Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4600-W/02
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4600-W/02vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom
4. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf, St.Nr., vom 28. August 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Jahre 2000 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen, darunter
u. a. auch solche aus ausländischen Dividenden, aus ausländischen
Zinseinkünften sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus
ausländischen Investmentfonds, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind.
Diese Einkünfte wurden vom Finanzamt mit Bescheid vom 28. August 2002
gemäß der für das Streitjahr geltenden Rechtslage mit dem vollen
Progressionssteuersatz unterworfen.
In der mit Schreiben vom 4. September 2002 gegen diesen
Bescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. u. a. aus, dass die
unterschiedliche Besteuerung von ausländischen Dividenen mit dem vollen
progressiven Einkommensteuertarif und von inländischen Dividenden, die nach
der Halbsatzbegünstigung gem. § 37 EStG 1988 besteuert werden, einen
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit darstelle und beantragte, die ausländischen
Dividenden in Höhe von ATS 523.939,39 der Halbsatzbesteuerung
gemäß Abs 4 der genannten Bestimmung zuzuführen.
Hinsichtlich der ausländischen Zinseinkünfte und
Einkünfte aus Forderungswertpapieren brachte der Bw. vor, dass die
diesbezügliche volle Einkommenbesteuerung - Rechtslage zum Zeitpunkt
der Berufung - ebenfalls gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit verstoße
und beantragte, die ausländischen Zinseinkünfte und Einkünfte aus
Forderungswertpapieren in Höhe von ATS 166.229,87 einer
endbesteuerunsähnlichen Besteuerung zuzuführen sowie die
Durchführung einer mündlichen Berufungserhandlung.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 zog der Bw. für
den Fall einer Stattgabe seiner Berufung den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gem. § 284 Abs 1 BAO
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I
2003/71), welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31. März
2003 zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs 4 EStG 1988, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung im Sinne des § 93 EStG 1988 war ex lege lediglich
auf Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Mit Urteil vom 15. Juli 2004, C-315/02 (Rs Lenz), stellte
der EuGH unmissverständlich klar, dass die Verweigerung der
einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung für ausländische
Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in
Widerspruch stehe. Konkret wurde in Bezug auf die Auslegung der Art 73b und
73d EG-Vertrag (nunmehr Art 56 und 58 EG-Vertrag) wie folgt
ausgeführt:
1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(nunmehr Art 56 und 58 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem
anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer ohne
Ermäßigung des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich
nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigeren
Besteuerungsniveau unterliegen.
Der vorstehenden Rechtsprechung des EuGH folgend, war daher
den o. e. Anträgen des Bw., die erklärten ausländischen
Dividenden in Höhe von ATS 523.989,39 der Halbsatzbesteuerung
gemäß
§ 37 Abs 4 EStG 1988 zuzuführen und die
ausländischen Zinseinkünfte und Einkünfte aus
Forderungswertpapieren in Höhe von ATS 166.229, 87 einer
endbesteuerungsähnlichen Besteuerung zuzuführen,
stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4600-W/02
- Stammnummer
- 24974
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF