Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1491-W/05
Aus- und Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. Z 10 EStG 1988, Musiklehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1491-W/05vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
a)
Der Berufung hinsichtlich des Jahres 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid für dieses Jahr wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe für 2002 sind der
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2005 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
b)
Die Berufung hinsichtlich des Jahres 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid für dieses Jahr bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 wurde am 27.
Oktober 2004 erstellt (OZ 1 f./2002). In dieser Erklärung wurde eine
bezugsauszahlende Stelle bekanntgegeben. Weiters wurden erklärt: Als
Sonderausgaben Beträge zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von
Wohnraum, Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen in Höhe von €
3.136,68 und Kirchenbeiträge von € 75,00.
Als Werbungskosten wurden
geltend gemacht (OZ 3 f./2002): Gewerkschaftsbeiträge von
€ 21,84, Fachliteratur von € 48,10., Reisekosten von €
1.936,74 sowie Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten von €
1.187,00. Dieser Erklärung war folgende Aufstellung der geltend gemachten
Werbungskosten beigelegt:
|
Beträge
in €
|
Werbungskosten
2002
|
|
1.
Vienna International
|
Percussion
Festival vom 1. 3. bis 2.3.
|
2002
|
Fahrtkosten
Horn - Wien -
Horn
Diäten
Abfahrt:
14.30 Uhr/8.00 Uhr
Ankunft: 19.30
Uhr/17.30 Uhr
|
2
x 186 km à 0,356 =
132,43
15
Std. à 2,20 = 33,00
|
165,43
|
2.
Veranstaltung Arge
|
Musikerziehung
- Fachdidaktik vom
|
8.
3.2002
|
Fahrtkosten
Horn - St. Pölten -
Horn
Diäten
Abfahrt:
7.30 Uhr
Rückkunft: 18.00
Uhr
|
116
km à 0,356 =
41,30
11
Std. à 2,20 = 24,20
|
65,50
|
3.
Big-Band, Jazz- und Popular-
|
musikworkshop
vom 23. 3. bis 27. 3.
|
2002
|
Kursgebühr
u. Verpflegung
Fahrtkosten Horn
- Weyregg -
Horn
Nächtigungskosten
|
290,00
536
km à 0,356 =
190,82
5
Nächte à 15,00 = 75,00
|
555,82
|
4.
Scheibbser Jazzseminar vom
|
14.7.
bis 21. 7. 2002
|
|
Kurskosten
Fahrtkosten
Horn - Scheibbs -
Horn
Diäten
Nächtigungskosten
|
200,00
206
km à 0,356
=73,34
max.
60 Std. à 2,20
=132,00
138,00
|
543,34
|
5.
Jazzakademie Zeillern vom
|
28.
7. bis 3. 8. 2002
|
|
Kurskosten
Fahrtkosten Horn - Zeillern
- Horn
Nächtigung u.
Verpflegung
|
200,00
238
km à 0,356 =
84,73
190,00
|
474,73
|
6.
Jazz Gesang Einzelunterricht
|
7x45
PolyCollege
|
|
Kurskosten
Fahrtkosten
Horn - Wien -
Horn
Diäten
Abfahrt:
16.30 Uhr
Ankunft: 23.30
Uhr
|
320,00
7
x 190 km à 0,356 =
473,48
7
x 7 Std. à 2,20 = 107,80
|
901,28
|
7.
Pädagogisches Institut des
|
Bundes
für NÖ. vom 4. 10.2002
|
|
Fahrtkosten
Horn - St. Pölten - Horn
|
116
km à 0,356
|
41,30
|
8.
Pädagogisches Institut des
|
Bundes
in Salzburg vom 5. 11. 2002
|
|
Fahrtkosten
Horn - Wien - Horn
|
180
km à 0,356
|
64,08
|
9.
Jazz - Vocal - Workshop
|
vom
9. bis 10. 11. 2002
|
|
Kurskosten
Fahrtkosten
Horn - Wien - Horn
|
177,00
2
x190 km à 0,356 = 135,28
|
312,28
|
10.
Bücherstube Horn Fachliteratur
|
Geschichte
|
8,20
|
11.
Schagerl, Mank Noten u. Musik-
|
Literatur
|
39,90
|
Summe
|
|
3.171,84
B)
Der Erstbescheid für die Einkommensteuer für das Jahr 2002 (OZ 6
ff./2002) wurde am 14. April 2005 erstellt. Neben dem Gewerkschaftsbeitrag
in Höhe von € 21,84 wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, in Höhe von € 218,98 von den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Dieser
Werbungskostenbetrag setzt sich aus den oben erklärten Positionen 2, 7, 8,
10 und 11 zusammen. Zur Begründung wurde auf die zusätzliche
Begründung zu diesem Bescheid verwiesen. In dieser zusätzlichen
Begründung vom 15. April 2005 (OZ 10 f./2002) führte das Finanzamt
aus, warum die Erledigung vom Begehren der Bw. abweiche:
Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienten, seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann
nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit
verwendet werden könnten.
Bei Bildungsmaßnahmen,
die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnungen trügen als auch
Bereiche der privaten Lebensführung beträfen, sei zur
Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine Veranlassung, sondern
die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen
wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trage, sei
dies ein Hinweis für die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen
für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über
die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichten
für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und
Fortbildungsmaßnahme nicht aus.
Bei den Veranstaltungen Viennna
International Percussion Festival vom 1. 3. bis 2. 3. 2002, Big Band, Jazz- und
Popularmusikworkshop vom 23. 3. bis 27. 3. 2002, Scheibbser Jazzseminar vom 14.
7. bis 21. 7. 2002, Jazzakademie Zeilern vom 28. 7. bis 3. 8. 2002, Jazz Gesang
Einzelunterricht und Jazz-Vocal-Workshop vom 9. 11. bis 10. 11. 2002 könne
von keiner beruflichen Notwendigkeit als Lehrerin (Unterrichtsgegenstände:
Englisch, Geschichte und Musik) ausgegangen werden. Die geltend gemachten
Reisekosten für diese Veranstaltungen hätten daher nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden können.
C)
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 wurde
ebenfalls am 27. Oktober 2004 erstellt (OZ 1 f./2003). In dieser
Erklärung wurde eine bezugauszahlende Stelle bekannt gegeben. Als
Sonderausgaben wurden erklärt: € 3.136,67 für Rückzahlungen
von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von
Wohnraum geleistet worden seien, sowie € 75,00 für
Kirchenbeiträge.
Als Werbungskosten wurden
- neben dem Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von € 21,84 -
folgende Beträge geltend gemacht: Arbeitsmittel in Höhe von €
89,70, Fachliteratur in Höhe von € 520,55, Reisekosten in Höhe
von € 2.159,95, Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten in
Höhe von € 1.072,00. Dieser Erklärung war folgende Aufstellung
der geltend gemachten Werbungskosten beigelegt (OZ 3 ff./2003):
|
Beträge
in €
|
Werbungskosten
2003
|
|
1.
Poly College Veranstaltung
|
How
to improvise vom 22. 2 bis 23. 2.
|
2003
|
Kurskosten
Fahrtkosten
Horn - Wien -
Horn
Diäten
Abfahrt:
8.30 Uhr/7.30 Uhr
Ankunft: 19.30
Uhr/16.30 Uhr
|
177,00
2
x 190 km à 0,356 =
135,28
20
Std. à 2,20 = 44,00
|
356,28
|
2.
Veranstaltung Arge Musik-
|
erziehung
- Fachdidaktik vom 19. 11.
|
2003
|
Fahrtkosten
Horn - Hollabrunn
-
Horn
Diäten
|
76
km à 0,356 = 27,06
10 Std.
à 2,20 = 22,00
|
49,06
|
3.
Sport- u. Kreativtage vom
|
18.
8. bis 22. 8. 2003
|
|
Fortbildungsgebühr
Fahrtkosten
Horn - Scheibbs -
Horn
Diäten
Nächtigungskosten
|
35,00
206
km à 0,356 = 73,34
60 Std.
à 2,20 = 132,00
Hotel H.
118,26
|
340,34
|
4.
Scheibbser Jazzseminar vom
|
13.
7. bis 20. 7. 2003
|
|
Kurskosten
(Za. 23. 5. 03)
Fahrtkosten Horn
- Scheibbs -
Horn
Diäten
Nächtigungskosten
|
200,00
206
km à 0,356 = 73,34
max. 60
Std. à 2,20 = 132,00
Hotel H.
118,26
|
523,60
|
5.
Weekend-Workshop "Chor u.
|
Jazz"
vom 10. 10. bis 12. 10 2003
|
|
Kurskosten
(Za. 10. 6. 03)
Fahrtkosten Horn
- Scheibbs - Horn
Diäten
Nächtigungskosten
|
120,00
206
km à 0,356 = 73,34
31 Std.
à 2,20 = 68,20
2 Nächte
à 15,00 = 30,00
|
291,54
|
6.
Jazzakademie Zeilern vom
|
17.
3. bis 19. 3. 2003
|
|
Fahrtkosten
Horn- Zeilern -
Horn
Nächtigung u.
Verpflegung
|
238
km à 0,356 = 84,73
Hotel H.
102,60
|
187,33
|
7.
Jazz Gesang Einzelunterricht
|
7x45
Poly College
|
|
Kurskosten
(Za. 11. 9. 03)
Fahrtkosten Horn
- Wien - Horn
Diäten
Abfahrt:
16.30 Uhr
Ankunft: 23.30 Uhr
|
324,00
7
x 190 km à 0,356 = 473,48
7 x
7 Std. à 2,20 = 107,80
|
905,28
|
8.
Pädagogisches Institut des
|
Bundes
für NÖ. 7. 4. 2003
|
|
Fahrtkosten
Horn - Wien - Horn
Diäten
Abfahrt:
7.30 Uhr
Ankunft: 19.30
Uhr
|
190
km à 0,356 =
67,64
12
Std. à 2,20 = 26,40
|
94,04
|
9.
Helbling Verlagsges. mbH.
|
Veranstaltung
Ethno Kanons am 31. 3.
|
2003
|
Kurskosten
inkl. Unterlagen
Fahrtkosten Horn
- Wien - Horn
Diäten
Abfahrt:
12.30 Uhr
Ankunft: 19.30
Uhr
|
34,00
195
km à 0,356 = 69,42
7 Std.
à 2,20 = 15,40
|
118,82
|
10.
Jazz - Vocal - Workshop
|
22.
bis 23. 11. 2003
|
|
Kuskosten
(Za. 11. 9. 03)
Fahrtkosten Horn
- Wien - Horn
Diäten
Abfahrt:
8.30 Uhr
Ankunft: 19.30
Uhr
|
182,00
2
x190 km à 0,356 = 135,28
22
Std. à 2,20 = 48,40
|
365,68
|
11.
Buchauslieferungsges.mbH.
|
Schulbücher
|
162,00
|
12.
Doblinger
|
Fachliteratur
Musik
|
66,70
|
13.
Niedermeyer
|
Druckerpatronen
|
74,80
|
14.
Schagerl
|
Fachliteratur
Musik
|
204,85
|
15.
Musikcenter Heinz
|
Ersatzteil
Musikinstrumente
|
14,90
|
16.
Schagerl
|
Fachliteratur
Musik
|
87,00
|
Summe
|
|
3.842,20
D)
Der Erstbescheid für das Jahr 2003 (OZ 6 ff./2003) wurde am 22. April 2005
erstellt. Neben dem Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von € 21,84 wurden
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in
Höhe von € 1.349,08 von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Dieser Betrag setzt sich aus den
erklärten Positionen 1, 2, 6, 8, 9, 11 und 13 bis 16 zusammen. In der
Begründung dieses Bescheides wurde auf die zusätzliche Begründung
verwiesen. In dieser gesonderten Begründung vom 25. April 2005 (OZ 10
f./2003) wurde ausgeführt:
Die Aufwendungen für die
Rechnung der Fa. Doblinger in Höhe von € 66,70 könnten
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die
auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder
die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten, seien nicht
abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für
die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können.
Bei Bildungsmaßnahmen,
die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung trügen als auch
Bereiche der privaten Lebensführung beträfen, sei zur
Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine Veranlassung, sondern
die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen
wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trage, sei
dies ein Hinweis für die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen
für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über
die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichten
für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und
Fortbildungmaßnahme nicht aus.
Bei den Veranstaltungen
"Scheibbser Jazzseminar", Weekend Workshop "Chor und Jazz", Sport- und
Kreativtage, Jazz Gesang Einzelunterricht, Jazz-Vocal-Workshop könne von
keiner beruflichen Notwendigkeit als Lehrerin (Unterrichtsgegenstände:
Englisch, Geschichte und Musik) ausgegangen werden. Die geltend gemachten
Reisekosten für diese Veranstaltungen könnten daher nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
E)
Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 erhob die Bw. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 (OZ 24/2003). Zur
Begründung führte sie aus:
Es sei im Schulalltag schon
lange nicht mehr genug bloß die 50 Unterrichtsminuten herunterzuspulen, da
es mittlerweile in jeder Schule üblich und notwendig sei, in Projekten mit
den Schülern Besonderes zu erarbeiten. Als gewissenhafter Professor
müsse man sich daher laufend fortbilden, was in dem Gegenstand Musik nicht
ganz einfach sei, da von den pädagogischen Instituten immer weniger
Seminare angeboten würden. Schulen könnten sich schon lange die
anfallenden Reisekosten nicht mehr leisten, weshalb viele Lehrer auf ihre
Weiterbildung verzichten würden. Dies bedeute aber nicht, dass Seminare,
die nicht über das Pädagogische Institut angeboten würden und
somit für jedermann zugänglich seien, für die Arbeit eines
Pädagogen weniger wertvoll seien. Ihre persönliche Aufgabe in der
Schule umfasse zudem noch die Leitung diverser Workshops (Percussion, Band,
Schulchor) sowie Festumrahmungen mit musikalischen Einlagen. Percussion
könne man z. B. nur auf Jazzseminaren oder ähnlichen Veranstaltungen
erlernen. Ohne Musikseminare würde sie sich außerstande sehen, all
diesen Anforderungen gerecht zu werden. Dies sei bereits mehrmals von ihrer
Direktion dem Finanzamt H. schriftlich begründet und auch als relevant in
ihren bisherigen Arbeitnehmerveranlagungen befunden worden. Bei den vom
Finanzamt anerkannten Werbungskosten für das Jahr 2003 sei für die Bw.
nicht nachvollziehbar, welche Kosten nun wirklich anerkannt worden seien. Sie
ersuche daher um Anerkennung der Werbungskosten in voller
Höhe.
F)
Für das Jahr 2002 wurde am 20. Juli
2005 (OZ 16 f./2002) eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO erstellt. Darin wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 384,41 von den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Dieser
Werbungskostenbetrag berücksichtigt zusätzlich die erklärten
Kosten für das Vienna International Percussion Festival. In der
Begründung zu diesem Bescheid wird ausgeführt: Gemäß
§
20 EStG seien Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten, nicht
abzugsfähig und zwar auch dann, wenn die Kenntnisse für die
ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen
seien. Der Musikunterricht sei ein Teilbereich der gesamten Tätigkeit der
Bw., die Kurse Percussion, Musikerziehung, Pädagogisches Institut (2x)
seien als Fortbildung anerkannt worden, da die erworbenen Kenntnisse in die
Unterrichtstätigkeit einfließen könnten und somit dem
Werbungskostenbegriff entsprächen.
Bei den Kursen und Workshops
mit dem Schwerpunkt "Jazz" könne kein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Tätigkeit der Bw. erkannt werden, da Jazz nur ein untergeordneter
Teilbereich der Musikerziehung in allgemein bildenden Schulen sein könne.
Bei Bildungsmaßnahmen, die auch die Bereiche privater Lebensführung
ansprächen, sei für die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht
nur die Veranlassung, sondern vielmehr die berufliche Notwendigkeit
erforderlich.
G)
Mit Schreiben vom 20. August 2005 stellte die Bw. den als Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung betr. Einkommensteuerbescheid 2002 bezeichneten
Vorlageantrag für das Jahr 2002 (OZ 12 f./2002). Zur Begründung wurde
ausgeführt:
Kurs und Workshops mit dem
Schwerpunkt "Jazz" umfassten nicht bloß die Beschäftigung mit dem ja
nicht für den Unterricht essentiellen Teil der Popularmusik, sondern es
würden bei diesen Workshops beinahe alle verschiedenen Fähigkeiten und
Erfordernisse des Musiklehrplanes geschult. Der Überbegriff "Jazzseminar"
sei nur ein Richtungsweiser. Um den Lehrplan der von der Bw. besuchten Seminare
näher zu erläutern, gebe die Bw. eine Aufstellung der Lehrinhalte:
Rhythmustraining, Trommeln, Percussion, Instrumentalkunde,
Instrumentalunterricht in den einzelnen Instrumentengruppen,
Improvisationstraining, Pacing, Noten- und Pausenwerte, Groove, Stimmhygiene,
Einzel- und Gruppenstimmbildung, Einsingen, Registerarbeit, Resonanztraining,
Range (Tonumfang), Sprechstimmentraining (dies sei auch in den anderen
Gegenständen der Bw. sehr wichtig), Isolation der Stimme (Brust-, Kopf-,
Misch-, Vollstimme), Unterschied der klassischen und der popularmusikalischen
Stimmgebung, Melismen, Vibrato, Jodeln, Obertongesang, Zungentraining, Belten,
Silbenarbeit; Stimmsitztraining, Artikulation, Stütze,
Entspannungstraining, Kanons und Chorstücke sowie Einzelgesang,
Banderfahrung, Gehörbildung und -schulung, Intervalltraining,
Akkordgestaltung, Musiktheorie; Skalen, Kirchentonarten, Bluesschema,
musikalische Querverbindungen.
Da diese angeführten
Fertigkeiten alle Bereiche der musikalischen Ausbildung umfassten und zudem ihre
Stimme als Lehrerin trainierten, sei die Bw. sehr wohl der Meinung, dass
Seminare mit dem Titel "Jazz" essentiell für ihren Unterricht seien. Sie
ersuche daher um Anerkennung der Werbungskosten.
H)
Mit Ergänzungsersuchen vom 7. November 2005 wurde die Bw. seitens des
unabhängigen Finanzsenates ersucht, Kopien der Lehrpläne für die
Streitjahre hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin
beizubringen.
I)
Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte die Bw. mit, dass sie beiliegend die
gültigen Lehrstoffverteilungen der HLW/BFS H. für die Jahre 2002 bis
2006 übersende. Diese Lehrstoffverteilungen würden von den
Musikerziehern der Schule gemäß dem Lehrplan für Musikerziehung
in einer Arbeitsgemeinschaft schulintern ausgearbeitet. Die Bw. habe all jene
Bereiche farbig gekennzeichnet (Anm.: wird nachstehend kursiv dargestellt),
für die ihre seminarische Ausbildung notwendig gewesen sei. Wie bereits
erwähnt, umfassten Kurse und Workshops mit dem Schwerpunkt "Jazz" nicht
bloß die Beschäftigung mit dem ja nicht für den Unterricht
essentiellen Teil der Popularmusik, sondern es würden bei diesen Workshops
beinahe alle verschiedenen Fähigkeiten und Erfordernisse des Musiklehrplans
geschult.
Die Lehrstoffverteilung
für die 1. Klasse HLW lautet:
|
September
|
Akustische
Grundbegriffe
|
Oktober
|
Gehörorgan
und Hörvorgang
|
November
|
Durtonleiter,
Beat Offbeat - Theorie und Praxis
|
Dezember
|
Pentatonik,
Pausenwerte
|
Jänner
|
chromatische
Tonleiter, praktische Gesangsübungen dazu
|
Februar
|
Ganztonleiter,
praktische Gesangsübungen dazu
|
März
|
Zwölftonmusik
|
April
|
Intervalle:
Bestimmung, praktische Übungen zu Intervallen, Singen von Sekund und
Terz
|
Mai
|
Intervalle,
gesangliches Intervalltraining
|
Juni
|
Quintenzirkel
Außerdem:
Singen von bekannten
Liedern aus dem Rock- und Popbereich
,
einstimmig;
Stimmbildung:
chorisches Einsingen, Registerübungen und Übungen zur
Stimmfestigung;
Begleitung:
Klavier, Gitarre oder Background
CD´s;
Volkstänze aus dem
In- und
Ausland;
Bodypercussion
.
Die Lehrstoffverteilung
für die 2. Klasse BFS lautet:
|
September
|
Akustische
Grundbegriffe
|
Oktober
|
Gehörorgan
und Hörvorgang
|
November
|
Noten-
und Pausenwerte
|
Dezember
|
Vorzeichen
|
Jänner
|
Dur-Tonleiter
|
Februar
|
Beat
und Offbeat
|
März
|
chromatische
Tonleiter
|
April
|
Ganztonleiter
und praktische Übungen dazu
|
Mai
|
Prim,
Sekund, Terz in Theorie und Gesangspraxis
|
Juni
|
Quart,
Quint, Sext, Septim
Außerdem:
Stimmbildung
:
chorisches Einsingen, Registerübungen, Übungen zur
Stimm-Festigung;
Rhythmik:
Rhythmusübungen
Beat-Offbeat, Smallpercussion, evtl. Workshop Trommeln,
Rhythmicals;
Lieder:
Rock- und Popmusik,
Volkslieder, Weltmusik,
Kanons,;
Begleitung:
Keyboard, Klavier, Gitarre,
Percussions
.
Die Lehrstoffverteilung
für die 3. Klasse Fachschule Berufe lautet: 3. FSA und 3. FSB der
Bw.
|
September
|
Rock
und Popmusik: verschiedene Arten des Rock, Popmusik,
Werkbetrachtungen verschiedener moderner
Musikstile;
|
Oktober
|
Musicals:
exemplarische Besprechung verschiedener Musicals;
|
November
|
Popularmusik
und die Musikindustrie
,
Schlager
|
Dezember
|
Videoclip
als Kunstform;
|
Jänner
|
Blues,
Jazz, Funk, Improvisation, einfache praktische Übungen
dazu
;
|
Februar
|
Operette
und Oper;
|
März
|
Wiener
Klassik;
|
April
|
Lied
und Ballade, Volkslied;
|
Außerdem:
|
Werkbetrachtungen
in Kombination mit Zeichnungen; Lieder aus möglichst vielen
verschiedenen
Richtungen
,
auch mehrstimmig;
Stimmbildung:
Lockerung, Atmung, Tonansatz, Intonation, Ganz- und Halbtonreihen;
Singen
von
Intervallen;
Betonung
der Aussprache und des Inhalts des
Gesungenen
;
|
|
Instrumentenkunde
anhand von CD Roms sowie anhand von vorhandenen Begleitinstrumenten,
Einsatz des PC´s
im Unterricht (Band in a Box).
Die
Lehrstoffverteilung für die 2. Klasse HLW lautet:
|
September
|
Wiederholung
des Quintenzirkels
|
Oktober
|
Tasteninstrumente
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November
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Saiteninstrumente,
Wiederholung der
Intervalle
;
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Dezember
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Blechbläser
und ihr Einsatz in der Musik, Weihnachtsliteratur
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Jänner
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Holzbläser
und ihre
Verwendung
in Orchestern und
Bands
;
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Februar
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Schlaginstrumente,
Percussion im
Unterricht: Bodypercussion, Congas, Djemben;
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März
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Percussion
(besonders Smallpercussion) und Weltmusik;
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April
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Wiederholung
von Noten- und Pausenwerten;
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Mai
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Dreiklänge
(Dur, Moll)
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Juni
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Vierklänge
Außerdem:
Singen
von Liedern aus dem Volksmusikbereich, Rock- und Popmusik, Sprechstücke,
Zweistimmigkeit;
Stimmbildung:
Lockerung, Atmung, Tonansatz, Sprechübungen,
Rhythmik;
Begleitung: Klavier,
Keyboard, Gitarre, Trommeln, Smallpercussions.
Die Lehrstoffverteilung
für die 3. Klasse HLW lautet:
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September
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Geistliche
Musik des Mittelalters
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Oktober
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Barockmusik
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November
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Wiener
Klassik
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Dezember
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Frühromantik
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Jänner
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Wiener
Walzer und Wiener Operette
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Februar
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Oper
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März
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Hochromantik
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April
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Musik
des 20. Jahrhunderts
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Mai
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Pop,
Rock, Jazz;
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Juni
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Außerdem:
Werkbetrachtungen
mit Erstellen von Zeichnungen oder Texten zur Musik -
Fachübergreifender Unterricht mit anderen kreativen
Fächern;
Stimmbildung:
Intonation, Betonung, Aussprache,
Inhalt;
Lieder
aus diversen Stilrichtungen, Bildung kleinerer
Ensembles;
Mehrstimmigkeit,
mit eigener Begeleitung oder
a-capella;
Blues
und
Bluesimprovisation;
Einsatz
des PC´s im Unterricht als Hilfsmittel für den Lehrer
(BB).
Die Lehrstoffverteilung
für die 5. Klasse HLW lautet:
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September
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Wiederholung
des Stoffes der vorangegangenen vier Jahre
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Oktober
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Medien
und Musik-Sponsoring, Einsatz
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November
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Filmliteratur,
Sounddesign,
Filmmusik
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Dezember
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Videoclips,
eventuell auch selbst erstellen;
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Jänner
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Szenische
Darstellungen der Musik
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Februar
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Musik
und Tanz,
Texten und
Schreiben von Melodien zu vorhandenen
Backgrounds
;
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März
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Jazz
und Blues, Songwriting;
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April
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Cubase
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Vorbereitung
auf Matura
Außerdem:
Werkbetrachtungen,
fächerübergreifende Projekte mit anderen Fächern wie
Medieninformatik, BVW, Rechnungswesen
etc.
Lieder aus
allen Epochen und
Stilrichtungen
.
Des Weiteren wurde eine
Aufstellung betreffend Kunst (Punkt 4.) im allgemeinen und Musikerziehung (Punkt
4.1 .) im besonderen beigelegt, wobei die Musikerziehung durch die oben
angeführten Lehrpläne für die einzelnen Klassen konkretisiert
wurde.
J)
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2006 wurde das Finanzamt um Stellungnahme zur
Vorhaltsantwort vom 25. November 2005 ersucht.
K)
Mit Ergänzungsersuchen vom 18. Jänner 2006 trat das Finanzamt an die
Bw. heran und ersuchte Sie zur folgenden Information Stellung zu nehmen: Aus den
Unterlagen des Finanzamtes und aus dem Vorhalteverfahren des Finanzamtes H. im
Jahr 1998 sei zu entnehmen, dass die Bw. nebenberuflich als Jazzsängerin
oder als Leiterin einer Band tätig gewesen sei oder noch tätig sei. Es
werde ersucht, Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, wo und wann sie als
Sängerin aufgetreten sei, welche Einkünfte sie erzielt habe und welche
Band sie leite oder geleitet habe.
L)
In einem am 22. Jänner 2006 an das Finanzamt erstellten E-Mail führte
die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie eine Band leite, die aus unterschiedlichen
Musikern bestehe, und in der sie als Sängerin fungiere. Die Kosten, die ihr
durch diese Band entstünden, könne sie gar nicht genau bemessen, da
Korrepetitionsstunden (Begleitung durch einen professionellen Klavierspieler)
und Gesangsstunden gar nicht einrechenbar seien, da sie sonst sofort
aufhören müsste, sich mit dieser Materie zu beschäftigen. Es sei
ihr aber wichtig, Dinge, die sie unterrichte, auch ernst zu nehmen, und so wolle
sie keine Schulband leiten, ohne auch wirklich Bandleader einer "Profiband" zu
sein. Sie habe daher in der Anlage die erhaltenen Gagen des Jahres 2003
zusammengefasst sowie ihre Kosten, die durch Fahrtkosten und Gerätemieten
entstanden seien. Selbst wenn sie Gesangs- und Korrepetitionsstunden nicht von
der Gesamtsumme der Gagen abziehe, sei ihre Bilanz negativ. In einer Beilage zu
diesem E-Mail listete die Bw. ihre Auftritte im Jahr 2003 auf:
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21.
2. 2003
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Pizzeria
A., Horn, € 150,00 Gage, abzüglich davor 2 Proben in Wien, Km-Geld
für 400 km. Ausborgen der Musikanlage € 50,00.
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13.
4. 2003
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Rosenburg
Jazzbrunch, € 200 Gage, 3 Proben in Wien, abzüglich Km-Geld für
600 km, Abnützung der Anlage € 50
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13.
4. 2003
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Probe
für Demo CD in Wien,
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14.
4. 2003
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Demo
CD in Wien, ganztägig;
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14.
5. 2003
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2.
Aufnahme am 29. 4. 2003 in Wien; Kosten: Km-Geld für 600 km
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18.
5. 2003
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Auftritt
bei Kunsthausfest Horn, Gage € 0,00; Szene Bunte Wähne: keine Gage,
nicht einmal Fahrtkosten Proben in Wien am 5. 5. vormittags + Miete eines
Proberaumes und am 11. 5. 18Uhr, Kosten: insgesamt Km-Geld für 400 km plus
€ 10,00 Miete.
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14.
6. 2003
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Jazzklub
D.: Jazz Hunters, € 150 Gage, abzüglich 2 Proben in Wien: Km-Geld
für 400 km, € 50,00 für Abnützung der
Anlage.
Dies bedeute:
die Ausgaben für ihre musikalischen Tätigkeiten als Sängerin
überträfen bei weitem die Einnahmen: Den Einnahmen von € 500,00
stünden Ausgaben von € 160,00 sowie Km-Geld für 2400 km
(entspreche € 654,4), also insgesamt € 814,40, gegenüber. Ihre
Band diene lediglich dazu, ihr Wissen und Können als aktive Künstlerin
zu erhalten und ihr Wissen um das Arbeiten in einer Band für die Arbeit mit
ihren Schulbands zu vertiefen.
Dieses E-Mail ging dem
unabhängigen Finanzsenat am 26. Juni
2006 zu.
M)
Im Antwortschreiben vom 30. Jänner 2006 führte das Finanzamt aus, dass
der Bescheidbegründung für das Jahr 1998 des Finanzamtes H. zu
entnehmen sei, dass die Bw. "nebenberuflich" als Jazzsängerin und Leiterin
einer Band tätig gewesen sei und noch tätig sei. Deshalb sei am 18.
Jänner 2006 ein Vorhalteschreiben an die Bw. [ siehe Abschnitt K)] erstellt
worden, um den Sachverhalt abzuklären. Der Vorhalt sei mit 31. Jänner
2006 terminisiert, sei aber bis heute nicht beantwortet worden. Da es für
die Berufungserledigung wesentlich sei, ob Nebeneinkünfte zugeflossen seien
oder Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit (Hobby?) der
nichtselbstständigen Tätigkeit angelastet würden, werde ersucht,
den Berichtstermin bis zum 15. Februar 2006 zu verlängern.
N)
Im Antwortschreiben vom 14. Februar 2006 führte das Finanzamt aus, dass dem
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18. Jänner 2006 [siehe
Abschnitt K)] nur teilweise entsprochen worden sei, da der im E-Mail vom 30.
Jänner 2006 angekündigte "Anhang" mit der Auflistung der im Jahr 2003
erhaltenen Gagen bis heute nicht nachgereicht worden sei. Es stehe nunmehr
jedenfalls fest, dass die Bw. eine Profiband leite und als Sängerin Gagen
bezogen habe, deren Höhe derzeit nicht bekannt seien. Nach der Darstellung
im E-Mail würden die angelaufenen Kosten im Zusammenhang mit der bisher
nicht erklärten Tätigkeit die erhaltenen Gagen übersteigen, diese
Behauptung sei allerdings noch nicht dokumentiert.
Die in den Jahren 2002 und 2003
absolvierten Jazzseminare seien zumindest teilweise, wenn nicht
ausschließlich oder überwiegend durch die selbstständige
Tätigkeit veranlasst und keinesfalls zur Gänze der Lehrtätigkeit
zuzuordnen. Sobald die Bw. ihr Versprechen, die fehlende Auflistung
nachzureichen, einlöse, würden die Unterlagen dem Senat
übermittelt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist für die Jahre
2002 und 2003 die Anerkennung von Aufwendungen für den Besuch von
Jazzseminaren als Werbungskosten.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Bw. unterrichtete in
beiden Jahren als Lehrerin die Gegenstände Musik, Geschichte und Englisch
an der HLW/BFS in H..
b) Laut den nachgereichten
Lehrstoffverteilungen für die erste bis fünfte Klasse HLW/BFS
unterrrichtete die Bw. die gesamte Bandbreite für Musikerziehung [siehe
oben Abschnitt I)].
c) In einem E-Mail vom 22.
Jänner 2006 listete die Bw. die von ihr und ihrer Band durch-geführten
Auftritte auf; dies brachte Einnahmen von € 500,00 und Ausgaben von €
814,40. Eine ähnliche Einnahmen-/Ausgabenrelation kann auch für das
Jahr 2002 angenommen werden.
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
a) § 16 Abs. 1 Z 10 erster
Satz EStG 1988 für das Jahr 2002 lautet: (Werbungskosten sind auch)
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
b) Ab dem Jahr 2003 wird diese
unter a) zitierte Gesetzesstelle um den Passus "und Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglichen" ergänzt (BGBl. I 2002/155).
Da "Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglichen" Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, kann die
steuerliche Würdigung für die Jahre 2002 uns 2003 zusammengefasst
erfolgen.
Die Abzugsfähigkeit von
Aus- bzw. Fortbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Bei
den geltend gemachten Seminarkosten unter den Abschnitten A) und C) kann vom
unabhängigen Finanzsenat unter Heranziehung des E-Mails der Bw. vom 22.
Jänner 2006 [siehe Abschnitt L)] kein konkreter Zusammenhang mit der
Tätigkeit der Bw. als Musiklehrerin erkannt werden und ist daher von
berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahmen nicht auszugehen. Denn den von
der Bw. mit Schreiben vom 25. November 2005 übermittelten
Lehrstoffverteilungen an der HLW/BFS. für die Jahre 2002 bis 2006 ist zu
entnehmen, dass Jazz in der dritten und fünften Klasse zu unterrichten ist,
jedoch die gesamte Breite des Musikunterrichtes aus einer Fülle von
Lehrstoffbestandteilen besteht, die nicht mit dem Besuch einzelner Jazzseminare
abgedeckt werden kann. Berufsfortbildung liegt nur vor, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in
einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Anforderungen können aber
im Fall einer Musiklehrerin angesichts des breit gefächerten
Lehrstoffinhaltes nicht durch den Besuch von Jazzseminaren erfüllt werden.
Dabei wird davon abgesehen, dass die Bw. in den Streitjahren auch Seminare
für Fachdidaktik oder Ethno Kanons besuchte, die auch steuerlich anerkannt
wurden.
Außerdem wurden vom
Finanzamt für das Jahr 2002 die Kosten für das Vienna International
Percussion Festival [siehe Abschnitt A), Punkt 1.] und für das Jahr 2003
die Kosten für das Poly College Veranstaltung sowie für das
Jazzseminar Zeillern [ siehe Abschnitt C), Punkt 1. und Punkt 6.] steuerlich
anerkannt, womit auch ein Teil der Kosten von Jazzseminaren in der
Berufungsvorentscheidung für 2002 und dem Erstbescheid für 2003
Berücksichtigung fand. Der Jazz nimmt aber in der Lehrstoffverteilung nicht
jenes Ausmaß und jene Häufigkeit ein, die die Bw. ihm bei der Auswahl
und dem Besuch von Veranstaltungen einräumt.
Der unabhängige
Finanzsenat ist der Ansicht, dass das private Interesse der Bw. an
Gesangsauftritten mit einer Jazzband [für das Jahr 2003 siehe die
Aufstellung unter Abschnitt L)] im Vordergrund steht und damit hinsichtlich
der Seminarkosten das Aufteilungsverbot gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 zu beachten ist. Gegen den berufsspezifischen Inhalt der
Fortbildung spricht auch, dass die Bw. in ihren bisherigen Schriftsätzen
nicht vorbrachte, dass sich der Teilnehmerkreis der von ihr besuchten Seminare
nur aus in der Berufssparte der Bw. tätigen Personen
zusammensetzte.
Zu den für das Jahr 2003
aufgelisteten Auftritten der Bw. mit ihrer Band, die ihr Einnahmen von
€ 500,00 und Ausgaben von € 814,40 brachten, geht der
unabhängige Finanzsenat für beide Streitjahre von steuerlicher
Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung aus. Dies
deshalb, weil die Bw. in ihrem E-Mail vom 22. Jänner 2006 selbst angab,
dass ihre Band lediglich dazu diene, ihr Wissen und Können als aktive
Künstlerin zu erhalten und ihr Wissen um das Arbeiten in einer Band zu
vertiefen. Damit liegt aber keine Betätigung vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1491-W/05
- Stammnummer
- 24999
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF