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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2688

Technisches Zeichenbüro in Liechtenstein

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0795-IV/4/2005vom 21.12.2005

Wortlaut laut Findok

Für die Abgrenzung zwischen den unter Artikel 7 DBA-FL fallenden Unternehmenstätigkeiten und jenen, die unter Artikel 14 fallen, sind auf der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 DBA auf österreichischer Seite die Abgrenzungskriterien zwischen den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgebend. Da ein Büro für technisches Zeichnen dem gewerblichen Bereich zugeordnet wird (EStR 2000 Rz 5215) ist auf die daraus erzielten Einkünfte Artikel 7 des Abkommens und demzufolge nicht das Befreiungs-, sondern das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung anzuwenden. Der Umstand, dass die Auftraggeber des Zeichenbüros unter Artikel 14 fallende freiberuflich tätige Ziviltechniker sind, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. 21. Dezember 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Technisches Zeichenbüro

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0795-IV/4/2005
Stammnummer
24975
Gültig
21.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF