Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3476-W/02
Nichtanerkennung von Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3476-W/02vom 10.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Karl Bickell, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften und des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993,
Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1996,
Festsetzung von Umsatzsteuer für 5/2001 entschieden:
Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1992 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufungen gegen die
übrigen o.a. Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein (§ 24 VwGG).
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A ist.
Anlässlich einer bei der Bw. in den Jahren 1998 und
1999 stattgefundenen Betriebsprüfung, die die Jahre 1992 bis 1996
betraf, wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der
Entgelte laut den vorgelegten Ausgangsrechnungen die
Jahresumsätze 1992 bis 1995 jeweils Softwareentwicklungsarbeit
betreffend netto S 440.000,00, S 465.000,00, S 51.000,00 und
S 3.450.000,00 betragen hätten. Als Leistungsbeschreibung wurde
angeführt: Erarbeitung von betriebswirtschaftlich determinierten
Systemanalysen, Entwicklung und Gestaltung von Informationssystemen und
Konzeption und Entwicklung von Decision Support Systemen (D.S.S.).
Der wiederholten Aufforderung der Betriebsprüfung,
diese Leistung und alle anderen im Zusammenhang mit der Softwareentwicklung
stehenden Erlöse mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen wurde von A
ebenso wenig Folge geleistet wie das nachgefragte Pflichtenheft und
Testläufe der Programme nicht präsentiert und die Programme auf dem
Computer nicht vorgeführt wurden. Da auch bei der Einzelfirma des A, bei
der gleichzeitig eine Betriebsprüfung stattfand, keinerlei
diesbezügliche Leistungsnachweise erbracht und auch dort keine Erlöse
festgestellt werden konnten, die mit diesen Aufwendungen in Verbindung
hätten gebracht werden können, kam die Betriebsprüfung unter
Würdigung aller Sachverhaltselemente zu dem Ergebnis, dass zwischen den
beiden Unternehmen Einzelfirma des A und Bw. kein Leistungsaustausch in Bezug
auf diese EDV-Leistungen erfolgt wäre und die fakturierten
Wirtschaftsgüter entweder nicht existent oder im Zeitpunkt der Fakturierung
wertlos gewesen wären.
Die Betriebsprüfung stellte weiters fest, dass
während der Prüfungsjahre die Bw. ausschließlich nur
gegenüber der Einzelfirma des A aufgetreten wäre und alle
Ausgangsrechnungen von A als Geschäftsführer der Bw. an A als
Einzelfirma gelegt worden wären. Aus Sicht der Betriebsprüfung
hätte diese Vorgangsweise einzig und allein des Finanzierungsvorteiles der
Vorsteuer wegen stattgefunden, da die durch die Einzelfirma beanspruchte
Vorsteuer auf der anderen Seite nicht als Umsatzsteuer (da jeweils
Ist-Versteuerer) abgeführt worden wäre und umgekehrt. Da die
Tätigkeit der geprüften GmbH nicht jenen im § 22 Z. 1
EStG 1988 taxativ angeführten Tätigkeiten entsprechen würde,
würden auch die Umsätze der Bw. nicht unter § 17
UStG 1994 fallen. Die Steuerschuld wäre daher nach Maßgabe der
Leistung und der Entgeltsvereinbarung entstanden. Da aber ein Leistungsaustausch
zwischen den beiden Firmen nicht stattgefunden hätte, wären
sämtliche im Prüfungszeitraum getätigten Umsätze
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG festzusetzen.
Hinsichtlich der Ermittlung der Vorsteuer stellte die
Betriebsprüfung fest, dass die Bw. im Wesentlichen zwei
Geschäftszweige betrieben hätte. Der erste hätte in der
Softwareentwicklung (Templates) für Managementsysteme bestanden, wobei von
der Bw. unter Zurverfügungstellung der Hard- und Softwareentwicklungen der
Einzelfirma diese "spezielle" Software wieder für die Einzelfirma
entwickelt worden wäre. Diese Softwareentwicklungen hätten aber zu
keinen Erlösen geführt. Im Rahmen des zweiten Geschäftszweiges
wäre ab dem Jahr 1995 der Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit
Überlegungen für eine Konzernkonsolidierung (Privatisierung der L) von
der Einzelfirma A in die Bw. weiterfakturiert worden.
Im Rahmen des oben zuerst beschriebenen
Geschäftszweiges wären folgende Eingangsrechnungen (Ausgangsrechnungen
der Einzelfirma) in der Buchhaltung vorgefunden worden, wobei diese Rechnungen
aktiviert bzw. aufwandswirksam verbucht und der Vorsteuerabzug daraus in
Anspruch genommen worden wäre.
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Datum
|
Rechnungs-leger
|
Leistung
|
Nettobetrag
|
USt
|
VSt
GmbH
|
USt
A
|
02.02.1993
|
A
|
Nutzung d. Hard- u
Software
|
286.700,00
|
57.340,00
|
|
|
03.02.1993
|
A
|
anteilige allg.
Nutzungen
|
62.800,00
|
12.560,00
|
|
|
30.12.1993
|
A
|
Nutzung d Hard- u
Software
|
297.300,00
|
59.460,00
|
|
|
31.12.1993
|
A
|
anteilige allg.
Nutzungen
|
76.030,00
|
15.206,00
|
144.566,00
|
0,00
|
31.08.1994
|
A
|
Softwareentwicklung
|
776.000,00
|
155.200,00
|
|
|
31.10.1994
|
A
|
Softwareentwicklung
|
388.000,00
|
77.600,00
|
|
|
29.12.1994
|
A
|
Softwareentwicklung
|
727.500,00
|
145.500,00
|
|
|
30.12.1994
|
A
|
Nutzung d Hard- u
Software
|
298.900,00
|
59.780,00
|
|
|
31.12.1994
|
A
|
Jahresabschlüsse f.
GmbH
|
104.620,00
|
20.924,00
|
|
|
31.12.1994
|
A
|
anteilige allg.
Nutzungen
|
78.100,00
|
15.620,00
|
474.624,00
|
0,00
|
29.12.1995
|
A
|
Nutzung d Hard- u
Software
|
301.200,00
|
60.240,00
|
|
|
29.12.1995
|
A
|
anteilige allg.
Nutzungen
|
79.200,00
|
15.840,00
|
|
|
31.03.1995
|
A
|
Konzernkonsolidierung
|
1.380.000,00
|
276.000,00
|
|
|
30.06.1995
|
A
|
Konzernkonsolidierung
|
2.944.000,00
|
588.800,00
|
|
|
30.09.1995
|
A
|
Konzernkonsolidierung
|
1.692.800,00
|
338.560,00
|
|
|
31.12.1995
|
A
|
Konzernkonsolidierung
|
1.472.000,00
|
294.400,00
|
1.573.840,00
|
0,00
Auf Vorhalt an A als Leistungserbringer darzulegen, welche
genaue Leistung bei der Entwicklung von Software-Templates erbracht worden
wäre und für welche Leistungen die durch die Kanzlei A zur
Verfügung gestellten Hard- und Software herangezogen worden wäre, gab
A niederschriftlich zu Protokoll, dass es sich bei den Software Templates um ein
Konsolidierungsprogramm handeln würde und er weitere Unterlagen zur
Verfügung stellen würde. Ein Teil der Konsolidierungsaktivität
würde sich auf EDV-unterstützende Konzernkonsolidierung stützen.
Am 23.November 1998 wäre der Betriebsprüfung
nur einschlägige Fachliteratur vorgelegt worden, weitere Unterlagen
wären trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beigebracht worden. Aus den bis
zu diesem Zeitpunkt nur allgemeinen Angaben hätten seitens der
Betriebsprüfung keine weiteren Aufschlüsse über den Inhalt des
Leistungsaustausches gewonnen werden können. Durch die Betriebsprüfung
wäre in der Folge ein weiterer Termin vereinbart worden, an dem eine genaue
Dokumentation mittels geeigneter Unterlagen erfolgen sollte. Auch zu diesem
Termin wären diverse Fragen zu einem Pflichtenheft, Datenbankdesign und
Datenbankstruktur unzureichend oder nicht beantwortet und die durch A in den
Honorarnoten fakturierten Leistungen nicht glaubhaft gemacht worden.
Anlässlich einer bei der Bw. am 26. Februar 1998
durchgeführten Betriebsbesichtigung hätte sie weder Computerhardware
noch Software vorlegen können.
Aufgrund dieses Sachverhaltes kam die Betriebsprüfung
zum Schluss, dass kein Leistungsaustausch stattgefunden hätte und
anerkannte die mit diesen Leistungen in Verbindung stehenden Vorsteuern nicht.
Für die Jahre 1993 bis 1995 betrugen diese S 144.566,00,
S 453.700,00 und S 76.080,00.
Hinsichtlich des zweiten Geschäftszweiges wären
im Jahr 1995 Eingangsrechnungen in Höhe von insgesamt
S 7.488.800,00 zzgl. Umsatzsteuer an die Bw. gelegt worden, in denen das
"Know How" in Bezug auf die Optimierungen von Konzernstrukturen,
Umgründungen, Umstrukturierungen, Mergers und Acquisitions und Corporate
Finance der Bw. in Rechnung gestellt worden wäre. Lt. Aussage von A
hätte er sich schon im Rahmen der Einzelfirma über einen längeren
Zeitraum hinweg mit Überlegungen im Zusammenhang mit
Konzernkonsolidierungen beschäftigt. Im Jahr 1995 wäre er, als
die Privatisierung der L konkret im Raum gestanden wäre, als Vertreter der
Einzelfirma an B und C herangetreten. Da eine unbekannte Einzelfirma mit so
namhaften Kanzleien schlecht zusammenarbeiten hätte können, wären
alle diese Projekte betreffenden Aktivitäten in die nunmehr umbenannte Bw.
hineinverlagert worden. Am 21. Dezember 1995 wäre eine
Kooperationsvereinbarung aller drei Partner abgeschlossen worden, wobei als
Kooperationspartner die Bw. aufgeschienen wäre. Im Punkt 3 dieser
Vereinbarung wäre ausgeführt, dass die Wirtschaftsprüfungskanzlei
A wegen der außergewöhnlichen Größe und der Wichtigkeit
dieses Projektes zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass es wirtschaftlich
sinnvoll sei, die Urheberrechte an der vorgenannten Konzeption nicht selbst zu
verwerten sondern durch Dritte verwerten zu lassen. Daher hätte die
Wirtschaftsprüfungskanzlei die Bw. beauftragt, alle zur optimalen
Erreichung dieses Zieles erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu
ergreifen. Zu diesen Maßnahmen hätte insbesondere der an die Bw.
gerichtete Auftrag gezählt, Kooperationsmöglichkeiten mit großen
und bedeutenden österreichischen Wirtschaftstreuhandgesellschaften, welche
über entsprechende Ressourcen verfügen würden zu erkunden, zu
verhandeln und zu begründen. Im Wesentlichen hätte die Aufgabe der
ARGE darin bestanden, dass der Vertreter von C im Namen der ARGE die von ihnen
erarbeiteten Überlegungen und ein von ihnen erarbeitetes Konzept dem
österreich-italienisch-deutschen Konsortium (für Österreich D und
E) vorlegen sollte. Dieser ca. 10-seitige Schriftsatz, basierend auf einem
Holding-Konzept mit Vollorganschaft wäre aber vom Konsortium nicht
aufgegriffen worden. Der von allen Partnern erhoffte Beratungsauftrag mit dem
Konsortium wäre daher nicht zustande gekommen. Es wären auch keinerlei
Zahlungen an die ARGE oder die Bw. bzw. an die Einzelfirma A geleistet worden.
Wie allgemein bekannt, wäre in weiterer Folge ein anderer Anbieter bei der
Übernahme der L zum Zug gekommen.
Erhebungen bei den ARGE Partnern B und C hätten
ergeben, dass aufgrund des voran geschilderten Sachverhaltes in keiner Phase der
Kooperation und aus damaliger Sicht mit einem Honoraranspruch zu rechnen gewesen
wäre. Mittlerweile hätte A als Privatankläger und nicht im Namen
der Bw. ein Strafverfahren wegen § 91 Urheberrechtsgesetz gegen
Verantwortliche der D und E eingeleitet. Der Hauptpunkt der Anschuldigungen
würde darin bestehen, dass Gedankengut von A widerrechtlich verwertet
worden wäre. Da dieses Verfahren im Zeitpunkt der Prüfung noch
anhängig war und mit einem baldigen Ende nicht zu rechnen wäre,
wäre eine Einsichtnahme in den Gerichtsakt durch die Betriebsprüfung
erfolgt und von ihr der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und
niederschriftlichen Aussagen wie folgt beurteilt worden: "In den im Belegwesen
vorliegenden Fakturen (= Eingangsrechnungen) wurde auf die vertragliche
Vereinbarung vom 15. März 1995 hingewiesen. Diese Vereinbarung
konnte von A nicht vorgelegt werden. Lediglich ein Aktenvermerk, datiert vom
4. Juli 1998 über die vertragliche Vereinbarung vom
15. März 1998 (Prüfungsbeginn lt. Prüfungsauftrag war
der 16. März 1998) wurde nachgereicht, in dem die vier von der
Einzelfirma A gelegten Rechnungen (Umsatz 1995) Deckung fanden. Aus Sicht der
Betriebsprüfung konnte in keinster Weise nachvollzogen werden, welche
Leistungen A im Rahmen der Einzelfirma für A im Rahmen der Bw. erbrachte.
Zahlungen zwischen den beiden Firmen hatten nie stattgefunden. Die gegenseitige
Verrechnung auch im Zusammenhang mit den oben erwähnten EDV-Leistungen
hatte nur dazu geführt, dass die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten
gegeneinander angewachsen waren. Warum keine Aussaldierung vorgenommen wurde,
hatte der Geschäftsführer nicht erklären können und war aus
Sicht der Betriebsprüfung nur dadurch zu erklären, dass weder die Bw.
noch A im besagten Zeitraum über ausreichend Geldmittel verfügten. Bei
einer Aussaldierung hätte A bei der Einzelfirma für die aussaldierten
Beträge Umsatzsteuer bezahlen müssen. Auch der von ihnen
niederschriftlich angegebene Honoraranspruch in Höhe von ca. S 40
Mio. wäre in keinster Weise nachvollziehbar. Andernfalls hätte die
Betriebsprüfung diesen von A erwarteten Honoraranspruch als noch nicht
abgerechnete Leistungen (Aktivierung) in die Bilanz einstellen müssen. Die
daraus resultierende Körperschaftsteuer wäre festzusetzen gewesen. Die
Betriebsprüfung kam daher zu dem Schluss, dass ein "fraglicher verlorener"
Aufwand (als Eigenleistung in der Einzelfirma keine
Aktivierungsmöglichkeit) nur aus einem einzigen Grund die Bw. verrechnet
worden war, nämlich des Finanzierungsvorteiles der Vorsteuer wegen."
Lt. den vorliegenden Unterlagen und Aussagen beurteilte die
Betriebsprüfung als Vorfrage zum anhängigen Gerichtsverfahren den zu
erwartenden Honoraranspruch mit S 0,00. Die mit den Aktivierungen und dem
Auftrag in Verbindung stehenden Vorsteuern wurden daher nicht anerkannt. An
Vorsteuer errechnete die Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis
1995 S 0,00, S 20.924,00 und S 10.304,00.
Im Rahmen der Gewinnermittlung wurden die
Bilanzansätze korrigiert, und die Leistungen der geprüften GmbH an die
Einzelfirma und umgekehrt nicht anerkannt. Daraus ergaben sich Berichtigungen
bei Forderungen und Verbindlichkeiten um die vorher angeführten Eingangs-
bzw. Ausgangsrechnungen. Die sich aufgrund der Feststellungen ergebende
Nachzahlung an Umsatzsteuer wurde durch die Betriebsprüfung passiviert.
An Prüfungsfeststellungen setzte die
Betriebsprüfung gemäß
§ 11 Abs. 14 die
Umsatzsteuer von der Ausgangsrechnung vom 31. Oktober 1995 fest,
erhöhte die steuerpflichtigen Entgelte im Jahr 1995 um S 2,280.450,00
und wurden sämtliche Umsätze der Prüfungsjahre gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG vorgeschrieben. Sämtliche
Eingangsrechnungen der Einzelfirma A wurden nicht anerkannt und betrug daher die
nicht anerkannte Vorsteuer 1993 S 144.566,00, 1994 S 474.624,00
und 1995 S 1.573.840,00. Weiters wurden die Bilanzpositionen "aktivierte
immaterielle Rechte", "aktivierte Eigenleistungen" und "IFB 1995 und 1996"
aufgelöst, die "Vorräte" angepasst und die "Wertberichtigung zum
Anlagevermögen" korrigiert.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Betriebsprüfung an und nahm mit Bescheiden vom 19. Oktober 1999
die Verfahren hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer für das
Jahr 1992 wieder auf und setzte die Körperschaftsteuer mit S 1.440,00
und die Gewerbesteuer mit S 1.423,00 fest. Für das Jahr 1993
wurden die Verfahren hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
wieder aufgenommen und mit Bescheiden vom 19. Oktober 1999 mit
S 93.000, S 0,00, und S 0,00 festgesetzt. Für 1994 nahm das Finanzamt
die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer wieder auf und
setzte mit Bescheiden vom 19. Oktober 1999 die Umsatzsteuer mit
-S 10.724,00 sowie die Körperschaftsteuer mit S 15.000,00
fest.
Mit Bescheiden vom 19. Oktober 1999 setzte das
Finanzamt erstmals die Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 mit
S 690.000,00 und -S 18.786,00 und die Körperschaftsteuer jeweils
mit S 15.000,00 fest.
Nach sechs bewilligten Fristverlängerungsansuchen
hinsichtlich der Erstattung einer Berufungsschrift brachte die Bw. mit
Schriftsatz vom 14. November 2000 das Rechtsmittel der Berufung gegen
die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1992
und 1993 sowie gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide der
Jahre 1994 bis 1996 ein.
Hinsichtlich des Komplexes "EDV-Systeme und
Softwareentwicklung" führte die Bw. aus, dass die angesprochene
Betriebsbesichtigung im November 1998 stattgefunden hätte. Zu dieser
Zeit hätten sich in der Wohnung nur wenige Einrichtungsgegenstände
befunden und wäre ein sehr großer Anteil der betrieblichen
Einrichtungsgegenstände einschließlich des Computer-Equipments zu
diesem Zeitpunkt bei einer Spedition eingelagert gewesen. Insbesondere verwies
die Bw. auf den Inhalt eines Schriftsatzes vom 2. Dezember 1998 , der
an die steuerliche Betriebsprüfung gerichtet gewesen wäre. Darin
wäre ausführlich auf die Komplexität und die
außergewöhnliche Qualität der geleisteten
EDV-Entwicklungsarbeiten eingegangen worden. Der steuerlichen
Betriebsprüfung wäre auch als Anlage zu diesem Schreiben ein
Verzeichnis der den gegenständlichen Entwicklungsarbeiten zugrunde
liegenden und verarbeiteten Fachliteratur sowie von verschiedenen
Dokumentationen im Gesamtumfang von rund 150 Positionen aus den im Folgenden
angeführten Bereichen übermittelt worden: Objektorientierung,
Datenmodellierung, Datenbanksysteme, Expertensysteme, Computer-Grafik,
Programmiersprache "C", Unternehmensanalysen und andere verschiedene Bereiche.
Von der Bw. wurde auch darauf hingewiesen, dass die besondere
Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz im Bereich der
Informationstechnik in der Person des Geschäftsführers der Bw. auch
dadurch hinreichend dokumentiert wäre, indem dieser früher im Rahmen
seines Einzelunternehmens in einem Zeitraum von mehreren Jahren, welcher vor
diesem Prüfungszeitraum gelegen wäre, einen diesbezüglichen
Honorareingang von brutto rund S 8,5 Mio. erzielen hätte
können. Da mit Durchführung der gerichtlichen Durchsetzung der
Honoraransprüche gegenüber J ein sehr großer Zeitaufwand sowie
sehr große finanzielle Belastungen durch diese Situation ausgelöst
worden wären, hätte es dies für die Wirtschaftstreuhandkanzlei A
bisher unmöglich gemacht, die von der Bw. geschaffenen EDV-Entwicklungen
inzwischen entsprechend kommerziell zu verwerten, zumal für eine solche
Verwertung auch sehr erhebliche finanzielle Investitionen erforderlich
wären.
Hinsichtlich des Komplexes "Honoraranspruch als
urheberrechtliches Werknutzungsentgelt im Zusammenhang mit dem urheberrechtlich
geschützten Holdingkonzept für die Privatisierung L" führte
die Bw. aus, dass sie der Betriebsprüfung sehr umfassende Unterlagen
über die inzwischen nahezu vier Jahre andauernde gerichtliche Durchsetzung
der Honoraransprüche gegeben und eingehend informiert hätte. Aus den
zur Verfügung gestellten Unterlagen wäre der Honoraranspruch auf ein
urheberrechtliches Werknutzungsentgelt sehr eingehend dokumentiert und auch klar
nachvollziehbar. Die Bw. verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die an
die Betriebsprüfung gerichteten Schriftsätze vom
2. Dezember 1998 sowie vom 1. September 1999 mit den darin
angeführten Anlagen. Diese Anlagen betrafen die an das Landesgericht
für Strafsachen in Wien im Zusammenhang mit den vom
Geschäftsführer der Bw. beantragten und auch eingeleiteten
Privatanklageverfahren wegen erfolgter Urheberrechtsverletzungen
übermittelten Eingaben und zwar die Äußerung vom
10. September 1998 sowie die Äußerung, Urkundenvorlage und
Beweisantrag vom 25. März 1999.
Die Bw. beantragte, die gegenständlichen Bescheide
entsprechend den eingereichten Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
für die Jahre 1992 bis 1996 abzuändern.
Mit Schreiben vom 25. April 2001 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung Stellung und führte zunächst aus,
dass vom Gesellschafter-Geschäftsführer weder die erbrachten
Leistungen detailliert beschrieben noch die gewählte Vorgangsweise in
irgendeiner Weise verständlich gemacht hätten werden können.
Insbesondere merkte sie an, dass trotz wiederholter Aufforderungen weder im
Betriebsprüfungsverfahren noch in der nun vorliegenden Berufung seitens des
Geschäftsführers Aussagen getroffen worden wären, die den
vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der Leistungen hätten erhellen
können. Zu den in der Berufung geäußerten Argumenten
hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung des Honoraranspruches wies die
Betriebsprüfung darauf hin, dass mittlerweile ein Beschluss des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vorläge, in dem das Verfahren
eingestellt werde. Der daraufhin dagegen eingebrachten Beschwerde hätte das
Oberlandesgericht Wien nicht Folge gegeben.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde in den Beschluss
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Strafsache des
Privatanklägers A gegen F, G, H und I, wodurch das Verfahren gegen die
oben Genannten gemäß
§ 109 Abs. 2 STPO eingestellt
wurde, Einsicht genommen . Begründend führte das Landesgericht aus,
dass über Antrag des Privatklägers eine Voruntersuchung gegen die
Obgenannten wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem § 91 UrhG
eingeleitet worden wäre, weil sie im Verdacht standen, ein vom
Privatankläger verfasstes Holdingkonzept widerrechtlich verwendet zu haben.
D hätte sowohl allein als auch mit anderen Teilnehmern des J das vom
Privatankläger geschaffene Holdingkonzept genutzt und verwertet. Grundlage
der Entscheidung des Landesgerichtes waren die Zeugenaussagen des G, der als
Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter deponierte, dass er dieses Konzept
mangels Interesse der Konsortialmitglieder dem Konsortium nicht vorgetragen
hätte und, da C nicht mit der Beratung des Konsortiums beauftragt gewesen
sei, das vom Privatankläger verfasste Konzept auch nicht verwendet
hätte. Die übrigen Beschuldigten gaben im Wesentlichen an, weder mit
dem Privatankläger Kontakt gehabt zu haben, noch dessen Konzept zu kennen.
Auch läge kein Werk im Sinne des § 1 UrhG vor. Da gegen den
Privatankläger beim Handelsgericht Wien ein Verfahren anhängig gewesen
wäre, in welchem Gegenforderungen kompensationsweise geltend gemacht worden
wären, die aus der dieses Verfahren ebenfalls betreffenden
Urheberrechtverletzung entstanden wären, wurde im landesgerichtlichen
Verfahren die Einholung eines beim Handelsgericht in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachtens für zweckdienlich erachtet. Daraus ging
hervor, dass die Beilage 2 - eine Darstellung des Privatanklägers,
Stand 16. Jänner 1996 - fünf Seiten im Format
Din A4 umfasste. Die ersten beiden Seiten enthielten lediglich
Überschriften und eine Präambel sowie eine Schilderung der
Vorzüge der Konzeption. Auf den Seiten 2 unten bis 4 unten wäre
das Modell selbst vorgestellt, auf den restlichen Seiten die Konzeption bewertet
worden. Die letzte halbe Seite enthielt eine Zusammenfassung. Der wesentliche
Teil des Dokumentes, also das Konzept hätte nur zwei Seiten umfasst, wobei
das eigentliche Konzept in 39 Zeilen dargelegt worden wäre. Darin
wären sechs Schritte einer Handlungsanweisung an die Beteiligten enthalten,
wie bei der Übernahme der Aktien der L, die bisher von der Republik
Österreich gehalten worden wären, vorzugehen wäre, um eine
wirtschaftliche und steuerliche Optimierung zu erreichen. Der Vorschlag enthielt
ein Konzernmodell.
In einer Beilage 3 - Darstellung des
Privatanklägers ( Stand 6. Februar 1996 ) - wäre ein
Konzept für dieselbe Situation wie in der ersten Darstellung auf neun
Seiten zu finden. Die nach der Präambel enthaltenen Ausführungen
würden mit jenen in der ersten Darstellung wörtlich
übereinstimmen. Unterschiede zwischen den ersten beiden Darstellungen
würden sich erst ab Seite 5 der Darstellung vom
6. Februar 1996 ergeben, da eine Modellerweiterung von Seite 6
oben bis Seite 9 oben angeführt worden wäre. In den Schritten
drei bis fünf wären Varianten vorgeschlagen worden. Die
Zusammenfassung auf der jeweils letzten Seite der beiden Darstellungen wäre
im Wesentlichen gleich, wobei durch die angeführten Ziffern erhebliche
Unterschiede gegeben wären. Der Hauptunterschied bestünde in der
Hinzufügung einer Variante, die als "Modellerweiterung" bezeichnet worden
wäre. Daneben würde sie auch eine grafische Darstellung enthalten, mit
der der vorstehende Text verdeutlicht werden sollte.
Das Gericht beurteilte diesen Umstand dahingehend, dass
diese Grafik das Ergebnis eines der gängigen Computergrafikprogramme
wäre und diese Variante im Wesentlichen nichts Neues enthalten würde.
Die Konzepte wären sprachlich praktisch umgeformt und extrem kurz. In der
Beilage 2 würden sich kurze Sätze, Wortfetzen und
Aufzählungen befinden. Das Gericht vertrat die Meinung, dass durch die
Kürze des Konzepts (sechs Schritte) indiziert werde, dass die
Kombinationsmöglichkeit einzelner Elemente beschränkt wäre. Die
mit der Kürze zusammenhängende Absenz der Individualität
würde ausschließen, dass das Konzept als Ergebnis einer aufwendigen
geistigen Leistung, welche auf "schöpferischer Geistestätigkeit"
beruhe, verstanden werden könne. Konzepte dieser oder ähnlicher Art
wären bereits in gesellschaftsrechtlichem Standardwerken beschrieben,
sodass sinngemäß gesagt werden könne, dass das Konzept einer
"handwerklich routinemäßigen Leistung "entsprungen wäre. Eine
besondere Originalität bei Zusammenstellung der einzelnen Elemente des
Konzepts wäre schon bei bloßer Betrachtung nicht ersichtlich. Es
würde sich hier um einen nicht eigenschöpferischen Vorschlag handeln,
wie er im Grunde von jedem qualifizierten Angehörigen eines beratenden
Berufsstandes (Rechtsanwalt, Steuerberater) gemacht werden könnte.
Zu diesen Feststellungen wäre das Gericht durch
Einsicht in die vorgelegten Darstellungen und aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigen K vom 7. August 2000 gelangt, wobei es sich
hiebei nicht um ein Privatgutachten sondern um eines im richterlichen Auftrag
erstelltes handelte. Die rechtliche Beurteilung des Gerichtes ergab nun, dass
durch die vom Privatankläger gerügten Handlungen kein strafrechtlich
relevanter Tatbestand verwirklicht hätte werden können, da kein "Werk"
im Sinne der §§ 1 und 2 UrhG vorgelegen wäre. Denn unter
diesen Begriff wären zwar Sprachwerke aller Art, unabhängig von dem
mit ihnen verfolgten Zweck gefallen, schutzfähig wären allerdings nur
eigentümliche Werke, also solche, die ihre Eigenheit, die sie von anderen
Werken unterscheiden würden, aus der Persönlichkeit ihres
Schöpfers empfangen hätten. Geschützt wären Gedanken oder
Ideen nur dann, wenn es sich dabei um originelle Ideen oder die Verwendung und
Verwebung einer Idee mit einem Hauptgedanken in einer originellen Weise
gehandelt hätte. Hingegen könnten Ergebnisse geistiger Tätigkeit,
die auf die Zusammenstellung bekannter Elemente nach allgemein angewandten
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit beschränkt wären, ohne
die Eigenart des Schöpfers zum Ausdruck zu bringen, keinen
urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Dies träfe aber genau auf das
Konzept des Privatanklägers zu. Denn die darin aufgezeigte Idee einer
Holding-Konstruktion wäre der einschlägigen Fachliteratur zu entnehmen
und somit weder neu noch originell. Auch in Anordnung, Auswahl,
Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhaltes würde sich keine
besondere Individualität äußern. Somit würde es sich bei
dem Konzept um eine handwerkliche routinemäßige Leistung und nicht um
einen eigenschöpferischen Vorschlag handeln, woraus klar ableitbar
wäre, dass dem Konzept des Privatanklägers kein Werkcharakter
zuzubilligen wäre. Dass das Konzept des A auch verwendet worden wäre,
wurde vom Gericht im Übrigen als zweifelhaft gesehen.
Der gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf Einstellung des Verfahrens
erhobenen Beschwerde des A wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien
nicht Folge gegeben und führte dieses hiezu begründend aus, dass nach
Beischaffung des mittlerweile beim Zivilgericht eingegangenen
Ergänzungsgutachten des K das Konzept einen verbleibenden Kern von
lediglich drei Seiten beinhalte. Das Oberlandesgericht ging daher von einem
Befundergebnis aus, das dem zum Teil nur stichwortartig ohne vollständige
Sätze gehaltenen Konzept eines Holdingmodells, dessen sprachliche
Gestaltung gegenüber den durch den Ausdruck zu transportirenden Inhalten
bewusst in den Hintergrund trat, eine besondere Originalität bei der
Zusammenstellung der einzelnen Elemente absprach. Es vertrat die Meinung, dass
es sich dabei nicht um einen eigenschöpferischen Vorschlag gehandelt
hätte, sondern um einen solchen, wie er im Grund von jedem qualifizierten
Angehörigen eines beratenden Berufes wie Rechtsanwalt oder Steuerberater
gemacht hätte werden können. Der Sachverständige vertrat in
diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung, dass das Konzept in dieser oder
ähnlicher Art bereits gesellschaftsrechtlichen Standardwerken zu entnehmen
gewesen sei. Für eine darüber hinaus gehende Sichtung umfangreichen
Materials wäre demgegenüber A jegliche Behauptung und insbesondere
Substantiierung schuldig geblieben. Auch die angeschlossene Grafik hätte
den Anschein erweckt, aus einem der üblichen Computergrafikprogramme
hervorzugehen. Das Oberlandesgericht vertrat daher die Meinung, dass die
konkrete Ausgestaltung einer vorweg der Novität und Originalität
entbehrenden Holding Konstruktion nicht dadurch zu einem Werk im Sinne des
§ 1 UrhG geworden wäre, dass einzelne Modellbausteine der
vorbeschriebenen Art mit damit zwingend verknüpften unwesentlichen
Gestaltungselementen, die zufolge zwangsläufigen Ausflusses aus der
Grundidee nicht schutzfähig wären, verbunden würden.
Der Unabhängige Finanzsenat nahm in den Arbeitsbogen
der Betriebsprüfung Einsicht. In dem darin aufliegenden Schriftsatz der Bw.
vom 2. Dezember 1998 an das Finanzamt wurde zunächst auf drei
Seiten über die Komplexität, Vorgangsweise, besondere
Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz des A hingewiesen. Als Anlagen
wurde ein Protokoll vom 27. November 1998 beigefügt, weiters ein
Verzeichnis der Fachliteratur sowie verschiedener Dokumentationen, die sich in
rund 150 Positionen auf die Nennung des Autors sowie den Titel des Werkes
beschränkte und letztlich eine Äußerung an das Landesgericht
für Strafsachen vom 10. September 1998.
Weitere Unterlagen, wie der Betriebsprüfung
angekündigt, wurden nicht vorgelegt.
Nach Einbringung der Berufung und Gegenäußerung
durch die Betriebsprüfung ersuchte das Finanzamt die Bw., zu letzterer eine
Stellungnahme zu erstatten. Aktenkundig sind für den Zeitraum
15. Juli 2001 bis 30. Juni 2006 zumindest zwanzig
Fristverlängerungsansuchen zur Erstattung einer Stellungnahme.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
7. Juli 2006 wurde der Bw. letztmalig die Gelegenheit eingeräumt,
eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Unabhängigen
Finanzsenat zu übermitteln. Für den Fall des Unterbleibens der
Übermittlung einer Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass der
Unabhängige Finanzsenat nach Ablauf der gewährten Frist entsprechend
der Aktenlage zu entscheiden haben werde. Dieses Schreiben wurde der Bw. am
10. Juli 2006 übermittelt, eine Erstattung einer Stellungnahme
erfolgte bis dato nicht.
Mit Bescheid vom 2. Februar 1995 wurde über
die Umsatzsteuer für das Jahr 1992 durch das Finanzamt für
Körperschaften in Wien mittels stattgebender Berufungsvorentscheidung
entschieden und erwuchs diese in Rechtskraft. Das Verfahren hinsichtlich der
Umsatzsteuer für das Jahr 1992 wurde durch die Betriebsprüfung nicht
wiederaufgenommen und verblieb daher dieser o.a. Bescheid weiterhin in
Rechtskraft. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bekämpfte die Bw. u.a. auch
den Umsatzsteuerbescheid 1992 mit dem Hinweis, dass auch dieser "im Zusammenhang
mit der stattgehabten steuerlichen Betriebsprüfung ergangen
wäre."
Mit Bescheid
vom 26. April 2002 wurde die Umsatzsteuer für 05/2001 gem
§ 21 Abs.3 UStG 1994 vom Finanzamt mit € 0,00
festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass die Veranlagung u.a.
unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung erfolgt wäre. Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
31. Oktober 2002 das Rechtsmittel der Berufung und begründete
diese unter Verweis auf die Berufungsschrift, welche im Zusammenhang mit der
stattgehabten steuerlichen Betriebsprüfung betreffend die Zeiträume
1993 bis 1995 erstattet worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer
1992
Das Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1992 wurde durch den Bescheid
vom 2. Februar 1995 mittels stattgebender Berufungsvorentscheidung
rechtskräftig beendet. Im Rahmen der Betriebsprüfung unterblieb die
Wiederaufnahme des Verfahrens und ergingen dadurch auch keine
rechtsmittelfähigen Bescheide. Dieser Umstand ergab sich einerseits
aufgrund der Aktenlage, andererseits aufgrund der Einsichtnahme in die
finanzinterne Datenbank, in der ein aufgrund der Betriebsprüfung ergangener
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 nicht vermerkt war.
Berufungen
gegen Bescheide, die nicht ergangen sind, sind gemäß
§ 273 Abs.
1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen
Die Bw.
wendete sich in ihren Berufungsausführungen gegen die im
Prüfungsbericht dargelegte Beweiswürdigung hinsichtlich zweier
Schwerpunkte.
Komplex
"EDV-Systeme und Softwareentwicklung":
In ihren
Ausführungen bezieht sich die Bw. auf einen Schriftsatz, den sie am
2. Dezember 1998 an die steuerliche Betriebsprüfung gerichtet
hatte. Die Bw. behauptet, dass aus einer Liste, die ca. 150 Positionen aus
den Bereichen Objektorientierung, Datenmodelierung, Datenbanksysteme,
Expertensysteme, Computer-Grafik, Programmiersprache "C", Unternehmensanalysen
sowie verschiedener anderer Bereiche umfasst, auf den Umfang der Qualität
der Entwicklungsarbeiten des A geschlossen werden könnte. Auf
14 Blättern sind zu den oben angeführten Themenbereichen Werke
mit ihren Titeln samt Autoren angeführt. Weiteres ist dieser Anlage nicht
zu entnehmen.
Den
wiederholten Aufforderungen der Betriebsprüfung, diese behaupteten
Leistungen und alle anderen im Zusammenhang mit der Software-Entwicklung
stehenden Erlöse mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, leistete die
Bw. nicht Folge. Ebensowenig war die Bw. in der Lage, die von der
Betriebsprüfung verlangten Pflichtenhefte vorzulegen oder Einblick in die
Programme durch Testläufe und Vorführungen auf dem Computer zu
gewähren.
Die Abgabenbehörde hat
gem. § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 9.9.2004, 99/15/0250 u.v.m.).
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmer ausgeführt
worden sind, abziehen. Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere
Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so
kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit
gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer
gemäß
§ 11 Abs. 14 leg.cit. schuldet. Ein Vorsteuerabzug aus
einem Scheingeschäft ist jedoch unzulässig, wenn die in der Rechnung
über ein Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich
abgeführt wurde (Ruppe, UStG 1994³, § 12, Tz. 35).
In Ansehung der Umstände,
dass einerseits zwar umfangreiche Literatur genannt wurde, andererseits jedoch
jeglicher Nachweis über die daraus resultierende Leistung zur Gänze
fehlt, die Bw. auch den letzten Versuch des Unabhängigen Finanzsenates, sie
zu einer Substantiierung ihrer Vorbringen im Rahmen des Vorhaltes vom 7. Juli
2006 zu bewegen, nicht entsprach, kann der Ansicht der Betriebsprüfung
nicht widersprochen werden, dass ein Leistungsaustausch zwischen den beiden
Firmen, nämlich der Bw. einerseits und der Einzelfirma des A andererseits
nicht stattgefunden hat.
Honoraranspruch auf ein urheberrechtliches
Werknutzungsentgelt:
Der Versuch des Nachweises der Werthaltigkeit des
Honoraranspruches auf ein urheberrechtliches Werknutzungsentgelt durch die Bw.
musste im Status eines Versuches verharren, da dem Unabhängigen Finanzsenat
das zwischenzeitig auf gerichtlichem Auftrag hin erstattete
Sachverständigengutachten sowie einerseits der Beschluss des
Landesgerichtes für Strafsachen auf Einstellung des o.a. Strafverfahrens
und anderseits der diesen Beschluss bestätigende Beschluss des
Oberlandesgerichtes Wien vorliegt.
Die Beurteilungen des vorliegenden Sachverhaltes durch das
Landesgericht Wien, demnach die in dem Konzept aufgezeigte Idee einer
Holding-Konstruktion der einschlägigen Fachliteratur zu entnehmen und somit
weder neu noch originell wäre, auch in Anordnung, Auswahl,
Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhaltes sich keine besondere
Individualität äußern, somit es sich bei dem Konzept um eine
handwerkliche routinemäßige Leistung und nicht um einen
eigenschöpferischen Vorschlag handeln würde, woraus klar ableitbar
wäre, dass dem Konzept des Privatanklägers kein Werkcharakter
zuzubilligen wäre und Beurteilungen durch das Oberlandesgericht Wien, das
seinerseits das Sachverständigengutachten zur Grundlage seiner Entscheidung
wählte, demnach das Konzept in dieser oder ähnlicher Art bereits
gesellschaftsrechtlichen Standardwerken zu entnehmen gewesen sei, auch die
angeschlossene Grafik den Anschein erweckt hätte, aus einem der
üblichen Computergrafikprogramme hervorzugehen und daher die Holding
Konstruktion der Novität und Originaltät entbehren würde,
vermögen den Behauptungen der Bw. nicht dienlich sein. Auch die
Einsichtnahme des Unabhängigen Finanzsenates in die o.a. Unterlagen
vermochte keine andere Sichtweise als jene der Gerichte zu bewirken. Vielmehr
muss auch die Aussage des G berücksichtigt werden, dass er dieses Konzept
mangels Interesses der Konsortialmitglieder dem Konsortium nicht vorgetragen und
daher auch nicht verwendet hätte. Im Lichte dieser Sachlage vermag daher
der Unabhängige Finanzsenat der Meinung der Bw. auf die Werthaltigkeit des
Honoraranspruches auf ein urheberrechtliches Werknutzungsentgelt nicht zu
folgen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3476-W/02
- Stammnummer
- 24987
- Gültig
- 10.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF