Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0429-W/04
Erbsentschlagung zu Gunsten einer Person, der ein Teil der Erbportion auch bei einer nicht qualifizierten Ausschlagung angefallen wäre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-W/04vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch Dr. Stefan
Petrofsky, 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den vorläufigen Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
16. September 2003 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
Folgt:
Die
Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG iVm § 200
Abs. 1 BAO vorläufig mit 5 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 68.845,88 = € 3.442,29 festgesetzt.
Im Übrigen
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 8. Dezember 1997
verstorbenen Herrn JS waren auf Grund des Testamentes vom 24. November 1997 zu
gleichen Teilen der erbl. Enkel MB, die erbl. Tochter JW, der erbl. Sohn Bw (der
nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) und die geschiedene Gattin GS als Erben
berufen. Die erbl. Tochter GG wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Weiters wurde
verfügt, dass der erbl. Enkel MB als echtes Vorausvermächtnis ohne
Anrechnung auf seinen Erbteil die Liegenschaft 1 samt Inventar
erhält.
Am 23. April 1998 erklärte Frau GS auf ihr
Erbrecht zugunsten ihres Sohnes Herrn Bw zu verzichten, und nahm dieser den
Erbverzicht an. Sodann gaben der erbl. Enkel MB und die erbl. Tochter JW je zu
einem Viertel und der Bw. zur Hälfte des Nachlasses bedingte
Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 15. Mai
1998 zu Gericht angenommen wurden. Mit Einantwortungsurkunde vom 13. März
2002 wurde der Nachlass den oben angeführten Personen entsprechend ihren
Erbserklärungen eingeantwortet.
Laut Inventar vom 12. Juni 2001 setzte sich das
Nachlassvermögen wie Folgt zusammen (alle Wertangaben in
Schilling):
|
1) 1/2
Einfamilienhaus im Schätzwert von
|
2.569.500,00
|
2 a) Girokonto
D
|
59.591,98
|
2 b)
Depotkonto D
|
75.998,93
|
2 c)
Wertpapierdepot D
|
2.571.101,30
|
2 d) Girokonto
A
|
7.252,65
|
2 e)
Sterbeversicherung Wiener Verein
|
54.386,00
|
2 f) Sparbuch
C
|
21.275,27
|
2 g) Girokonto
C
|
6.983,37
|
2 h)
Safekaution C
|
500,00
|
2 i) Safe C
beinhaltend nachstehende Sparbücher
|
|
2 j) Sparbuch
C
|
163.818,84
|
2 k) Sparbuch
C
|
163.818,84
|
2 l) Sparbuch
P
|
5,05
|
2 m) Sparbuch
P
|
2.318,36
|
2 n) Sparbuch
H
|
559.514,31
|
2 o) Girokonto
D
|
1.169.446,60
|
2 p) Guthaben
Finanzamt
|
4.000,00
|
2 q)
Bargeld
|
35.045,00
|
2 r)
Pflichtteilsanspruch aus der Verlassenschaft nach KS gemäß
Pflichtteilsabkommen vom 12.4.2000
|
470.000,00
|
s) Forderung
gegen die Verlassenschaft nach KS für Anschaffung Eigentumswohnung S
300.000,00 - mit dem obigen Pflichtteilsbetrag abgegolten
|
0,00
|
3 a) PKW Volvo
|
9.000,00
|
3 b) PKW
VW
|
3.000,00
|
3 c) Fahrnisse
B
|
10.000,00
|
3) d)
Ölgemälde
|
40.000,00
|
3) e)
Ölgemälde
|
20.000,00
|
3 f) Fahrnisse
M
|
8.850,00
|
3) g)
Fahrnisse W
|
0,00
|
3) h)
Pretiosen
|
11.960,00
|
3) i) Kleider
und Wäsche
|
0,00
|
Summe der
Aktiva
|
8.037.366,50
|
Summe
Passiva
|
132.700,37
|
Reiner
Nachlass
|
7.904.666,13
Frau KS, die Ehegattin des Erblasers ist am 18.
Oktober 1996 vorverstorben. Da die Konten und das Wertpapierdepot bei der D und
das Sparbuch bei der H auf "K oder J S" lauteten, wurde die entsprechenden
Guthaben zur Hälfte auch in das in der Verlassenschaft nach KS errichtete
Inventar aufgenommenen. Die Erben nach JS erklärten dazu, dass diese
Vermögenswerte in der Verlassenschaft nach KS nicht nachlasszugehörig
seien, sondern zur Gänze in den Nachlass nach JS fallen würden. Dies
wurde von der nach KS pflichtteilsberechtigten Tochter ID sowie von den von KS
mit Legaten bedachten Enkelkindern AD, SD, BS und MS bestritten. Von ID, AD und
SD wurde in der Folge (ua.) gegen die Verlassenschaft nach JS Klagen
eingebracht, die sich darauf stützten, dass diese Vermögenswerte
(auch) KS gehört hätten.
Am 12. April 2000 schlossen die Verlassenschaft
nach JS und Herr JA (Erbe und Legatar nach KS) ein Erb- und
Pflichtteilsübereinkommen ab, in dem ua. vereinbart wurde, dass weder die
Verlassenschaft nach KS noch Herr JA einen Anspruch auf die Guthaben auf den
"oder Konten" erheben. Herr JA verpflichtet sich an die Verlassenschaft nach JS
einen Pflichtteilsbetrag in Höhe von S 470.000,-- zu bezahlen und diese
für die Pflichtteilsansprüche der Frau ID, für die
Legatsansprüche von SD, BS, MS und AD sowie für sämtliche
Ansprüche von Gläubigern, die gegenüber der Verlassenschaft nach
KS Forderungen geltend gemacht haben oder werden, sowie für die
Massekosten, und auch hinsichtlich seiner eigenen Pflichtteils-, Erb- und
Legatsansprüche vollkommen schad- und klaglos zu halten. Für den Fall,
dass Herr JA von ID, SD, BS, MS oder AD wegen Pflichtteils- bzw.
Legatsansprüchen aus der Verlassenschaft nach KS geklagt werden sollte,
welche ihre ausschließliche Grundlage in inländischen oder
ausländischen Kontoguthaben, die als Oder-Konto auf "JS oder KS" lauten,
haben, verpflichtete sich die Verlassenschaft nach JS, Herrn JA hinsichtlich
solcher Ansprüche schadlos zu halten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 29.
August 2002 zu xAxx/00 erging in der Verlassenschaftssache nach KS ua.
nachstehende Verfügung:
"1. Die
D-Bank ... wird über Antrag der
Erben, insbesondere auch der Erben in der Verlassenschaftssache des
vorverstorbenen Ehegatten JS ersucht und angewiesen, aus den
Darlehen zu Konten xxxx, lautend auf
JS oder
KS, je ATS 113.000,00 an den
Gerichtskommisär .........auf die Konten .........zu überweisen.
Weitere Verfügungen über diese Konten haben im
Verlassenschaftsverfahren nach JS zu erfolgen.
2. Mit Eingang
der vorangeführten Beträge erliegen für die mj. Legatare
BS ...und
MS ... je ATS 358.802,37 in der
Verwahrung des Gerichtskommisärs "
Damit verminderte sich die der Verlassenschaft
nach JS zugekommene Abfindung für die Abgeltung der
Pflichtteilsansprüche nach KS von S 470.000,00 um S 226.000,00.
Außerdem ist diese Abfindung - entsprechend der an den Bw. als
Rechtsnachfolger nach JS ergangenen Berufungsentscheidung zu RV/1320-W/04 vom 7.
November 2006 - noch mit Erbschaftsteuer in Höhe von S 6.040,00 belastet,
sodass der Verlassenschaft nach JS aus den Pflichtteilsansprüchen nach KS
ein Betrag von S 237.960,00 verblieb.
Über entsprechende Anfrage teilte der
rechtsfreundliche Vertreter der nach JS pflichtteilsberechtigten Tochter GG dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Schreiben vom
19. August 2003 mit, dass Pflichtteilsansprüche in Höhe von insgesamt
€ 44.000,00 gegen die Erben gerichtlich geltend gemacht worden seien. Diese
Ansprüche seien von den Erben jedoch bestritten worden.
Mit vorläufigem Bescheid vom 16. September
2003 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber dem Bw. Schenkungssteuer in Höhe von € 5.298,36 (6
% % eines steuerpflichtigen Erwerbes von S 1.215.120,00) für die am
15. Mai 1998 erfolgte qualifizierte Erbsentschlagung seiner Mutter Frau GS fest.
Dabei ist die Bemessungsgrundlage vom Finanzamt
wie folgt ermittelt worden:
|
Geld
|
1.245.122,45
|
Hausrat
einschließlich Wäsche
|
17.500,00
|
andere
bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW)
|
5.990,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
30.000,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lta. a ErbStG
|
17.500,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lta. b ErbStG
|
5.990,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
1.215.122,45
Zur Begründung führte das Finanzamt
aus, dass der Schenkungssteuerbescheid vorläufig ergehe, da der Prozess
wegen des Pflichtteils an Frau GG noch nicht abgeschlossen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
eingewandt, dass 1) der bereits bezahlten Pflichtteil nicht
berücksichtigt worden sei und 2) die qualifizierte Entschlagung
unrichtig berechnet worden sei. Ad 1) Von der ermittelten
Bemessungsgrundlage von S 1.215.122,45 sei der bereits geleistete Pflichtteil an
Frau GG in Höhe von S 220.950,17 abzuziehen, womit tatsächlich nur ein
Betrag von S 994.172,30 geschenkt geworden sei. Nachgewiesen werde die Zahlung
durch die Klage der Pflichtteilsberechtigten vom 10.12.2002, in welcher diese
einen Betrag von S 441.900,35 als bezahlt bestätigt habe. Davon entfalle
die Hälfte auf das testamentarische Erbe des Bw und die andere Hälfte
auf den geschenkten Betrag. Zum Beweis wurde eine Kopie der beim Landesgericht
für ZRS Wien zu xCgxx/02 eingebrachten Klage vorgelegt. Ad 2) GS
habe nicht zu Gunsten irgendeines Dritten auf den Erbteil verzichtet, sondern zu
Gunsten des Testamentserben Bw und damit zu Gunsten eines auch ohne
qualifizierte Erbsausschlagung ohnehin (neben JW und MB) zu einem Drittel
Akkreszenzberechtigten. Durch den Verzicht zu Gunsten des Bw habe GS
tatsächlich daher nur zu zwei Drittel über ihr Erbrecht verfügt
(vgl. VwGH 91/16/0094 und darin zitierte Erkenntnisse) und dem Bw. geschenkt.
Ziffernmäßig sei somit von der obigen Bemessungsgrundlage von S
994.172,30 das dem Bw auch ohne besondere Verfügung jedenfalls zugekommene
Drittel in Höhe von S 331.390,76 abzuziehen, womit der Betrag von S
662.781,52 verbleibe, der tatsächlich geschenkt worden sei. Damit liege ein
steuerpflichtiger Erwerb von S 662.781,52 vor, demnach € 48.166,21
womit sich die Schenkungssteuer in der vorliegenden Steuerklasse I bei einem
Steuersatz von dann 4 % auf den Betrag von € 1.926,65 belaufe. Es werde
daher beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die
Erbschaftsteuer vorläufig in Höhe von höchstens
€ 1.926,65 festgesetzt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner
2004 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die
Schenkungssteuer nunmehr vorläufig mit € 3.612,42 (5 % von
S 994.170,00) fest. Dabei wurde die Pflichtteilszahlung in Höhe von S
220.950,17 in Abzug gebracht. Hingegen wurde das darüber hinausgehende
Berufungsbegehren abgewiesen. Dies mit folgender Begründung:
"Der VwGH hat in
seinem Erkenntnis vom 2.7.1992, 90/16/0167 die Auffassung vertreten, dass die
Abgabe der Erbserklärung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich dem
Erbanfall zuzuwenden, um ihn iS des § 2(1)1 ErbStGes zu erwerben. Eine
Ausschlagung zu Gunsten Dritter bewirkt nämlich, dass der Erbe auch schon
vor Abgabe der Erbserklärung vom Erbrecht Gebrauch macht und dieses auf
einen Dritten überträgt.
Gegenstand einer
Erbschaftsschenkung bzw einer dieser gleichzusetzenden "qualifizierten
Erbausschlagung" ist das Erbrecht als solches. Das Erbrecht ist gemäß
§ 532 ABGB das ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder
einen bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen. Mit dem Tod des Erblassers
besteht für den Erben mehr als eine bloße Anwartschaft auf sein
Erbrecht. Bereits die Möglichkeit, der Erbschaft zu entsagen oder sie
unbedingt oder einfach auszuschlagen, spricht für einen
Vermögensvorteil des Erben. Die Möglichkeit, die Erbschaft oder einen
Teil derselben vor Abgabe der Erbserklärung veräußern zu
können. Zeigt, dass der Erbe bereits mit dem Tod des Erblassers durch den
Erwerb seines Erbrechtes von Todes wegen bereichert ist. Durch den Verzicht auf
die Erbschaft zu Gunsten eines Dritten wird daher vom Erbrecht Gebrauch gemacht
und dieses übertragen. Das Erbrecht der Berufungswerberin beträgt laut
Testament 1/4. Dieses Erbrecht ist der Testamentserbin angefallen und durch
ihren Verzicht zu Gunsten eines Dritten im Schenkungswege übertragen
worden. Der Steuerberechnung ist daher ein Viertel des Reinnachlasses zu Grunde
zu legen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 17.9.1992, 91/16/0094
ausgeführt:" Bekäme aber der Dritte bei Ausschlagung ohne jeden
Beisatz ohnedies die ganze Erbportion, so liegt eine Ausschlagung nach §
805 ABGB vor und kommt dem Beisatz "zu Gunsten......" nur die Bedeutung
einer Motivierung zu:" Im gegenständlichen Fall wäre aber dem
begünstigten Dritten nicht die ganze Erbportion der Verzichtenden
zugekommen, weshalb Ihre Berufung diesbezüglich abzuweisen
war."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde nochmals betont, dass Herr Bw zu einen
Drittel akkreszenzberechtigt gewesen wäre, woraus folge, dass ihm nichts
habe geschenkt werden können, was ihm ohnehin zugefallen wäre. Die
qualifizierte Ausschlagung der GS umfasse daher nur zwei Drittel ihrer
Erbportion und komme ihrer Qualifikation nur die Bedeutung einer Motivierung im
Sinne des Erkenntnisses 91/16/0094 zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei
die Bemessungsgrundlage daher um dieses Drittel zu vermindern.
Am 27. April 2006 wurde dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom unabhängigen Finanzsenat der
Auftrag erteilt, Ermittlungen über den Stand des Rechtsstreites mit der
Pflichtteilsberechtigten durchzuführen.
Über entsprechende Anfrage teilte der
Vertreter von Frau GS dem Finanzamt mit Schreiben vom 26. Juni 2006 mit, dass im
Rechtsstreit mit der pflichtteilsberechtigten Tochter GG einfaches Ruhen
eingetreten sei; eine Fortsetzung des Verfahrens sei bisher nicht erfolgt. Es
seien demnach auch keine weiteren Zahlungen geleistet worden.
Mit Vorhalten vom 9. Oktober 2006 teilte die Referentin des
unabhängigen Finanzsenates dem Bw. und dem Finanzamt mit, wie sich aus
ihrer Sicht die Sach- und Rechtslage darstellt und mit welchem Betrag die
Schenkungssteuer daher - nach dem damaligen Ermittlungsstand - zu berechnen sei.
Der Bw. wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass von ihm bisher
nicht bekannt gegeben worden sei, ob bzw. in welcher Höhe der
Verlassenschaft nach JS (bzw. den Erben) aus den Rechtsstreitigkeiten beim
Landesgericht für ZRS Wien Kosten erwachsen sind und wie hoch die im
Abhandlungsverfahren vom Erbenmachthaber beanspruchten Kosten
waren.
Bis dato machte der Bw. von der ihm
eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer
Frist von einem Monat ab Zustellung des Vorhaltes keinen Gebrauch und gab er
auch keine weiteren Passiva bekannt. Das Finanzamt schloss sich in seiner
Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 im Wesentlichen den Ausführungen des
unabhängigen Finanzsenates an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zum Ausmass der
qualifizierten Ausschlagung zugunsten des Bw.:
Unbestritten ist, dass die qualifizierte
Erbsausschlagung zugunsten des Bw. eine schenkungssteuerpflichtige Schenkung iSd
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG darstellt. Strittig ist hier nur das Ausmaß
der Schenkung.
In dem von der Bw. zitierten Erkenntnis vom
17.9.1992, 91/16/0094 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes
ausgeführt:
"Bekäme der
Dritte oder bekämen die Dritten bei Erbausschlagung ohne jeden Beisatz
ohnedies die ganze Erbportion, so liegt Abschlagung nach § 805 ABGB vor und
kommt dem Beisatz "zugunsten"... nur die Bedeutung einer Motivierung zu (Hinweis
OGH 18.5.1953, 3 Ob 271, 272/53, JBl 1954, S 174). Der VwGH ist daher auch auf
dem Boden des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1992,
90/16/0167, nach wie vor der Auffassung, daß die "qualifizierte
Erbausschlagung" zwar von der schlichten Ausschlagung der Erbschaft iSd §
805 ABGB zu unterscheiden, dieser aber die Ausschlagung zugunsten des
Nächstberufenen (oder Nachberufenen - Substituten, Akkreszenzberechtigten,
gesetzlich Nachberufenen, Legatar - Hinweis Welser in Rummel, Kommentar zum
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 1 Bd 2, Wien 1990, Randziffer 29 zu
§ 799, § 800) gleichzuhalten ist".
Im vorliegenden Fall ist Frau GS das Erbe nach JS
mit einer Erbquote von einem Viertel angefallen. Bei einer schlichten
Ausschlagung hätte Herr Bw nicht die ganze Erbportion seiner Mutter
erhalten, weshalb der Beisatz "zugunsten Herrn Bw" mehr als ein bloßes
Motiv darstellt. Hätte Frau GS die Erbschaft ohne Benennung eines
Begünstigten ausgeschlagen, so wäre von ihrer Erbportion von einem
Viertel dem Bw. bloß ein Drittel davon (im Verhältnis zum gesamten
Nachlass 1/12) zusätzlich zu seiner eigenen Erbportion zugekommen und
wären zwei Drittel (im Verhältnis zum gesamten Nachlass 2/12) dem
erbl. Enkel MB und der erbl. Tochter JW zugefallen. Selbst wenn es möglich
wäre, hinsichtlich eines Teiles der Erbportion eine qualifizierte
Ausschlagung vorzunehmen und hinsichtlich eines Teiles eine schlichte
Ausschlagung, so wäre nicht das von Frau GS beabsichtigte Ergebnis
eingetreten. Hätte sich Frau GS ihres Erbteiles nur zu zwei Drittel
qualifiziert - zu Gunsten ihres Sohnes Bw - entschlagen und hätte sie
hinsichtlich des restlichen 1/3-Anteiles eine "schlichte Ausschlagung"
vorgenommen, so wäre von diesem Drittel (im Verhältnis zum gesamten
Nachlass 1/12) dem Bw. bloß 1/3 davon (also im Verhältnis zum
gesamten Nachlass 1/36) zugekommen und wären die restlichen 2/3 (im
Verhältnis zum gesamten Nachlass 2/36) dem erbl. Enkel MB und der erbl.
Tochter JW zugefallen. Dies zeigt deutlich, dass Frau GS über den gesamten
ihr angefallenen Erbteil und nicht bloß
über 2/3 davon eine
Verfügung zugunsten ihres Sohnes Bw vorgenommen hat.
Bei einer qualifizierten Erbsentschlagung
unterliegt der Übergang des Erbteiles zur Gänze der Schenkungssteuer,
auch wenn bei vorbehaltsloser Entschlagung der Erwerber einen Teil davon von
Todes wegen erworben hätte. Eine Aufspaltung der Schenkung in einen
steuerfreien und steuerpflichtigen Teil ist nicht möglich, weil der
Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerpflicht nicht auf
wirtschaftliche Gegebenheiten gründet, sondern an einen durch das
Zivilrecht geregelten Tatbestand anknüpft (siehe dazu auch UFS 21.11.2005,
RV/1177-W/04).
Die Schenkungssteuer für die Schenkung von
Frau GS an den Bw. ist daher ausgehend von der Erbquote von einem Viertel des
gesamten Nachlassvermögens zu berechnen.
2) Zur Höhe
der Bemessungsgrundlage:
Gemäß
§ 289 Abs. 2, 2. Satz BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der
Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht
bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein
Verböserungsverbot. (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 232 u. 233).
a) Wie
auch bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt,
sind vom Erwerb des Bw. die Hälfte der an Frau GG für deren
Pflichtteilsansprüche bezahlten Beträge in Abzug zu bringen. Nach der
Mitteilung ans Finanzamt vom 26. Juni 2006 wurden keine weiteren Zahlungen
geleistet, sodass beim Erwerb des Bw. derzeit der bisher bezahlte Betrag von S
220.950,17 zu berücksichtigen ist. Da der Rechtsstreit mit der
pflichtteilsberechtigten Tochter GG nach wie vor nicht abgeschlossen ist, ist
die Festsetzung der Schenkungssteuer gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
weiterhin vorläufig vorzunehmen. Bemerkt wird, dass allfällige weitere
Passiva (bei entsprechender Geltendmachung und Belegung durch den Bw.) auch noch
im Zuge des nach Beendigung der Rechtsstreitigkeiten zu erlassenden
endgültigen Bescheides in Abzug gebracht werden können.
b) Bei der
Berechnung der Erbschaftsteuer für den Erwerb des Bw. wurde bisher nicht
berücksichtigt, dass sich die der Verlassenschaft nach JS zur Abgeltung der
Pflichtteilsansprüche nach KS zugekommene Abfindung in Höhe von S
470.000,00 infolge des Beschlusses des Bezirksgerichtes X vom 29. August 2002 zu
xAxx/00 um S 226.000,00 vermindert hat und die Abfindung noch mit
Erbschaftssteuer (entsprechend der an den Bw. als Rechtsnachfolger nach JS
ergangenen Berufungsentscheidung zu RV/1320-W/04 vom 7. November 2006) in
Höhe von S 6.040,00 belastet ist. Beim Erwerb des Bw. ist daher ein
weiterer Betrag in Höhe von S 58.010,00 (1/4 von S 232.040,00) in
Abzug zu bringen.
c) Die Einsicht in
den Verlassenschaftsakt hat außerdem ergeben, dass sich seit der
Entscheidung durch das Finanzamt die Kosten für die Abhandlung noch wie
folgt verändert haben (vom Finanzamt wurden zB die Gebühren des
Gerichtskommissärs entsprechend dem Gerichtsbeschluss vom 11.1.2002 (ON 64)
mit einem Betrag von S 152.993,00 berücksichtigt, obwohl dieser
infolge Rekurses mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom
11.7.2002 (ON 74) teilweise aufgehoben wurde):
|
1)
Gebühren Gerichtskommissär
|
|
|
Beschluss vom
11.7.2002 (ON 74)
|
81.428,40
|
|
Beschluss vom
20.9.2002 (ON 83)
|
24.750,57
|
|
Summe
|
106.178,97
|
106.178,97
|
2)
Pauschalgebühr
|
|
|
14.3.2002
(€ 1723,36)
|
23.713,95
|
|
11.9.2002
(€ 862,00)
|
11.861,38
|
|
Summe
|
35.575,33
|
35.575,33
|
3)
Sachverständigengebühren
|
|
|
Beschluss vom
11.1.2002 (ON 64, SV-1)
|
1.699,00
|
|
Beschluss vom
10.7.2006 (ON 119, SV-2)
|
3.530,16
|
|
Summe
|
5.229,16
|
5.229,16
|
1) bis 3)
Verfahrenskosten Gesamt
|
|
146.983,46
davon 1/4 = S 36.745,86. Es ist daher der vom Finanzamt
für die Kosten der Regelung des Nachlasses angesetzte Betrag von S
47.925,99 um S 11.180,13 zu korrigieren.
Damit ergibt sich folgende Neuberechnung der
Schenkungssteuer für den Erwerb des Bw.:
|
Steuerpflichtiger Erwerb der Bw. laut
angefochtenem Bescheid
|
1.215.122,45
|
anteilig für Pflichtteil an GG
|
- 220.950,17
|
anteilige Belastungen des Pflichtteils nach
KS
|
- 58.010,00
|
Korrektur der Kosten der Regelung des
Nachlasses
|
+ S 11.180,13
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
947.342,41
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 5
% von S 947.570,00 (das entspricht € 68.845,88) = S 47.378,00 (das
entspricht € 3.443,29).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-W/04
- Stammnummer
- 25099
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF