Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2689
Zentrallager als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0796-IV/4/2005vom 21.12.2005
Wortlaut laut Findok
Fungiert eine österreichische
Holdinggesellschaft als Gesellschaft, deren Hauptaufgabe im zentralen Einkauf
und in der Lagerhaltung für einen multinationalen Konzern besteht, dann ist
damit zu rechnen, dass ein in Deutschland eröffnetes Zentrallager von der
deutschen Steuerverwaltung als Betriebstätte gewertet wird. Wohl zählt
die Lagerhaltung und der Einkauf für ein Unternehmen zu den
unternehmerischen Hilfsfunktionen, die im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 DBA nicht
betriebstättenbegründend wirken. Dies gilt aber nur, wenn diese
Aktivitäten für das betreffende Unternehmen Hilfsfunktion darstellen
und nicht für Dritte (hier: die Konzerngesellschaften) erbracht werden
(siehe Z 26 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA und Philipp-Loukota-Jirousek,
Internationales Steuerrecht, Z 5-34, 37).
21. Dezember
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0796-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24976
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF