Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0196-F/05
Wenn sich das Kind ständig im EU-Ausland aufhält, ist eine der zwei zu prüfenden Voraussetzungen des § 2 Abs 8 FLAG 1967 nicht gegeben und besteht somit kein Familienbeihilfenanspruch.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-F/05vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
18. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
6. Oktober 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. August 2003 und Gewährung einer Ausgleichszahlung
für das Kalenderjahr 2002 und den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 wurden die Anträge
der Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August
2003 und einer Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2002 und den Zeitraum
vom 1. Jänner bis 31. Juli 2003 für das Kind S abgewiesen, da der
Mittelpunkt der Lebensinteressen von der Bw in a liege und ihre Tochter sich
nicht ständig in Österreich aufhalte.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw - vertreten
durch ihre Mutter - rechtzeitig und führte hiezu aus, dass sie seit
mehreren Semestern als ordentliche Studentin an der s in h, k eingeschrieben
sei. Sie erziele nachweislich gute Studienerfolge und nach dem derzeitigen Stand
sei damit zu rechnen, dass sie ihr laufendes Studium ca Ende 2006 abschliessen
wird. Sowohl sie selbst als auch ihre Tochter seien in f seit Jahren ordentlich
gemeldet. Ihre Tochter halte sich naturgemäß nicht ständig in
Österreich auf, sondern lebe während der Semester mit der Bw zusammen
am Studienort. In den Semesterferien - zuletzt in diesem Sommer -
würden beide jeweils an ihrem Hauptwohnsitz nach f zurückkehren. Der
nächste Besuch sei zu Weihnachten 2004 vorgesehen. Die Feststellung, der
Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in a, sei falsch und völlig
unbegründet. Wie jeder andere Student, ob in Österreich oder im
Ausland, halte sich die Bw während des Studiums natürlich am
Studienort auf. Aufgrund des grossen Abstandes seien nun einmal Heimreisen nur
in den Semesterferien möglich. Dieser Sachverhalt begründe jedoch in
keiner Weise die Aussage des Finanzamtes bezüglich des Mittelpunktes der
Lebensinteressen der Bw.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass das Finanzamt
den Antrag vom 3. August 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.
August 2003 und Gewährung einer Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr
2002 und den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2003 für das Kind
imit der Begründung abgewiesen
habe, dass sich aufgrund des Studiums in a der Mittelpunkt der Lebensinteressen
der Bw in a(U) befindet und die Tochter
der Bw sich daher nicht ständig in Österreich aufhalte.
Gegen diesen Bescheid sei Berufung eingelegt und
ausgeführt worden, dass sich aus der Aktenlage des Finanzamtes ergebe, dass
die Bw seit mehreren Semestern als ordentliche Studentin an der SU
eingeschrieben sei, nachweislich gute Studienerfolge aufweise und wahrscheinlich
Ende 2006 das Studium abschließen werde. Die Tochter der Bw und sie selbst
seien seit Jahren in fordentlich
gemeldet. Die Tochter der Bw halte sich naturgemäß nicht ständig
in Österreich auf, sondern lebe während der Semester mit der Bw
zusammen am Studienort. In den Semesterferien würde die Bw zusammen mit der
Tochter an den Hauptwohnsitz in f zurückkehren. Die Feststellung, dass sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen daher in abefindet, sei völlig unbegründet, da die Bw wie jeder Student
- ob in Österreich oder im Ausland - sich während des
Studiums natürlich am Studienort aufhalten würde. Aufgrund der
großen Entfernung seien aber Heimreisen nur in den Semesterferien
möglich.
Dazu habe das Finanzamt am 25. Mai 2005 einen
Lokalaugenschein im Haus der Eltern der Bw durchgeführt und festgestellt,
dass die Bw dort ein Zimmer mit der Tochter mit ca. 15 m2 benützen kann
(Fotos seien angefertigt worden). Die Mutter der Bw habe mitgeteilt, dass sich
der Großteil der Kleidung in abefindet. Außerdem habe die Mutter der Bw mitgeteilt, dass der
Kindesvater im Jahre 2001 bereits in a (h ) an einer Universität studiert
hat und die Bw zusammen mit ihrem Kind nachgezogen ist. Seit Sommer 2001
hätten sowohl die Bw mit ihrem Kind und der Kindesvater für etwa zwei
Jahre zusammen eine Wohnung in a bewohnt. Danach hätten sich die
Kindeseltern getrennt. Der Kindesvater habe jedoch sein Kind etwa alle vier
Wochen besucht (Entfernung ca 6 Autostunden, Kilometer unbekannt). In den vs
würde ein Studienjahr ca Mitte August beginnen und etwa Mitte Mai des
nächsten Jahres enden. Die Weihnachtsferien würden etwa 1 Monat
dauern, wobei die Bw ca drei Wochen zu Besuch nach f kommen würde. In den
Sommerferien würde sich die Bw zusammen mit ihrem Kind ca einen Monat bei
ihrer Mutter aufhalten. Den Rest der Sommerferien sei die Bw entweder bei ihren
Großeltern in n oder zu Lernzwecken in a. Ansonsten sei laut Aussage der
Mutter die Bw zusammen mit ihrem Kind nicht bei ihr in
fgewesen. Aus dem Zentralen
Melderegister ergebe sich, dass die Bw die Staatsangehörigkeit der Vs
besitze und das Kind laut Aussage der Mutter der Bw einen e Reisepass
besitzt.
Gemäß
§ 2 Abs 8 FLAG 1967 hätten
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat. Gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 bestehe kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Der Begriff des "ständigen Aufenthalts"
sei im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht gesondert definiert. Bei der
Auslegung dieses Begriffes sei somit auf § 26 Abs 2 BA0
zurückzugreifen (vgl. VwGH 6. 10. 1980, 2350/79; VwGH 20. 6. 2000,
98/15/0016). Nach dieser Gesetzesbestimmung habe eine Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt an jenem Ort oder in jenem Land, wo sie sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur
vorübergehend verweilt. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom
13. 10. 1982, 82/13/0135 zum Ausdruck gebracht, dass unter ständigem
Aufenthalt die körperliche Anwesenheit erforderlich ist. Ein vier Monate
dauernder Aufenthalt der Familie im Ausland unterbreche etwa den ständigen
Aufenthalt im Inland.
Eine Person könne zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (VwGH 18. 1. 1996, 93/15/0145,
ÖstZB 1996, 531). Desweiteren führe der VwGH in diesem Erkenntnis an,
dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im Regelfall die
stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man
regelmäßig Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Die polizeiliche
Ab- und Abmeldung sei hiebei nicht entscheidend (VwGH 26. 11. 1991, 91/14/0041,
ÖstZB 1992, 323).
Ein nur vorübergehender Aufenthalt eines Kindes im
Inland spreche nicht gegen die Annahme eines ständigen Aufenthaltes im
Ausland (so auch VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0016, ÖstZB 2000, 652 zu § 5
Abs 4 FLAG, wonach ein Österreichaufenthalt des Kindes in Ferienzeiten noch
keinen Österreichaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung
begründet).
Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage und Rechtsprechung
halte sich das Kind der Bw ständig im Ausland auf, weil sein Aufenthalt in
Österreich (ca ein Monat in den Sommerferien, ca drei Wochen zu
Weihnachten, Rest in noder den U) nur
Besuchszwecken dient. Dabei sei es unerheblich aus welchen Gründen sich das
Kind zusammen mit der Kindesmutter ständig im Ausland aufhält und
sowohl Kind und Kindesmutter melderechtlich mit Hauptwohnsitz in Österreich
gemeldet sind. Es komme nach der Rechtsprechung ausschließlich auf die
körperliche Anwesenheit an und diese sei beim Kind der Bw eindeutig
ständig (außer Besuche) im Ausland.
Die Ausgleichszahlung werde in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und
der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet.
Da sich das Kind der Bw nach seiner Geburt zuerst in
dund dann in den vs bei seinen Eltern
bzw nach deren Trennung bei der Bw haushaltszugehörig war, gelte das Kind
der Bw nach ständiger Rechtsprechung, da das Kind auch nur zu
Besuchszwecken in Österreich weilte, als sich ständig im Ausland
aufhaltend. Da die Ausgleichszahlung davon abhängig ist, ob überhaupt
in Österreich nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eine
Familienbeihilfe zu gewähren ist, und eine Familienbeihilfe wegen des
ständigen Aufenthaltes des Kindes der Bw im Ausland nicht zu gewähren
ist, könne auch eine Ausgleichszahlung nicht geleistet werden.
Anlässlich des vom Finanzamt vorgenommenen
Lokalaugenscheines vom 25. Mai 2005 wurden im wesentlichen folgende
Sachverhaltselemente festgehalten:
Die Anzahl der Zimmer betrage 6, wobei noch kein eigenes
Kinderzimmer für iexistiere,
jedoch in Zukunft geplant werde eines einzurichten. Laut Aussage der
Großmutter habe die Bw den Großteil ihrer Kleidung nach a
mitgenommen. Der Kindesvater sei schon vorher nach a gezogen, um dort zu
studieren. Der Studienbeginn sei im Sommer 2001 erfolgt und die Kindeseltern
hätten bis Sommer 2003 zusammengelebt. Das letzte Mal sei die Bw zu
Weihnachten letzten Jahres ca drei Wochen in Österreich gewesen. Der
Aufenthalt zu Weihnachten habe immer ca drei Wochen gedauert, ansonsten sei die
Bw mit ihrer Tochter in der Vergangenheit nicht bei der Großmutter bzw
ihrer Mutter in fgewesen. Die Bw habe
erinnerlich im sechsten Schuljahr die Schule "geschmissen" und sei
danach zu Hause geblieben bzw habe bei verschiedenen Stellen
"geschnuppert" (ca fünf Monate). Danach habe die Bw mit der
Ausbildung wieder begonnen und sei zu ihrem Vater, der eine Wohnung in o
angemietet hatte, gezogen. An der is habe sie dann auch den Kindesvater
kennengelernt. Die Bw sei vorher in d ca drei Jahre geblieben. Der Studienbeginn
der Bw in den Uwurde von der Mutter der
Bw mit Herbstsemester 2001 (August 2001) angegeben. Das Kind sei dann
ständig bei der Bw gewesen. Nach der Trennung der Kindeseltern hätten
die Eltern der Bw ab Sommer 2003 eine Wohnung mit zwei Zimmern mit Kochnische
und Bad in a für die Bw angemietet.
Mit Schreiben vom 28. August 2005 beantragte der Vater der
Bw stellvertretend für die Bw die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die Bw als in
fmit Hauptwohnsitz wohnhafte sc
Staatsbürgerin grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für
ihre ebenfalls in f mit Hauptwohnsitz wohnhafte minderjährige Tochter,
geboren in o am 19. Jänner 2001, und sc Staatsbürgerin, habe. Aufgrund
ihrer Geburt in den U-
während der Vater der Bw vorübergehend dort berufstätig war
- besitze sie automatisch auch die ka Staatsbürgerschaft. Ihre
Tochter und die Bw würden in h /bsn vorübergehend zu
Ausbildungszwecken eine Zweitunterkunft unterhalten. Sie beabsichtige, ihr
Studium an der s im Laufe des Jahres 2006 ordnungsgemäß
abzuschließen und nach Österreich zurückzukehren, um wenn
möglich im Bereich KE tätig zu werden. Das Studium sei in der
Vergangenheit nachweislich mit gutem Erfolg und zügig betrieben worden.
Dies werde auch weiterhin der Fall sein.
Die am Studienort unterhaltene Zweitunterkunft (Definition
laut Österreich-Lexikon des BM BWK: "Zweitwohnsitz -
zusätzlicher Wohnsitz zum Hauptwohnsitz, der Arbeits- oder
Ausbildungszwecken oder als Freizeitwohnsitz dient") entspreche nicht den
in § 6 Abs 1 BA0 formulierten Anforderungen an einen "Wohnsitz"
(das heißt, es gebe keinerlei Umstände, die darauf schließen
lassen, dass die Unterkunft beibehalten...wird) bzw Abs 2 betreffend einen
"gewöhnlichen Aufenthalt" (das heißt, es gebe keinerlei
Umstände, die erkennen lassen, dass die Tochter der Bw und sie selbst nicht
nur vorübergehend in den U verweilen).
Die Zweitunterkunft bestehe aus einem minimal
ausgestatteten möbliert gemieteten Wohnraum mit Küchenzeile, Bad und
einem kleinen Nebenraum, die jeder Besucher als typische Studentenwohnung
bezeichnen würde.
Wie früher ausgeführt, seien die Tochter der Bw
und sie selbst aufgrund regelmäßiger Besuche am Hauptwohnsitz in f
auch nicht ständig körperlich in der an Zweitunterkunft anwesend, was
ebenfalls nicht den Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt -
wie vom VwGH in dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis formuliert -
entspricht.
Der von der dreiköpfigen Delegation des Finanzamtes am
25. Mai 2005 durchgeführte Lokalaugenschein im Haus der Eltern der Bw
dürfte hinreichend belegen, dass das Zimmer der Bw mit Schlafgelegenheit
für deren Tochter nach wie vor dort unterhalten wird. Die früher von
ihrer älteren Schwester bewohnte Einliegerwohnung im Erdgeschoß stehe
außerdem im Hinblick auf ihre im nächsten Jahr geplante Rückkehr
frei und zu ihrer Verfügung. Es dürfte überhaupt nicht
verwundern, dass der Großteil der Kleidung der Bw derzeit in den U
sei.
Entgegen der in keiner Weise sachlich begründeten
Behauptung des Finanzamtes habe die Tochter der Bw und sie selbst den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach wie vor in f, wo die gesamte Familie
wohnhaft sei und wohin sie die eindeutig engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen haben. Leider könnten sie aus zeitlichen und
finanziellen Gründen grundsätzlich nur jeweils in den Semesterferien
nach Österreich zurückkehren.
Das vom Finanzamt weiters zitierte Erkenntnis des VwGH,
wonach nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im Regelfall die
stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man Tag
für Tag mit seiner Familie lebt, halte die Bw im vorliegenden Fall für
nicht zutreffend. Weder würden die Erfahrungen des täglichen Lebens
die angesprochene Regel bestätigen, noch würden sich anders gelagerte
Einzelfälle verallgemeinern lassen. Tatsache sei, dass die Bw nicht mit
ihrer Familie, sondern nur mit ihrer minderjährigen Tochter als
alleinerziehende Mutter tausende Kilometer entfernt von ihrer Familie, den
Eltern, Geschwistern sowie sechs Cousins/Cousinen ihrer Tochter und anderen
Bezugspersonen aus Studiengründen vorübergehend im Ausland
lebe.
Obwohl die Bw der Auffassung sei, dass allein die
Würdigung der von ihr angeführten Argumente und Anwendung der
gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut anstelle verallgemeinernder Verweise auf
früher in anders gelagerten Fällen gefällte Entscheidungen auf
ihren Fall eindeutig ihre Darstellung der Sachlage stützt, glaube sie, dass
das Finanzamt bei seiner Entscheidung jedoch überhaupt einem ganz
wesentlichen Irrtum unterliegt.
Es sei nämlich nach Meinung der Bw keineswegs
unerheblich, anders als vom Finanzamt angeführt, aus welchen Gründen
sie sich mit ihrer Tochter im Ausland aufhalte. Der vom Finanzamt geltend
gemachte Ausschließungsgrund des behaupteten ständigen Aufenthaltes
im Ausland möge zum Beispiel im Falle langjähriger beruflicher
Auslandstätigkeit anwendbar sein, gelte aber grundsätzlich unter
anderem nicht im Falle eines Auslandsstudiums.
Die besonderen Wirkungen eines Auslandsstudiums seien unter
anderem in einschlägigen Informationen des BMF, des BMBWK, der
Hochschülerschaft der Universität l, der Österreichischen
HochschülerInnenschaft sowie in den Durchführungsrichtlinien zum FLAG
dargestellt.
Bezogen auf den Fall der Bw würde dies bedeuten, dass
ihre Eltern auf Antrag (der aus anderen Gründen noch nicht gestellt ist)
für die Bw auch während eines Auslandsstudiums grundsätzlich
Familienbeihilfe beziehen könnten, dass heisst, ihre ausländische
Zweitunterkunft offenbar eindeutig nicht als
"beihilfeschädlich" im Sinne der vom Finanzamt angeführten
Bestimmungen anzusehen wäre, und also auch für die Dauer des
ordnungsgemäßen Studiums keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt am Studienort in den U für sie begründen
würde.
Wenn nun aber die Bw selbst als Antragstellerin mit eben
dieser "erlaubten" Zweitunterkunft einen Antrag auf Familienbeihilfe
für ihre ausschließlich und unwiderlegbar aus Gründen ihres
Studiums bei ihr wohnende Tochter stellt, schließe eben diese gemeinsam
mit ihrer minderjährigen Tochter bewohnte ausländische Unterkunft
einen Anspruch plötzlich aus.
Es sei für sie in keiner Weise nachvollziehbar, dass
ihre ka Unterkunft offenbar als vorübergehende Zweitunterkunft akzeptiert
wird, sofern sie sie in ihrer Eigenschaft als Student bzw Kind
anspruchsberechtigter Eltern bewohne. Wenn sie aber als studierende
alleinerziehende Mutter mit Kind von eben dieser gleichen Unterkunft aus einen
Antrag stelle, werde ihr vorgehalten, sie bewohne eine Unterkunft, deren
Charakter einen Anspruch ausschließt.
Zwar lebe die vierjährige Tochter der Bw
selbstverständlich nicht aufgrund eines eigenen Studiums vorübergehend
im Ausland (sie besuche derzeit einen von ihrer Universität getragenen
Kindergarten; der von der Stadt fergangenen Einladung zur Anmeldung ihrer Tochter in einem
städtischen Kindergarten habe sie leider für das Kindergartenjahr
2005/06 nicht Folge leisten können), dennoch müsse sie aufgrund ihres
Alters notgedrungen dort wohnen, wo sie sich zum Zwecke des Studiums
vorübergehend aufhalte. Aufgrund dieser besonderen Konstellation müsse
es erlaubt sein, um analoge Anwendung und Auslegung der Auslandsstudienregelung
bzw positive Würdigung des kausalen Zusammenhanges zu bitten.
Die Konsequenzen der Rechtsauffassung des FA stellten
letzten Endes ihres Erachtens eine unstatthafte Diskriminierung von
Auslandsstudien bzw von studierenden Müttern dar (Zitat
Österreichischer Fachhochschulrat: "Die staatliche Familienbeihilfe
kann als ,indirekte' Studienförderung gewertet werden) und
würden, sofern sie zu einer Verweigerung der Familienbeihilfe führen,
eindeutig den Intentionen des FLAG widersprechen, denen es in keiner Weise
entsprechen würde, wenn sie ihre Tochter zum Beispiel getrennt von ihr in f
aufwachsen lassen müsste, um bei Fortsetzung ihres Auslandsstudiums den
Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe zu vermeiden.
Die ihr von ihrer Mutter berichtete Empfehlung eines
Besuchers anlässlich des Lokaulaugenscheines des Finanzamtes vom 25. Mai
2005, sie solle doch zum Beispiel in z studieren, dann bekäme sie die
Familienbeihilfe, sehe sie daher auch als missglückten schlechten Scherz
an, ohne dabei diskriminierendes Denken unterstellen zu wollen.
Obwohl die Gründe für ihr Auslandsstudium
unerheblich sind, glaube sie, dass der Wert von Auslandssemestern oder ganzen
Auslandsstudien für den Einzelnen oder für die Gesellschaft insgesamt
unbestritten ist und ein solches Studium daher auch in verschiedener Weise,
einschließlich durch Zahlung der Familienbeihilfe, gefördert
werde.
Da die Bw glaube ausgeführt zu haben, warum die
Abweisung ihres Antrages durch das Finanzamt im vorliegenden Fall ihres
Erachtens nicht unbedingt haltbar ist und deshalb auf eine entsprechende
positive Entscheidung hoffe, halte sie ihren Antrag auf Ausgleichszahlung
zwischen der früher in d bezogenen und der österreichischen Beihilfe,
einschließlich Kinderabsetzbetrag, aufrecht, sofern der Vergleich zwischen
den entsprechenden Vergütungsbeträgen eine positive Differenz zu ihren
Gunsten ergibt.
Sie bitte um wohlwollende Prüfung ihrer vorliegenden
Berufung und sei sich dessen bewußt, dass es frühere
Berufungsentscheidungen gibt, in denen ein Auslandswohnsitz grundsätzlich
als "beihilfenschädlich" angesehen wurde. Dennoch sei sie der
Auffassung, dass in ihrem Fall das an sich nicht
"beihilfenschädliche" Auslandsstudium und der aus diesem Grunde
zwangsläufige Auslandsaufenthalt ihres Kindes eine anders gelagerte
Sachlage darstellen, die bei wohlwollender Betrachtung, nicht zuletzt im Sinne
der Familienförderung, als mit den einschlägigen Bestimmungen durchaus
konform angesehen werden kann. Der Vollständigkeit halber sei noch
mitgeteilt, dass es in den Ukeine der
Familienbeihilfe ähnliche Leistungen gibt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen
für Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz haben, haben gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
1) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und
2) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
vorliegen; dies bedeutet, dass, selbst wenn sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Antragstellerin im Bundesgebiet befinden würde, ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn sich auch das Kind
ständig im Bundesgebiet
aufhält.
Gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschrift dort, wo er eine
Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass
er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Nach Abs 2 der genannten Gesetzesbestimmung hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschrift dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabenpflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall
erstreckt sich die Abgabenpflicht auch auf die ersten sechs Monate. Als
Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung
unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen
lassen, wird auf die zitierte Sechs-Monatsfrist des § 26 Abs 2 abgestellt
(siehe Ritz, BA0-Kommentar § 26 Tz 9). Das Bundesministerium für
Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmungen bei Personen
abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn
diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf
ausüben.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob die Bw
im streitgegenständlichen Zeitraum den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
tatsächlich in Österreich hatte (wogegen allerdings die vom Finanzamt
in seiner Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2005 dargestellten
Ausführungen jedenfalls sprechen).
Entscheidend ist im Berufungsfall, dass die Tochter der Bw
ihren ständigen Aufenthalt nicht in Österreich gehabt
hat:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004, 2001/13/0160) ist der ständige
Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2
Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Bw bestätigt selbst, dass sie aufgrund ihres
Studiums zusammen mit ihrer Tochter in a wohnt und ihre Tochter dort auch den
Kindergarten besucht. Den Gründen hiefür kommt - entgegen den
Ausführungen im Vorlageantrag vom 28. August 2005 - aber ebensowenig wie
einer polizeilichen Meldung (laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 4.
Mai 2005 ist die Tochter der Bw seit 2. März 2001 in f gemeldet) Bedeutung
zu, da nur der tatsächliche
Aufenthalt relevant ist. Der von der Bw gemachte Einwand, der vom Finanzamt
geltend gemachte Ausschließungsgrund des behaupteten ständigen
Aufenthaltes im Ausland möge zum Beispiel im Falle langjähriger
beruflicher Ausländstätigkeit nicht jedoch im Falle eines
Auslandsstudiums anwendbar sein, kann daher nicht nachvollzogen werden. Auch die
erwähnten besonderen Wirkungen eines Auslandsstudiums etc vermögen
nicht die rechtliche Beurteilung eines ständigen Aufenthaltes des Kindes
der Bw im Ausland anders zu beurteilen, als vorhin vorgetragen. Das Verbringen
der Ferien in Österreich (drei Wochen zu Weihnachten, ein Monat in den
Sommerferien) ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen,
wodurch der ständige Aufenthalt der Tochter der Bw in a nicht unterbrochen
wurde (vgl. hierzu nochmals die ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im
Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0016, vom
2.6.2004, 2001/13/0160 sowie weiters die Erkenntnisse vom 8.6.1982, 82/14/0047,
und vom 28.11.2002, 2002/13/0079). Kinder, welche so wie die Tochter der Bw im
Ausland wohnen und nur in der Ferienzeit jeweils vorübergehend einen
inländischen Wohnsitz benutzen, halten sich im Sinne des § 5 Abs 3
FLAG 1967 ständig im Ausland auf. Ein Rückgriff auf § 26 Abs 2
BA0 zur Auslegung des § 5 Abs 3 FLAG 1967 ist - wie bereits
erwähnt - zulässig (VwGH 8. 6. 1982, 82/14/0047).
Inwieweit die Eltern auf Antrag für die Bw auch
während eines Auslandsstudiums grundsätzlich Familienbeihilfe beziehen
könnten kann für den hier rechtlich zu würdigenden Sachverhalt
- es geht nämlich um den Familienbeihilfenbezug für die Tochter
der Bw und nicht um den für sie selbst - dahingestellt bleiben, da in
diesem Fall nach denselben Kriterien zu beurteilen sein wird, ob sich die Bw
selbst ständig im Ausland aufhält oder nicht und inwieweit
grundsätzlich erforderliche Kriterien erfüllt sind oder
nicht.
Auch der Hinweis des Vaters der Bw als deren Vertreter, die
am Studienort unterhaltene Zweitunterkunft entspreche nicht den in § 6
(richtigerweise wohl 26) Abs 1 BA0 formulierten Anforderungen an einen
"Wohnsitz" bzw Abs 2 betreffend einen "gewöhnlichen
Aufenthalt" kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Wohnung
iSd § 26 Abs 1 Räumlichkeiten sind, die nach der Verkehrsauffassung
zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum
Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe
und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (zB
VwGH 26. 11. 1991, 91/14/0041; 24. 1. 1996, 95/13/0150). Geringere Anforderungen
werden an Zweitwohnsitze (Ferienhäuser uä) gestellt (VwGH 29. 11.
1969, 1281/65). Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die
Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und
Nutzung schließen lassen, wird in der Literatur (Stoll, BA0, 335, Huemer,
Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, 35; Doralt,
EStG³, § 1 Tz 12; Lechner, in Gassner/Lang, Besteuerung, 256;
Tipke/Kruse A0, § 8 Tz 6) auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs 2
abgestellt. Das heisst, auch die vom Vater der Bw ins Treffen geführte
minimale Ausstattung (sogenannte typische Studentenwohnung) lässt sich in
die vom Gesetzgeber vorgegebenen Tatbestände einordnen und stellt somit
eine Wohnung im obigen Sinne da. Diesbezüglich ist im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nichts gewonnen.
Auf den in der Berufung und im stattgefundenen Verfahren
vordergründig angesprochenen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw kommt
es aufgrund vorstehender Ausführungen für die alleinige Beurteilung
des ständigen Aufenthalts der Tochter der Bw nicht mehr an.
Da aufgrund vorliegenden Sachverhaltes somit der
ständiger Aufenthalt der Tochter nicht im Inland gelegen war, liegt
zumindest eine Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe
für den strittigen Zeitraum nicht vor, weshalb die Berufung schon deshalb
als unbegründet abzuweisen war.
Dass die Konsequenzen der Rechtsauffassung des Finanzamtes
letzten Endes nach Meinung der Bw eine unstatthafte Diskriminierung von
Auslandsstudien bzw von studierenden Müttern darstellen würde, sofern
sie zu einer Verweigerung der Familienbeihilfe führen und damit eindeutig
den Intentionen des FLAG widersprechen, kann vom Unabhängigen Finanzsenat
insoweit nicht erblickt werden, zumal verschiedene Sachverhalte unter
verschiedene gesetzliche Tatbestände zu subsumieren sind und sich daraus
auch verschiedene Konsequenzen ergeben werden. Eine Diskriminierung würde
nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates nur erfolgen, wenn gleiche
Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.
Aufgrund des § 4 Abs 6 FLAG, wonach die
Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe gilt, finden alle Regelungen über
die Familienbeihilfe auch auf die Ausgleichszahlung Anwendung, sofern dies nicht
ausdrücklich ausgeschlossen ist. Demnach finden insbesondere die Regelungen
über die Verjährung (§ 10 Abs 3), die Zuständigkeit (§
13), das Verfahren (§ 2 BA0), die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfe (§ 26), die Befreiung von der Einkommensteuer (§ 27
Abs 1), die Unpfändbarkeit (§ 27 Abs 2) und die Strafbestimmungen
(§ 29) Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof spricht hiezu auch aus, dass
auch für Ausgleichszahlungen iSd § 4 Abs 2 FLAG 1967 die
Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 8 FLAG 1967 erfüllt sein
müssen. Einer Person zB, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Ausland hat, ist daher die Ausgleichszahlung zu versagen (VwGH 13.9.1989,
88/13/0165, ÖStZB 1990, 45). Auf die zusätzlichen Ausführungen
betreffend Ausgleichszahlungen für das Kalenderjahr 2002 und den Zeitraum
1. Jänner bis 31. Juli 2003 in der ausführlich begründeten
Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.
Feldkirch,
am 13. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-F/05
- Stammnummer
- 24984
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF