Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0325-S/03
Die Erstattung von Hotelkosten stellen Auslagenersätze gem. § 26 EStG dar und kürzen das Werbungskostenpauschale.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-S/03vom 16.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse, vertreten durch
Europa Treuhand Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 5020 Salzburg, vom
12. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
25. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999
und 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber bezog neben anderen Einkünften in den Jahren 1999 und 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Journalist. In den
jeweiligen Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen dieser Jahre machte
er für diese Tätigkeit als Journalist pauschalierte Werbungskosten im
Ausmaß von 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage "gemäß der
Verordnung des BMF zu § 17 Abs. 4 EStG" geltend. In Summe wurde in
allen zwei streitgegenständlichen Jahren der in der für das jeweilige
Jahr gültigen Werbungskostenverordnung für Journalisten genannte
Maximalbetrag von ATS 54.000,00 als pauschale Werbungskosten
angesetzt.
Die
Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 sowie zur Einkommensteuer 2000 erfolgte
erklärungsgemäß unter Berücksichtigung der oben genannten
pauschalen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
Nachdem das
Finanzamt davon Kenntnis erlangte, dass der Berufungswerber in den
streitgegenständlichen Jahren 1999 und 2000 vom Arbeitgeber
Kostenersätze nach § 26 EStG erhalten hatte, die am
Lohnzettel nicht ausgewiesen waren, wurden die Einkommensteuerbescheide 1999 und
2000 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen
(Neuerungstatbestand). In der Folge erließ das Finanzamt neue
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000.
Dabei wurden im Jahr 1999 vom geltend gemachten
Werbungskostenpauschale von ATS 54.000,00 Ersätze in Höhe von ATS
16.382,00 abgezogen. Damit verblieben pauschale Werbungskosten in Höhe von
ATS 37.618,00, die bei der Bemessung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden. Im Jahr 2000
wurden von den pauschal geltend gemachten Werbungskosten von ATS 54.000,00
Ersätze gemäß
§ 26 in Höhe von ATS 50.614,00
abgezogen. Damit verblieben pauschale Werbungskosten in Höhe von ATS
3.386,00, die bei der Bemessung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit berücksichtigt wurden.
Gegen diese
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 erhob der
Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist
Berufung und führte darin aus, dass in den vom Dienstgeber ausbezahlten
Beträgen neben Kilometergeldern und Diäten auch Kostenersätze
für Hotelrechnungen enthalten seien und die vom Finanzamt vorgenommene
Kürzung somit zu hoch sei. Hotelkosten seien nicht auf dem Jahreslohnzettel
unter den gemäß
§ 26 EStG steuerfreien Bezügen auszuweisen.
Die
Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten wie auch die
Zurverfügungstellung von Hotelzimmern seien nicht als Kostenersatz im Sinne
der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen anzusehen. Kosten aufgrund einer Hotelrechnung stellten für
den Dienstnehmer Auslagenersätze nach § 26 Z2 EStG und somit
durchlaufende Gelder dar. Entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien müsse man
durchlaufende Gelder nicht als Kostenersätze ansehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Daraufhin beantragte der Berufungswerber die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der oben
dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten,
sowie das darin enthaltene Vorbringen des Berufungswerbers und der belangten
Abgabenbehörde. Dieser Sachverhalt wird von den Parteien des Verfahrens
nicht bestritten.
In
rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren auszuführen,
dass gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 der Bundesminister für
Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festlegen kann.
Nach § 1
Zi. 4 der Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten (BGBl 1993/32
für die Jahre bis 2001) werden für Journalisten anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
Werbungskosten für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses mit
7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch ATS 54.000,00
jährlich festgelegt.
Gemäß
§ 4 der oben zitierten Verordnung kürzen Kostenersätze des
Dienstgebers gemäß
§ 26 EStG 1988 bei Journalisten die
jeweiligen Pauschbeträge von 7,5% der Bemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 26 Zi. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nicht:
-
Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für
ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)
-
Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
ersetzt werden (Auslagenersätze)
Gemäß
§ 26 Zi. 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nicht:
-
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Dabei sind
als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden
Sätze zu berücksichtigen. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen
darf bis zu € 26,40 pro Tag betragen.
Wenn bei
einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für die Nächtigung
nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsentgelt einschließlich der
Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu € 15,00
berücksichtigt werden.
Der
Berufungswerber argumentiert nun in seiner Berufung dahingehend, dass
unterschiedliche Rechtsfolgen vorlägen, je nachdem ihm sein Dienstgeber
für die Reisen Kilometergelder und Diäten oder belegte
Nächtigungskosten ersetze.
Nur im
ersteren Fall lägen Kostenersätze im Sinn des § 26 EStG vor, die
auf den Pauschalbetrag gemäß
§ 4 der oben genannten
Werbungskostenverordnung(en) anzurechnen wären. Im zweiten Fall lägen
keine Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG , sondern die
Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten durch den Dienstgeber vor, die
auf den Pauschalbetrag gemäß
§ 4 der oben genannten
Werbungskostenverordnung(en) nicht anzurechnen wären.
Dieser
Ansicht kann sich der UFS nicht anschließen. Der UFS geht aufgrund der
Behandlung der in Frage stehenden Beträge davon aus, dass die oben
dargestellten Beträge für Reisen im Auftrag und im Interesse des
Dienstgebers bezahlt worden sind.
Handelt es
sich bei den Fällen um Beträge, die aus Anlass einer Reise als
Vergütungen für Kilometergelder oder Fahrtkostenvergütungen oder
als Tages- und Nächtigungsgelder für diese Reise gezahlt werden, so
liegen auch in beiden Fällen aus Sicht des UFS Kostenersätze im Sinne
des § 26 EStG 1988 vor, die der Dienstgeber seinem Dienstnehmer ersetzt.
Es kann
keinen Unterschied erkannt werden, ob Kosten, die bei derartigen Reisen
angefallen sind, im Wege einer pauschalierten Abgeltung (Kilometergelder bzw.
Tagesdiäten) ersetzt werden, oder ob es sich dabei um Kosten von Reisen
handelt, die laut Belegen abgerechnet wurden.
Die
Zurverfügungstellung von Schlafmöglichkeiten kann aus Sicht des UFS
nicht dann vorliegen, wenn Hotelkosten, die der Arbeitnehmer vorab bezahlt hat,
vom Arbeitgeber ersetzt werden. Eine Zurverfügungstellung von
Schlafräumlichkeiten könnte allenfalls in der Benutzung einer dem
Arbeitgeber gehörenden Unterkunft bestehen bzw. in der Benutzung einer
Unterkunft, über die der Arbeitgeber verfügen kann. Gemäß
§ 26 EStG ist der Begriff Nächtigungsgeld sowohl auf die
tatsächlich nachgewiesenen Hotelkosten als auch auf die ersatzweise
anzuwendenden Pauschalbeträge anzuwenden.
Wenn ein
Arbeitnehmer Reisekosten (egal ob pauschaliert oder in tatsächlich
nachgewiesener Höhe) vom Arbeitgeber ersetzt bekommt, fällt die
Berechtigung, diesen dafür vorgesehenen Teil des Pauschalbetrages zu
beanspruchen, weg. Das volle Pauschale kann nur von jenen Arbeitnehmern
beansprucht werden, die für die Reisekosten (unabhängig davon welcher
Art) keine Ersätze vom Arbeitgeber erhalten haben. Die Ansicht des
Berufungswerbers, wonach es sich bei den Erstattungen der Hotelkosten durch den
Arbeitgeber um durchlaufende Kosten handeln würde, muss verneint werden.
Die Ziffer 2 des § 26 EStG bezweckt, aus dem umfassenden Arbeitslohnbegriff
des § 25 Abs 1 Z 1 EStG jene Beträge auszuscheiden, die der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie künftig für ihn
auszugeben.
Die
Berücksichtigung aller Kostenersätze für Dienstreisen in
Anrechnung auf das Journalisten gewährte Werbungskostenpauschale erscheint
auch unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 6 EStG 1988 konsequent. Die
dort ermöglichte Berücksichtigung von Durchschnittssätzen an
Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen nach den Erfahrungen der Praxis
im Verordnungswege soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.
Derartige
Werbungskosten sind auch solche für Reisen im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988. Werbungskosten können aber - unabhängig davon, ob sie
einzeln nachgewiesen werden müssen oder pauschal geltend gemacht werden
können - nur dann vorliegen, wenn der Dienstnehmer von seinem Dienstgeber
keine (bzw. keine vollständigen) Reise- und Fahrtkostenersätze
für derartige Reisen erhält. Erfolgt ein derartiger Ersatz der Fahrt-
und Reiseaufwendungen durch den Dienstgeber, liegen im Rahmen der
Kostenersätze des § 26 EStG 1988 eben keine Werbungskosten für
den Dienstnehmer vor.
Da aus Sicht
des UFS alle dem Berufungswerber in den Jahren 1999 und 2000 ersetzten Kosten
Auslagenersätze im Sinn des § 26 EStG waren, erfolgte die Kürzung
des Werbungskostenpauschalbetrages in der in den Einkommensteuerbescheiden des
Finanzamtes vom 25. Juli 2003 durchgeführten Höhe zu Recht.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
16. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-S/03
- Stammnummer
- 25024
- Gültig
- 16.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF