Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0375-I/06
Schätzung wegen Nichtabgabe von Abgabenerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-I/06vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 24. Juni 2005 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
2003 nach der am 17. November 2006 in 6021 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) reichte (wie für das
Vorjahr) keine Abgabenerklärungen 2003 ein. In den am 24.6.2005
ausgefertigten Bescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 wurden im
Schätzungsweg Umsätze von 24.000 € und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 14.502,32 € (einschließlich eines
Gewinnanteils der "B-Ges." von 2.502,32 €) angesetzt. In
der Berufung vom 20.7.2005 gegen diese Bescheide wurde eingewendet, dass
sämtliche Umsätze über die Ges. gelaufen sind und diese
"2003 geschlossen wurde". Wie der Bw. im Infocenter erklärt
habe, habe er gedacht, dass sein Fall damit abgeschlossen sei.
Ein Schreiben des Finanzamts, in dem der Bw. um die
Mitteilung ersucht wurde, mit welchen Mitteln die Lebenshaltung des Jahres 2003
bestritten wurde (Angabe der fixen monatlichen Ausgaben für Miete, KFZ etc,
sowie der Mittelherkunft, jeweils unter Beifügung von geeigneten Belegen)
blieb unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 16.9.2005 wurde die
Berufung mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass die mit
Schreiben vom 16.8.2005 zur genauen Beurteilung des Sachverhalts angeforderten
Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Eine Deckung der Lebenshaltungskosten durch
die (anteiligen) Einkünfte aus der B-Ges. allein scheine nicht gegeben,
weshalb eine Änderung der im Schätzungsweg ermittelten
Bemessungsgrundlagen auf Grund der Aktenlage nicht zu erfolgen
habe.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
zweite Instanz vom 18.10.2005 (als "Berufung" bezeichnet),
eingelangt am 19.10.2005, wurde (erneut) eingewendet, dass sämtliche
Umsätze "rein" über die Ges. gelaufen sind. Weiters werde
angemerkt, dass der Bw. im elterlichen Haushalt lebe, wo "keine
zusätzlichen Kosten" entstanden seien. Seit dem Jahr 2002 sei ihm von
der C ein Baudarlehen genehmigt worden, woraus dringend notwendige Zahlungen und
"natürlich der Wohnungsbau zu einem großen Teil" erfolgt
seien.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 2.12.2005 wurde der Bw.
aufgefordert, die der Berufung "vom 19.10.2005" anhaftenden
Mängel bis zum 16.12.2005 zu beheben. Ergänzend dazu wurde der Bw.
neuerlich aufgefordert, die erforderlichen Belege und Unterlagen (incl.
Aufstellung) hinsichtlich der Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Mittelherkunft) vorzulegen. Bei der (bereits außerhalb der gesetzten
Frist erfolgten) Vorsprache des Bw. am 20.12.2005 wurden einzelne Unterlagen
vorgelegt. Nach den (in einem Aktenvermerk festgehaltenen Angaben) des Bw. habe
er von diversen Abhebungen vom Baukonto (C xxx) gelebt. Das
"Privatkonto" des Bw sei im Jahre 2003 "überzogen
worden". Die Vorlage des Kontos wurde zugesagt. Bei der Vorsprache am
11.1.2006, in der ua. Kontoauszüge 2003 des Privatkontos vorgelegt wurden,
wurde neuerlich eine "Berufung" gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003 vom 19.9.2005 eingebracht. Der Bw. habe
in diesem Zeitraum keine Einnahmen gehabt, er ersuche um die Reduzierung der
geschätzten Kosten.
Mit Schreiben des Finanzamts vom 23.3.2006 wurde der Bw.
darum ersucht, die Ausgangsrechnungen hinsichtlich der in den Jahren 2003 und
2004 in Rechnung gestellten Beträge (z.B. "D") vorzulegen. Da
sich der Bw. dazu nicht geäußert hat, wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) § 275 BAO gilt nur für Berufungen, nicht
auch für Vorlageanträge. Erwies sich der Mängelbehebungsauftrag
vom 2.12.2005 sonach als rechtswidrig, konnten auch die an die mangelnde
Erfüllung eines solchen Auftrags geknüpften Folgen nicht gezogen
werden. Hievon ist schließlich auch die Abgabenbehörde erster Instanz
ausgegangen.
2.) Nach dem im Akt befindlichen, vom Bw. am 4.10.2000
unterfertigten Fragebogen war in Aussicht genommen, an der Wohnadresse eine
"E-Tätigkeit" aufzunehmen. Für die Jahre 2000 und 2001
wurden Abgabenerklärungen eingereicht, denen eine solche Betätigung
zugrunde lag. Für die Jahre ab 2002 war dies nicht mehr der Fall: Schon in
der Berufung gegen die (nach einer Schätzung ergangenen) Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 hatte der Bw. eingewendet, dass 2002
sämtliche Umsätze "rein" über die Ges. gelaufen sind.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Berufungssenat hatte der Bw.
zunächst um die Möglichkeit einer Vorsprache ersucht. Da er aber der
Ansicht war, alles Nötige bereits vorgelegt zu haben, wurde er darauf
aufmerksam gemacht, dass z.B. das Schreiben des Finanzamts vom 23.3.2006 noch
immer nicht beantwortet wurde. Der Bw. räumte ein, dass es nicht richtig
sein könne (wie er zunächst erklärt habe), keine Einkünfte
bezogen zu haben. Er vermied es allerdings noch immer, konkrete Angaben zur
Höhe seiner Umsätze und Einkünfte zu machen.
Am 6.11.2006 wurde schließlich eine Aufstellung von
Beträgen vorgelegt. Dazu wurde in einem (mit 31.10.2006 datierten)
Schreiben ausgeführt, dass der Bw. in den Jahren 2003 und 2004
"grundsätzlich unentschlossen" gewesen sei und versucht habe,
seine Selbständigkeit aufrecht zu erhalten. Die "angeführten
Unternehmen" seien für ihn "Möglichkeiten" gewesen,
"einen Job zu finden", doch in den meisten Fällen hätte
der Bw. dort nur kurz gearbeitet; er hätte dafür eine Rechnung stellen
sollen (laut Beilage für 2003 offenbar in fünf Fällen). Seinen
Lebensunterhalt habe er immer wieder durch Ausgleichszahlungen vom Baukonto
gedeckt. Des Weiteren habe er bei den Eltern gelebt, wo er keine Kosten zu
tragen gehabt habe. Außerdem hätte er in diesen Jahren noch keine
Rückzahlungen leisten müssen.
3.) Das Vorbringen des Bw., keinerlei Umsätze bzw.
Einnahmen erzielt zu haben, erwies sich, wie der Verlauf des Berufungsverfahrens
ergeben hat, als völlig unglaubwürdig: Am 20.9.2006 hat er -
telefonisch - eingeräumt, Umsätze bzw. Einkünfte erzielt zu
haben. Mit der Vorlage der "Aufstellung 2003" wurde
ausdrücklich zugestanden, im Berufungsjahr Rechnungen mit Ausweis von
Umsatzsteuer gelegt und weiterhin versucht zu haben, die selbständige
Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten. Es kann daher auch kein Zweifel
darüber bestehen, dass die der Fa. F gegenüber erbrachten Leistungen
einer im Jahr 2003 fortgesetzten gewerblichen Betätigung des Bw. zuzuordnen
sind, zumal er auch noch mit der gleichzeitig vorgelegten "Aufstellung
2004" Ablichtungen von Ausgangsrechnungen des Jahres 2004 (mit
Umsatzsteuerausweis) vorgelegt hat, die einer solchen Tätigkeit zuzuordnen
sind. Strittig ist nur mehr der Umfang dieser Betätigung der Höhe
nach, wobei festzuhalten ist, dass dem Bw. die den angefochtenen Bescheiden zu
Grunde liegende (griffweise) Schätzung vor Erlassung der Bescheide nicht
zur Kenntnis gebracht worden ist.
4.) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für
die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen
(§ 184 BAO).
5.) In der von Amts wegen anberaumten mündlichen
Berufungsverhandlung vom 17.11.2006 hat der Bw. eine Bestätigung vorgelegt,
der zufolge er von der Fa. F 4.100 € brutto (5 x 820 €
monatlich) erhalten hat. Daneben sei ein Betrag von 715,06 € brutto
(595,88 € netto) vereinnahmt worden. Zutreffend sei, dass es sich
dabei um steuerpflichtige Erlöse gehandelt habe. Weitere Erlöse seien
aber nicht erzielt worden. Der Betrag von 3.200 € stamme aus dem
Verkauf eines privaten G. Dazu wurde ein Abrechnungsbeleg der Fa. H betreffend
eine Warennachnahme über 3.200 € sowie ein Kassabeleg aus dem
Jahr 2001 (Ankauf) vorgelegt. Der Bw. vermochte mit diesen Unterlagen zwar nicht
den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem Betrag von 3.200 € um
den Erlös aus dem Verkauf eben dieser Ware gehandelt hat (weil er über
keine weiteren Unterlagen mehr verfüge). Die Möglichkeit eines
Privatverkaufs erscheint aber andererseits (ua. in Anbetracht des Ankaufs- und
Verkaufspreises) nicht ausgeschlossen. Feststellungen, die es -
vergleichbar der Vorgangsweise des Folgejahres - erlaubten, den genannten
Betrag dem im Berufungsjahr fortgeführten Betrieb des Bw. zuzurechnen,
konnten nicht mit ausreichender Verlässlichkeit getroffen
werden.
6.) Dem Risiko der unzulänglichen Erfassung der
steuerlichen Bemessungsgrundlagen des Bw. war aber andererseits durch die
Verhängung eines Sicherheitszuschlags Rechnung zu tragen. Dabei galt es zu
berücksichtigen, dass der Bw. keinerlei Abgabenerklärungen eingereicht
hat und solange es nur möglich war, bei seiner Behauptung verblieben ist,
überhaupt keine Umsätze bzw. Einnahmen erzielt zu haben. Wie bei der
mündlichen Berufungsverhandlung erörtert wurde, erscheint es in keiner
Weise glaubhaft, bei den behaupteten Einkommensverhältnissen des Jahres
2003 auf Einnahmen von immerhin 4.100 € (brutto) schlichtweg vergessen zu
haben, hatte der Bw. doch - wie sich im Verlauf des Berufungsverfahrens
ergeben hat - in den Abrechnungen über diese Beträge auch noch
offen Umsatzsteuer ausgewiesen und noch im Laufe des Folgejahres weitere
Ausgangsrechnungen gelegt, in denen eine solche Vorgangsweise beibehalten wurde.
Erst unter der Last der gegen seine (ursprüngliche) Verantwortung
sprechenden Umstände hat er in der mündlichen Berufungsverhandlung
zugestanden, im Jahr 2003 Einnahmen von brutto 4.815.06 € vereinnahmt zu
haben. Wie sich gerade aus den gleichzeitig vorgelegten Unterlagen des Jahres
2004 ergibt, erscheint es in keiner Weise ausgeschlossen, dass der Bw. (neben
den zugegebenen Einnahmen) insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres
2003 auf eine vergleichbare Art und Weise für eine Mehrzahl
unterschiedlicher Auftraggeber tätig gewesen ist. So ist beispielsweise
auch die Zahlung von 820 € im März 2003 erst auf Grund der (am
17.11.2006 vorgelegten) Bestätigung vom 16.11.2006 bekannt geworden,
nachdem dem Bw. (zusammen mit der Ladung zur mündlichen
Berufungsverhandlung) ausdrücklich vorgehalten worden war, dass der Monat
März (hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Fa. F)
"offenbar" noch immer eine Lücke enthält. Es kann zwar
nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte - im angefochtenen
Bescheid griffweise angesetzte - Lebensunterhalt des Jahres 2003 aus
laufenden Einkünften erzielt worden sein muss; es kann auch durchaus
zutreffend sein, dass der Bw. zu seiner Lebensführung neben eigenen
Einkünften (auch) Mittel des so genannten "Baukontos"
herangezogen hat. In Anbetracht der gesamten Umstände des Berufungsfalles
erscheint es aber dennoch erforderlich (andererseits auch ausreichend), einen
Sicherheitszuschlag von 30 % der "erklärten" Entgelte von
4.012,55 € (netto), somit 1.203,77 €, anzusetzen, um dem Risiko
noch immer nicht erklärter Entgelte und Einkünfte des Jahres 2003
Rechnung zu tragen. Der Betrag entspricht in etwa der Summe jener Beträge,
die der Bw. bis zuletzt verheimlicht hat (I; Fa. F, März
2003).
7.) Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 20. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-I/06
- Stammnummer
- 25053
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF