Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1029-L/04
Keine Schulfahrtsbeihilfe für Schulbesuch außerhalb des grenznahen Gebietes im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1029-L/04vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 12. August
2004 betreffend Schulfahrtbeihilfe für das Kind x, für das Schuljahr
2003/04, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12.8.2004 den Antrag auf
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für die volljährige Tochter des
Berufungswerbers für das Schuljahr 2003/04 unter Hinweis auf
§ 30a Abs. 1 lit. a und b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Aus zollrechtlichen
Gründen sei der Bereich des "grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von
15 km Luftlinie um den Ort der Einreise eingeengt worden. Da sich die
Berufsschule M. (Bayern) nicht im grenznahen Bereich befinde, habe dem Antrag
auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht stattgegeben werden
können.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird bezüglich
der Begründung und die Anträge auf die Berufungsschrift vom 19.7.2004
(Schuljahr 2002/03) verwiesen. Aus dieser geht hervor, dass die Tochter
des Berufungswerbers keine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland
als ordentliche Schülerin besuche, weil es für sie günstiger sei,
die Berufsschule in M. zu erreichen, als die Berufsschule für den
Zahnmedizinischen Dienst in Österreich. Eine schulbehördliche
Bewilligung liege nicht vor und brauche auch nicht vorzuliegen. Eine Begrenzung
und Einengung im Bereich des grenznahen Gebietes auf einen Umkreis von
15 km Luftlinie sei in diesem Fall für die Beurteilung, ob eine
Schulfahrtbeihilfe gewährt werde oder nicht, nicht
maßgebend. Ebenso sei die Bergründung, wonach M. nicht im
grenznahen Bereich liege, schlichtweg unrichtig und falsch. Es gebe keine Grenze
innerhalb der EU mehr. Die Bezeichnung eines grenznahen Gebietes sei daher nach
Ansicht des Berufungswerbers unangebracht, dies auch dann, wenn im FLAG
(§ 30a (1) Z. b) das grenznahe Gebiet im Ausland
angeführt sei. Diese Bezeichnung entspreche nicht dem
"EU-Recht". Wie aus der Bestätigung der Berufsschule, des Lehrherrn
und aus anderen Unterlagen ersichtlich sei und dem Finanzamt bekannt sei,
unterliege das Lehrverhältnis auch hinsichtlich des verpflichteten
Berufsschulbesuches den gesetzlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. Ein
Wahlrecht, ob die Tochter die Berufsschule in Bayern oder in Österreich
besuche, könne nicht ausgeübt werden. Außerdem werde die Tochter
nicht der einzige Lehrling sein, der bei den Eltern in Österreich wohne und
einen Lehrherrn oder eine Lehrherrin im benachbarten Bayern habe. Es könne
nicht so sein, dass z.B. für einen Lehrling, dessen Lehrherr den
Betriebssitz in Braunau habe und der Lehrling die Berufsschule in L. (ca.
118 km) besuchen müsse, eine Schulfahrtbeihilfe gewährt werde,
wogegen dem Berufungswerber die Schulfahrtbeihilfe für eine Strecke von
35 km (Ü. bis M. ) verweigert werde und das noch dazu in der
EU. Als Beihilfenbezieher nach der österreichischen Gesetzgebung
stehe dem Berufungswerber das Recht zu, die Schulfahrtbeihilfe nach
österreichischem Recht zu beantragen. Eine Schlechterstellung
gegenüber Beihilfenbeziehern, bei deren Töchtern oder Söhnen der
Wohnsitz mit dem Lehrlingsausbildungsplatz in Österreich ident sei, sei
nicht einzusehen. Eine gesetzliche Regelung könne nicht so aussehen, dass
der Berufungswerber einerseits die Kosten für den Berufsschulbesuch im
benachbarten Bayern aus gesetzlichen Gründen nicht beantragen könne,
andererseits werde ihm die Gewährung der Kosten für den
Berufsschulbesuch (Pflichtschulbesuch) in einem anderen EU-Land
(Österreich) mit der Begründung versagt, weil er bzw. seine Tochter
die Lehrstelle in B. habe, sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für
den Berufsschulbesuch das Land Bayern (im Falle seiner Tochter die Berufsschule
in M.) zuständig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.8.2004 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Auf
§ 30a (1) FLAG 1967 wurde hingewiesen. In Anlehnung an
zollrechtliche Bestimmungen werde dem grenznahen Gebiet grundsätzlich jener
Bereich zugordnet, der sich über einen Umkreis von 15 km Luftlinie um
den Ort der Einreise ins jeweils benachbarte Ausland erstrecke. Für den
Besuch von Schulen im Ausland, welche in größerer Entfernung als
15 km von der Grenzübertrittsstelle liegen würden, sei eine
Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe nicht vorgesehen. Die Tochter des
Berufungswerbers besuche die Berufsschule in M. , Bayern. Dieser Schulort
könne nicht mehr als im grenznahen Gebiet im Ausland gelegen im Sinne der
vorgenannten Bestimmungen angesehen werden, da dieser mehr als 15 km
Luftlinie vom Grenzübergang entfernt sei.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
die Tochter des Berufungswerbers die Berufsschule in M. bzw. im grenznahen
Gebiet (richtig sei: in einem anderen EU-Staat) nicht deswegen besuche, weil die
Berufsschule günstiger gelegen sei, sondern weil die Tochter aufgrund des
Lehrvertrages bzw. der Lehrstelle in B. und der damit verbundenen gesetzlichen
Bestimmungen für die Lehrlingsausbildung in Bayern verpflichtet sei, die
für sie zuständige Berufsschule in M. zu
besuchen. Außerdem möchte der Berufungswerber betonen, dass
ein Wahlrecht hinsichtlich des Berufsschulbesuches nicht ausgeübt werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30a lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die
ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder
für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil
sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), wenn das Kind eine gleichartige Schule im
grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für
das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn
bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt
und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer
Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland
und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer
Richtung mindestens 2 km lang ist.
Im Kommentar zum Familienlastenausgleich (Wittmann,
Papacek) wird zu § 30a Folgendes ausgeführt: "Der Begriff
"im grenznahen Gebiet" ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Man wird aber in
Anlehnung an das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 29. Juni 1982, 82/14/0155,
1964, in welchem der VwGH im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes
"Reise" neuerlich die Ansicht vertreten hat, der Nahbereich, von der
Betriebsstätte gerechnet, umfasse einen Umkreis von 20 bis 25 km, davon
ausgehen können, dass eine Schule dann im grenznahen Gebiet gelegen ist,
wenn die Entfernung zwischen der Grenze und dem Schulort nicht größer
als 20 bis 25 km ist. Aus zollrechtlichen Gründen wurde der Bereich des
"grenznahen Gebietes" auf einen Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort der
Einreise eingeengt (BGBl. Nr. 659/94). Diese Entfernung ist - soweit nicht
internationale Vereinbarungen anderes festlegen - ab dem Schuljahr 1995/96 auch
bei der Feststellung zu beachten, ob sich eine Schule noch "im grenznahen
Gebiet" im benachbarten Ausland befindet.
Somit steht im vorliegenden Berufungsfall eindeutig fest,
dass die von der Tochter des Berufungswerbers besuchte Schule jedenfalls
außerhalb des grenznahen Gebietes liegt.
Der Berufungswerber sieht aber auch das Vorliegen eines
Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union durch die Anwendung
des § 30a FLAG 1967 gegeben.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in
seinem Erkenntnis 96/13/0112, vom 19. Dezember 2001 aus:
"Nach Art. 48 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der für
den Streitzeitraum geltenden Fassung vor der Änderung durch den Vertrag von
Amsterdam vom 2. Oktober 1997, ABl EG Nr. C 340 vom 10. November 1997, S. 1,
(Art. 48 EGV, nunmehr Art. 39 EG) umfasst die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Sie gibt -
vorbehaltlich hier nicht interessierender Beschränkungen - den
Arbeitnehmern u.a. das Recht, sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten, um dort
nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben. Nach
Art. 51 EGV (nunmehr Art. 42 EG) beschließt der Rat die auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit
der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen.
Auf dieser Grundlage
wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, ABl EG Nr. L
149 vom 5. Juli 1971, S. 2, erlassen.
Nach Art. 73 der
Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates
vom 30. Oktober 1989, ABl EG Nr. L 331 vom 16. November 1989, S. 1, hat ein
Arbeitnehmer oder
ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt,
vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Es kann im Beschwerdefall
dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Schulfahrtbeihilfe nach
§ 30a FLAG um eine Familienleistung im Sinn des Art. 73 der
Verordnung Nr. 1408/71 handelt, wie sie der EuGH im Urteil vom
10. Oktober 1996 in den Rechtssachen Hoever und Zachow,
Rs C-245/94 und C-312/94, Slg I- 4895, beschrieben hat, nämlich um
eine Leistung, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung
beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne
weiteres den Personen gewährt wird, die bestimmte objektive Voraussetzungen
erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient.
Für die Anwendung
der Verordnung Nr. 1408/71 wird nämlich durch deren Art. 1
Buchstabe h der Begriff "Wohnort" als der Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts und mit deren Art. 1 Buchstabe i der Begriff "Aufenthalt"
als der vorübergehende Aufenthalt definiert. Der EuGH hat in seinem Urteil
vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache Swaddling, Rs. C-90/97,
Slg I-1075, ausgesprochen, dass der Ausdruck "Wohnort" im Sinn dieser
Verordnung eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat. Im Zusammenhang mit dem
Begriff des
"Wohnmitgliedstaats" im
Art. 10a der Verordnung wird damit der Staat bezeichnet, in dem der
Betroffene gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche
Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Die Dauer des Wohnens ist (nur) in einer
Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Bereits im Urteil vom 8. Juli
1992 hat der EuGH in der Rechtssache Knoch, Rs. C-102/91, Slg I-4341,
ausgesprochen (21. Erwägungsgrund), dass der Begriff des
"Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" auf den Staat zu
beschränken ist, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen
Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich
auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Diese
zu
Art. 71 der Verordnung
Nr. 1408/71 ergangene Aussage trifft nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes auch auf Art. 73 der zitierten Verordnung zu."
Da die Tochter des Berufungswerbers den Hauptwohnort
unverändert an der Anschrift ihres Vaters in Österreich hatte und die
Tochter nach Schulende an den Familienwohnort zurückkehrte kann von einem
vorübergehenden Aufenthalt der Tochter ausgegangen werden. Ein
vorübergehender Aufenthalt kann nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt
und damit zu einem Wohnort im Sinne des Art. 1 Buchstabe h der
Verordnung Nr. 1408/71 führen.
Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in
seinem Erkenntnis 96/13/0112, vom 19. Dezember 2001 aus:
"Bestärkt wird diese
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass der Verordnung
Nr. 1408/71 nach dem streitigen Schul(Studien-)jahr mit der Verordnung
(EWG) Nr. 1290/97 vom 27. Juni 1997, ABl EG Nr L 176
vom 4. Juli 1997, S. 1, ein
Art. 22c eingefügt wurde,
womit Personen, die sich aus Studien- oder Berufsbildungsgründen in einem
anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen aufhalten, Anspruch
gemäß den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 1
Buchstabe a der Verordnung 1408/71 (Leistungen im Krankheitsfall)
gewährt werden soll. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn ein
solcher Aufenthalt im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ohnehin schon dem
Begriff des "Wohnens" gleichzuhalten wäre."
Aufgrund dieser Ausführungen hatte die Tochter des
Berufungswerbers nicht in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnort im Sinn der
Verordnung Nr. 1408/71. Es war daher die Bestimmung des Art. 73 der
Verordnung Nr. 1408/71 schon deshalb nicht anzuwenden.
Da § 30a FLAG 1967, wie oben ausgeführt,
nicht gegen EU-Recht verstößt und die Tochter des Berufungswerbers.
weder eine Schule im Inland noch eine im grenznahen Gebiet im Ausland besuchte,
liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe
nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1029-L/04
- Stammnummer
- 25106
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF