Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0084-G/03
Grunderwerbsteuer: Vertragserrichtungskosten bei beiderseitigem Auftrag zur Vertragserrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-G/03vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch Mag. Manfred
Pollitsch, 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, vom 22. Oktober 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. September 2002
betreffend Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 14. August 2002 schloss der Berufungswerber, im
Folgenden kurz Bw. genannt, mit Herrn T. einen Kaufvertrag über eine auf
der Liegenschaft EZ X. gelegene Wohnung ab. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von
100.000,00 € vereinbart.
Weiters wurde unter Punkt "VII. Vollmacht" zu
1. festgehalten:
"Die Vertragsteile bevollmächtigen und
beauftragen mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung
dieses Kaufvertrages ihren Rechtsvertreter P..
Es ist die kaufende Partei allein zur Tragung
sämtlicher unmittelbar mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Stempel
sowie Grunderwerbsteuer verpflichtet."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 11. September 2002 wollte
das Finanzamt wissen, wer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat und wie
hoch die Vertragserrichtungskosten seien.
In der am 17. September 2002 erfolgten schriftlichen
Antwort wurde mitgeteilt, dass beide Vertragsteile die Kanzlei des Vertreters
mit der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrages beauftragt und
bevollmächtigt haben und die kaufende Partei, der Bw., alleine zur Tragung
sämtlicher unmittelbar mit der Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Gebühren und Stempel sowie der Grunderwerbsteuer
verpflichtet sei. Für die Errichtung und grundbücherliche
Durchführung sowie für die Treuhandabwicklung sei mit ihm ein
Pauschalbetrag von 1.900,00 € vereinbart worden.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 20. September 2002
die Grunderwerbsteuer mit 3.533,25 € fest, wobei es die Hälfte
der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage
miteinbezog.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die Vertragserrichtungskosten keine Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes darstellen. Nach den Bestimmungen des
Notariatstarifgesetzes wären die Vertragsparteien zur Zahlung eines
Honorars von 4.017,20 € zuzüglich USt verpflichtet gewesen. Im Zuge
von Kulanz- und Preisnachlassverhandlungen sei vereinbart worden, dass der Bw.
die reduziert festgesetzte Pauschalentlohnung von 1.900,00 € direkt an den
Vertragserrichter zu leisten habe. Es handle sich bei den halben
Vertragserrichtungskosten damit keinesfalls um eine Gegenleistung, sondern um
die vom Berufungswerber selbst zu entrichtenden (verminderten) Honorarzahlungen
an den Vertragserrichter.
Am 29. Jänner 2003 erging eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, die sich im Wesentlichen auf den Inhalt des Vertrages
bezog. Gegen diese Entscheidung wurde ohne weiteres Vorbringen der Vorlageantrag
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Hälfte der Vertragserrichtungskosten als sonstige Leistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind oder nicht.
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Der in §§ 4 und 5 GrEStG enthaltene Ausdruck der
Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuergesetz eigentümlicher Begriff
und geht über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinaus (so zB § 879 Abs. 2 Z 4 oder 1052 ABGB). Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Summe dessen, was
der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass
er das Grundstück erhält (siehe die in Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, zu § 5, Rz 6
zitierte Judikatur) oder mit anderen Worten alles, was der Käufer einsetzen
muss, um das Grundstück zu erhalten.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinne
zu verstehen und zählen dazu auch Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer - sei es auf Grund einer vertraglichen
Verpflichtung, sei es auf Grund des Gesetzes - obliegen, und die nach
einer Parteienvereinbarung vom Erwerber getragen werden müssen. Dabei ist
es entscheidend, dass sich diese Leistungen im Vermögen des Verkäufers
- etwa durch die Befreiung von einer ihn treffenden Verpflichtung -
auswirken (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0093; 20.2.2003,
2002/16/0123).
Im gegenständlichen Fall haben die beiden
Vertragsparteien unbestrittenermaßen den Vertreter des Bw. mit der
Errichtung und Durchführung des Kaufvertrages beauftragt. Damit waren
zunächst beide verpflichtet, die Kosten (anteilsmäßig - je
zur Hälfte) zu tragen. Wenn sich dann der Käufer im Vertrag
verpflichtet, die Vertragserrichtungskosten nicht nur anteilig, sondern zur
Gänze abzustatten, hat er damit den Verkäufer von einer Verpflichtung
befreit und ist die Übernahme der anteiligen Kosten eine sonstige Leistung
im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG.
Die Lehre (Fellner, wie oben, zu § 5, Rz 79, 79a und
Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band I, zu § 5,
Rz 127) und die Rechtsprechung (vgl. Erkenntnisse des VwGH 22.4.1953, 310/51 und
1054/51; 8.6.1959, 1528/57, 27.10.1983, 81/16/0165; 21.2.1985, 84/16/0031;
84/16/0228; 21.11.1985, 84/16/0205; 25.2.1993, 91/16/0031 und 23.1.2003,
2001/16/0353) stellt in jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen
Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung der Vertragsurkunde beauftragen und
somit nach dem Zivilrecht beide anteilsmäßig zur Entlohnung
verpflichtet sind, die auf den Verkäufer entfallende Hälfte der Kosten
eine vom Käufer übernommene sonstige Leistung iSd
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar, wenn sich der
Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten
verpflichtet.
Im gegenständlichen Fall wird nicht bestritten, dass
beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung gegeben haben. Wenn es
durch Verhandlungen zu einer Reduzierung der möglichen
Vertragserrichtungskosten gekommen ist, so kann dies nicht so verstanden werden,
dass nur mehr der Bw. zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet war und den
Verkäufer keine Leistungspflicht mehr traf. Aus dem Vertragstext und auch
aus den Ausführungen des Bw. lässt sich eindeutig entnehmen, dass die
Leistungsbefreiung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft
erfolgte und dass nicht von einer einseitigen Beauftragung auszugehen
ist.
Damit erweist sich die Einbeziehung der anteiligen
Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer als
rechtens und war die Berufung abzuweisen.
Graz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-G/03
- Stammnummer
- 24994
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF