Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0002-L/06
Zurückweisung eines Devolutionsantrages wegen Zurücknahme des devolvierbaren Antrages
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0002-L/06vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der R.T., vertreten durch P.B.,
betreffend den Antrag vom 27. Jänner 2004 auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf (erhöhte)
Familienbeihilfe (für den Zeitraum fünf Jahre rückwirkend ab
Antragstellung in eventu ab 1. Jänner 1998 bis Dezember 2002)
entschieden:
Der Antrag wird
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die für die Devolutionswerberin einschreitende
Sachwalterin hat mit Eingabe an das Finanzamt Gmunden vom 15. November 2006
den im Bescheidspruch angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, hinsichtlich dessen der gegenständliche Antrag auf
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (gem. § 311 Abs 2 BAO)
gestellt worden war, zurückgenommen.
EinDevolutionsantrag ist unter anderem dann zurückzuweisen, wenn die
Entscheidungspflicht erloschen ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung -
Kommentar3, §
311, RZ 41). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidungspflicht infolge
Zurücknahme des devolvierbaren Antrages erloschen, sodass der
Devolutionsantrag zurückzuweisen war.
Linz, am 20.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0002-L/06
- Stammnummer
- 25067
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF