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BMF-010203/0531-VI/6/2006
Auswirkung des VfGH-Erkenntnisses vom 6. Oktober 2006, G 48/06 betreffend die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen
geltende FassungInfoBMF-010203/0531-VI/6/2006vom 14.11.2006
Wortlaut laut Findok
1.
Auswirkung hinsichtlich der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2006, G 48/06,
§ 14 Abs. 5 und § 14 Abs. 7 Z 7 EStG 1988 als
verfassungswidrig aufgehoben. In diesen Bestimmungen ist die Verpflichtung zur
Wertpapierdeckung der steuerlichen Abfertigungs- und Pensionsrückstellung
geregelt. Der VfGH hat zwar gegen die verpflichtende Wertpapierdeckung der
Rückstellung keine grundsätzlichen Bedenken; er sieht es aber als
verfassungswidrig an, dass die Wertpapierdeckung nicht in einer Weise
ausgestaltet ist, dass sie den Arbeitnehmern eine endgültige Besicherung
ihrer (künftigen) Ansprüche gewährleistet. Denn dem Arbeitgeber
ist die Verpfändung der zur Deckung der Rückstellung dienenden
Wertpapiere - jedenfalls nicht in allen Fällen - untersagt.
Die Aufhebung des § 14 Abs. 5 EStG 1988 tritt mit
dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag ein.
Die Aufhebung bewirkt, dass für alle Wirtschaftsjahre,
deren Bilanzstichtag nach dem Tag der Aufhebung liegen, keine Wertpapierdeckung
für die Abfertigungs- und Pensionsrückstellung mehr erforderlich ist.
Keine Wertpapierdeckung ist demnach erforderlich
für
das Regelwirtschaftsjahr 2006 und
für
solche abweichenden Wirtschaftjahre 2005/2006, deren Bilanzstichtag nach dem Tag
der Aufhebung liegt.
Für Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag vor dem
Tag der Aufhebung liegt, sind § 14 Abs. 5 und § 14 Abs.
7 Z 7 EStG 1988 anzuwenden.
Eine verfassungskonforme Ausgestaltung der
Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung ist geplant.
2. Auswirkungen auf den Freibetrag für investierte
Gewinne (§ 10 EStG 1988 idF des
KMU-Förderungsgesetzes 2006)
Ab 2007 besteht für Einnamen-Ausgaben-Rechner die
Möglichkeit, einen Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von
maximal 10% des Gewinnes (ohne Veräußerungs- und
Übergangsgewinnen) in Anspruch zu nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass
im jeweiligen Jahr Investitionen in bestimmte körperliche
Wirtschaftsgüter erfolgen oder Wertpapiere iSd § 14 Abs. 5
Z 4 EStG 1988 (das sind zur Deckung von Abfertigungs- und
Pensionsrückstellungen geeignete Wertpapiere) angeschafft werden.
Durch die Aufhebung des § 14 Abs. 5 EStG 1988
wird in Bezug auf den ab 2007 möglichen Freibetrag für investierte
Gewinne keine Einschränkung eintreten: Wertpapiere, die bisher zur
Wertpapierdeckung gemäß
§ 14 Abs. 5 EStG 1988 geeignet
waren; bleiben begünstigungsfähig. Eine entsprechende
Gesetzesänderung ist geplant.
Bundesministerium für Finanzen, 14. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0531-VI/6/2006
- Stammnummer
- 24980
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF