verlegte Nasenatmung; rauhe Hautstellen und Lichenifizierung
beider Ellbeugen und Unterarme, an beiden Oberarmen rauhe Haut und Kratzeffekte,
ebenso an beiden Unterschenkeln und Kniebeugen; grobneurologisch
unauffällig;
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig;
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-10-31
HR. DR. M., KINDERFACHARZT,
S.:
Ärztl.
Attest der Behandlung wegen Hausstaubmilbenallergie, atopischer Dermatitis;
chron. Verlauf der Neurodermitis (seit Kleinkindalter), derzeit topische
Steroide, Elidel; mäßige pulmonale Symptomatik;
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
698 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Weiterbestehen der Symptomatik unter adäquater Therapie
Hausstaubmilbenallergie,
mäßige pulmonale Symptomatik
Richtsatzposition:
285 Gdb: 010% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über URS, da fallweise Inhalation erforderlich sowie Einnahme
antiallergischer Medikamente
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Keine
Erhöhung des GesGdB, da Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht
wird;
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-01-18 von V.V.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2006-01-19
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 27. Jänner 2006
den Antrag für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 30. September 2005 mit der
Begründung ab, dass Voraussetzung für den Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens 50%igen Behinderung sei. Da laut
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei der Tochter eine
Behinderung von 50% erst mit 1. Oktober 2005 bescheinigt worden sei, stehe die
erhöhte Familienbeihilfe erst ab 1. Oktober 2005 zu.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 31. Jänner 2006
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Laut diesem
Bescheid wurde die erhöhte Familienbeihilfe für
I.B. mit 1.10.2005 gewährt. Diese wurde
ab 11/2003 beantragt, da bei meiner Tochter seit diesem Zeitpunkt auch von Dr.
W.M.,
S., laut beiliegendem Attest bescheinigt
wurde bzw. dieser auch bestätigt, dass sie seit Kleinkindalter
leidet.
Ich ersuche daher
nochmals um Überprüfung bzw. genaue Begründung, wie man auf
10/2005 kommt, obwohl nachweislich seit 2003 die Krankheit besteht bzw. noch
früher."
In dem der Berufung beiliegendem ärztlichen Attest vom
31.10.2005 bescheinigt der behandelnde Arzt, die Tochter der Bw. leide seit dem
frühen Kleinkindalter an einer atopischen Dermatitis. Im November 2003 sei
auch eine Hausstaubmilbenallergie festgestellt worden. Auf Grund der deutlich
chronischen Verlaufs sei zur Zeit wieder eine Therapie mit topischen Steroiden
geboten. Eine Behandlung mit Elidel wäre zuletzt nicht mehr therapeutisch
befriedigend gewesen. Von Seiten der Hausstaubmilbenallergie bestünden
derzeit nur mäßige pulmonale Symptome.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-03-02 16:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
Familienanamnese:
Bruder Allergie; Beginn von Geburt an mit trockener Haut und Juckreiz; mit der
Zeit Zunahme der Symptomatik; Ausschlag va. an den Extremitäten;
Allergietest: + Hausstaubmilben; Lunge: gelegentliches Husten nachts; bei
Belastung eher kurzatmig; rezidivierend Auftreten von Bronchitis
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol,
Flixotide, Aerius jeweils bedarfsweise; wenn Bedarf, dann Therapie f. 3 Wochen;
Elidel, Mischsalbe lt. Rezept; Balneum hermal, Excipial;
Untersuchungsbefund:
Haut:
makulopapulöses Exanthem beide Ellenbeugen und Kniebeugen; Lunge: frei, VA,
kein Giemen; sonst altersgemäß; Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-10-31
DR. WILLIBALD M.; 3270
S.
Attest:
Bestätigung des Krankheitsverlaufes und der Diagnose; Krankheitsbeginn
nicht explizit genannt, auch fehlt eine Beschreibung der
Symptomatik.
2006-03-03
DR. W. M.; KINDERARZT;
S.
Attest:
rezidiv. chronisch obstruktive Bronchitiden seit 11/2001, seither immer wieder
inhalative Therapien.
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Zwei
Stufen über unterem Rahmensatz, da therapieresistenter
Verlauf.
chronisch
rezidiv. obstruktive Bronchitiden
Richtsatzposition:
287 Gdb: 050% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS,
da medikamentös gut behandelbar.
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Im
Rahmen der Vorladung zur Berufung konnte kein Dokument vorgelegt werden, das
eine rückwirkende Feststellung einer 50% Behinderung rechtfertigen
würde.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-03-10 von L.H.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-03-13
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 30. März 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf die
erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind besteht dann, wenn bei diesem
Kind eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50 %
beträgt. Bescheinigt wird das Vorliegen einer derartigen Behinderung vom
zuständigen Bundessozialamt.
Da nach nochmaliger
Befassung des Bundessozialamtes wiederum eine 50%ige Behinderung Ihrer Tochter
I. erst mit 1.10.2005 festgestellt wurde,
liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe erst mit 1.10.2005 vor."
Der von der Bw. fristgerecht erhobene "Einspruch gegen den
Bescheid vom 30.3.2006" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet.
Beigeschlossen war dem Antrag ein neuerliches Attest von Dr. M. vom 14.4.2006,
in dem dieser ausführt, die geschilderte Problematik bestehe eindeutig
zumindest in schwerer Form seit November 2003. In einem weiteren nachgereichten
mit 3.7.2006 datierten Attest führt der Arzt eine im November 2003
aufgetretene massive asthmatische Atemstörung an; es sei die inhalative
Dauertherapie mit Sultanol und Flixotide begonnen und eine Wohnraumsanierung
durchgeführt worden. Bei weiteren Kontrollen habe sich das Asthma
bronchiale mit der inhalativen Therapie korrigieren lassen, es sei aber immer
wieder eine entsprechende Dosisanpassung notwendig gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG hat die Feststellung
des Grades der Behinderung also zwingend auf Grund der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl 150/1965
zu erfolgen.
Abschnitt IX a) Ekzem lautet:
|
|
Art der Erkrankung
(je nach Ausdehnung und Entzündungsgrad)
|
Grad der
Behinderung in Hundertsätzen
|
696.
|
An Händen und
Füßen, einseitig oder beidseitig
|
20 -
60
|
697.
|
Am
Stamm
|
20 -
70
|
698.
|
An den
Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und
Füßen
|
20 -
50
|
699.
|
Im Gesicht oder
generalisiert
|
30 -
100
Abschnitt III a) Bronchien und
Lunge (unspezifische Erkrankungen und Verletzungen) lautet:
|
|
Art der
Erkrankung
|
Grad der
Behinderung in Hundertsätzen
|
|
Chronische
Bronchitis:
|
|
283.
|
Leichte chronische
Bronchitis ohne cardiopulmonale Funktionsstörung
|
0 -
20
|
284.
|
Mittelschwere bis
schwere chronische, auch spastische Bronchitis mit beträchtlicher,
zeitweise eitriger Expektoration
|
30 -
50
|
|
Asthma
bronchiale:
|
|
285.
|
Leichte Fälle
ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens
|
0 -
20
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
30 -
40
|
287.
|
Schwere Fälle
mit dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei
längerem Bestehen des Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
50 -
70
|
288.
|
Schwerste
Fälle mit hochgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
80 -
100
Die Tochter der Bw. wurde zwei
Mal untersucht, und zwar:
|
am
13.1.2006
|
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
rückwirkend
ab 1.10.2005
|
GdB
50 %
GdB
10 %
|
Richtsatzposition
698 Neurodermitis
Richtsatzposition
285
|
am
2.3.2006
|
Arzt
für Allgemeinmedizin
|
rückwirkend
ab 1.10.2005
|
GdB
50 %
GdB
50 %
|
Richtsatzposition:
699
Neurodermitis
Richtsatzposition:
287
chronisch
rezidiv. obstruktive Bronchitiden
Es wurde somit nach der
durchgeführten Untersuchung und Begutachtung des Kindes durch zwei
verschiedene Ärzte der Grad der Behinderung übereinstimmend mit 50
v.H. erst rückwirkend ab 1. Oktober 2005 festgestellt.
Wenn die Bw. in der Berufung und im Vorlageantrag
anführt, dass Dr. W. M., Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde
in S., bescheinigt hätte (ärztliches Attest vom 31. Oktober
2005), dass ihre Tochter seit dem frühen Kleinkindalter an einer atopischen
Dermatitis leide und dass auf Grund von asthmatischen Beschwerden im November
2003 von Dr. M. eine Hausstaubmilbenallergie festgestellt worden sei, so ist
dazu auszuführen, dass der unabhängige Finanzsenat an die gesetzlichen
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002,
gebunden ist, nach denen - wie schon oben ausgeführt - der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Verwiesen wird darauf, dass die Bw. zu der Untersuchung im
Bundessozialamt am 13. Jänner 2006 lediglich einen Befund von Dr. M.,
datiert mit 31. Oktober 2005, vorgelegt hat, nicht aber Befunde aus
früheren Jahren. Der untersuchende Arzt führte in seinem
fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 2. März 2006 hierzu
aus, dass in dem von der Bw. vorgelegten Attest von Dr. M. der
Krankheitsbeginn nicht explizit genannt wurde und auch eine Beschreibung der
Symptomatik fehle.
In den nunmehr nachgereichten ärztlichen Attesten ist
zwar der Krankheitsbeginn ansatzweise definiert, die Art der Behinderung sowie
die angewandte Therapie sind aber nicht in einer Weise beschrieben, die den
Schluss auf einen vor dem 1. Oktober 2005 eingetretenen Behinderungsgrad von
mindestens 50% zulassen. Aus der Angabe im Erstattest vom 31.10.2005, eine
Behandlung mit Elidel sei zuletzt nicht mehr therapeutisch befriedigend gewesen,
kann überdies auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Tochter der Bw. geschlossen werden.
Wenn somit beide über das Bundessozialamt erstellte
Gutachten eine rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung mit 50 %
ab 1. Oktober 2005 feststellen, sind sie als schlüssig anzusehen, weshalb
die erhöhte Familienbeihilfe erst ab diesem Zeitpunkt zusteht.
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2461-W/06
- Stammnummer
- 25124
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF