Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1499-W/03
betriebliche Veranlassung eines zusätzlich angemieteten Büroraums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1499-W/03vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch WWV Partner
Steuerberatungs GmbH, 3943 Schrems, Schulgasse 7, vom
29. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vom 25. Juli 2003 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sowie Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Einkommen- sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1998
bis 2001 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Architekt und erzielt aus dieser Betätigung
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben ist der Bw. an
verschiedenen Gesellschaften beteiligt und erklärte aus diesen
Beteiligungen in den Jahren 1998 bis 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sowie Vermietung und Verpachtung. Im Zuge einer die Jahre 1998 bis
2000 betreffenden durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der
Aufzeichnungen gem. § 151 BAO wurde unter anderem unter
Tz. 15 des Berichtes die Feststellung getroffen, dass gewinnmindernd
geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem zusätzlich zu dem
in D, unterhaltenen Architektenbüro angemieteten Raum in den
Betriebsräumlichkeiten der Ehegattin nicht anzuerkennen seien.
Im Einzelnen
führte die Prüferin Folgendes aus:
"Tz.
15 Raumkosten
Zusätzlich
zu dem in D etablierten
Architektenbüro wird ein weiterer Arbeitsraum ("Büro") in
WH Top 1
angemietet.
Die
darauf entfallenden gewinnmindernd geltend gemachten Aufwendungen sind nicht
abzugsfähig.
Das
Bestandsobjekt X,
H Top 1 ist ein
Geschäftslokal und hat lt. Nutzwertfeststellungsbescheid der MA 50
eine Nutzfläche von 73,65 m². Neben den
Sanitärräumlichkeiten besteht Top Nr. 1 aus 2 zur Straße
gelegenen sowie 2 weiteren Räumlichkeiten und ist durch 2 Eingänge
betretbar. Sämtliche Räume sind mit Verbindungstüren versehen und
können sowohl vom Stiegenhaus als auch vom straßenseitig gelegenen
Eingang erreicht werden.
Lt.
vorgelegten Mietvertrag vom 1.9.1995 wird vom geprüften Unternehmer aus dem
gesamten Bestandobjekt nur 1 Raum (im Nordosten des Geschäftslokales) im
Ausmaß von 23,10 m² als "Büro" angemietet. Das
Mietrecht ist eingeschränkt und untrennbar mit dem Mietvertrag (gleichen
Datums) über die restlichen Räumlichkeiten von Top Nr. 1
verbunden.
Im
Zuge der Besichtigung dieses Raumes wurde festgestellt, dass die restlichen
Räumlichkeiten von der Ehegattin des Unternehmers angemietet und zum
Betrieb eines Kosmetikstudios genutzt werden. Ebenso wurde festgestellt, dass
die Verbindungstür vom Kosmetikstudio zum "Fremdmieter" nicht
verschlossen ist und sohin zu sämtlichen Räumlichkeiten
wechselseitiger ungehinderter Zutritt besteht. Der vom geprüften
Unternehmer angemietete Büroraum ist mit offenen Ablageregalen, 1 Tisch mit
4 Sessel ausgestattet. In einer Raumecke befindet sich ein Schreibtisch und ein
Computer. Insgesamt erweckt die Ausstattung eher den Eindruck eines Lager. bzw.
Pausenraumes als den eines Architektenbüros.
Das
Büro in D besteht
aus Top Nr. 5 bis 7 im EG und Top Nr. 17 im 1. OG. Die ehemalige
Substandartwohnung im Obergeschoss (Top Nr. 17), welche
ausschließlich als Besprechungsraum genutzt wird, ist mit den
Räumlichkeiten im EG durch eine Wendeltreppe verbunden. Das Bestandobjekt
Top Nr. 5 - 7 besteht neben den Nassräumen (WC, Waschraum, Küche)
aus Vorraum, Empfangsraum (Sekretariat), Archiv, Abstellraum, 1 Zimmer mit
Terrassentüre als Chefbüro sowie 3 weiteren Zimmern. Herrn
Hö, welcher als
Subunternehmer für den Abgabepflichtigen tätig ist, wurde gegen
Kostenersatz die Mitbenützung eines Büroraumes eingeräumt. Es
wird 1 Arbeitnehmerin (Sekretariat) beschäftigt. Die Zimmer sind als
Büro eingerichtet und mit entsprechender Infrastruktur ausgestattet.
Raumnot konnte keine festgestellt werden.
Die
Notwendigkeit des zusätzlichen Arbeitsraumes wird damit begründet,
dass der Unternehmer fallweise auch an Wochenenden arbeitet und durch die
Nähe zum Wohnort (die Privatwohnung befindet sich im gleichen
Gebäudekomplex) viel Zeit und Kosten erspart werden.
Aufwendungen
oder Ausgaben sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Aufwendungen durch den
Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die
Leistung, für die die Ausgaben erwachsen ausschließlich oder doch
vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird, wobei die Frage der
betrieblichen Veranlassung auch nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist.
Ob eine betrieblich veranlasste Aufwendungen auch angemessen ist, ob sie
wirtschaftlich und zweckmäßig bzw. notwendig war unterliegt zwar
nicht der Prüfung durch die Finanzbehörde, Unangemessenheit und
Unüblichkeit kann aber ein Indiz für das Fehlen einer betrieblichen
Veranlassung sein. Die wirtschaftliche Freizügigkeit des Unternehmers
findet dort ihre Grenze, wo nach der Sachlage freiwillige Zuwendungen aus
familiären (privaten) Gründen getätigt
werden.
Es
liegt zwar ein eigener Mietvertrag für die Anmietung eines einzelnen Raumes
innerhalb Top Nr. 1 mit dem Bestandseigentümer vor, der Vertrag steht
jedoch derart in Abhängigkeit mit dem Mietvertrag über das restliche
Bestandsobjekt, dass in typisierender Betrachtungsweise hinsichtlich des
gesamten Bestandsobjektes (Lokal) ein "Hauptmietverhältnis"
zwischen dem Bestandseigentümer und der Ehegattin des Unternehmers
einerseits, sowie ein "Untermietverhältnis" (Raummiete)
zwischen Hauptmieter (Ehegattin) und dem Abgabepflichtigen andererseits zugrunde
zu legen ist. Dies beweist auch der Umstand, dass die anteilsmäßigen
Betriebskosten vorerst vom "Hauptmieter" im Rahmen der
Gesamtkostenabrechnung an den Bestandseigentümer entrichtet und
anschließend anteilsmäßig an den Untermieter weiterverrechnet
werden.
Dass
die Anmietung eines Raumes innerhalb des Geschäftslokales der Ehegattin
ausschließlich oder nahezu ausschließlich durch die betriebliche
Tätigkeit des Unternehmers veranlasst ist wurde im gegenständlichen
Fall nicht nachgewiesen. Dem Unternehmer steht in
Wien Y ein mit
entsprechender Infrastruktur ausgestattetes Architektenbüro zur
Verfügung. Aus welchen Gründen eine Nutzung des Architektenbüros
in Wien Y
(auch
an Wochenenden)
durch den Unternehmer ausgeschlossen und die Anmietung eines zusätzlichen
Arbeitsraumes unbedingt notwendig sei wurde nicht
aufgezeigt.
Für
die Beurteilung abgabenrechtlichen Fragen ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Die
gewählte Vertragsgestaltung über die Anmietung eines Raumes innerhalb
des Geschäftslokales der Ehegattin hat ihr Wurzel allein in der
familiären Bindung. Es ist zwischen Fremden absolut unüblich und
undenkbar, ein Mietverhältnis in derartiger Abhängigkeit eines
weiteren Mietverhältnisses einzugehen, welches einem unmöglich macht
über den Mietgegenstand frei zu disponieren bzw. den Vertrag allein zu
kündigen. Die diesbezüglichen Aufwendungen (Miete + Betriebskosten)
sind Teil des gesamten Mietentgeltes für das Geschäftslokal. Die
Übernahme anteiliger Kosten durch den Abgabepflichtigen stellen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise freiwillige Zuwendungen an die Ehegattin dar.
Die bloß gelegentliche Nutzung eines Raumes innerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten der Ehegattin durch den Ehegatten ist alleine
nicht geeignet die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der
anteilsmäßigen Aufwendungen zu begründen.
Kürzung
der Aufwendungen:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Mietzahlungen
|
33.264,00
|
33.264,00
|
33.264,00
|
Betriebskosten
|
13.200,00
|
13.200,00
|
13.200,00
|
Telefon
Hochstraße
|
3.026,41
|
3.013,67
|
2.930,92
|
Gesamtkürzung
|
49.490,41
|
49.477,67
|
49.394,92
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ die
entsprechenden Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998
bis 2001, wobei die mit dem angemieteten Büroraum in den
Geschäftsräumlichkeiten der Ehegattin im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen weder als Betriebsausgaben noch die damit zusammenhängenden
Vorsteuerbeträge als solche anerkannt wurden.
Mit Schreiben
vom 29. August 2003 erhob der steuerliche Vertreter des Bw. gegen die
betreffenden Sachbescheide das Rechtsmittel der Berufung und führte darin
aus, dass sich die Prüferin im Zuge eines Lokalaugenscheines von der
Ausstattung des Büros und der Möglichkeit der Mitbenutzung von
Nebenräumen hätte überzeugen können und sich
Größe und technische Ausstattung des jeweiligen unmittelbaren
Arbeitsplatzes des Bw. in beiden Büros nicht wesentlich voneinander
unterscheiden würden und von einem "Abstellraum" nicht gesprochen werden
könne. Das Modell der gemeinsamen Nutzung von Büro- und
Geschäftsräumen habe der Bw. bereits in seinem Hauptbüro in D
praktiziert, wo er seinerzeit mit DI P gemeinsame Sanitär- und
Besprechungsräume genutzt habe und offene Verbindungstüren zwischen
diesen Büros vorhanden gewesen seien. Übrigens habe es auch damals nur
eine Betriebskostenabrechnung gegeben, die dann anteilig aufgeteilt worden sei,
d. h. diese Vorgangsweise sei durchaus auch zwischen Fremden üblich und
keine willkürliche Maßnahme unter Ehegatten. Zur Notwendigkeit
eines zweiten Büros habe der Bw. gegenüber der Prüferin nicht nur
die Wochenendarbeit betont, sondern vor allem die Möglichkeit noch in jenen
Fällen in den Morgen- und Vormittagsstunden zu arbeiten, wo der Bw. im
näheren Bereich seines Wohnbezirkes Vormittagstermine für
Baubesprechungen und Verhandlungen bzw. Besichtigungen habe, eine Hin- und
Rückfahrt zum Büro über die Tagente aber mindestens 1:30 bis
2 Stunden Zeit kosten würde. Gleiches gelte für die
Nachmittagstermine im Südwesten von Wien, wo das zweite Büro ebenfalls
viele zusätzlichen Arbeitsstunden ermöglicht habe. Der Bw. habe durch
diesen klugen Einsatz seiner Zeit und Arbeitskraft das jährliche
steuerliche Ergebnis sicherlich deutlich über den Kosten des Büros
erhöht und werde dafür noch bestraft, dass er vorhandene Ressourcen
sinnvoll nütze. Es werde daher beantragt, streitgegenständliche
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Büroraums in der H
inklusive der Telefonkosten als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Im Zuge einer
seitens der Betriebsprüfung zu gegenständlicher Berufung abgegebener
Stellungnahme führte diese aus, dass im gleichen Gebäudekomplex, in
welchem sich der Gewerbebetrieb der Ehegattin befinde, auch die Privatwohnung
des Bw. gelegen sei und von einer Raumnot im Architektenbüro in D nicht
auszugehen sei, werde doch ein Raum an den für den Bw. tätigen
Subunternehmer untervermietet. Außer dem Hinweis auf Zeitersparnis
sei im Prüfungsverfahren nichts Substantielles vorgebracht worden, was eine
betriebliche Notwendigkeit einer Anmietung eines zusätzlichen Arbeitsraumes
begründen würde. Die in der Berufung gewählte Formulierung, der
Bw. habe durch diesen klugen Einsatz seiner Zeit und Arbeitskraft das
jährliche steuerliche Ergebnis deutlich über den Kosten des Büros
erhöht und solle nun dafür auch noch bestraft werden, dass er
vorhandene Ressourcen sinnvoll nützt, sei reine Polemik. Es sei durch
nichts bewiesen worden, dass durch die Anmietung und Nutzung des
zusätzlichen Arbeitsraumes auch höhere Umsätze und Erträge
erzielt worden seien. Zentraler Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit sei
das Büro in w. Allein der Umstand, dass der Bw. im Falle eines
Außendienstes Arbeitsunterlagen mit nach Hause nehme, um sich die Fahrt
ins Büro zu ersparen, reiche nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht
aus, die betriebliche Notwendigkeit eines zusätzlichen Arbeitsraumes in der
Nähe des Wohnortes zu begründen. Die Entscheidung, sich für den
Außendienst nicht im Büro, sondern in den Räumlichkeiten des
Gewerbebetriebes der Ehegattin, nahe am Wohnort vorzubereiten, habe ihre Wurzeln
in der Annehmlichkeit und falle daher in die Privatsphäre des Bw. Nicht die
dringliche Notwendigkeit eines zusätzlichen Arbeitsraumes sei Anlass
für die Aufwendungen, sondern die Gelegenheit, Aufwendungen die der
Ehegattin erwachsen würden, im eigenen Betrieb steuerwirksam zu
nutzen.
Wie dem
Vorlagebericht des Finanzamtes zu entnehmen ist, verzichtete der steuerliche
Vertreter in einem Telefonat mit der Abgabenbehörde erster Instanz auf eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung, da alle
relevanten Ausführungen bereits in der Berufung dargelegt
wurden.
In einer
über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates zu gegenständlichem
Berufungsfall abgegebenen Stellungnahme seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz führte diese unter Verweis auf die bereits im
Betriebsprüfungsbericht gemachten Überlegungen aus, dass
streitgegenständliche Aufwendungen aus den dargelegten Gründen ihre
Wurzeln in der Privatsphäre des Bw. hätten und eine betriebliche
Veranlassung nicht zu erkennen sei. Vielmehr ergebe sich eine private
Veranlassung der betreffenden Aufwendungen vor allem durch den Mietvertrag, mit
welchem der Arbeitsraum des Bw. in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten
der Ehegattin angemietet worden sei. Nach Meinung der Betriebsprüfung sei
es absolut unüblich und undenkbar, ein Mietverhältnis in derartiger
Abhängigkeit eines weiteren Mietverhältnisses einzugehen, welches
einem unmöglich mache über den Mietgegenstand frei zu disponieren und
den Vertrag alleine zu kündigen, wobei zudem die diesbezüglichen
Aufwendungen wie Miete und Betriebskosten Teil des gesamten Mietentgeltes
für das Geschäftslokal seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist als
Architekt tätig, und befindet sich sein Büro in D. Von diesen
Räumlichkeiten wurden einem für den Bw. tätigen Subunternehmer,
Herrn Hö, ein Büroraum gegen Kostenersatz zur Mitbenutzung
überlassen. Neben seinem Architektenbüro in w mietete der Bw.
von den gewerblich genutzten Geschäftsräumlichkeiten seiner Ehegattin
als Kosmetikerin in Ho, einen weiteren Raum, um ihn im Rahmen seiner eigenen
Einkunftserzielung als Architekt betrieblich zu nutzen. Den betreffenden
Mietvertrag schloss der Bw. mit dem Vermieter der
Geschäftsräumlichkeiten seiner Ehegattin ab, wobei die anteiligen
Betriebskosten von der Ehegattin des Bw. im Rahmen einer Gesamtkostenabrechnung
an den Bestandseigentümer entrichtet und anschließend
anteilsmäßig an den Bw. weiterverrechnet werden.
Wenn die
Betriebsprüfung nun vermeint, der vom Bw. in den
Geschäftsräumlichkeiten seiner Ehegattin angemietete Raum sei vor
allem in Hinblick auf die Gestaltung des Mietverhältnisses, welches
jegliche Fremdüblichkeit entbehren lasse, nicht betrieblich genutzt, so
kann dem nicht gefolgt werden und zwar aus folgenden Gründen. Seitens der
Betriebsprüfung wurden keinerlei stichhaltige Beweise vorgelegt, die deren
Behauptung der betreffende angemietete Arbeitsraum in den
Geschäftsräumlichkeiten der Ehegattin des Bw. sei tatsächlich
privat genutzt worden, gerechtfertigt hätten und geht dies im Übrigen
aus dem erhobenen Sachverhalt auch keineswegs eindeutig und schlüssig
hervor, zumal die beschriebe Einrichtung durchaus der eines durchschnittlichen
Büros entspricht. Die seitens der Betriebsprüfung getroffene Annahme,
dass in erster Linie auf Grund des abgeschlossenem Mietvertrages zwischen dem
Bestandseigentümer der Geschäftsräumlichkeiten der Ehegattin und
des Bw. sowie der Gestaltung der tatsächlich erfolgten
Abrechnungsmodalitäten der anteiligen Miet- und Betriebskosten eine private
Veranlassung der strittigen Aufwendungen unterstellt werden kann, ist jedoch
nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates in dieser Form nicht
zulässig. Es mag zwar zutreffen, dass die gegenständliche
Vertragsgestaltung des Mietverhältnisses bzw. die Übernahme der
gesamten Miet- und Betriebskosten der betreffenden
Geschäftsräumlichkeiten vorerst durch die Ehegattin und erst die
spätere jeweilige anteilige Gegenverrechnung der mit dem zusätzlich
angemieteten Raum des Bw. im Zusammenhang stehenden Aufwendungen mit diesem eine
im Wirtschaftsleben nicht sehr gebräuchliche Form darstellt, allerdings
vermag allein auf Grund dieser vertraglichen Gestaltung bzw. Zahlungsabwicklung
deren Fremdüblichkeit nicht in Zweifle gezogen zu werden. In diesem
Zusammenhang kann auch die Feststellung der Betriebsprüfung, dass der
betreffende Raum unversperrt und somit von den übrigen
Geschäftsräumlichkeiten der Ehegattin frei zugänglich sei zu
keiner anderen Würdigung der Beweismittel führen, da ein Raum für
sich allein ohne Zugang zumindest zu den Sanitärräumlichkeiten bzw.
einer Küche nicht vermietbar wäre. Im vorliegenden
Berufungsfall mangelt es vor allem an weiteren eindeutigen und stichhaltigen
Feststellungen seitens der Betriebsprüfung, hinsichtlich derer eine
tatsächliche private Nutzung des betreffenden angemieteten Raumes
angenommen hätte werden können. So wurden seitens der
Betriebsprüfung absolut keinerlei Feststellung dahingehend getroffen, wieso
die Betriebsprüfung zu der Ansicht gelangte, der betreffende Raum sei
tatsächlich privat genutzt worden. Die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht, wonach der durch den Bw. in den
Geschäftsräumlichkeiten seiner Ehegattin angemietete Raum mit offenen
Ablageregalen, einem Tisch mit vier Sesseln sowie einem Schreibtisch und
Computer ausgestattet sei, lassen nämlich diesbezüglich keine
entsprechenden Sachverhaltsannahmen zu. Ebenso entbehrt die im Bericht
geäußerte Annahme der Betriebsprüfung, dass die Ausstattung des
Raumes eher den Eindruck eines Lager- bzw. Pausenraumes als den eines
Architektenbüros erfülle, jeglicher entsprechender Feststellungen,
wieso die Betriebsprüfung gerade zu dieser Annahme gelangte. Nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates kann nämlich auf Grund der im
vorliegenden Berufungsfall vorhandenen Einrichtungsgegenstände keinesfalls
auf eine private Nutzung des betreffenden Raumes geschlossen werden. Das
diesbezügliche Vorbringen des Bw., er nutze den einzeln angemieteten Raum
vor allem am Morgen und Vormittag für Arbeiten, wo er im näheren
Bereich seines Wohnbezirkes Vormittagstermine für Baubesprechungen und
Verhandlungen bzw. Besichtigungen habe, erscheint glaubwürdig und stellt
kein Indiz für eine anderwertige Nutzung des betreffenden Raumes als jener
durch den Bw. selbst im Rahmen seiner Berufsausübung als Architekt
dar. Ebenso kommt den von der Betriebsprüfung vorgebrachten weiteren
Argumenten im Zusammenhang mit der mangelnden betrieblichen Veranlassung des
angemieteten Raumes, nämlich der unmittelbaren Nähe des Raumes zu dem
Wohnort des Bw. sowie dem Vorbringen, im Architektenbüro des Bw. in w
bestünde keine Raumnot, zumal ein einzelner Büroraum an den für
den Bw. tätigen Subunternehmer untervermietet wurde, keine
entscheidungsrelevante Bedeutung zu, muss es doch dem Bw. in seiner Eigenschaft
als Unternehmer unbenommen bleiben, wo, wann und wie er sein betriebliche
Tätigkeit ausüben möchte. Jede andere diesbezügliche
Beurteilung würde eine Beschränkung der Unternehmensfreiheit
darstellen. Dies vor allem deshalb, da eindeutige Feststellungen über die
persönliche Sphäre betreffende Faktoren fehlen. Wenn - so wie im
vorliegenden Fall - der Bw. in der Nähe seines Wohnortes einen weiteren
Raum zwecks Berufsausübung anmietet, so ist die Tatsache, dass sich dadurch
für den Bw. kürzere und bequemere "Wege" zu der Arbeitsstätte
seiner betrieblichen Berufsausübung ergeben, für eine Qualifizierung
von Aufwendungen als betrieblich oder privat veranlasst unerheblich, ebenso wie
das Vorbringen der mangelnden Raumnot in seinem Büro in w. Vor allem die
diesbezüglich letztgenannte entsprechende Argumentation der
Betriebsprüfung ist jedenfalls kein Indiz dafür, die Annahme der
behaupteten mangelnden betrieblichen Veranlassung der strittigen Kosten
gerechtfertigt erscheinen zu lassen, zumal eine Beurteilung des Kriterium der
Notwendigkeit nur dann geboten ist, wenn die Vermutung der privaten Veranlassung
- welche jedoch im vorliegenden Fall mangels Vorliegens entsprechender
Feststellungen fehlt - hinzutritt.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann
vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen; die
betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen, wobei es auf die Angemessenheit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich nicht
ankommt. Die Frage, was unter Veranlassung zu verstehen ist, ist in der
Literatur ungelöst bzw. umstritten. Nach der Rechtsprechung liegen
Betriebsausgaben dann vor, wenn sie aus betrieblichen Gründen d.h. im
Interesse des Betriebes anfallen. Dabei ist auf die Verkehrsauffassung Bedacht
zu nehmen. Die Aufwendungen müssen somit dem typischen Berufsbild
entsprechen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang der betreffenden
Aufwendungen mit dem Betrieb genügt. Wird allerdings der mittelbare
Zusammenhang von einem in erster Linie die persönliche Sphäre
betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang
unterbrochen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es gilt die
typisierende Betrachtungsweise.
Wie sich aus
gegenständlichem Sachverhalt ergibt und bereits oben ausgeführt,
mietete der Bw., welcher als Architekt tätig ist, zu seinem in w
befindlichem Büro in den von seiner Ehegattin gewerblich genutzten
Räumlichkeiten einen weiteren einzelnen Büroraum, um diesen im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Die seitens des Bw. vorgebrachten
Argumente, diesen zusätzlich zu seinem Architektenbüro angemieteten
Raum entsprechend seiner betrieblichen Berufsausübung in den Morgen- bzw.
Vormittagsstunden für Arbeiten zu verwenden, wo er in dessen Nahbereich
Vormittagstermine für Baubesprechungen und Verhandlungen bzw.
Besichtigungen habe, erscheinen glaubwürdig und widersprechen keineswegs
der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Tätigkeit eines
Architekten. Hingegen sind die durch die Betriebsprüfung getroffenen
Feststellungen insgesamt gesehen nicht geeignet, eine private Veranlassung
streitgegenständlicher Aufwendungen aufzuzeigen. Wie bereits
ausgeführt, lassen die seitens der Betriebsprüfung getroffenen
Feststellung keinerlei private Veranlassung der betreffenden Aufwendungen
vermuten und bieten auch keine stichhaltigen Indizien für eine derartige
Annahme. Da somit insgesamt gesehen im vorliegenden Berufungsfall von
einer betrieblichen Veranlassung streitgegenständlicher Aufwendungen
auszugehen war, war der Berufung statt zugeben.
Die Berechnung
des Gewinnes stellt sich wie folgt dar:
|
S
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gewinn
bisher lt BP
|
2.826.542,39
|
3.866.129,68
|
3.389.332,80
|
3.885.881,67
|
Raumkosten
Wien 23
|
-49.490,41
|
-49.477,67
|
-49.394,92
|
-49.474,00
|
Gewinn
neu lt. BE
|
2.777.051,98
|
3.816.652,01
|
3.339.937,88
|
3.836.407,67
Die Berechnung der Vorsteuern
erfolgt wie nachstehend:
|
S
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Vorsteuern
lt. BP
|
476.504,76
|
514.846,47
|
428.913,36
|
525.117,68
|
Vorsteuer
Raumkosten Wien 23
|
9.898,08
|
9.895,53
|
9.878,98
|
9.894,80
|
Vorsteuer
lt. BE
|
486.402,84
|
524.742,00
|
438.792,34
|
535.012,48
Beilage:
16 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien,
am 17. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1499-W/03
- Stammnummer
- 25042
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF