Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0010-K/06
Finanzstrafverfahren, Einleitung, Schätzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-K/06vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Unternehmer über einen Zeitraum von einem Jahr Erlöse nicht aufzeichnet, Umsatzsteuervoranmeldungen nicht einreicht und Zahllasten nicht entrichtet, ist der Verdacht, er habe das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, ausreichend begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen Mag.
J.R., K., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom 1. März 2006,
SN 057/2006/00036, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt K. hat mit Bescheid vom 1. März
2005 als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, der Beschuldigte habe vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
Jänner bis Dezember 2004 die Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 34.000,-- bewirkt und
hierdurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 5. April 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe im Jahre 2005 keine Umsätze getätigt.
Seine unternehmerische Tätigkeit habe sich auf seine
Geschäftsführertätigkeit der Fa. R. GmbH
beschränkt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, u.a., mit der Rechtsnatur der
Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den
Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG
vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen
dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert
und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes
vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.1.1990, Zl. 89/16/0183,
14. 2.1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).Gemäß
§ 82 Abs. 1 in
Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen
eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt (VwGH 29.3.2006,
2006/14/0097). Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht
darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Die Bf. betrieb als Unternehmer
einen Handel mit Spirituosen und Wein. Über sein Vermögen wurde am
9.5.2005 das Konkursverfahren eröffnet. Im Juli 2005 fand beim Bf. eine
Prüfung der Aufzeichnungen durch das Finanzamt statt. Im Bericht über
das Ergebnis der Prüfung 7. Juli 2005 stellte die Prüferin fest,
dass die Aufzeichnungen aufgrund formeller und materieller Mängel nicht
ordnungsgemäß im Sinne der Bundesabgabenordnung geführt werden.
Unterlagen für das Prüfungsjahr 2004 wurden der Prüferin nicht
vorgelegt. Als Rechtsfolge mussten die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr
2004 gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt
werden (vgl. Tz. 1 des Berichtes). Konkret wurde festgestellt, dass
Grundaufzeichnungen zu den Erlösen im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt
werden konnten und Grundaufzeichnungen über erzielte Erlöse fehlten.
Die Betriebsprüferin nahm aufgrund dieser Mängel eine Gewinn- und
Umsatzschätzung vor. Die Umsatzsteuerzahllast für die Monate
Jänner bis Dezember wurde iHv. 34.000,-- festgesetzt. Die
Abgabenbescheide sind rechtskräftig.
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit
sie nicht ermittelt oder berechnet werden können diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Abs.2 Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind.
Abs.3 Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen , die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Betriebsprüfung
stellte fest, dass Grundaufzeichnungen nicht vorhanden waren und nicht vorgelegt
wurden. Die Abgabenbehörde war daher verpflichtet an Hand der vorhandenen
Unterlagen und der nach der Aktenlage bekannten Umsatzsituation des Betriebes
eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2004
vorzunehmen.
Aufgrund dieser im
Betriebsprüfungsbericht festgestellten groben formellen und materiellen
Mängel ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde die abgabenrechtliche
Schätzung zu Recht erfolgt und wird diese Schätzung den strengeren
Kriterien des Finanzstrafverfahrens gerecht und kann somit bedenkenlos
übernommen werden. Die Abgabenbescheide sind rechtskräftig. Aufgrund
der fehlenden Aufzeichnungen und der formellen und materiellen Mängeln ist
der Verdacht, der Bf. habe eine Abgabenverkürzung in objektiver Hinsicht
bewirkt begründet. Im subjektiven Bereich besteht der Verdacht eines
vorsätzliches Handeln, weil der Bf. als Kaufmann durchaus Kenntnis
darüber hat, dass Grundaufzeichnungen über Wareneinkäufe und
Verkäufe vollständig zu führen sind.
Das Vorbringen des Bf., er habe
keine Umsätze mehr erzielt und habe sich im Jahr 2004 als
Geschäftsführer einer GmbH betätigt, stellt eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im anschließenden
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Voraussetzung für die
Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform
der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Demnach hat der
Bf. unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
im laufenden Jahr 2004 objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt. In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Bf. als Unternehmer
genau über die Fristen zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und
die Folgen der Versäumnis der nicht rechtzeitigen Entrichtung von
Vorauszahlungen informiert ist.
Aus den
Prüfungsfeststellungen und den gewonnenen Ergebnissen der
abgabenbehördlichen Prüfung der Monate Jänner bis Dezember 2004
und den Umstand, dass trotz genauer Kenntnis der gesetzlichen Pflichten und der
nicht ordnungsgemäßen erfolgten Abgabe der in Rede stehenden
Umsatzsteuervoranmeldungen ist der Verdacht der Begehung einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver
Hinsicht begründet.
Im Mai 2005 wurde über das
Vermögen des Bf. das Konkursverfahren eröffnet. Es besteht daher der
Verdacht, dass der Bf. diese Vorgangsweise gewählt hat, um seine beengte
Wirtschaftslage zu überbrücken. Aufgrund der Tatsache, dass am
11.7.2005 Abgabenerklärungen eingereicht wurden, wird davon ausgegangen,
dass das Verhalten des Bf. nicht darauf ausgerichtet war, die gesamte
Jahresumsatzsteuer zu verkürzen, sondern er sich unterjährig durch
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und gleichzeitiger Nichtentrichtung
der Zahllasten eine bessere finanzielle Liquidität verschaffen habe
wollen.
Werden Umsätze
während eines Jahres nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass die fristgerechte
Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt. Ob der Beschuldigte das
ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die
Vorsatzform der Wissentlichkeit abschließend erweislich sein wird, ist dem
Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff
FinStrG vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-K/06
- Stammnummer
- 24996
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF