Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0268-G/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-G/03vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin ,
vom 16. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
16. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte am 3. Oktober 2002 die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001. In der gegen den Erstbescheid vom 16. Oktober 2002
eingebrachten Berufung (Berufung vom 16. November 2002, eingelangt am 19.
November 2002) beantragte die Bw unter anderem erstmals die in Streit stehende
Berücksichtigung von Schulgeld als außergewöhnliche Belastung,
da ihr in Feldbach wohnhafter Sohn eine Schule in Graz besucht. In der
Berufungsvorentscheidung vom 16. Januar 2003 wurde die Anerkennung des
Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung verweigert. Mit Datum 12.
Februar 2003, eingelangt am 13. Februar 2003 beantragte die Bw die Entscheidung
über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat und ersuchte die
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung in Form des Pauschbetrages
gem. § 34 Abs 8 EStG zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs 8 EStG
normiert, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes (nur) dann als außergewöhnliche
Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. In der dazu ergangenen Verordnung BGBl
624/1995 wird ausgeführt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 Kilometer entfernt sind, nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches
liegen. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometern zum
Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs 3 StudFG
1992 zeitlich noch zumutbar ist (§ 2 Abs 2 VO BGBl 624/1995; gültig
bis Ende 2001) § 2 der VO BGBl 605/1993 über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienfördergesetz 1992 konkretisiert, dass eine
tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Graz von Feldbach aus
zeitlich zumutbar ist.
Da im
berufungsgegenständlichen Fall der Ort der Berufsausbildung bereits im
Sinne der vorher zitierten Bestimmungen innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes liegt, erübrigt sich auch die Prüfung, ob im Einzugsbereich
weitere entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten gegeben sind. Insgesamt kann
von einer "auswärtigen Berufsausbildung" iSd § 34 Abs 8 EStG nicht
ausgegangen werden. Damit war damit kein Erfolg beschieden.
Ergänzend dazu sei
angeführt, dass eine Berücksichtigung der Aufwendungen aus einem
anderen Titel als § 34 Abs 8 EStG ausscheidet, da sämtliche
Unterhaltsleistungen gem. § 34 Abs 7 EStG nicht abzugsfähig
sind.
Graz, am 20.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-G/03
- Stammnummer
- 25058
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF