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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2689

Zentrallager als Betriebstätte

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0796-IV/4/2005vom 21.12.2005

Wortlaut laut Findok

Fungiert eine österreichische Holdinggesellschaft als Gesellschaft, deren Hauptaufgabe im zentralen Einkauf und in der Lagerhaltung für einen multinationalen Konzern besteht, dann ist damit zu rechnen, dass ein in Deutschland eröffnetes Zentrallager von der deutschen Steuerverwaltung als Betriebstätte gewertet wird. Wohl zählt die Lagerhaltung und der Einkauf für ein Unternehmen zu den unternehmerischen Hilfsfunktionen, die im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 DBA nicht betriebstättenbegründend wirken. Dies gilt aber nur, wenn diese Aktivitäten für das betreffende Unternehmen Hilfsfunktion darstellen und nicht für Dritte (hier: die Konzerngesellschaften) erbracht werden (siehe Z 26 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA und Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 5-34, 37). 21. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

ZentrallagerEinkaufsstellen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0796-IV/4/2005
Stammnummer
24976
Gültig
21.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF