Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2663
Verwertungstatbestand
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0667-IV/4/2005vom 28.10.2005
Wortlaut laut Findok
Eine Ansiedlung von Unternehmen in
Österreich kommt der österreichischen Volkswirtschaft nicht nur dann
unmittelbar zu Gute, wenn diese Unternehmen ausschließlich innerhalb
Österreichs tätig werden. Auch dann, wenn der Wirtschaftsstandort
Österreich gewählt wird, um von hier aus internationale Geschäfte
abzuwickeln, kommt der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Betriebsansiedlung
unmittelbar der österreichischen Volkswirtschaft zu Gute und wird sonach in
Österreich "verwertet".
Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens wird durch
die Leistungen seiner Arbeitnehmer bestimmt; denn diese erbringen ihre
Arbeitsleistungen unmittelbar ihrem Arbeitgeber gegenüber, der diese
Arbeitsleistungen im Gegenzug auch entsprechend entlohnt. Die Arbeitsleistung
eines Arbeitnehmers wird daher unmittelbar vom Arbeitgeber verwertet.
Die ausländischen Kunden des Arbeitgebers beziehen
demgegenüber die von ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen unmittelbar von
ihrem Vertragspartner (dem Arbeitgeber der bei der Leistungserbringung
eingesetzten Arbeitnehmer). Der Kunde verwertet sonach unmittelbar die ihm vom
Vertragspartner erbrachten Arbeitsleistungen und damit nur mittelbar jene der
eingesetzten Arbeitnehmer.
Diese Gegebenheiten bestehen auch bei Unternehmen, die ihre
Aktivitäten grenzüberschreitend auf das Ausland ausweiten. Auch hier
erbringen die in das Ausland entsandten Dienstnehmer ihre Arbeitsleistungen
unmittelbar nur ihrem österreichischen Arbeitgeber; ihre Arbeitsleistungen
werden sonach unmittelbar in erster Linie vom österreichischen Unternehmen
verwertet (EStR 2000 Rz 7959). Damit ist aber das gesetzliche Erfordernis
für den Bestand einer Lohnsteuerabzugspflicht für die in das Ausland
entsandten Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens erfüllt,
weil der wirtschaftliche Erfolg ihrer Auslandsarbeit der inländischen
Volkswirtschaft (die das österreichische Arbeitgeberunternehmen
einschließt) zu dienen bestimmt ist.
Nur dann, wenn der Arbeitgeber eine ausländische
Tochtergesellschaft des österreichischen Unternehmens ist (VwGH 15.4.1980,
2805/79), wäre keine unmittelbare Verwertung in Österreich mehr
gegeben. Eine gleiche Sichtweise wird für die Ortskräfte einer im
Ausland eingerichteten Zweigniederlassung gelten (VwGH 20.10.1982,
81/13/0083).
28. Oktober
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0667-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24949
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF