Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0231-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0231-Z3K/06vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom 19. Juli 2006 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 9. Juni 2006,
Zl. a., betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 2. August 2005 meldete die A (im folgenden als
Beschwerdeführerin, kurz: Bf. bezeichnet), beim Zollamt Y. in der
Ausfuhranmeldung zu WE-Nr. b., insgesamt 43 Karton auf einer Palette
Fleisch und genießbare Schlachterzeugnisse gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert; Fleisch von Hausschweinen; Schinken,
Vorderteile, Schultern oder Kotelettstränge, auch Teile davon; ohne
Knochen, zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte die Zuerkennung
einer Ausfuhrerstattung.
Mit Bescheid vom 13. September 2005, Zl. c., wies
das Zollamt X. den Erstattungsantrag mit der Begründung ab, die
Erstattungswerberin vermochte den Nachweis, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet
der Gemeinschaft verlassen haben, nicht zu führen. Im Feld "J" des
Kontrollexemplares sei vom Austrittszollamt die bestimmungsgemäße
Verwendung nicht bestätigt worden.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 brachte die Bf. durch
die B. als Vertreterin gegen den Bescheid des Zollamtes X. vom
13. September 2005 mit folgendem Wortlaut das Rechtsmittel der Berufung
ein:
"Sehr geehrter Herr
C.!
Gegen
den Bescheid vom 13.9.2005 zu Zahl d.,
welcher am 13.9.2005 der Firma A1
zugestellt worden war, erheben wir innerhalb offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde.
Wir machen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und werden eine nähere
Begründung nachreichen. Wir bitten um sinngemäße
Fristerstreckung und
verbleiben
Mit freundlichen
Grüßen"
Mit Bescheid vom 4. November 2005, Zl. e.,
räumte das Zollamt X. der Berufungswerberin unter Hinweis auf
§ 245 Abs. 3 BAO zum Zwecke der Berufungsergänzung eine
Frist bis zum 31. März 2006 ein. Diese Frist verstrich ungenützt,
eine Berufungsbegründung wurde nicht nachgereicht.
Mit der
nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2006, Zl. a. , entscheid das
Zollamt X. meritorisch in der Sache und wies die Berufung vom
19. Oktober 2005 als unbegründet ab. Begründend führte das
Zollamt darin u.a. aus, das Hauptzollamt Z., habe mit Schreiben vom 26. Mai
2005 dem Zollamt X. mitgeteilt, ..... dass die Erstattungswaren auf dem Seewege
ab Hamburg zwar aus der Gemeinschaft ausgeführt worden seien; eine
Gestellung der Waren gem. Art. 4 Nr. 19 VO (EWG)
Nr. 2913/92, sei nicht erfolgt und eine körperliche
Ausgangsüberwachung gem. Art. 912 c Abs. 1 und 3 ZK-DVO
durch die Ausgangszollstelle daher nicht möglich gewesen. Eine
Ausgangsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T5 (KE T5) sei
deshalb von der Ausgangszollstelle verweigert worden.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2006 wandte sich die Bf. mit der von
der B. eingebrachten Beschwerde vom 19. Juli 2006, in welcher wiederum eine
Begründung und die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
fehlten und eine Begründung nachzureichen angekündigt wurde.
Die
Berufungsbehörde legte die Beschwerde schließlich dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
Bericht vom 3. Oktober 2006 zur Entscheidung vor.
Im
Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde zum einen die
B . mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 als Vertreterin vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz abgelehnt und zum anderen die Bf. gem.
§ 275 BAO mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 aufgefordert, die
inhaltlichen Mängel der Beschwerde zu beheben. Dem
Mängelbehebungsauftrag zur Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
kam die Bf. im Schriftsatz vom 16. November 2006 nach, mit welchem sie
gleichzeitig in der Sache erläuternde Feststellungen machte und Unterlagen
als alternative Nachweise für den Nachweis des Austrittes der Waren aus der
Gemeinschaft vorlegte.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
folgende vier Inhaltserfordernisse erfüllen: a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten wird; c) eine
Begründung. Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, wurde
in der Berufung vom 10. Oktober 2005 im Betreff mit dem Bescheiddatum und
der Geschäftszahl unverkennbar bezeichnet. Im Berufungsschreiben finden
sich aber weder eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
noch eine Begründung dafür, dass dem angefochtenen Bescheid vom
13. September 2005 Rechtswidrigkeit des Inhaltes anhaftet. Eine
Begründung wurde auch nicht - wie angekündigt - nachgereicht,
wofür eine Fristerstreckung beantragt worden war. Im Bescheid vom
4. November 2005 gewährte das Zollamt der Bf. eine Frist zur
Ergänzung der Berufung bis zum 31. März 2006, ohne jedoch darin
der Bf. ausdrücklich gem. § 275 BAO die Behebung der
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des
§ 275 BAO kann im zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht
saniert werden. Nach der genannten Norm hat die Abgabenbehörde dem
Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt, wenn eine Berufung
nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen
entspricht. Wie bereits dargelegt fehlen der Berufung vom 10. Oktober 2005
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine
Begründung. Ergeht trotz inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine
meritorische Berufungserledigung, so ist sie rechtswidrig infolge
Unzuständigkeit (Ritz, BAO, § 275, TZ 3; siehe auch VwGH
04.04.1990, 89/13/0190). Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach
§ 275 BAO liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde;
gegebenenfalls "hat" die Behörde dem Berufungswerber die Behebung der
inhaltlichen Mängel aufzutragen (Ritz, BAO, § 275 TZ 5).
Unterlässt es der Berufungswerber, die aufgetragene Behebung der
inhaltlichen Mängel innerhalb der eingeräumten angemessenen Frist
vorzunehmen, darf keine meritorische Berufungserledigung ergehen, sondern ist
die Berufung mit Bescheid als zurückgenommen zu erklären (zB VwGH
28.05.1995, 90/14/0225).
Weil die Berufungsbehörde dem aus § 275 BAO
resultierenden gesetzlichen Auftrag im Berufungsverfahren nicht entsprochen hat
und dieser Mangel im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
sanierbar ist, war es dem Unabhängigen Finanzsenat seinerseits verwehrt,
über die Beschwerde vom 19. Juli 2006 meritorisch zu entscheiden. Die
Berufungsvorentscheidung war aus dem Rechtsbestand zu nehmen um es der
Berufungsbehörde zu ermöglichen, im Rechtsbehelfsverfahren der ersten
Stufe das vollständige Mängelbehebungsverfahren nach § 275
BAO nachzuholen, und allenfalls erst danach sachlich zuständig eine
meritorische Entscheidung über die Berufung zu treffen.
Aus den dargelegten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0231-Z3K/06
- Stammnummer
- 25051
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF