Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010203/0561-VI/6/2006
Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988)
geltende FassungInfoBMF-010203/0561-VI/6/2006vom 22.11.2006
Wortlaut laut Findok
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 sieht im letzten Satz des letzten Teilstriches vor, dass
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden. Ob der Auslandseinsatz
überwiegt, richtet sich nach dem Verhältnis der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zum zeitlichen
Ausmaß des Auslandseinsatzes (vgl. EStR
2000 Rz 3732 zu § 10 Abs. 2 EStG 1988 idF vor dem
KMU-Förderungsgesetz 2006).
Werden zunächst im Inland eingesetzte begünstigte
Kraftfahrzeuge später in das Ausland vermietet, kann damit die
Ausschlussbestimmung des letzten Teilstriches des § 108e Abs. 2
EStG 1988 verwirklicht werden. Dies wäre der Fall, wenn die Vermietung
eines Fahrzeuge ins Ausland zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nicht schon die
Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verstrichen ist und das
Fahrzeug in der Folge durch die Vermietung - bezogen auf die gesamte
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - überwiegend im Ausland
eingesetzt wird.
Wurde für das Fahrzeug eine
Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen, kann eine Korrektur der
Selbstberechung durch Erlassung eines Festsetzungsbescheides nur nach
Maßgabe des § 201 BAO erfolgen. Gemäß
§ 201
Abs. 2 Z 1 BAO kann eine Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines
Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechnet Betrages erfolgen. Gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 5 BAO kann eine Festsetzung von Amts wegen
erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295a BAO die
Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
Gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 2 BAO hat eine Festsetzung
zu erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303
bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf
Antrag einer Partei vorliegen würden.
Die nachträgliche Vermietung in das Ausland stellt
keine Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 BAO dar, sodass die Erlassung
eines Festsetzungsbescheides nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO
jedenfalls nicht in Betracht kommt. Innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbst berechnet Betrages kann nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO
eine Korrektur des gutgeschriebenen Prämienbetrages erfolgen. Nach Ablauf
der Jahresfrist kommt (innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist) eine
Korrektur nach § 201 Abs. 2 Z 5 BAO in Betracht, weil die
nachträgliche Änderung (Vermietung ins Ausland) nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen ein rückwirkendes Ereignis iSd
§ 295a BAO darstellt. Ob Maßnahmen nach § 201
Abs. 2 Z 1 und Z 5 BAO erfolgen, liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde (§ 20 BAO).
Bundesministerium für Finanzen, 22. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0561-VI/6/2006
- Stammnummer
- 25095
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF