Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2552-W/06
Allgemeine Statistiken kein Nachweis der tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2552-W/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tatsächliche Kosten aus dem Titel der Behinderung können nur bei belegmäßigem Nachweis anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, geb.
24. Februar 1941, 1080 Wien, ..., vom 30. Oktober 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch AD
Eckhard Mold, vom 28. September 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. übermittelte die Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 am 24.7.2006 dem Finanzamt. In
dieser machte er u.a. Sonderausgaben in Höhe von 500,- € für eine
Glockenspende zum Zweck der Restaurierung des Denkmals der Piaristenkirche,
weiters außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 58,72 €
für Behandlungsbeiträge sowie Rezeptgebühren und 4.435,08 €
für seine im Ausmaß von 75% bestehende Behinderung geltend. Als
Beilage übermittelte eine Gegenüberstellung der Lebensmittelkosten
eines Normalverbrauchers und der eines Diabetikers.
In der Folge wurde dem Bw. seitens des Finanzamtes
mitgeteilt, dass die übermittelte Konsumerhebung aus den Jahren 1954/56, da
bereits über 50 Jahre alt, nicht aussagekräftig sei und zudem nur
Schillingbeträge aufweise. Er möge daher eine in Euro abgefasste
Kostenaufstellung beizubringen. Zudem seien, da er die Anerkennung der
tatsächlichen Kosten aufgrund seiner Behinderung beantrage, die
Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.
Als Antwort übermittelte der Bw. nochmals dieselbe
Liste, wobei er jedoch händisch die Schillingbeträge durch
Eurobeträge ersetzte. Weiters lege er seinem Antwortschreiben eine
Konsumerhebung der Jahre 2004/2005 bei. Zudem beantrage er nunmehr Kosten der
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von
4.795,20 €.
Im
Einkommensteuerbescheid2005 (Arbeitnehmerveranlagung) anerkannte das Finanzamt lediglich den
Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 435,- €, den
Pauschbetrag für die Diäternährung in Höhe von
840,- € sowie Kosten der Behinderung in Höhe von
58,72 €. Die Spendenausgaben wurden ebenfalls nicht anerkannt.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass
hinsichtlich der tatsächlichen Kosten der Behinderung keine Belege
vorgelegt, sondern vielmehr bekannt gegeben worden seine, dass "keine
Belege mehr gesammelt wurden". Der geltend gemachte Betrag in Höhe
von 4.795,20 € resultiere aus einer Gegenüberstellung der Kosten des
Normalverbrauchers zu den Kosten gemäß "Diätverordnung
Klinik".
Als Kosten des Normalverbrauchers seien die tabellarischen
Äquivalenzbeträge aus der, von der Statistik Austria
veröffentlichten, Konsumerhebung 2004/2005 herangezogen worden, welche
ihrerseits aus Erhebungen monatlicher Verbrauchsausgaben privater Haushalte
zunächst im Durchschnitt je Haushalt errechnet und anschließend unter
Anwendung fix vorgegebener Gewichtungsfaktoren festgelegt worden seien.
Rückschlüsse auf chronisch erkrankte Personen, Folgen vorliegender
Erkrankungen und die Rückwirkung solcher Umstände auf das publizierte
Erhebungs- und Auswertungsergebnis könnten daraus jedoch nicht gezogen
werden.
Aus den vorgelegten Unterlagen könnten, mangels
Sammlung von Belegen, keine Rückschlüsse auf die vom Bw.
tatsächlich therapie- und krankheitsbedingten Mehraufwendungen gezogen
werden.
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 normiert für den Fall, dass
der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eigene oder
körperliche geistige Behinderung hat, pauschale Freibeträge, wobei
stattdessen auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden
können. Durch VO des BmF (BGBl 1996/303) wurden bei zusätzlichem
Vorliegen von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung pauschale
Kostenersätze festgelegt, die ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten
zu berücksichtigen seien.
Durch die gesetzlichen Vorgaben könnten entweder nur
die Pauschalbeträge oder die tatsächlichen behinderungsbedingten
Kosten anerkannt werden. Mangels Vorlage von Belegen hätten diese aber
nicht ermittelt werden können, so dass die durch § 35 EStG 1988 und VO
303/1996 festgelegten Pauschalsätze einkommensmindernd berücksichtigt
worden seien.
Am 25.10.2006 legte der Bw.
Berufungein und brachte vor, dass er schon seit vielen Jahren an Diabetes leide.
Er habe 2005, ebenso wie in den Vorjahren die Anerkennung der tatsächlichen
(Mehr)Kosten seines Verpflegungsmehraufwandes beantragt. Diese seien anhand
einer Gegenüberstellung der Kosten einer normalen Kost zu jenen einer
Diätkost ermittelt worden und sei diese Methode bisher auch von der
Finanzbehörde anerkannt worden.
Seine Krankheit sei mit fortschreitendem Alter nicht besser
geworden und hätten sich die dadurch bedingten Mehrkosten im gleichen
Ausmaß wie die der normalen Lebensmittel verteuert, nämlich um den
Index. Über Ersuchen der Finanzbehörde habe er eine aktuelle
Aufstellung vorgelegt, wobei er von den niedersten Werten ausgegangen sei. Da in
den letzten Jahren die Glaubhaftmachung ausreichend gewesen sei, sei ihm
unverständlich, warum er nunmehr im Nachhinein Belege für einen
abgelaufenen Zeitraum vorlegen solle. Er habe natürlich seine Kassabons
nicht aufgehoben. Er hätte vom Vorhaben der Finanzbehörde
Einzelbelegnachweise zu verlangen vorab informiert werden müssen. Da auch
diesfalls die Kosten für normale Nahrungsmittel abgezogen werden
müssten, müsste man wieder auf eine Durchschnittsaufstellung
zurückgreifen und würden Lebensmittel auch in verschiedenen
Geschäften unterschiedliche Preis aufweisen, woraus sich wieder nur ein
errechneter Wert ergebe.
Weiters ersuche er um Anerkennung seiner Spende an die
Piaristenkirche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 35. (1) EStG 1988
normiert: Hat der Steuerpflichtige
außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung,...
und erhält weder der
Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils
ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) ...
(3) Es wird jährlich
gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 % bis
84 % ein Freibetrag von 435,- Euro.
(4) ... Weist einer der
Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim
anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen
zu kürzen.
(5) Anstelle des
Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
(7) Der Bundesminister
für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg
Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie
körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im
Sinne des Abs. 3 führen.
Aufgrund der in § 34 Abs. 6 und § 35 Abs. 7 EStG
1988 erhaltenen Verordnungsermächtigung sind nachfolgende auszugsweise
dargestellte Verordnungen ergangen.
§ 1 idF BGBl. Nr. 1996/303
(1) Hat der Steuerpflichtige
Aufwendungen
- durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung,...
so sind die in den
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen.
(2) Eine Behinderung
liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.
(3) Die Mehraufwendungen
gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder
um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
§ 2 id . BGBl
Nr. 2001/416
(1) Als Mehraufwendungen
wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen
Kosten bei
- Tuberkulose,
Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro
- Gallen-, Leber-
oder Nierenkrankheit 51 Euro
- Magenkrankheit
oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro
pro Kalendermonat zu
berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der
höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Auf Grundlage dieser Normierungen können bestimmte,
aus der Behinderung resultierende Mehraufwendungen unter Beibehaltung des
Anspruchs auf den Behindertenfreibetrag pauschal geltend gemacht werden. Jedoch
ist auch im Falle der pauschalen Geltendmachung das Vorliegen von
Mehraufwendungen dem Grunde nach in geeigneter Weise (z.B. durch eine
ärztliche Bestätigung der verordneten Diät)
dazulegen.
Aus dem Gesetzeswortlaut
"können auch die tatsächlichen
Kosten geltend gemacht werden" geht eindeutig hervor, dass diese
nachgewiesen werden müssen. Tatsächliche Kosten können jedoch nur
anhand von Unterlagen (Belegen) ermittelt werden und nicht im
Schätzungsweg.
Neben dem allgemeinen Sprachverständnis wird dies wird
auch durch den Verordnungstext "ohne
Nachweis der tatsächlichen Kosten" klar dargelegt. Auch der
Bundesgesetzgeber selbst spricht in Abs. 4 des § 35
("Weist einer der Steuerpflichtigen seine
höheren Mehraufwendungen nach
")
explizit von einem Nachweis.
Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Ermittlung der Pauschbeträge erfolgt anhand von
Erhebungen der durchschnittlich, von den jeweiligen Erkrankung bedingten
Mehrkosten erfolgte (und somit keine willkürlichen Beträge vorliegen).
Mehrkosten die durch die speziellen krankheitsbedingten
Bedürfnisse des Bw. bedingt sind (persönliche Diätvorschriften,
Essgewohnheiten), können somit nur dann berücksichtigt werden, wenn
diese ausreichend (anhand von Nachweisen) belegt sind. Die vom Bw. vorgelegten
Unterlagen sind jedoch nicht auf seine konkrete Bedürfnisse abgestellt,
sondern stellen nur eine für statistische Zwecke erhobene grobe
Schätzung der höheren Lebenskosten von Personen dar, die eine
Diät einhalten müssen und sind somit nicht geeignet die
krankheitsbedingten Mehrkosten des Bw. darzutun.
Zu dem Vorbringen in der Berufung, dass in den letzten
Jahren die Glaubhaftmachung ausreichend gewesen sei, ist festzuhalten, dass aus
der Erlassung eines unrichtigen Bescheides kein Recht abgeleitet werden kann bis
in alle Zukunft unrichtige Bescheide zu erhalten.
In weiterer Linie ist auf die allgemeine Bestimmung des
§ 119.(1) BAO zu
verweisen: Die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung
dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, ... welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben,
für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden
...
Somit ist auch durch die Abgabenvorschriften eindeutig
normiert, dass eine Offenlegung - zu dieser gehört auch die Vorlage
von Belegen, vollständig erfolgen muss.
Im übrigen wird auch auf dem Formular zur
Arbeitnehmerveranlagung eindeutig darauf hingewiesen, dass Beilagen - zu
diesen gehören auch Belege- zwar nicht anzuschließen -
ungeachtet dessen aber sieben Jahre aufzubewahren sind.
Letztlich wird noch darauf hingewiesen, dass dem Bw. als
ehemaligem Finanzbeamten (ebenso wie dem Kaufmann) aufgrund der
einschlägigen Tätigkeit eine höhere Sorgfaltspflicht auferlegt
ist, als dem Steuerrecht und Steuerverfahren unkundigen Personen. Die Bedeutung
von Belegen und die Aufbewahrungspflicht musste ihm somit sehr wohl bekannt
sein.
Im übrigen wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Bescheid der ersten Instanz verwiesen.
Die einkommenssteuermindend geltend gemachte Spende an das
Bundesdenkmalamt zur Restaurierung des Denkmals der Piaristenkirche konnte nicht
anerkannt werden, da der Empfänger der Geldzuwendung nicht in der Liste der
begünstigen Spendenempfänger genannt ist.
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2552-W/06
- Stammnummer
- 25119
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF