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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010203/0531-VI/6/2006

Auswirkung des VfGH-Erkenntnisses vom 6. Oktober 2006, G 48/06 betreffend die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen

geltende FassungInfoBMF-010203/0531-VI/6/2006vom 14.11.2006

Wortlaut laut Findok

1. Auswirkung hinsichtlich der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 48/06, § 14 Abs. 5 und § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. In diesen Bestimmungen ist die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung der steuerlichen Abfertigungs- und Pensionsrückstellung geregelt. Der VfGH hat zwar gegen die verpflichtende Wertpapierdeckung der Rückstellung keine grundsätzlichen Bedenken; er sieht es aber als verfassungswidrig an, dass die Wertpapierdeckung nicht in einer Weise ausgestaltet ist, dass sie den Arbeitnehmern eine endgültige Besicherung ihrer (künftigen) Ansprüche gewährleistet. Denn dem Arbeitgeber ist die Verpfändung der zur Deckung der Rückstellung dienenden Wertpapiere - jedenfalls nicht in allen Fällen - untersagt. Die Aufhebung des § 14 Abs. 5 EStG 1988 tritt mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag ein. Die Aufhebung bewirkt, dass für alle Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegen, keine Wertpapierdeckung für die Abfertigungs- und Pensionsrückstellung mehr erforderlich ist. Keine Wertpapierdeckung ist demnach erforderlich für das Regelwirtschaftsjahr 2006 und für solche abweichenden Wirtschaftjahre 2005/2006, deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegt. Für Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag vor dem Tag der Aufhebung liegt, sind § 14 Abs. 5 und § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 anzuwenden. Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung ist geplant. 2. Auswirkungen auf den Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988 idF des KMU-Förderungsgesetzes 2006) Ab 2007 besteht für Einnamen-Ausgaben-Rechner die Möglichkeit, einen Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von maximal 10% des Gewinnes (ohne Veräußerungs- und Übergangsgewinnen) in Anspruch zu nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Jahr Investitionen in bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter erfolgen oder Wertpapiere iSd § 14 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 (das sind zur Deckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen geeignete Wertpapiere) angeschafft werden. Durch die Aufhebung des § 14 Abs. 5 EStG 1988 wird in Bezug auf den ab 2007 möglichen Freibetrag für investierte Gewinne keine Einschränkung eintreten: Wertpapiere, die bisher zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1988 geeignet waren; bleiben begünstigungsfähig. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist geplant. Bundesministerium für Finanzen, 14. November 2006

Normen und Schlagworte

Wertpapierdeckungfestverzinsliche Wertpapiere

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010203/0531-VI/6/2006
Stammnummer
24980
Gültig
14.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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