Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0410-S/06
Kein Vertreterpauschale bei nicht ausschließlicher Vertretertätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-S/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn Bw., Adresse, vom
9. August 2005 und 26. Juni 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes St.
Johann Tamsweg Zell am See vom 18. Juli 2005 und 23. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist bei A., einem Finanzdienstleistungsunternehmen,
beschäftigt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 wurde
das Berufsgruppenpauschale für Vertreter als Werbungskosten geltend
gemacht. Das Finanzamt begründete im Einkommensteuerbescheid 2004 die
Nichtgewährung des Vertreterpauschales damit, dass die Tätigkeit des
Berufungswerbers nicht dem in der Verordnung geforderten Berufsbild entspreche.
Die überwiegende Außendienst-Tätigkeit stelle nur eines der
geforderten Kriterien dar. Vertreter im Sinne des § 17 Abs 6 EStG seien
Personen, die im Außendienst zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses
von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere
Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die
Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht zur
Vertretertätigkeit.
In der
dagegen erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber darauf, dass sein Beruf
ein klassischer Vertreterberuf sei, nur die Ware, die er verkaufe, sei Geld.
Seine Verkaufsgespräche fänden zum Großteil direkt beim Kunden
(Landwirte, Gewerbetreibende und Gemeinden) statt. Es obliege seinem Geschick
und seiner Argumentation, ob der Kunde kaufe oder nicht. Als Anlage wurde eine
detaillierte Stellenbeschreibung vorgelegt. Die wesentlichen Aufgaben und
Tätigkeiten werden dabei wie folgt dargestellt:
Verantwortung
im zugewiesenen Vertriebsgebiet:- Betreuung sämtlicher bestehender
zugewiesener Geschäftsverbindungen- Schulung, Training und fachliche
Weiterqualifikation des Vertriebspersonals des Handels und der
Herstellerseite hinsichtlich der Angebotspalette von A. - Aktive
Gestaltung und Mitausrichtung von lokalen Events- Aktive Gestaltung und
Mitentwicklung neuer Finanzierungsprodukte- Aktive Weiterentwicklung des
Marktauftrittes durch Umsetzung geeigneter Marketingmaßnahmen in
Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten, .......
Aktive
Mitarbeit und Gestaltung von- Hausmessen und lokalen Events in Abstimmung
mit dem Handel- Landwirtschaftliche Messen - Sonstigen
Verkaufsförderungs- und Unternehmensveranstaltungen
Sonstige
Gebietsaktivitäten- Unterstützung des Handels bei
Verkaufsaktivitäten durch Endkundenfinanzierung, im Bedarfsfall
Endkundenbesuche einschl. Bonitäts- und Kreditgesprächen-
Unterstützung bei Not leidenden Engagements durch
Verwertungsunterstützung
Berichtswesen-
Regelmäßiges Berichtswesen an den Vorgesetzten
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt argumentiert dabei, dass der
Berufungswerber einerseits als Vermittler für die Händler eingesetzt
und andererseits direkt beim Kunden Finanzierungspläne erstelle. Eines der
Merkmale des Berufsbildes eines Vertreters im Sinne des § 17 Abs 6 EStG
sei, dass der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von
Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig im
Vordergrund stehe. Andere Außendiensttätigkeiten, deren vorrangiges
Ziel nicht die unmittelbare Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit
im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der hiezu ergangenen Rechtsprechung
bzw. Literatur.
Im daraufhin
eingebrachten Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
führt der Berufungswerber lediglich aus, dass die Nichtgewährung des
Vertreterpauschales dem Gleichheitsgrundsatz nach europäischem Recht
widerspreche.
Im
Einkommensteuerbescheid 2005 begründete das Finanzamt die
Nichtgewährung des Vertreterpauschales ebenfalls damit, dass die
Tätigkeit des Berufungswerbers nicht dem in der Verordnung geforderten
Berufsbild entspreche. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG kann der Bundesminister für Finanzen
Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages des § 16 Abs. 3 EStG 1988
festlegen. Eine entsprechende Durchschnittsatzverordnung besteht seit 1993 u.a.
für Vertreter ("Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen"). Für die Berufungsjahre 2004
und 2005 ist die Verordnung idF BGBl. II 382/2001 maßgebend.
Nach
§ 1 Z 9 der Verordnung können Vertreter anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 5 v.H.
der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € (Berufungsjahre 2004 und
2005) jährlich als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Der
Arbeitnehmer muss ausschließlich eine Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit
im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die
Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter
sind nach Lehre (Doralt, EStG, Tz 83 zu § 17; Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung
(LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS (12.11.2003, RV/0727-S/02 und
20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere
Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als
Vertretertätigkeit.
Der
Berufungswerber ist bei der A. , einer Finanzierungsgesellschaft des
international agierenden Land- und Baumaschinenherstellers B., beschäftigt.
Unter dem Dach der Muttergesellschaft werden die Marken C., D. und E.
vertrieben. Die Firma ist spezialisiert auf den Agrarbereich und gehört zu
den führenden Unternehmen für die Finanzierung von Landmaschinen.
Angeboten werden sowohl Raten- und Mietkauf als auch Leasing.
Es ist
unbestritten, dass der Berufungswerber mehr als die Hälfte der
Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbringt. Zu klären ist jedoch, ob
der Berufungswerber in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausgeübt hat.
Der Begriff
des "Vertreters" ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der
gegenständlichen Verordnung.
Der
einbändige Brockhaus definiert den Begriff "Vertreter"
folgendermaßen: Vertreter: jemand, der ermächtigt ist,
Rechtsgeschäfte für einen anderen
abzuschließen, besonders im
kaufmännischen Verkehr (z.B. Handlungsbevollmächtigter, -reisender,
Kommissionär)...
Gablers
Wirtschaftslexikon führt zur Berufsbezeichnung "Vertreter" in der
12. Auflage aus: Personen, die
ständig damit betraut sind, für einen anderen Geschäfte zu
vermitteln
und/oder in dessen Namen
abzuschließen
.
Ob die
Tätigkeit eines Vertreters vorliegt oder nicht, richtet sich nach der
Verkehrsauffassung. In diesem Zusammenhang wird es als wesentlich erachtet, dass
Vertreter Geschäfte abschließen und vermitteln. Damit sind
typischerweise auch Tätigkeiten verbunden, die - isoliert betrachtet - als
schädlich eingestuft werden können.
So hält
der Unabhängige Finanzsenat in Anlehnung an die Rechtsprechung der
Höchstgerichte (VwGH vom 9.11.1983, 82/13/0146 und vom 28.11.1984,
83/13/0034) insbesondere die folgenden Tätigkeiten für einen Ausfluss
der Vertretertätigkeit, die deshalb nur mit dieser gemeinsam und nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden können:
Die
Analyse der Bedürfnisse des Kunden, um sie mit dem Angebot des Arbeitgebers
des Vertreters abzustimmen.
Die
Beratung des Kunden, um dessen Umsatz zu sichern und zu steigern, was auch
die Verkaufserfolge des Vertreters beeinflusst.
Die
Abrechnung mit Kunden sowie die Aufbereitung des im Vertrieb anfallenden
Zahlenmaterials.
Die
Nachweisführung über den Arbeitseinsatz
Die
Einholung von vertriebsspezifischen Weisungen
Die
interne Berichterstattung über die Vertriebsaktivitäten sowie die
interne Weitergabe des im Bereich des Vertriebes für den Arbeitgeber
erworbenen Erfahrungsschatzes an den
Vorgesetzten.
Die
Tätigkeitsbeschreibung des Dienstgebers zählt nun ausdrücklich
diverse andere Hauptaufgaben des Berufungswerbers auf:
Schulung,
Training und fachliche Weiterqualifikation des Vertriebspersonals des
Handels und der Herstellerseite hinsichtlich der Angebotspalette von A.
Aktive
Gestaltung und Mitentwicklung neuer Finanzierungsprodukte
Aktive
Weiterentwicklung des Marktauftrittes durch Umsetzung geeigneter
Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten
Unterstützung
bei Not leidenden Engagements durch
Verwertungsunterstützung
Diese
Aktivitäten sind zweifellos nicht als Vertretertätigkeit im Sinn der
Berufsgruppenumschreibung zu qualifizieren. Auf Grund des ausdrücklichen
Erfordernisses in der oben angeführten Verordnung, dass die
Vertretertätigkeit ausschließlich ausgeübt werden muss, steht
bei dieser Sachlage der pauschale Werbungskostenbetrag jedenfalls nicht zu.
Für den
Berufungswerber widerspricht die Nichtgewährung des Vertreterpauschales dem
Gleichheitsgrundsatz nach europäischem Recht. Nach geltender Rechtslage ist
gemäß
§ 1 der Verordnung, BGBl. II Nr. 382/2001, eine
ausschließliche Vertretertätigkeit als Voraussetzung zur
Gewährung des Vertreterpauschales gefordert. Da diese Verordnung in
gleicher Weise für alle darin definierten Vertreter gilt, kann keine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
23. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0410-S/06
- Stammnummer
- 25107
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF