Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2250-W/06
Schätzung von Gewinn und Umsatz einer GmbH an Hand Lebenshaltungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2250-W/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stbr., vom
12. Jänner 2006 gegen die Bescheide des FA vom 16. Dezember 2005
betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie vom
14. Dezember 2006 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für
Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2003 wird insofern abgeändert, als die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gesamtbetrag der Einkünfte mit
€ -3.367,19 angesetzt werden.
Der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 2004 wird insofern abgeändert, als die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gesamtbetrag der Einkünfte mit
€ -8.028,30 angesetzt werden.
Ansonsten bleiben die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2004, Körperschaftsteuer 2002 sowie die
Haftungs- und Abgabenbescheide für Kapitalertragsteuer 2002 bis 2004
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bescheide
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine mit
Gesellschaftsvertrag vom 1. Jänner 1986 gegründete
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Geschäftsführer
ist Herr AHN (geb. 1943), der ab Mai 2005 auch alleiniger Gesellschafter
ist. Bis dahin war Herr AHN mit S 240.000,00 und Frau EA mit
S 260.000,00 beteiligt. Die Bw. beschäftigt sich mit Transporten,
Handel mit Waren aller Art (Tauschflohmarkt) und Entrümpelungen
("besenrein"). Mit Beschluss vom 25. April 2006 wurde über das
Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet. Betreffend die Jahre 2002 bis
2004 fand eine Außenprüfung statt.
Der dabei mit dem Geschäftsführer und
Gesellschafter Herrn AHN am 20. Oktober 2005 aufgenommenen
Niederschrift ist zu entnehmen, dass im Betrieb vom Geschäftsführer
Belegsammlungen vorgelegt wurden seien. Die Belege seien lediglich nach Monaten
getrennt abgelegt, weder nummeriert noch systematisch geordnet. Die
Belegsammlung beinhalte Rechnungen privater Lebenskosten wie zB ein Vitalhotel
vom 16. Juli 2003 über € 108,88 brutto für einen
Erwachsenen und ein Kind Vollpension. In der Monatsablage 11/2003 sei eine
Belegkopie über die Anschaffung von vier Containern mit Leistungsdatum
31. Juli 2003 über netto € 1.400,00, der gleich
lautende Originalbeleg befinde sich in der Monatsablage 7/2003. Die vier
Container würden sich am Firmengelände befinden. Zahlreiche
Supermarktsrechnungen über Lebensmittel und Haushaltsartikel seien in der
gesamten Belegsammlung inkludiert. Bezüglich anderer Aufzeichnungen
verweise der Geschäftsführer an seine namentlich genannte
Buchhaltungskraft. Sämtliche Grundaufzeichnungen, wie Kassabuch,
Buchhaltung, Wareneingansbuch etc würden von dieser geführt und auch
dort aufbewahrt.
Im Schreiben vom 21. Oktober 2005 (AB Seite 108)
gab die Buchhalterin an, sie bekomme von Herrn AHN jedes zweite Monat Belege.
Sollten keine Aufwendungen und Erlöse vorliegen, werde die Buchhalterin von
Geschäftsführer der Bw. telefonisch kontaktiert. Nach den Aussagen des
Geschäftsführers habe dieser 1999 einen Unfall mit bleibenden
Schäden und drei Operationen gehabt und 2003 sei die Behinderung mit 50%
offiziell bescheinigt worden. 2002 habe es einen Brand in der Werkstatt gegeben.
Seit diesen Unglücksfällen sei es Herrn AHN nur schwer möglich,
einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, woraus
sich auch die unregelmäßigen Belege und Aufwendungen ergeben
würden.
Im Schreiben vom 10. November 2005 (AB
Seite 109) teilte die Bw. dem Prüfer mit, dass die Niederschrift
über die Schlussbesprechung [mit dem Inhalt des späteren
Prüfberichts, siehe unten] nicht akzeptieren werden könne.
Grundaufzeichnungen seien nicht geführt worden, da keine ordentliche
Geschäftstätigkeit vorliege und möglich sei, da der
Geschäftsführer an einer 50% Behinderung leide. Dessen private
Lebensführung sei gesichert und könne belegt werden durch folgende
Gelder: Ca. € 45.000,00 Schadensfall Brand aconto,
€ 10.000,00 Frau B, € 12.000,00 SF, € 8.000,00 M
Eissalon, € 30.000,00 Schwester im Iran. Der Geschäftsführer
erhalte monatlich von seiner Schwester zwischen € 1.000,00 bis
€ 1.500,00 da er auf sein Erbe verzichtet habe. Weiters gebe es ein
monatliches Einkommen € 1.800,00 der Ehefrau und € 600,00
monatliche Unfallrente und Vorschusspension. Sämtliche Beweismittel
würden bis 30. November 2005 gebracht werden.
Mit FAX vom 26. November 2005 (AB
Seite 110ff) teilte die Bw. mit, dass sie die Versicherung geklagt habe und
der Gesellschafter AHN bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Frau gewohnt habe,
die als Krankenschwester ca. € 1.800,00 monatlich verdient habe. Die Bw.
legte folgende Unterlagen bei: Laut einer Rentenbestätigung der AUVA vom
11. Oktober 2005 gebührte dem Gesellschafter AHN nach dem
Versicherungsfall vom 18. Juni 1998 ab dem 1. Jänner 2005 bis auf
weiteres eine Versehrtenrente (20%ige Dauerrente) von monatlich
€ 112,97. Im FAX vom 16. November 2005 teilte ein
Rechtsanwalt mit, dass aus einem Brandschaden am 28. März 2003
€ 40.000,00 und am 27. September 2004 € 3.350,74
überweisen wurden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 teilte das AMS
mit, dass dem Gesellschafter AHN vom Anfallstag "0/10 2005" bis voraussichtlich
5. Oktober 2006 ein Pensionsvorschuss von täglich € 13,33
überwiesen werde.
Im Bericht über das Ergebnis einer
Außenprüfung vom 14. Dezember 2005 wurden folgende
Feststellungen getroffen:
Tz 1: Sachverhaltsdarstellung:
Die Betriebsprüfung resultiere aus einer
ursprünglichen USO. Hierbei hätten Mängel betreffend Führung
der Grundaufzeichnungen festgestellt werden können. So habe beispielsweise
keine ordnungsgemäße Kassaführung vorgelegt werden können.
Die Geldgebarung sei durch die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar.
Ebenso seien keinerlei Grundaufzeichnungen über den Wareneinkauf, über
erteilte Aufträge, offene Posten etc. vorhanden. Lediglich Belegsammlungen
der Betriebsausgaben hätten vorgelegt werden können, diese jedoch nur
monatlich geordnet, weder nummeriert noch systematisch abgelegt. Durchschriften
von Ausgangsfakturen, Paragons oder andere die Erlöse betreffende Belege
hätten nicht vorgelegt werden können. Die Buchhaltung sei in
Zwei-Monatsintervallen von einem Buchführungsbüro vorgenommen worden.
Die vorgelegten Jahresabschlüsse würden ebenfalls von diesem Büro
erstellt werden, jedoch unter Missachtung der Vorschriften des RLG. Die
erklärte Ertragslage der Bw. lasse offensichtlich nicht die Bezahlung eines
Geschäftsführergehaltes zu bzw. seien auch keine offenen
Ausschüttungen getätigt worden. Umsätze, die der
Geschäftsführer jedoch als Privatperson getätigt haben wollte,
würden den Kommissionshandel mit iranischen Teppichen betreffen.
Erlöse aus diesen Geschäften seien in den Einnahmen der Bw. nicht
enthalten. Um die private Lebensführung des Geschäftsführers
finanzieren zu können, erscheine es schlüssig, Umsätze und daraus
mögliche Ausschüttungen gemäß
§ 184 BAO zu
schätzen.
Tz 2 Bemessungsgrundlagen:
Die Mängel der Grundaufzeichnungen würden die
Schätzungsbefugnis iSd § 184 BAO bewirken. Als Basis würden
Lebenshaltungskosten des alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters
dienen. Daraus sei eine Umsatzzuschätzung von € 15.000,00 pro
Jahr abzuleiten, die als verdeckte Gewinnausschüttung der
Kapitalertragsteurer zu unterziehen sei. Es werde davon ausgegangen, dass die
KESt vom Gesellschafter getragen werde. Der Gewinn werde mit € 0,00
geschätzt.
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2002
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2003
|
2004
|
Umsatzsteuer:
|
€
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€
|
€
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Umsätze
20% lt. Erklärung
|
13.191,59
|
5.666,73
|
14.085,26
|
Zuschätzung 20%
|
15.000,00
|
15.000,00
|
15.000,00
|
Umsätze
20% lt. FA
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28.191,59
|
20.666,73
|
29.085,26
|
Körperschaftsteuer:
|
|
|
|
Ergebnis lt.
Erklärung
|
-7.270,96
|
-18.367,19
|
-23.028,30
|
Zuschätzung
|
7.270,96
|
18.367,19
|
23.028,30
|
Ergebnis lt.
FA
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Das zuständige Finanzamt (FA) folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ - nach einer
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2002 und 2003 - am
16. Dezember 2005 entsprechende Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 2002 bis 2004 sowie am 14. Dezember 2005
Haftungs- und Abgabenbescheide für Kapitalertragsteuer ebenfalls für
die Jahre 2002 bis 2004.
2. Berufung - Vorhalt
FA
In der dagegen mit Schreiben vom
12. Jänner 2006 erhobenen Berufung führte die Bw. aus,
betreffend Grundaufzeichnungen sei bereits am 21. Oktober 2005
mitgeteilt worden, dass der Geschäftsführer einen Unfall mit
bleibenden Schäden und drei Operationen gehabt habe. Weiters sei eine
50%ige Behinderung festgestellt worden. 2002 habe es einen Brand in der
Werkstatt gegeben. Seit diesen Unglücksfällen sei es nur schwer
möglich, einen regelmäßigen Geschäftsbetrieb aufrecht zu
erhalten. Die Belege würden nummeriert und systematisch abgelegt, lediglich
die der privaten Lebensführung nicht. Im Punkt Kommissionshandel mit
iranischen Teppichen sei festzustellen, dass es sich um eine nicht
wiederkehrende Tätigkeit handle, die vor dem Jahre 2000 durchgeführt
worden sei. Seither seien keine Teppiche mehr verkauft worden. Im Punkt
Lebenserhaltung bzw. Geschäftsführerbezüge sei zu vermerken, dass
schon im Brief vom 10. November 2005 festgehalten worden sei, von wem
der Geschäftsführer Zahlungen erhalten habe bzw. wer dessen privaten
Auslagen bestreite.
Im Ergänzungsersuchen vom 2. Mai 2006 mit
Fristsetzung bis 26. Mai 2006 gab das FA an, die in den Bilanzen
ausgewiesenen Darlehen Gesellschafter würden 2001 € 31.351,00,
2002 € 38.386,00, 2003 und 2004 € 116.784,00 betragen.
Weiters scheine ein Darlehen iHv € 98.835,05 seit zumindest 1998
unverändert in den Bilanzen auf. Um Aufklärung darüber,
gegenüber wen diese Verbindlichkeiten bestünden sowie gegenüber
welchem Gesellschafter die Darlehensverbindlichkeiten Gesellschafter geschuldet
würden, werde gebeten. Wenn diese Verbindlichkeiten iHv derzeit
€ 116.784,00 vom Gesellschafter AHN stammten, dann werde um
Aufklärung der Mittelherkunft dieser Gelder ersucht (Erhöhung von 2002
auf 2003 um € 78.398,00). Anlässlich der Besprechung am
20. Oktober 2005 habe der Geschäftsführer weiters angegeben,
seinen Schwiegereltern € 80.000,00 nach Rumänien für den
Kauf einer Liegenschaft überwiesen zu haben. Es möge angegeben werden,
wann diese Überweisung erfolgt sei, woher das Geld stamme und es mögen
die Überweisungsbelege zur Nachvollziehung des Zahlungsflusses vorgelegt
werden.
Im Schreiben vom 24. Mai 2006 gab der
Masseverwalter an, dass derzeit keine Unterlagen zur Beantwortung des Ersuchens
vorliegen würden und es werde um Fristerstreckung bis
30. Juni 2006 ersucht. Im Schreiben vom 22. Juni 2006
ersuchte der Masseverwalter um weitere Erstreckung bis zum 28. Juli 2006. Im
Schreiben vom 26. Juli 2006 gab der Masseverwalter an, dass ihm
keinerlei Unterlagen zur Beantwortung des Vorhaltes vorliegen
würden.
3. BVE -
Vorlageantrag
In der Berufungsvorentscheidung vom
22. August 2006 wies das FA die Berufung mit Hinweis auf den Bericht
vom 14. Dezember 2005 ab. In der Berufung sei vorgebracht worden, dass
auf Grund eines Unfalls und den daraus resultierenden körperlichen
Beeinträchtigungen sowie auf Grund eines Brandes eine
ordnungsgemäße Buchführung schwer hätte aufrecht erhalten
werden können. Zu den Lebenshaltungskosten seien diverse Personen
angeführt worden, von welchen der Gesellschafter-Geschäftsführer
Gelder erhalten habe. Weiters sei die Schadenssumme aus dem Brand ausbezahlt
worden sowie habe dessen Gattin ein Einkommen. Zur Schadenssumme sei jedoch
darauf hinzuweisen, dass dieser Auszahlung auch korrespondierende
Sanierungsarbeiten gegenüberstünden. Die behaupteten Gelder seitens
der Verwandten und Freunde seien jedoch in keinster Weise nachgewiesen worden.
Bei Durchsicht der Bilanzen seien weiters ständig steigende Darlehen
Gesellschafter aufgefallen, zB von 2002 auf 2003 von € 38.386,00 auf
€ 116.784,00. Eine Aufklärung der Mittelherkunft dieser Gelder
habe nicht gegeben werden können. Ebenfalls unbeantwortet sei eine Anfrage
nach der Mittelherkunft der an die Schwiegereltern des
Geschäftsführers nach Rumänien übermittelten
€ 80.000,00 zum Ankauf einer Liegenschaft. Der Ergänzungsvorhalt
vom 2. Mai 2006 zu diesen Fragen habe mangels Unterlagen (Schreiben
des Masseverwalters vom 26. Juli 2006) nicht beantwortet werden
können. Auf Grund der äußerst mangelhaften Aufzeichnungen liege
unbestritten eine Schätzungsbefugnis vor. Die vorgenommenen Zurechnungen
seien in Folge auf obige Ausführungen auf jeden Fall
angemessen.
Dagegen erhob der Masseverwalter mit Schreiben vom
18. September 2006 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, erstattete jedoch kein weiteres
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist
insbesondere zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt,
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss. Die
Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine Schätzungsmethode, die davon
ausgeht, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht
nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch
weitere, nicht entdeckte Vorgänge nicht aufgezeichnet (vgl. VwGH 25.1.2006,
2001/13/0274, mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Bw. ihrer Verpflichtung zur
Führung von Aufzeichnungen gemäß
§§ 131f BAO
nicht nachgekommen. Laut Niederschrift vom 20. Oktober 2005 fanden
sich Belege desselben Geschäftsfalles in zwei verschiedenen Monatsablagen.
Weiters waren Belege weder nummeriert noch systematisch geordnet. Laut
Geschäftsführer der Bw. seien sämtliche Grundaufzeichnungen wie
Kassabuch und Wareneingangsbuch von einer externen Buchhalterin geführt
worden. Die Buchhalterin gab an, dass sie die Belege nur alle zwei Monate vom
Geschäftführer erhalte. Es ist somit nicht sichergestellt, dass die
Geschäftsfälle zeitgerechten und vollständigen erfasst wurden.
Damit war jedenfalls die Schätzungsbefugnis im Sinne des § 184
BAO gegeben.
Das FA orientierte seine Schätzung an den
Lebenshaltungskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers. Laut
vorhandener Mitteilungen der AUVA und des AMS bezog dieser im
berufungsgegenständlichen Zeitraum nachfolgende Leistungen:
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2002
|
2003
|
|
€
|
€
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Pensionsvorschuss
|
118,73
|
|
Unfallrente
|
1.535,10
|
1.542,80
|
Pensionsvorschuss
|
106,96
|
|
Pensionsvorschuss
|
737,26
|
|
|
2.498,05
|
1.542,80
Für das Jahr 2004 gibt es keine Meldungen, jedoch
wird unterstellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Bezüge
in ähnlicher Höhe erhielt. Andere Einnahmen des
Gesellschafter-Geschäftsführers, insbesondere Bezüge von der Bw.,
konnten nicht nachgewiesen werden. Für die Bezahlung der im Schreiben vom
10. November 2005 angegeben Geldbeträge blieb die Bw. die
angekündigten Beweise schuldig. Die mit FAX vom 26. November 2005
übermittelten Unterlagen betrafen nur die Versehrtenrente (Unfallrente),
die in obiger Annahme bereits enthalten ist. Wie das FA bereits in der
Berufungsentscheidung zutreffend feststellte, stehen der von der Versicherung
für den Brand bezahlten Schadensumme Investitionen der Bw. zur
Wiederherstellung der Geschäftsräumlichkeiten gegenüber
(Baumeisterrechnung vom 29. September 2003 über
€ 58.249,40 ohne USt, welche laut Vermerk auf der Rechnung auch
bezahlt wurden; AB Seite 106f), sodass diese Geldbeträge nicht
für den Lebensunterhalt des Gesellschafter-Geschäftsführers
dienen konnten. Monatliche Einnahmen von S 1.250,00 als Beitrag zum
Lebensunterhalt des Gesellschafter-Geschäftsführers sind im
vorliegenden Fall im untersten Bereich angesetzt, zumal ein Gehalt der Ehefrau
von monatlich € 1.800,00 die Kosten beider Ehegatten decken
müsste. Auch ist die Bw. der Aufforderung nicht nachgekommen, die Mittel
des Gesellschafter-Geschäftführers für die Darlehen an die Bw.
nachzuweisen.
Dem FA ist auch darin zu folgen, bei der Schätzung von
Umsatz und Gewinn der Bw. von den Lebenshaltungskosten des einzigen
Geschäftsführers (zugleich auch Gesellschafter) auszugehen, da diesem
auf Grund seiner Stellung die maßgebliche Verfügungsmacht über
die nicht erklärten Einnahmen der Bw. zukam.
Eine Gewinnzuschätzung, die höher ist als die
geschätzten Mehrumsätze, ist jedoch in sich widersprüchlich,
zumal das FA keine Feststellungen traf, dass die Bw. auch noch andere Einnahmen
erhielt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte das FA davon ausgehen,
dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Teil der Betriebsausgaben
nicht anzuerkennen sei, hätte es dazu konkrete ziffernmäßige
Feststellungen treffen müssen.
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|
2003
|
2004
|
|
€
|
€
|
Verlust laut
Erklärung
|
-18.367,19
|
-23.028,30
|
Zuschätzung
lt. FA
|
18.367,19
|
23.028,30
|
Korrektur
UFS
|
-18.367,19
|
-23.028,30
|
Zuschätzung
lt. UFS
|
15.000,00
|
15.000,00
|
Verlust lt.
UFS
|
-3.367,19
|
-8.028,30
Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 2003 und 2004 war ebenfalls abzuweisen, da sich keine Änderung
der vorgeschriebenen Mindestkörperschafsteuer ergibt, jedoch waren die
angefochtenen Bescheide in den Punkten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
Gesamtbetrag der Einkünfte abzuändern.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2250-W/06
- Stammnummer
- 24937
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF