Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0571-I/06
Kilometergelder des Mitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft neben geltend gemachtem Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-I/06vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fahrten, die auf der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte im Rahmen der dienstlichen Betätigung unternommen werden, sind auch dann durch das Pendlerpauschale abgegolten, wenn keine Notwendigkeit besteht, den Arbeitsplatz an jedem Arbeitstag aufzusuchen, weil z.B. eine Tätigkeit in der Umgebung des Arbeitsplatzes (im Außendienst) verrichtet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes B vom 20. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Berufungsjahr
Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft. Sein Wohnsitz
befand sich ab Mai des Jahres in B, sein Arbeitsplatz im Bezirksbüro der
Gesellschaft in C.
In der (elektronisch eingebrachten)
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 wurden
Differenzkilometergelder als Werbungskosten geltend gemacht. Über Ersuchen
des Finanzamts vom 24.6.2005, eine berichtigte Aufstellung der gefahrenen
Kilometer abzüglich der Fahrten Wohnort - Dienstort (und retour)
nachzureichen, teilte der Bw. zu den korrigiert vorgelegten
Reisekostenabrechnungen mit, dass die Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsort
abgezogen wurden, allerdings Tage, an denen die Dienstreise in B begonnen und
auch dort geendet habe, ohne die Arbeitsstätte in C zu besuchen, in voller
Höhe berücksichtigt wurden.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 (mit
Ausfertigungsdatum 20.10.2005) wurde dem Begehren des Steuerpflichtigen auf
Anerkennung solcher Fahrten nicht entsprochen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag bzw. durch das allenfalls zustehende Pendlerpauschale
abgegolten sind. Da keine berichtigte Aufstellung der gefahrenen Kilometer
abzüglich der Fahrten Wohnort - Dienstort vorgelegt worden sei, seien bei
den Fahrten in das Zielgebiet C die Kilometer vom Wohnort bis zum Dienstort (und
retour) herausgerechnet und abgezogen worden.
Dagegen wurde in der Berufung vom 9.11.2005 vorgebracht: Es
komme vor, dass der Dienstort (C) an Samstagen bzw. auch das eine oder andere
Mal während der Woche nicht erreicht werde. Es mache keinen Sinn, dass der
Bw., wenn er Termine in D, E, F oder ähnlichen Orten habe, vorher nach C
fahre und erst dann die jeweiligen Orte besuche. Aus diesem Grund komme es vor,
dass die berufliche Tätigkeit am Wohnort beginne und am Abend wieder ende,
ohne dass der Berufsort (C) jeweils erreicht worden sei. Auf die
Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) sei bereits verwiesen
worden. Es habe (auf Grund der Bescheidbegründung) nicht nachvollzogen
werden können, wie viele bzw. welche Kilometer der "berichtigten"
Aufstellung gestrichen worden sind.
In der Begründung der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung wurde - nach Ausführungen zu § 16
Abs. 1 Z 9 und § 26 Z 4 EStG 1988 - ausgeführt,
dass es für Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu keiner
Berücksichtigung von Fahrtkosten im Ausmaß von km-Geldern komme,
sodass im angefochtenen Bescheid bei den Fahrten in das Zielgebiet C "die
Kilometer vom Wohnort bis zum Dienstort und retour herausgenommen" wurden. In
den vorgelegten Reiserechnungen sei diese Strecke (29 km laut Routenplaner)
insgesamt 53-mal angeführt. Die geltend gemachten Kilometer seien daher um
3.074 Kilometer zu kürzen gewesen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vorgebracht, dass das Kilometergeld
nach den - vom Bw. zitierten - LStR (Rz 266) zustehen würde. Der Abzug
von 58 km sei dem Grunde nach absolut falsch. Es werde etwas abgezogen, das
gar nicht gefahren worden sei. Ein großer Teil der 53 Fahrten sei an
Samstagen erfolgt, an denen das Bezirksbüro in C nicht einmal geöffnet
habe. Hätte der Steuerpflichtige den Dienstort an diesen (53) Tagen bei der
Reise zu den Kunden (wie auch bei der Rückreise) angefahren, so wären
die Fahrten Dienstort - Kunden - Dienstort steuerlich anzuerkennen (zB C - E -
C). Da er aber an diesen Tagen seine Kunden direkt besucht habe und wieder an
den Wohnort zurückgekehrt sei, würden ihm diese Kilometer nicht
anerkannt, sondern es würden ihm - darüber hinaus - auch noch pro Tag
58 km (an fiktiver Fahrtstrecke Wohnort - Dienstort) abgezogen. Diese
Vorgangsweise sei durch nichts gedeckt. Es mache auch keinen Sinn, den
Steuerpflichtigen anzuhalten, dass er immer an den Dienstort (gemeint: den
Arbeitsplatz) zu fahren und erst dort seine Außendiensttätigkeit zu
beginnen habe. Es möge zwar zutreffend sein, dass in den
Kilometeraufstellungen (auch an den genannten Tagen) C stehe. Der
Steuerpflichtige habe aber leider sehr häufig den Bezirk C gemeint und dies
auch noch häufig mit dem Begriff "Umgebung" bezeichnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis steht ein Verkehrsabsetzbetrag zu (§ 33
Abs. 5 Z 1 EStG 1988). Daneben können - bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen - für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte die Pauschbeträge gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in Anspruch genommen werden.
2.) Unbestritten ist, dass dem Bw. mit dem angefochtenen
Bescheid (antragsgemäß) für die Monate Mai bis Dezember 2004 ein
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG 1988 gewährt wurde und mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
dem Pendlerpauschale - dem Gesetz entsprechend - alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind. Strittig ist lediglich,
ob dies auch für jene durchwegs fünf- bis zehnstündigen Fahrten
gilt, die (auch an Samstagen) vom Wohnort aus unternommen wurden und - ohne
Aufsuchen des Arbeitsplatzes in C - unmittelbar zu Kunden und wieder zurück
an den Wohnort geführt haben.
3.) In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist davon
auszugehen, dass der Bw. solche Fahrten an 53 Tagen des Jahres 2004 unternommen
hat (26-mal an unterschiedlichen Tagen während einer Arbeitswoche von
Montag bis Freitag, 27-mal an Samstagen). Aus den dem unabhängigen
Finanzsenat über Ersuchen vom 3.10.2006 vorgelegten Unterlagen ergibt sich,
dass der Bw. bei der genannten Versicherungsgesellschaft als Mitarbeiter im
Außendienst beschäftigt ist und ihm die Vermittlung von
Versicherungsverträgen für das Unternehmen sowie die laufende
Betreuung der Kunden obliegt. Arbeitsgebiet ist das Organisationsgebiet xx/yy
(Geschäftsbereich: G, H, F, I, J und C). Dem Bw. gebührt ein
monatliches Mindesteinkommen nach Kollektivertrag. Daneben erhält er
für die von ihm vermittelten Versicherungsverträge Provisionen (siehe
Dienstzettel). Der Bw. ist laut Anmeldung bei der TGKK sechs Tage in der Woche
(40 Wochenstunden) beschäftigt. Ergänzend dazu wurde im Schreiben vom
18.10.2006 ausgeführt, dass der Bw. selbstverständlich Verträge
mit Kunden aus ganz Österreich abschließen dürfe. Er betreue
also nicht nur Kunden im ausgewiesenen Organisationsbereich, sondern auch Kunden
in E, K, L, M, B, N etc. Wann die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden
erledigt werde, liege im Ermessen des Bw. Von Seiten des Arbeitgebers gebe es
keine Verpflichtung, jeden Tag im Bezirksbüro zu den Öffnungszeiten
anwesend zu sein. Der Bw. sei bei seiner Tätigkeit daran gebunden, wann
seine Kunden für ihn Zeit haben. Das sei leider meist am späten
Nachmittag, am Abend und an Samstagen der Fall. Um mit der Arbeitszeit von 40
Stunden pro Woche auszukommen, müsse ein "interner Zeitausgleich" gefunden
werden (zB am Vormittag nicht in das Büro zu fahren). Der Provisionsanteil
bilde - bei sinkendem Fixum - einen sehr bedeutenden Bestandteil seines
Gehaltes.
4.) § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
enthält - in systematischer Hinsicht - eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass Fahrtkosten des Arbeitnehmers in tatsächlicher Höhe zu
berücksichtigen sind. Aufwendungen für solche Fahrten werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form abgegolten. Eine
Vereinfachungsregelung enthält das Gesetz auch für jene Fälle, in
denen die Fahrtaufwendungen typischerweise bloß kurzfristig ausfallen
(Feiertage, Krankenstand, Urlaub) sowie wenn die Strecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung im Lohnzahlungszeitraum nicht jeden Arbeitstag,
sondern nur überwiegend zurückgelegt wird. Eine pauschale
Berücksichtigung von Werbungskosten ist nicht gerechtfertigt, wenn die
Fahrten im Lohnzahlungszeitraum nicht zumindest überwiegend
zurückgelegt werden oder dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte keine Kosten erwachsen (vgl. VwGH 16.2.2006,
2005/14/0108).
Die im Gesetz statuierte Abgeltungswirkung erfasst
ausnahmslos alle mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbundenen
Ausgaben, auch die Kosten von ggf. mehrmals täglich zurückgelegten
Fahrten (Doralt, EStG, § 16 Tz 124). Es sind alle Ausgaben
abgegolten, die durch die Verwendung eines KFZ entstanden sind (VwGH 24.4.2002,
96/13/0152).
5.) Bei den durch die genannten Pauschbeträge
abgegoltenen Fahrten handelt es sich um Fahrten, die mit dem Ziel unternommen
werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung
zurückzukehren (VwGH 28.3.2000, 97/14/0103). Fahrten, die
auf dieser Strecke im Rahmen der
dienstlichen Betätigung unternommen werden, sind - nach Sinn und Zweck der
Regelung - aber auch dann als abgegolten anzusehen, wenn keine Notwendigkeit
besteht, den Arbeitsplatz an jedem Arbeitstag aufzusuchen, weil z.B. - wie im
vorliegenden Fall - eine Tätigkeit in der Umgebung des Arbeitsplatzes (im
Außendienst) verrichtet wird. Ein anderes Verständnis würde zu
dem nicht überzeugenden Ergebnis führen, dass für solche - ggf.
nur äußerst knapp am Arbeitsplatz vorbeiführenden - Fahrten
Werbungskosten ab dem Wohnort geltend
gemacht werden könnten, die bei ausschließlicher Tätigkeit im
Innendienst gerade nicht gewährt werden dürften.
6.) Nach den vorliegenden Reiserechnungen handelt es sich
bei den zu beurteilenden Fahrten ausschließlich um Fahrten "B - C
(Umgebung) - retour". Zusätzliche Angaben wurden nicht gemacht. Sie konnten
auch über diesbezügliche Anfrage vom 10.11.2006 nicht erfolgen.
7.) Soweit der Bw.
daher Fahrten von B nach C unternommen hat, handelt es sich um Fahrten auf der
Strecke Wohnort - Arbeitsort. Soweit er
Fahrten zurückgelegt hat, die ihn in die "Umgebung" von C geführt
haben, ist er einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass er die genannte
Strecke (ggf. auf parallel führenden Straßenzügen) nicht auf
zumindest 29 km befahren hätte,
liegt das Organisationsgebiet des Bw. doch zu einem großen Teil
östlich von C. An jedem dieser Tage wurden Strecken zwischen 71 km und
121 km zurückgelegt. Wenn das Finanzamt bei dieser Sach- und
Beweislage für jede einzelne Reisebewegung 58 km (2 x 29 km) als
durch die genannten Pauschbeträge abgegolten angesehen hat, kann dies nicht
als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung erkannt werden.
Hervorgehoben sei, dass der Bw. mithin auch den Ausgangspunkt seiner
unmittelbar vom Arbeitsplatz aus
unternommenen - vom Finanzamt anerkannten - Fahrten als "C (Umgebung)"
bezeichnet hat (siehe Abrechnungszeitraum 16.6. bis 15.7.) und in diesen
Fällen sehr wohl präzise Angaben zu den Zielen der Reisebewegung zu
machen vermochte. Mit Schreiben vom 10.11.2006 wurde zwar vorgebracht, dass der
Bw. "vielleicht das eine oder andere Mal zweimal" am Tag gefahren sei. Wann dies
gewesen sein soll, ist jedoch unbestimmt geblieben. Auf der Grundlage der in den
Reiserechnungen für den strittigen Zeitraum gemachten Angaben zu den
täglichen Abfahrts- und Ankunftszeiten konnte dieses Vorbringen nicht
nachvollzogen werden.
8.) Soweit der Bw.
die Strecke B - C befahren und auf dieser
Strecke mit seinem PKW Kunden besucht hat, liegt noch keine Dienstreise
vor. Die Fahrtspesen sind im Pendlerpauschale enthalten (Doralt, aaO.,
Tz 120). Dass der Bw. im Anschluss an solche Kundenbesuche (bzw. auf der
Rückreise von solchen Besuchen) "C" (bzw. dessen nicht näher
konkretisierte "Umgebung") nicht erreicht hätte, wurde nicht behauptet.
Hätte der Bw. dagegen, wie er in seiner Berufung ausführt,
beispielsweise nur einen Kunden in L besucht und keine weitere Fahrt nach "C
(Umgebung)" unternommen, wäre ein Vermerk "B - C (Umgebung) - retour" (in
seiner Reiserechnung) zweifellos nicht in Frage gekommen (vom Vorliegen eines
solchen Sachverhalts kann daher auch nicht ausgegangen werden). Sofern der Bw.
damit aber zum Ausdruck bringen wollte, dass es in einem solchen Fall
völlig unvernünftig gewesen wäre, vor und nach dem Kundenbesuch
noch einmal den Arbeitsplatz in C anzufahren, ist ihm zuzustimmen. Dennoch
wäre die Strecke "B - L - B" Teil der Strecke "B - C - B" und durch die
Pauschbeträge abgegolten, und zwar unabhängig davon, ob der
Arbeitsplatz aufgesucht wurde oder ob dies nicht der Fall gewesen ist.
9.) Die vom Bw. an Samstagen unternommenen Fahrten sind
nicht anders zu beurteilen. Sie wurden in Ausübung des Dienstes (im Rahmen
der 40-Stunden Woche) unternommen, weshalb es dahin gestellt sein kann, welche
rechtliche Beurteilung bei einem abweichenden Sachverhalt zu treffen gewesen
wäre.
10.) Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-I/06
- Stammnummer
- 24942
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF