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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0002-L/06

Zurückweisung eines Devolutionsantrages wegen Zurücknahme des devolvierbaren Antrages

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0002-L/06vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der R.T., vertreten durch P.B., betreffend den Antrag vom 27. Jänner 2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf (erhöhte) Familienbeihilfe (für den Zeitraum fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung in eventu ab 1. Jänner 1998 bis Dezember 2002) entschieden: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Die für die Devolutionswerberin einschreitende Sachwalterin hat mit Eingabe an das Finanzamt Gmunden vom 15. November 2006 den im Bescheidspruch angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hinsichtlich dessen der gegenständliche Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (gem. § 311 Abs 2 BAO) gestellt worden war, zurückgenommen. EinDevolutionsantrag ist unter anderem dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungspflicht erloschen ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar3, § 311, RZ 41). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidungspflicht infolge Zurücknahme des devolvierbaren Antrages erloschen, sodass der Devolutionsantrag zurückzuweisen war. Linz, am 20. November 2006

Normen und Schlagworte

DevolutionsantragZurücknahme des devolvierbaren Antrages

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0002-L/06
Stammnummer
25067
Gültig
20.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF