Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2688
Technisches Zeichenbüro in Liechtenstein
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0795-IV/4/2005vom 21.12.2005
Wortlaut laut Findok
Für
die Abgrenzung zwischen den unter Artikel 7 DBA-FL fallenden
Unternehmenstätigkeiten und jenen, die unter Artikel 14 fallen, sind auf
der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 DBA auf österreichischer Seite die
Abgrenzungskriterien zwischen den Einkünften aus selbständiger Arbeit
und den Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgebend. Da ein Büro
für technisches Zeichnen dem gewerblichen Bereich zugeordnet wird (EStR
2000 Rz 5215) ist auf die daraus erzielten Einkünfte Artikel 7 des
Abkommens und demzufolge nicht das Befreiungs-, sondern das
Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
anzuwenden. Der Umstand, dass die Auftraggeber des Zeichenbüros unter
Artikel 14 fallende freiberuflich tätige Ziviltechniker sind, vermag keine
andere Beurteilung zu rechtfertigen.
21. Dezember
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 3 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0795-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24975
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF