Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2662
Konzertlogistikgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0666-IV/4/2005vom 31.10.2005
Wortlaut laut Findok
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind ausländische Künstleragenturen keine
"Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen" und unterliegen
daher mit ihren Einkünften nicht der beschränkten Steuerpflicht. In
diesem Zusammenhang findet sich im Erkenntnis VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165,
unter anderem folgende Aussage: "Anders als Zahlungen an Künstleragenturen
sind Zahlungen an Künstler im Rechtskleid einer juristischen Person zu
beurteilen. Die Künstleragentur ist ein vom Künstler zu
unterscheidender Dritter, der eigenständige Managementleistungen erbringt,
aber nicht selbst an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt ist."
Der Gerichtshof sieht sonach das entscheidende Kriterium
für die Einstufung eines Gewerbebetriebes als Mitwirkender darin, dass
dieser Gewerbebetrieb an der Darbietung "beteiligt" ist und er bejaht das
Vorliegen dieses Erfordernisses beim Gewerbebetrieb einer "Theater-AG". Der
Gerichtshof verlangt sonach Beteiligung an der Unterhaltungsdarbietung als
Voraussetzung der Abzugssteuerpflicht, lässt aber noch im
Interpretationsfreiraum stehen, was er unter "Beteiligung" verstanden wissen
möchte. Es wird vermutet, dass das Wesen einer "Beteiligung" eines
Gewerbebetriebes an der Unterhaltungsdarbietung nach Auffassung des
Gerichtshofes darin liegen könnte, dass dieser Betrieb auf die inhaltliche
Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung unmittelbaren Einfluss nimmt. Denn dies
ist bei einer Theater-AG der Fall, dies wird auch bei einer
Trägervereinigung eines Orchesters der Fall sein, nicht aber bei einer nur
Managementleistungen erbringenden Künstleragentur. Der Umstand, dass auch
eine Theater-AG eine Fülle von Leistungen erbringt, die keinen
unmittelbaren Gestaltungseinfluss auf die Theateraufführung erkennen lassen
(allgemeine Verwaltungsarbeiten einschl. Buchhaltung und Abgabenverrechnung,
Komparsen-Aufnahme, Requisitenlager, Vertragsverhandlungen mit diversen
Subauftragnehmern und Künstlern, Transporte mit theatereigenen LKWs usw.)
nimmt ihr hierbei nicht den Charakter eines Mitwirkenden; allerdings haben
solche Aktivitäten bloße Unterstützungsfunktion für die
Erfüllung der auf die Unterhaltungsdarbietung ausgerichteten Kernaufgaben
des Theaters.
Überträgt man solche Überlegungen auf eine
ausländische "Konzertlogistikgesellschaft", deren Kernaufgabe in der
Herstellung bzw. Zurverfügungstellung des Bühnenaufbaus und
Bühnenabbaus, der Garderoben, der Beleuchtung und der Sound- und
Verstärkeranlagen samt Technikpersonal und Verkabelung, der
Zurverfügungstellung von Großleinwänden und der Bewerkstelligung
des Transports der genannten Komponenten besteht, dann deutet dieses
Sachverhaltsbild auf eine fehlende Mitwirkendeneigenschaft hin. Und zwar auch
dann, wenn in untergeordnetem Ausmaß "Beteiligungselemente" (zB bei der
Gestaltung der Beleuchtungstechnik) feststellbar sind. Solange daher die
Sachverhaltselemente, die auf "Beteiligung" (inhaltliche Einflussnahme auf die
Darbietungsgestaltung) hindeuten, nur untergeordneten Charakter haben, werden
die Vergütungen keine inländische Abzugssteuerpflicht auslösen
können. Und solange der Steuerabzug solcherart auf der Grundlage des
inländischen Steuerrechtes unterbleibt, sind auch die Regelungen der
"DBA-Entlastungsverordnung" (BGBl. III Nr. 92/2005) betr. die
Dokumentationspflichten nicht anwendbar.
Nur dann, wenn der Steuerabzug auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen unterbleibt, weil zwar die "Mitwirkendeneigenschaft"
und damit die Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG zu vermuten ist, aber
gemäß dem anzuwenden Abkommen die Einkünfte der
Konzertlogistikgesellschaft nicht dem Artikel 17, sondern dem Artikel 7 des
insoweit OECD-konformen Abkommens zu unterstellen (und daher von der
österreichischen Besteuerung zu entlasten) sind, wären die
Entlastungsregeln der zitierten Verordnung zu beachten. Dass die
Konzertlogistikgesellschaft nicht dem Artikel 17 Abs. 2 der OECD-konformen DBA,
sondern deren Artikel 7 unterliegt, ist darauf zurückzuführen, dass
keine von Artikel 17 Abs. 1 erfassten Zahlungen (Zahlungen an die auftretenden
Künstler) über sie fließen.
31. Oktober
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
KonzertlogistikgesellschaftenKünstlerMitwirkender an UnterhaltungsdarbietungenUnterhaltungsdarbietungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0666-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24938
- Gültig
- 31.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF